LVwG T LVwG-2022/33/1687-1

LVwG-2022/33/1687-1State Administrative CourtJan 9, 2023

Regest

Ausstellung<br/>Bestätigung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/33/1687-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.33.1687.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde vom 25.04.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Die Grundstücke **1 und **2 GB X wurden im Zuge einer Versteigerung durch BB und AA je zur ideellen Hälfte nicht erklärungsfrei im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes erworben. Die Erklärung der Bebauung innerhalb von fünf Jahren wurde der zuständigen Grundverkehrsbehörde am 06.03.2007 übermittelt. Mit Schreiben vom 22.02.2012 wurde seitens der Erwerber um Erstreckung der Frist um weitere fünf Jahre angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2012, Zl ***, wurde die Frist für die Bebauung um fünf Jahre bis zum 21.03.2017 verlängert.

Mit Anzeige vom 23.01.2017 haben die minderjährige CC und der minderjährige DD, beide vertreten durch AA und BB den am 01.01.2017 abgeschlossenen Schenkungsvertrag samt Beilagen der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Es wurde die Ausstellung der Bestätigung beantragt, dass der gegenständliche Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht gemäß § 10 Tiroler Grundverkehrsgesetz unterliegt. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des gegenständlichen Schenkungsvertrages lag zum Zeitpunkt der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Y nicht vor. Die Geschenkgeber wurden aufgefordert, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nachzureichen. Die Frist für die Übermittlung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 01.01.2017 wurde mehrmals, zuletzt mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2021, Zl *** letztmalig bis 20.01.2022 erstreckt. Eine Nachreichung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung erfolgte bis Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 25.04.2022 nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.04.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde gemäß § 25a Abs 5 iVm § 23 Abs 2 lit a und § 10 lit b Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 204/2021 (TGVG) aufgrund der Anzeige vom 23.01.2017, dem Rechtserwerb gemäß Schenkungsvertrag vom 01.01.2017 die Bestätigung versagt, dass der gegenständliche Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht gemäß § 10 TGVG unterliegt. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 9 Abs 1 TGVG unter anderem der Erwerb des Eigentums an unbebauten Baugrundstücken einer Erklärung nach § 11 Abs 1 TGVG bedarf. Eine Ausnahme von der Erklärungspflicht bestehe gemäß § 10 lit b TGVG unter anderem beim Rechtserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie, wenn es sich um ein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt oder der Rechtserwerb innerhalb der Frist nach § 11 Abs 2 TGVG erfolgt sei. Der hier verfahrensgegenständliche Rechtserwerb, nämlich die Schenkung, erfolgte am 01.01.2017, sohin innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs 2 TGVG. Der Anzeige gemäß § 23 TGVG sind unter anderem die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach § 10 nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sei der Anzeige unter anderem die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang anzuschließen. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 23 Abs 2 lit a TGVG sei die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang der Anzeige anzuschließen. Der der Anzeige angeschlossene Schenkungsvertrag vom 01.01.2017 sei mangels der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (noch) nicht wirksam. Im Zeitpunkt der Anzeige, nämlich 01.01.2017, sowie bis zum Ablauf der mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2021 bis 20.01.2022 erstreckten Frist zur Nachreichung sei diese pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 01.01.2017 nicht beigebracht worden. Aus den E-Maileingaben des BB, wonach er gegen den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes Rekurs erhoben habe und das Rekursgericht wiederum eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt habe, gehe für die Behörde hervor, dass dem gegenständlichen Schenkungsvertrag, welcher der Grundverkehrsbehörde mit der Anzeige vom 23.01.2017 als Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang im Sinne des § 23 Abs 2 lit a TGVG übermittelt worden sei, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung versagt worden sei. Ein wirksam abgeschlossenes Rechtsgeschäft im Sinne des § 23 Abs 2 lit a TGVG liege sohin nicht vor. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass eine Anzeige vor Abschluss des Rechtsgeschäftes im Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht vorgesehen sei. Durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Schenkungsvertrages sei das gegenständliche Rechtsgeschäft unwirksam.

Dagegen haben Frau AA und Herr BB fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, nach der Zitierung der Chronologie über den Grunderwerb gemäß einer Versteigerung über den Schenkungsvertrag bis zur Nichterteilung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2012 die Frist für die Bebauung um weitere fünf Jahre bis zum 21.03.2017 erstreckt worden sei. Wegen einer Änderung des Flächenwidmungsplanes und/oder des Raumordnungskonzeptes in der Gemeinde X hätte die Verlängerungsfrist damit nicht am 21.03.2017 geendet, sondern wäre um den Verfahrenslauf im Kalenderjahr 2013 rund um die rechtskräftigen Änderungen zu erstrecken gewesen. Der Spruch des Bescheides der Grundverkehrsbehörde der BH Y vom 25.04.2022 sei daher nichtig und damit gänzlich aufzuheben. Auch die weiteren Ausführungen unter lit b und c betreffen nicht den vorgelegten Schenkungsvertrag vom 01.01.2017. In weiterer Folge wird unter lit d 1 bis d 5 die Chronologie des Versuches die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu erlangen angeführt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Verfahren ohne Verschulden der leiblichen Eltern immer noch gerichtsanhängig sei und hätte damit von der Grundverkehrsbehörde ausgesetzt werden müssen.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 204/2021, lauten wie folgt:

„§ 9

Erklärungspflicht

(1)Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an unbebauten Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1:

a) den Erwerb des Eigentums;

[…]

§ 10

Ausnahmen von der Erklärungspflicht

Bei folgenden Rechtserwerben an einem unbebauten Baugrundstück bedarf es keiner Erklärung nach § 11 Abs. 1:

[…]

b)beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie, wenn es sich um ein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt oder der Rechtserwerb innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 2 erfolgt;

[…]

§ 23

Anzeigepflicht

[…]

(2)Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. gegebenenfalls die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach § 10 oder an einem bebauten Grundstück nach § 14a Abs. 2 nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:

a) die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang;

[…]

§ 25a

Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,

Bestätigung der Anzeige

(1)Ist ein Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück nach § 10 oder nach § 11 Abs. 1 oder an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde nach § 14a Abs. 2 von der Erklärungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde hierüber eine Bestätigung auszustellen.

[…]

(5)Die Bestätigung einer Anzeige nach § 23a sowie die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, ist mit Bescheid zu versagen, wenn die nach § 23 oder § 23a erforderlichen Unterlagen trotz des Auftrags, sie binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzubringen, der Grundverkehrsbehörde nicht vorgelegt werden.

[…]“

III.Erwägungen:

Mit Schenkungsvertrag vom 01.01.2017 übergeben Frau AA und Herr BB ihren jeweiligen ideellen Hälfteanteil an den Grundstücken **1 und **2 in EZ *** GB ***** X an ihre minderjährigen Kinder CC und DD. Dieser Rechtserwerb bzw Rechtsvorgang wurde der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2022, Zl ***, wurde gemäß § 25a Abs 5 iVm § 23 Abs 2 lit a und § 10 lit b Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 dem angeführten Rechtserwerb die Bestätigung versagt, dass der gegenständliche Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht gemäß § 10 TGVG unterliegt.

Die Beschwerdeführer verkennen mit Teilen ihrer Begründung in der Beschwerde, dass es sich nicht um den Rechtserwerb gemäß der Versteigerung handelt bzw um die Bebauungsfrist durch die Beschwerdeführer selbst, sondern der gegenständlichen Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde liegt der Schenkungsvertrag vom 01.01.2017 zugrunde. Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, ist der Anzeige gemäß § 23 TGVG unter anderem die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach § 10 nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind. Insbesondere ist der Anzeige unter anderem die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang anzuschließen.

Trotz Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Y wurde die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung trotz Fristerstreckung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgereicht.

Nach der unmissverständlichen Bestimmung des § 23 Abs 2 lit a TGVG ist die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang der Anzeige anzuschließen. Der Anzeige des Schenkungsvertrages vom 01.01.2017 war die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht angeschlossen. Auch bis zur erstreckten Frist vom 20.01.2022 wurde die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 01.01.2017 nicht nachgereicht.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese davon ausgeht, dass die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des gegenständlichen Schenkungsvertrages eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellt. In diesem Sinne ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese davon ausgeht, dass aus den E-Maileingaben des BB vom 15.05.2017, 09.06.2017 und 25.10.2017, wonach er gegen den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes Rekurs erhoben hat und das Rekursgericht wiederum eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt hat, für die belangte Behörde hervorgeht, dass dem gegenständlichen Schenkungsvertrag, welcher der Grundverkehrsbehörde mit der Anzeige vom 23.01.2017 als Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang im Sinne des § 23 Abs 2 lit a TGVG übermittelt wurde, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung versagt wurde.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass ein wirksam abgeschlossenes Rechtsgeschäft im Sinne des § 23 Abs 2 lit a TGVG nicht vorliegt. Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass eine Anzeige im Sinne des § 23 TGVG vor Abschluss des Rechtsgeschäftes im Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht vorgesehen ist (Weber/Müller, TGVG § 23 Rz 3). Durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Schenkungsvertrages ist das gegenständliche Rechtsgeschäft unwirksam.

Nach § 25a Abs 5 TGVG hat die Grundverkehrsbehörde die Bestätigung mit Bescheid zu versagen, wenn die erforderlichen Unterlagen trotz des Auftrages, sie binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzubringen, der Grundverkehrsbehörde nicht vorgelegt werden. Aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde ergibt sich, dass der Aufforderung der Grundverkehrsbehörde die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 01.01.2017 nachzureichen nicht nachgekommen wurde. Im Ergebnis wurden der Grundverkehrsbehörde die nach § 23 TGVG erforderlichen Unterlagen trotz des Auftrages, sie binnen einer angemessen festgesetzten und mehrmals erstreckten Frist nachzubringen, nicht vorgelegt wurden und ist das gegenständliche Rechtsgeschäft daher einer grundverkehrsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich.

Letztlich ist laut Übereinstimmung mit der belangten Behörde darauf hinzuweisen, dass aus der E-Mail von BB vom 17.05.2018 sich ergibt, dass dem Pflegschaftsgericht ein abgeänderter Schenkungsvertrag, abgeschlossen am 28.02.2017, vorgelegt wurde. Dieser Schenkungsvertrag bildet jedoch nicht die Beurteilungsgrundlage des gegenständlichen Verfahrens.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung der selbigen absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des vorgelegten Schenkungsvertrages vom 01.01.2017 ist dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können. Zudem werden die Beschwerdeführer in keinem dem ihnen nach der EMRK und der GRC zustehenden Recht verletzt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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