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LVwG-2022/40/2752-3•LVwG T LVwG-2022/40/2752-3
LVwG-2022/40/2752-3State Administrative CourtDec 12, 2022
Führerscheinentzug
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.09.2022, Zl. *** betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2022, Zl *** wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 670,00 verhängt, da er am 27.04.2022 um 22:43 Uhr in Gemeindegebiet X, A*** Str. km*** in Fahrtrichtung W mit dem PKW *** (A) als Lenker die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Übertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich mittels Lasermessung, festgestellt. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.09.2022, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides entzogen.
In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Bezahlen der Geldstrafe weder als Schuldeingeständnis noch als Akzeptanz der offenkundig mit Zweifeln behafteten Messung zu verstehen sei. Aus dem Bescheid der BH Y gehe keinesfalls hervor, dass die Sache damit nicht erledigt sei. Der Bescheid der Landespolizeidirektion enthalte Widersprüche und werde dessen Richtigkeit angezweifelt.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Am 07.12.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tiro statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Der vorhin festgestellte Sachverhalt, insbesondere das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2022, Zl *** steht aufgrund der Aktenlage fest.
III.Rechtsgrundlagen:
Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 sind gegenständlich von Belang:
„§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
§ 26
Sonderfälle der Entziehung
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in §7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung –sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt –hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
(Anm.: Z3 aufgehoben durch Art.1 Z7, BGBl. I Nr.154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs.3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs.3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
[…]“
IV.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall steht unzweifelhaft fest, dass das behördliche Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 26 Abs 4 FSG durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2022, Zl *** rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Geschwindigkeitsmessung selbst wurde mit einem technischen Hilfsmittel (gem § 7 Abs 3 Z 4 FSG mittels Lasermessung) festgestellt.
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, Zl 98/11/0134, 08.08.2002, Zl 2001/11/0210 uva).
Im zitierten Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Y wurde festgestellt, dass die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb eines Ortsgebietes (konkret auf der A 9-Pyhrnautobahn) von 100 km/h um 62 km/h überschritten wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer zwar in Abrede gestellt und auch die Richtigkeit der Messung angezweifelt, jedoch steht der festgestellte Sachverhalt aufgrund der Rechtskraft des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2022, Zl *** als erwiesen fest und ist auch das Landesverwaltungsgericht im Sinne der vorhin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an diese Entscheidung der Strafbehörde gebunden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Bezahlen der Geldstrafe weder als Schuldeingeständnis noch als Akzeptanz der offenkundig mit Zweifeln behafteten Messung zu verstehen sei
Dabei verkennt der Beschwerdeführer damit, dass eine rechtskräftige Bestrafung für die Kraftfahrbehörde bindend ist. Wenn eine solche rechtskräftige Bestrafung vorliegt, ist es ihr verwehrt, die Frage der Täterschaft der als Beschuldigter aufscheinenden Person neu aufzurollen, insbesondere von dem rechtskräftigen Straferkenntnis abweichend zu beurteilen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Beschuldigte die Bestrafung in Rechtskraft erwachsen ließ (vgl VwGH 26.08.1996, Zl. 96/11/0204).
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, Zl 2002/11/0124). In diesem Sinne kann auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass aus dem Bescheid der BH Y nicht hervorgehe, dass die Sache damit nicht erledigt sei, nicht weiter greifen. Die Anleitungspflicht gem § 13a AVG geht nicht so weit, dass die Behörde den Beschwerdeführer auf ein weiteres Verfahren hätte hinweisen müssen. Auch die Unkenntnis von kraftfahrrechtlichen Bestimmungen über das Verhalten im Straßenverkehr bildet bei einem geprüften Kraftfahrzeuglenker keinen entschuldigenden Rechtsirrtum (vgl zB VwGH 15.10.1987, 87/02/022 uva).
§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Gemäß Abs 3 leg cit beträgt die Mindestentziehungsdauer ein Monat, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten wurde und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Diesbezüglich wird weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der nach § 26 Abs 3 Z 1 FSG gesetzlich vorgesehenen fixen Entziehungsdauer von einem Monat kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer steht weiters auf dem Standpunkt, dass seine Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt wäre, da die Tatzeit am 27.04.2022 gewesen sei und er in der Zwischenzeit 15.000 km straffrei zurückgelegt habe. Dazu ist festzuhalten, dass der verstrichene Zeitraum von nicht einmal 8 Monaten nicht ausreichend ist, um von einer Änderung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, die einen Führerscheinentzug nicht mehr rechtfertigen würde.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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