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LVwG-2022/33/2574-5•LVwG T LVwG-2022/33/2574-5
LVwG-2022/33/2574-5State Administrative CourtJan 9, 2023
Flurbereinigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, beide vertreten durch Notar Mag. CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.09.2022, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Kaufvertrag vom 28.03.2022 samt Nachtrag vom 07.06.2022, mit welchem Herr BB den ¼ Anteil an der Liegenschaft in EZ ***1, GB ***** Y (Alpe DD), den ¼ Anteil an der Liegenschaft in EZ ***2, GB **** Y (Alpe EE) und die Liegenschaft in EZ ***3, GB ***** Y, bestehend aus dem Gst **1 im Ausmaß von 604 m² von Frau AA erwirbt, zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 08.06.2022 haben AA und BB, vertreten durch Notar Mag. CC einen Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gestellt und dazu den Kaufvertrag vom 28.03.2022 samt Nachtrag vom 07.06.2022, vorgelegt. Danach erwirbt Herr BB von Frau AA den ¼ Anteil an der Liegenschaft Alpe DD in EZ ***1, GB ***** Y, den ¼ Anteil an der Liegenschaft Alpe EE in EZ ***2, GB **** Y sowie die Liegenschaft in EZ ***3, GB **** Y, bestehend aus dem Gst **1 im Ausmaß von 604 m².
Begründend wurde im Antrag im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl der Erwerb der Miteigentumsrechte an den Liegenschaften in EZ ***1 und EZ ***2, je GB Y sowie auch der Erwerb des Gst **2 in EZ ***3, GB Y, ausschließlich der Verbesserung der Bewirtschaftungs- und Benützungsverhältnisse für die bisherigen landwirtschaftlichen Flächen des Käufers BB dienen würden. Darüber hinaus würden bisher vorhandene agrarstrukturelle Mängel, bestehend aus Miteigentum bzw Enklave - Grundstück beseitigt. Somit erreiche der Erwerber BB durch den Kauf für seinen Landwirtschaftsbetrieb nicht nur eine sinnvolle Aufstockung, sondern auch eine erheblich agrarstrukturelle Verbesserung.
Die Bezirkslandwirtschaftskammer W hat in der Stellungnahme vom 14.06.2022 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kaufgegenstand nunmehr einem aktiv, durch den Eigentümer selbst bewirtschafteten Betrieb zugeführt werde und es erscheine zukünftig eine nachhaltige, ordnungsgemäße und aufgrund der Schaffung von Alleineigentum konfliktfreie Bewirtschaftung der Alm gewährleistet. Erforderliche Investitionen könnten künftig durch Herrn Rieser Josef alleinig getätigt werden. Aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes werde sowohl das vorliegende Rechtsgeschäft, als auch die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens seitens der Bezirkslandwirtschaftskammer befürwortet.
Die belangte Behörde hat die Abteilung Agrarwirtschaft ersucht auszuführen bzw festzustellen, ob es sich bei diesen Liegenschaften um Almen im Sinne des Tiroler Almschutzgesetzes handelt.
Mit Schreiben der Abteilung Agrarwirtschaft vom 30.08.2022, Zl ***, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Liegenschaften in EZ ***1 und EZ ***2, GB Y, es sich um die DD Alm bzw die EE Alm handle, welche im Tiroler Almbuch eingetragen sind. Die Liegenschaft in EZ ***3, GB Y, bestehend allein aus dem Gst **1 mit einem Flächenausmaß von 604 m². Es handle sich bei diesem Grundstück um das Almgebäude des Anteiles in EZ ***4, GB V. Das geteilte Gst **1 gehöre wirtschaftlich zur DD-Alm. Die Liegenschaft EZ 1154, GB Y, bestehe allein aus dem Gst .36/5, mit einem Flächenausmaß von 1.627 m². Es handle sich dabei um das Stallgebäude des Anteiles in EZ 1154, GB Y, mit dem Eigentümer BB. Dieses Grundstück gehöre wirtschaftlich zur DD Alm. Zudem scheine im Tiroler Almbuch auf, dass auf die DD Alm in den letzten fünf Jahren (2017 bis 2021) durchschnittlich 147 Rinder, davon 49 Milchkühe, aufgetrieben worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.09.2022, Zl ***, wurde dem Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens für das im Kaufvertrag vom 28.03.2022 abgeschlossenen Rechtsgeschäft keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass es sich bei dem auf Gst **1 in EZ ***3, GB Y, errichteten Gebäude um eine Jausenstation handle. Diese sei somit kein land- und forstwirtschaftlich genutztes Gebäude, weshalb ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne der Zielsetzungen des § 1 TFLG nicht durchgeführt werden könne. Die Liegenschaften Alpe DD in EZ ***1, GB Y und Alpe EE in EZ ***2, GB Y, seien Almen im Sinne des Tiroler Almschutzgesetzes und auch im Tiroler Almbuch eingetragen. Daraus folge, dass diese Almflächen landwirt- und forstwirtschaftlich genutzt werden und ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des TFLG 1996 möglich sei.
Durch den Kauf der jeweils ¼ Miteigentumsanteile durch Herrn BB werde dieser Alleineigentümer dieser beiden Almen und werden die Miteigentumsanteile mit der Liegenschaft in EZ 1154, GB Y, verbunden. Der Erwerb der Miteigentumsanteile stelle eine agrarstrukturelle verbessernde Maßnahme dar. Die realrechtliche Bindung an den Alm Stall (Niederleger) erscheine agrarstrukturell nicht sehr vorteilhaft. Der Käufer BB sei Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der KG U. Diese könnten einen Teil der räumlich entfernten Heimgüter darstellen, es fehle aber das landwirtschaftliche Stall/Wirtschaftsgebäude um die auf der Alm gesömmerten Tiere überwintern zu können. Somit könne Herr Rieser sein Vieh nicht überwintern – der agrarstrukturelle Mangel eines fehlenden Wirtschaftsgebäudes zur Überwinterung des Viehstandes werde durch den vorliegenden Kauf der Miteigentumsanteile nicht behoben, es fehle das passende Heimgut bestehend zumindest aus landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wald und einem Stall/Wirtschaftsgebäude.
Frau AA sei Eigentümerin der Liegenschaft FF in EZ ***4, GB ***** V. Nach den Intentionen des Tiroler Höfegesetzes handle es sich dabei um einen geschlossenen Hof und damit um eine land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehenen Besitzung. Die Alm - Miteigentumsanteile seien seinerzeit im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens erworben worden. Durch das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft verliere der landwirtschaftliche Hof seine Alm. Damit einhergehend werde die landwirtschaftliche Produktionsfläche verkleinert und das mögliche Einkommen geschmälert. Die in § 1 TFLG 1996 normierten Ziele und Aufgaben einer Zusammenlegung bzw Flurbereinigung würden somit nicht erfüllt. Zusammenfassend bewirke das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft sowohl agrarstrukturell verbessernde als auch verschlechternde Maßnahmen und würden sich diese im Idealfall das Gleichgewicht halten. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung bewirke somit keine Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der §§ 1 und 30 TFLG 1996 in der geltenden Fassung. Die vorgesehene Neuordnung bringe keinen agrarstrukturverbessernden Vorteil und sei damit nicht zur Durchführung einer Flurbereinigung geeignet.
Dagegen wurde von Frau AA und Herrn BB, beide rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Gegen den oa. Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.09.2022 erheben die Antragsteller AA und BB innerhalb offener Frist
Beschwerde
mit nachstehender Begründung:
Mit gegenständlichem Kaufvertrag vom 28.03.2022 samt Nachtrag hiezu vom 07.06.2022 hat AA:
1. das Gst **1 von 604 m2, samt dem darauf befindlichen Almgebäude Adresse 2 sowie samt dort befindlichem Inventar (ohne eigenen Verkehrswert),
2. den 1/4 Anteil an der Liegenschaft in ALPE DD in EZ ***1 GB ***** Y, samt dem darauf befindlichen Almgebäude DD Hochleger 1,
3. den 1/4 Anteil an der Liegenschaft in ALPE EE in EZ ***2 GB ***** Y,
an BB verkauft und übergeben.
Mit Eingabe an das Amt der Tiroler Landesregierung vom 08.06.2022 wurde seitens beider Parteien der Antrag gestellt, den gegenständlichen Kaufvertrag einem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen.
Ein Vertrag ist gern. § 30 Abs. 1 TFLG 1996 dann einem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen, wenn mit diesem die in § 1 TFLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung erreicht werden.
Gern. § 1 Abs. 2 TFLG 1996 wird dieses Ziel in erster Linie durch Behebung oder Milderung von agrarstrukturellen Mängeln erreicht.
Insbesondere liegen 1t. § 1 Abs 2. TFLG 1996 solche gegenständlichen Mängel vor bei:
-ideelles Eigentum,
-zersplitterter Grundbesitz,
-Vorliegen einer Enklave,
-unwirtschaftlicher Betriebsgröße.
Darüber hinaus besteht laut Lehre und Rechtsprechung der Zweck der Flurbereinigung darin, dass in objektiver Hinsicht besser bewirtschaftbare Flächen geschaffen bzw. die Besitz- und Benützungsverhältnisse verbessert werden.
Entgegen den Feststellungen der I, Instanz werden:
a) sowohl vorhandene agrarstrukturelle Mängel beseitigt
b) wie auch die Besitz- und BewirtschaftsVerhältnisse objektiv verbessert.
I. hinsichtlich Erwerb der Miteigentumsanteile an den Liegenschaften in EZ ***1 und EZ ***2;
1. Beseitigung bisherigen Miteigentums:
Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften in EZ ***1 und ***2 je GB Y stellten sich bisher wie folgt dar:
„Bild im Original als pdf ersichtlich“
Gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 2 a TFLG ist unter anderem ein Ziel des Flurbereinigungsverfahrens, Mängel an Agrarstrukturen abzuwenden bzw. zu mildern;
ausdrücklich führt diese gesetzliche Bestimmung an, dass auch die Beseitigung ideellen Eigentums zur Bereinigung agrarstruktureller Mängel dient.
Das Landesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27.02.2015, LVwG-2015/34/0020-8, ausdrücklich ausgesprochen, dass allein die quantitative Minderung der Zahl der Miteigentümer bzw. eine teilweise Bereinigung von Miteigentum eine agrarstrukturelle Verbesserung darstellt.
Auch der VwGH hat zu GZ 92/07/0143 dazu ausgesprochen, dass eine "Aufhebung" im Sinne einer Beseitigung der Miteigentumsgemeinschaft dann vorliegen kann, wenn es nicht zu einer "Teilung" der gemeinschaftlichen Sache im Sinne einer Naturalteilung oder einer Zivilteilung (§ 843 ABGB) kommt (Hinweis E 22.9.1980, 976/80), sondern ein Miteigentümer die Anteile der anderen kauft.
Im gegenständlichen Fall wird nicht nur die Zahl der Miteigentümer verringert, sondern wird darüber hinaus Alleineigentum geschaffen und zudem werden gleichzeitig weitere bisher bestehende agrarstrukturelle Mängel, wie nachstehend angeführt, beseitigt.
2. Beseitigung weiterer agrarstruktureller Mängel:
Die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den vorangeführten Liegenschaften führten in den letzten Jahren zu diversen Streitereien zwischen den beiden Miteigentümern, sodass eine ordentliche Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Almen gar nicht mehr möglich war.
So hat zum Beispiel BB vorschussweise die notwendigen Investitionskosten für die Kanalisierung und Elektrifizierung auf dem DDhochleger (für den erforderlichen Ersatz des lauten Diesel-Aggregates im Naturschutzgebiet) übernommen.
Laut Abrechnung vom März 2021 beträgt der auf den Vi-Anteil der Verkäuferin AA entfallende Kostenanteil € 92.000,—. Nach Aufforderung zur entsprechenden Einzahlung dieses Teilbetrages im März 2021 durch BB hat Frau AA um Zahlungsaufschub gebeten. Im September 2021 hat Frau AA dem Miteigentümer BB mitgeteilt, sie werde ihre Almanteile verkaufen und es soll erst im Zuge des Verkaufes auch dieser Kostenersatz geregelt werden.
Weitere dringend anstehende Instandhaltungsmaßnahmen sind:
-Sanierung des Daches am DDhochleger,
-Sanierung des aufgrund von Vermurungen stark beeinträchtigten Weges zum Hochleger,
-Totalsanierung des praktisch unbenützbaren Stallgebäudes am Hochleger,
-Revisionsarbeiten bei der Materialseilbahn.
Da die Verkäuferin als bisherige Miteigentümerin aus privaten Gründen kein Interesse an diesen Maßnahmen hatte und auch keine Einigung über einen nachträglichen finanziellen Ausgleich unter den Miteigentümern erzielt werden konnte, sind wesentliche für die weitere, ordentliche Bewirtschaftung dieser Almen erforderliche Investitionen bis heute unterblieben.
Wie bereits in meinem Antrag an die Agrarbehörde vom 08.06.2022 ausgeführt, wurde insbesondere das für das Almgebäude DD Hochleger 1 bestehende Pachtverhältnis mit BB seitens der weiteren Miteigentümerin AA mit Wirkung zum 31.03.2022 aufgekündigt;
dies deshalb da die Miteigentümerin AA im Zeitraum Juli 2021 bis März 2022 mit mehreren Kaufinteressenten Verkaufsgespräche über die gegenständlichen Almanteile geführt hat;
der Verkauf der kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile von AA an einen Dritten hätte zu einer weiteren Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse und zur Aufrechterhaltung der bestehenden agrarstrukturellen Mängel geführt.
Durch den Erwerb der gegenständlichen Anteile seitens BB erhält dieser nicht nur Alleineigentum an beiden Almliegenschaften, sondern ist darüber hinaus die umgehende Umsetzung sämtlicher erforderlichen Instandhaltungsarbeiten garantiert; siehe hiezu auch die Feststellungen zur Frage 1, enthalten in der ergänzenden Stellungnahme der BLK W vom 26.09.2022;
allein dadurch wird eine erhebliche agrarstrukturelle Verbesserung erzielt, siehe hiezu auch LVwG-2015/35/3011-3.
3. Objektive Verbesserung der Besitz- und Benützungsverhältnisse:
Darüber hinaus wird durch den gegenständlichen Ankauf ein unsicheres Pachtverhältnis durch den Erwerb von Eigentum beendet bzw. ersetzt.
Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.05.2015, Ra 2015/07/0058, ergibt sich folgender Rechtssatz:
„Gegenstand und Ziel einer Flurbereinigung können nicht nur die Verbesserung der Besitzverhältnisse, sondern auch die Verbesserung der Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse sein.“
Auch laut dem aktuellen Erkenntnis des LVwG vom 31.08.2022, ZI. 2022/35/1780, ergibt sich, dass die Beendigung von Pachtverhältnissen einen agrarstrukturellen Mangel beseitigt, wenn dadurch ein Splitterbesitz, hier im gegenständlichen Fall vorliegend Miteigentum, zur Gänze aufgehoben und Alleineigentum geschaffen wird.
Die durch den gegenständlichen Kauf bewirkte Erweiterung der Betriebsgröße und dadurch Stärkung des LW-Betriebes des BB führt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verkauf durch einen Nichtlandwirt erfolgt, zu einer solchen Verbesserung der Besitz- und Benützungsverhältnisse, insgesamt daher zu einer agrarstrukturellen Verbesserung.
II. hinsichtlich Erwerb des Gst **1 samt Wirtschaftsgebäude:
Durch den Verkauf der Miteigentumsrechte an den Liegenschaften ein EZ ***1 und ***2 je GB Y verbleibt im Besitz der Verkäuferin im Grundbuch Y lediglich das Gst **1, samt Wirtschaftsgebäude Adresse 2;
dieses Grundstück stellt somit eine Enklave aus landwirtschaftlicher Sicht dar.
Dieses Grundstück grenzt direkt an das bereits im Alleineigentum des Käufers BB befindliche Grundstück Gst .36/5, samt Wirtschaftsgebäude, an.
Durch den Erwerb des Gst **1 seitens des Käufers BB wird der agrarstrukturelle Mangel eines eingeschlossenen Grundstückes beseitigt.
Zum gegenständlichen verkaufsgegenständlichen Gebäude „Franze-Hütte“ auf Gst **1 wird festgestellt:
Entgegen dem Inhalt des angefochtenen Bescheides handelt es sich bei diesem Gebäude um keine Jausenstation, sondern war und ist dieses Gebäude ausschließlich ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude mit Unterbringungsmöglichkeit für LW-Mitarbeiter, siehe hiezu auch den beiliegenden Baubescheid des Gemeindeamtes Y a. A. vom 21.09.1994, mit welchem die Errichtung eines Stallgebäudes mit Nebenräumen bewilligt wurde.
Darüber hinaus wird hiezu auf die Feststellungen 1t. der beiliegenden Bestätigung der Gemeinde Y vom 19.09.2022, mit welcher die ursprüngliche schriftliche Auskunft an die Agrarbehörde - datiert mit 01.09.2022 - berichtigt wird, verwiesen;
aus dieser aktuellen Bestätigung der Gemeinde Y ergibt sich, dass eine Nutzung dieses Gebäudes als „Jausenstation bzw. eine touristische Nutzung“ nie behördlich bewilligt wurde.
Nachweislich handelt es sich somit beim Gebäude „Franze-Hütte“ ausschließlich um ein LW-Gebäude.
2. Beseitigung von Splitterbesitz:
Das Gst **1 stellte bisher für die Verkäuferin AA das einzige in ihrem Alleineigentum befindliche LW-Gst im Grundbuch Y dar;
durch den Verkauf dieses Grundstückes an BB, als Eigentümer des direkt angrenzenden Gst .36/5, wird somit der agrarstrukturelle Mangel von Splitterbesitz beseitigt.
3. Verbesserung der Benutzungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse:
In dem bereits im Eigentum des Käufers BB befindlichen Stallgebäude auf Gst .36/5 finden ca. 80 Rinder bzw. Kühe Platz;
somit konnte der Käufer BB durchschnittlich ca. 20 Stück Rinder bzw. Kühe in keinem Stallgebäude unterbringen; dies stellte für den Landwirt BB insbesondere bei Schlechtwetter einen erheblichen agrarstrukturellen Mangel dar;
diese Vieheinheiten finden zukünftig in dem auf dem kaufgegenständichen Gst **1 befindlichen Stall Platz.
Eine weitere Verbesserung der Benutzungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse für den Käufer BB ergibt sich dadurch, dass zukünftig sein Almpersonal im Wohnteil des kaufgegenstündlichen Wirtschaftsgebäudes „Franze-Hütte“ zeitgerecht untergebracht werden können; siehe hiezu auch die Feststellungen zur Frage 3, enthalten in der ergänzenden Stellungnahme der BLK W vom 26.09.2022.
III.realrechtliche Verbindung mit der EZ 1154 GB Y / Hofstelle und
Wirtschaftsgebäude:
Entgegen den Feststellungen der i. Instanz befindet sich die Hofstelle Adresse 3, U, seit der Errichtung im Eigentum des Käufers BB.
Herr BB ist seit 1997 aktiver Landwirt und hat sein Vieh bis 2013 in dem von seiner Gattin Stefanie Rieser gepachteten Wirtschaftsgebäude mit der Adresse Adresse 3, U, auf Gst .**3 GB U eingestellt.
Herr BB hat aufgrund des von ihm auf seinen Namen erwirkten Baubescheides der Gemeinde U vom 17.05.2013 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung:
a)das bestehende Wirtschaftsgebäude abgerissen und
b)das Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit der Liegenschaftsadresse: Adresse 3, 6241 U, neu errichtet.
Mit Aufsandungsurkunde zum Überlassungsvertrag vom 01.06.2013, datiert mit 04.10.2022 wurde die bereits am 01.06.2013 erfolgte Überlassung:
a) des Grund- und Bodenanteiles am Gst .**3 GB 83114 U,
b) der Gst 1503 und 1895 je aus EZ 574 GB 83114 U und
c) der Liegenschaft in EZ 668 GB 83108 Kundl
von Frau Stefanie Rieser an ihren Gatten, dem Käufer BB, schriftlich beurkundet.
Der Käufer BB ist somit Alleineigentümer des Gst .**3 samt dem darauf befindlichen Wirtschafts- und Wohngebäude Adresse 3, 6241 U, und den weiteren vorangeführten landwirtschaftlichen Flächen.
Zur Umsetzung eines einheitlichen grundbücherlichen Besitzstandes werden die Gst .**3, 1503 und 1895 je GB U mit Verbücherung dieser Aufsandungsurkunde der im Alleineigentum des Käufers befmdlichen Liegenschaft in EZ 1154 GB Y zugeschrieben (siehe Punkt IX. der Aufsandungsurkunde 04.10.2022).
Wie bereits im gegenständlichen Kaufvertrag vom 28.03.2022 samt Nachtrag hiezu vom 07.06.2022 beurkundet, werden die beiden Almliegenschaften in EZ ***1 und EZ ***2 je GB ***** Y grundbücherlich realrechtlich mit der im Alleineigentum des Käufers befindlichen EZ 1154 GB Y verbunden (siehe Punkt III. des Nachtrages vom 07.06.2022).
somit stellen sämtliche betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht nur eine einzige wirtschaftliche, sondern darüber hinaus auch eine einzige grundbuchsrechtliche Einheit dar. Der Grundbuchauszug der EZ 1154 GB Y stellt sich sodann – nach Verbücherung der gegenständlichen Urkunden - dar wie folgt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20230109_LVwG_2022_33_2574_5_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20230109_LVwG_2022_33_2574_5_00/image002.jpg
Durch diese Maßnahmen wird die für eine Flurbereinigung erforderliche Voraussetzung der objektiven Verbesserung und Stärkung der Besitz-und Benützungsverhältnisse für einen landwirtschaftlichen Betrieb erfüllt.
IV. keine Beeinträchtigung der Verkäufer-Liegenschaft in EZ ***4 GB V:
Die Verkäuferin AA hat im Jahre 2007 die Liegenschaft in EZ ***4 GB V im Erbwege erhalten und hat diese zu keiner Zeit selbst bewirtschaftet.
Die landwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaft in EZ ***4 GB V sind seit Jahrzehnten an verschiedene Personen als Pächter zur Bewirtschaftung überlassen.
Die kaufgegenständlichen Almanteile sind seit vielen Jahren bereits vom Käufer als Pächter bewirtschaftet worden.
Der notwendige Verkauf der gegenständlichen Almanteile, wie auch des Gst **1 GB Y durch AA erfolgt ausschließlich zur Finanzierung der erforderlichen Sanierung ihres privaten Wohngebäudes.
Der bisherige Besitzstand der Verkäuferin AA stellt für sich allein betrachtet keine eigenständig, lebensfähige LW-Einheit dar, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung des enormen Sanierungsbedarfes an den bestehenden Gebäuden und mangels vorhandener LW-Geräte und Maschinen;
siehe hiezu auch die Feststellungen zur Frage 2, enthalten in der ergänzenden Stellungnahme der BLK W vom 26.09.2022.
Die mit gegenständlichen Kaufvertrag veräußerten Miteigentumsanteile bzw. das Gst **1 GB Y sind somit für die Verkäuferin aus landwirtschaftlicher Sicht zur Gänze entbehrlich; siehe hiezu auch die bereits zu Akt erliegende Stellungnahme der BLK W vom 14.06.2022.
ZUSAMMENFASSUNG:
Sowohl der Erwerb der Miteigentumsrechte an den Liegenschaften in EZ ***1 und ***2 je GB Y wie auch der Erwerb des Gst **1 in EZ ***3 GB Y dienen ausschließlich der wirtschaftlichen und eigentumsrechtlichen Verbesserung der Bewirtschaftungs- und Benützungsverhältnisse für den aktiv geführten landwirtschaftlichen Betrieb des Käufers BB (siehe hiezu LVwG-2021/37/2420-3 und LVwG-2015/35/3011-3).
Der Erwerb der gegenständlichen Miteigentumsanteile wie auch das Gst **1 GB Y sind auch nach den Feststellungen der Bezirkslandwirtschaftskammer W vom 14.06.2022 für die ordentliche Bewirtschaftung der Alm „DD“ samt der „EE“ erforderlich.
Darüber hinaus werden mehrere, bisher vorhandene agrarstrukturelle Mängel, bestehend aus Miteigentum, Pacht bzw. Enklavengrundstück, beseitigt.
Somit erreicht der Erwerber BB durch den Kauf für seinen aktiv geführten Landwirtschaftsbetrieb nicht nur eine sinnvolle Aufstockung, sondern auch eine erhebliche agrarstrukturelle Verbesserung.
Schließlich wird durch den Kauf der gegenständlichen Miteigentumsanteile und des Gst **1 samt Wirtschaftsgebäude eine wirtschaftlich wie grundbuchsrechtlich betrachtet einheitliche Besitz- und Bewirtschaftungsstruktur für den vom Käufer BB aktiv geführten Landwirtschaftsbetrieb geschaffen.
Es wird sohin gestellt der
Antrag
1. auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, und
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gern. § 32 Abs. 1.) TFLG 1996 festgestellt wird, dass der gegenständliche Kaufvertrag vom 28.03.2022 samt Nachtrag vom 07.06.2022 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Agrarbehörde zurückzuweisen.
Für allfällige Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung!“
Der Beschwerde war eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer W vom 28.09.2022, der Baubescheid betreffend den Neubau eines Stallgebäudes auf Gst **1, GB Y vom 21.09.1994, Baubescheid der Gemeinde U vom 17.05.2013, mit welchem Herrn BB die Baubewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit Wohnteil auf Gst .**3, KG U, EZ 574, erteilt wurde. Weiters war der Beschwerde die Aufsandungsurkunde vom 04.10.2022 zum Überlassungsvertrag vom 01.06.2013 angeschlossen. Danach erwirbt BB das Gst .**3, Gst 1503 und 1895 in EZ 574, GB U von seiner Frau Stefanie Rieser. Ebenfalls war der Beschwerde angeschlossen eine Bestätigung der Gemeinde X vom 19.09.2022, womit bestätigt wurde, dass das Gst **1, rechtsgültig als Freiland gewidmet ist und mit Bescheid vom 21.09.1994 seitens der Baubehörde der Gemeinde X der Abriss des bestehenden Almgebäudes und der dortige Neubau eines Stallgebäudes mit Nebenräumen bewilligt worden ist. Eine Nutzung als Jausenstation bzw eine touristische Nutzung wurde nie bewilligt. Eine Verwendungszweckänderung ist aufgrund der bestehenden Freilandwidmung nicht möglich die EZ ***3, GB Y ist mit einem Stallgebäude bebaut und wurde seitens der Wildbach und Lawinenverbauung gutachterlich festgestellt, dass das Gst **1, den Kriterien einer roten Lawinenzone entspricht.
Am 14.11.2022 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Käufer BB mit Notar Mag. Josef Reiter sowie der Vertreter der belangten Behörde Ing. Wolfgang Nagele anwesend waren. Im Zuge der Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung wurde seitens des Notars der Grundbuchsauszug der Einlagezahl 1154, GB ***** Y, vorgelegt, wonach nunmehr Herr BB als Alleineigentümer dieser Liegenschaft eingetragen ist. In dieser Einlagezahl ist das Gst .**3, Gst 1503 und Gst 1895, KG U sowie das Gst .36/5, GB Y vorgetragen. Dazu hat der Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die grundbücherliche Durchführung des Überlassungsvertrages aus dem Jahre 2013 damals verabsäumt und nunmehr durchgeführt worden sei. Damit sei sichergestellt, dass Herr BB nunmehr Alleineigentümer einer Stammsitzliegenschaft sei, mit der die erworbenen Miteigentumsanteile verbunden worden seien. Die Verkäuferin sei außerlandwirtschaftlich tätig und habe die Landwirtschaft selbst nie betrieben. Der Erwerber habe immer wieder Investitionen in die Almgebäude getätigt und sei es dadurch immer wieder zu Unstimmigkeiten gekommen, weil die Verkäuferin nicht gewillt gewesen sei, sich daran zu beteiligen. Hinsichtlich der Enklave in Gst **1, wurde auf das Schreiben der Gemeinde Y vom 19.09.2022, verwiesen und dass es sich dabei um ein Stallgebäude mit Nebenräumen handle. Auf dem bisherigen Almgebäude des Herrn BB könne dieser nur 80 Stück Vieh unterbringen, durch den Zuerwerb des Almgebäudes auf Gst **1, könne nunmehr sämtliches überwintertes Vieh auch dort gesömmert werden. Dies stelle aus Sicht des Rechtserwerbers eine Beseitigung des agrarstrukturellen Mangels dar. Durch die Veräußerung der Miteigentumsanteil werde ein bestehender aktiver Landwirtschaftsbetrieb gestärkt. Auf Seiten der Verkäuferin sei kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden. Es seien keine landwirtschaftlichen Maschinen und auch kein Wirtschafts- und Wohngebäude, das der Landwirtschaft diene, vorhanden. Die Verkäuferin würde die gegenständlichen Liegenschaften veräußern, um ihr Privathaus zu sanieren bzw neu zu bauen.
Der Vertreter der belangten Behörde führte zum vorgelegten Grundbuchsauszug der EZ 1154, GB Y, aus, dass der Betrieb der Familie Rieser neu geordnet und nunmehr auch im Grundbuch ersichtlich gemacht worden sei. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die Agrarbehörde bei Vorliegen vor der Entscheidung möglicher Weise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Im agrarbehördlichen Akt sei eine Entscheidung der Gemeinde vorliegend, wonach die Fläche der Franze-Hütte GSt **1, als Sonderfläche Jausenstation gewidmet sei. Die ursprünglich im Akt befindliche Bestätigung der Gemeinde sei für die Behörde bindend gewesen und nicht in Zweifel zu ziehen. Vor der Entscheidung habe es einen Lokalaugenschein auf der Alm gegeben und sei aufgefallen, dass auf der Franze-Hütte auch Lautsprecher angebracht gewesen seien, was auf eine Jausenstation hindeuten würde. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines sei aber kein aktiver Gastgewerbebetrieb gewesen.
Dazu wurde seitens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es richtig sei, dass diese Hütte zweitweise illegal als Gastgewerbebetrieb genützt worden sei, aber seit nahezu 20 Jahren dieser Gastgewerbebetrieb eingestellt worden sei.
Der Vertreter der belangten Behörde verweist auf den Akteninhalt und auf ein Schreiben der Gemeinde Y aus dem Jahr 1998, wonach gegenständliche Hütte als Sonderflächen Gastgewerbebetrieb gewidmet sei. Man nehme aber zur Kenntnis, dass mit Schreiben vom 19.09.2022 die Gemeinde Y eine andere Bestätigung für die Beschwerdeführer ausgestellt habe.
Dazu führt der Beschwerdeführer BB aus, dass im Jahre 2000 ein Lawinenabgang stattgefunden habe, der bis zur Franze-Hütte heruntergegangen sei und knapp vorher zu liegen gekommen sei, jedoch teilweise in das Stallgebäude des BB hineingegangen sei. Aufgrund dieses Ereignisses und der Simulationen von Lawinenabgängen sei sodann festgestellt worden, dass hier eine andere Widmung als Gastgewerbebetrieb nicht mehr möglich sei. Dies war nach dem Schreiben, das die belangte Behörde aus dem Jahr 1998 von der Gemeinde erhalten habe. Der Beschwerdeführer BB beabsichtige nicht, dort einen Gastgewerbebetrieb zu führen.
Auf Frage, ob der geschlossene Hof auf Veräußerer Seite ein schützenswerter landwirtschaftlicher Betrieb sei, wurde seitens des Vertreters der belangten Behörde darauf verwiesen, dass in der Begründung des Bescheides angeführt sei, dass seinerzeit die Rechtsvorgänger der Verkäuferin den ¼ Anteil im Rahmen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens erworben haben. Auch eine Auflösung des geschlossenen Hofes sei nicht geeignet von keinem landwirtschaftlichen Betrieb mehr zu reden; wenn jemanden einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, veräußere der nicht die dazu gehörigen Almanteile.
Dazu führen die Beschwerdeführer aus, dass unter Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer davon auszugehen sei, dass hier kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr vorhanden sei. Seitens der Verkäuferin sei niemals daran gedacht, diesen landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen, auch eine Führung des Betriebes sei finanziell nicht ausreichend, um die bestehenden und laufenden Kosten zu bestreiten. Der Beschwerdeführer BB gibt dazu an, dass für die Instandhaltungsarbeiten auf den Almgebäuden nach wie vor Leistungen der Verkäuferin offen sind.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, LGBl Nr 74/1996, idF LGBl Nr 161/2021 (TFLG 1996) lauten wie folgt:
„§ 1
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a)Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
§ 30
Voraussetzungen
(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.
§ 32
Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.
(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
(3) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.
(4) Die Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetzen beruhenden sonstigen Genehmigungen.“
III.Erwägungen:
Das TFLG 1996 sieht zwei unterschiedliche Varianten des Flurbereinigungsverfahrens vor. In § 31 TFLG 1996 ist die amtswegige Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mittels Einleitungsbescheid und der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mittels Flurbereinigungsplanes geregelt, wobei in diesem Verfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den Vereinfachungen des § 31 TFLG 1996 anzuwenden sind. § 32 TFLG 1996 stellt eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern dar, als diesem auch bereits vorhandene von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge oder von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundete Parteienübereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Ein Verfahren nach § 32 TFLG 1996 ist an noch geringeren formalen Erfordernissen als ein Flurbereinigungsverfahren nach § 31 TFLG 1996 orientiert; so kann in diesen Fällen die Erlassung eines Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes entfallen.
An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt in diesen Fällen die von der Agrarbehörde zutreffende Feststellung, dass der Flurbereinigungsvertrag oder das Parteienübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Folgende typische Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Agrarbehörde die Feststellung treffen kann, dass der Inhalt des Flurbereinigungsverfahrens zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist (vgl Eberhart W. Lang, Agrarrecht I Seite 123):
Angrenzende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke;
verbücherungsfähiger Vertrag;
Rechtsgeschäft muss einem Flurbereinigungsverfahren funktionsgleich sein, das heißt, den Zielen nach § 1 und § 30 entsprechen;
Kein Widerspruch zu den Zielsetzungen der landesrechtlichen Vorschriften, deren Bewilligung ersetzt wird.
Gemäß den getroffenen Feststellungen liegen angrenzende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und ein verbücherungsfähiger Vertrag vor. Ein Widerspruch zu den Zielsetzungen landesrechtlicher Vorschriften ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Zu klären ist, ob der gegenständliche Kaufvertrag einem Flurbereinigungsverfahren funktionsgleich ist und damit den Zielen nach § 1 und § 30 TFLG 1996 entspricht.
Im § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 ist ausdrücklich „ideell oder materiell geteiltes Eigentum“ als Mangel der Agrarstruktur, den es im Flurbereinigungsverfahren abzuwenden, zu mildern oder zu beheben gilt, genannt. Es ist daher von auszugehen, dass Kaufverträge, die die Nachteile von Miteigentum bereinigen bzw mildern, dann zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, wenn eine agrarstrukturelle Verbesserung dahingehend bewirkt wird, dass arrondierte und besser bewirtschaftbare Grundstücke geschaffen werden (vgl Eberhart W. Lang, Agrarrecht I, Seite 125).
Durch den gegenständlichen Kaufvertrag erwirbt Herr BB Alleineigentum an der Alpe DD in EZ ***1, GB Y sowie der Alpe EE in EZ ***2, GB Y. Außerdem wird durch den Erwerb des Gst **1 in EZ ***3, GB Y, eine Enklave von Frau AA erworben. Auch die Beseitigung von Enklaven wird als Mangel der Agrarstruktur in § 1 Abs 2 aufgezählt.
Die bisherige Eigentümerin hat den landwirtschaftlichen Betrieb geerbt und war nie in der Landwirtschaft tätig. Die landwirtschaftlichen Flächen und das Wirtschaftsgebäude sind verpachtet und war die Verkäuferin bisher nicht in der Lage, die erforderlichen Investitionen in die Almgebäude mitzufinanzieren.
Gemäß den getroffenen Feststellungen erfolgt durch den gegenständlichen Kaufvertrag eine Bereinigung von Miteigentum und die Beseitigung einer Besitzenklave, die beide eine agrarstrukturelle Verbesserung bewirken. Die Almanteile werden mit der Liegenschaft in EZ 1154, GB Y, des Herrn BB verbunden. Auf dieser Liegenschaft befindet sich das entsprechende Wirtschaftsgebäude, auf dem das gesömmerte Vieh überwintert werden kann. Insofern besteht kein Zweifel, dass der gegenständliche Kaufvertrag den Zielen nach § 1 und § 30 TFLG 1996 entspricht und damit einem Flurbereinigungsverfahren funktionsgleich ist.
Zumal die für eine Feststellung gemäß § 32 Abs 1 TFLG 1996 erforderlichen Voraussetzungen entgegen der Auffassung der belangten Behörde vorliegen, war der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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