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LVwG-2022/40/2644-4•LVwG T LVwG-2022/40/2644-4
LVwG-2022/40/2644-4State Administrative CourtJan 9, 2023
Betreiberwohnung<br/>Verwendungszweckänderung<br/>Benützungsuntersagung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind zu I. Euro 400,00 und zu II. Euro 400,00, sohin insgesamt Euro 800,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2022, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, haben es als Bauherr sowie als Eigentümer und Benutzer der als Betreiberwohnung für den „CC-Shop“ gewidmeten Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Bestandsgebäudes auf Grundstückes Nr. **1, EZ **** der KG ***** X, mit der Adresse 2, **** X, zu verantworten, dass die genannte Wohnung seit 10.10.2019 zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt wird.
So wurde bzw. wird die gegenständliche Wohnung von Ihnen zu privaten Wohnzwecken benützt, obwohl diese gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.05.2018 zu Zahl *** als Betreiberwohnung für den „CC-Shop“ (bzw. das dem genannten Bescheid zugrundeliegende Bauvorhaben mit dem „Verwendungszweck: CC-Shop-Verkauf, Technik und Serviceleistungen - mit Betreiberwohnung“) genehmigt wurde, dessen Betreiber Sie seit 10.10.2019 nicht mehr sind.
Trotz rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.11.2021 zu Zahl LVwG-2021/39/1526-5 und dadurch bestätigten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.04.2021 zu Zahl ***, wonach die Benützung der gegenständlichen Wohnung zu anderen Zwecken als zur Benützung als Betreiberwohnung binnen 4 Monaten untersagt wurde, wird die Wohnung von Ihnen bis heute weiterhin zu Wohnzwecken benützt.
Eine Bewilligung einer allfälligen Verwendungszwecksänderung liegt nicht vor.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
ad I.)§ 67 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 67 Abs 1 lit j Z 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 lit c Tiroler Bauordnung 2022, LGBI 44/2022, in der Fassung LGBI 62/2022 (entspricht inhaltsgleich §§ 67 Abs 1 lit a, lit j Z 1 und lit n Z 2 erster Fall in Verbindung mit § 46 Abs. 6 lit c Tiroler Bauordnung 2018, LGBI Nr. 28/2018 in der Fassung zum Beginn der Tathandlung LGBI Nr. 109/2019)
ad II.)§ 67 Abs 1 lit o Z 2 erster Fall in Verbindung mit § 46 Abs. 6 lit c Tiroler Bauordnung 2022, LGBI 44/2022, in der Fassung LGBI 62/2022 (entspricht inhaltsgleich § 67 Abs 1 lit I Tiroler Bauordnung 2018, LGBI Nr. 28/2018 in der Fassung zum Beginn der Tathandlung LGBI Nr.109/2019)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
Falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
gemäß
ad I.) 2.000,-
19 Stunden
§ 67 Abs. 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022, LGBI 44/2022, in der Fassung LGBI 62/2022
ad II.) 2.000,-
19 Stunden
§ 67 Abs. 1 lit o Z 2 erster Fall Tiroler Bauordnung 2022, LGBI 44/2022, in der Fassung LGBI 62/2022
Weiters hat der Bestrafte gemäß § 64 Abs. 1 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen, welcher gemäß dessen Abs. 2 mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,- (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro), zu bemessen ist und demnach insgesamt EUR 400,- beträgt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
EUR 4.400,-“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine Untersagung der Benützung zu anderen Zwecken als denen als Betreiberwohnung erst seit März 2022 rechtskräftig bestehe und er die gegenständliche Wohnung am Standort Adresse 2 in X sehr wohl im Rahmen des Betreiberverhältnisses des angeschlossenen CC-Shops bewohne. Der Beschwerdeführer sei im Verfahren nicht zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen gehört worden. Dementsprechend seien auch entscheidungswesentliche Beweise nicht aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer werde – ohne dass der Spruch des angefochtene Straferkenntnisses formal oder materiell eine Trennung in zwei unterschiedliche Spruchpunkte mit jeweils unterschiedlichen Tathandlungen erkennen ließe, die allein eine jeweils gesonderte Bestrafung zu den Spruchpunkten „ad I.“ und „ad II.“ rechtfertigen würde - mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe die als Betreiberwohnung für den CC-Shop gewidmete Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes zu einem anderen als dem bewilligten bzw. aus dem der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt. Darüber hinaus werde dem Beschwerdeführer aber auch die Verletzung von § 67 Abs 1 lit a iVm § 67 Abs 1 lit j Z 1 iVm § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 vorgeworfen. Durch welche Tathandlung die Verletzung der genannten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 erfolgt sein solle, lasse die belangte Behörde indessen offen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses schließe eine Bestrafung nach diesen Bestimmungen mangels konkretisierten Tatvorwurfes jedenfalls aus. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers mit dem Vorwurf der Verletzung von § 67 Abs 1 lit a iVm § 67 Abs 1 lit j Z 1 iVm § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 sei weder vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch von der Begründung desselben her gedeckt und damit im Ergebnis rechtswidrig. Die Untersagung der Benützung der vorgenannten Wohnung zu anderen Zwecken denn einen solchen als Betreiberwohnung sei erstmals mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.04.2021 erfolgt. Im Rahmen dieses Bescheides sei dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Monaten ab Bescheiderlassung eingeräumt worden, um eine dem Baukonsens entsprechende Bewohnung herzustellen. Der vorgenannte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X sei vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekämpft worden, wobei die Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.11.2021 als unbegründet abgewiesen worden sei. Zugleich sei die Leistungsfrist mit vier Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses neu festgelegt worden. Aufgrund der behördlicherseits eingeräumten viermonatigen Frist zur Herstellung des bau- konsenskonformen Zustands sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum 09.03.2022 jedenfalls behördlich gedeckt, sodass aufgrund des behördlichen Konsenses bis zu diesem Datum keine Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes vorliege. Das angefochtene Erkenntnis sei bereits aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs zum Akteninhalt zu beheben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Eingangsverfahrens seitens der belangten Behörde weder einvernommen worden sei noch diesem sonst in verfahrenskonformer Weise Gelegenheit geboten worden sei, sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern, allenfalls selbst Beweisanträge zu stellen oder weitere Beweise vorzulegen. Bei verfahrenskonformer Verfahrensführung hätte der Beschwerdeführer darauf hinweisen können, dass er Angestellter des Firmeneigners des im Gebäude, mit der Anschrift Adresse 2 in **** X untergebrachten CC-Shop, Herrn DD sei. Der Beschwerdeführer sei allein verantwortlich für den Bereich Gebrauchtschirme tätig und in diesem Bereich aufgrund der Vielzahl seiner persönlichen Kontakte und seiner unvergleichlichen Erfahrungen auf dem Gebrauchtmarkt-Sektor ein unersetzbarer Mitarbeiter, auf welchen der Geschäftsinhaber, Herr DD, vor allem mit Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche Situation des Überganges und der Neuaufstellung des CC-Shop, nicht verzichten könne. Die Benützung der Wohnung durch den Beschwerdeführer sei durch den alleinigen Betrieb des Gebrauchtmarkt-Sektors bedingt, der aufgrund der Notwendigkeit permanenter Kontakte mit Angebot und Nachfrage privater Kunden aus den verschiedensten Landesteilen eine ständige Anwesenheit im Gebäude erforderlich mache. Die laufende Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Adresse 2, **** X geschehe mit Wissen und auf ausdrücklichen Willen des Geschäftsinhabers DD hin, da diese Anwesenheit eine Kundenbetreuung vor Ort auch außerhalb der Geschäftszeiten ermögliche und zugleich garantiere, dass das Geschäft rund um die Uhr abgesichert sei.
Am 13.12.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie der Zeuge DD einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **1 KG X welches als Sonderfläche gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2016 „Sonderfläche - Verkauf, Technik und Serviceleistungen an Paragleitern mit Betreiberwohnung – SPs" gewidmet ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.05.2018, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes für CC-Shop, Büro und Wohnung erteilt. Die Bauvollendungsanzeige für das gegenständliche Bauvorhaben datiert vom 24.10.2018. Der Beschwerdeführer ist seit 10.12.2018 mit Hauptwohnsitz durchgehend in **** X, Adresse 2 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Im Erdgeschoss des gegenständlichen Gebäudes befindet sich der „CC-Shop“, ein Paragleiter-Shop mit Verkauf und Service, etc mit Nebenräumen. Im ersten sowie im zweiten Oberschoss befindet sich die Wohnung des Beschwerdeführers. Die Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss wurden im Jahr 2019 an Herrn EE und in weiterer Folge dann an Herrn DD verpachtet, welche die Geschäftsräumlichkeiten für gewerbliche Zwecke, nämlich für den Betrieb eines Paragleitshops - Verkauf, Technik und Serviceleistungen nutzen.
Der Beschwerdeführer ist nicht Betreiber und nicht Inhaber der Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss. Er betreibt auch nicht den Paragleitshop im Erdgeschoss, sondern ist angestellt. Der Geschäftsinhaber und Eigentümer der Marke „CC-Shop“ wohnt nicht im Gebäude.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.04.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Benützung der mit Bescheid vom 03.05.2018 bewilligten Wohnung, die vom ersten Obergeschoss in das Dachgeschoss führt zu anderen Zwecken als zur Benützung als Betreiberwohnung binnen einer Frist von vier Monaten ab Bescheidzustellung gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 untersagt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.11.2021, Zl LVwG-2021/39/1526-5 wurde die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit vier Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses neu festgelegt wurde.
Der Beschwerdeführer benutzt die in Rede stehende Wohnung auch bis zum jetzigen Zeitpunkt völlig unstrittig als Hauptwohnsitz.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 13.12.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich sowie der Zeuge DD als Inhaber des CC-Shops einvernommen wurden. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen in unzweifelhafter Weise auf den Akteninhalt der belangten Behörde sowie wie auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Widmung des Bauplatzes und zum Baukonsens ergeben sich aus dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.05.2018, Zl ***. Die Feststellungen zur aktuellen bzw auch vergangenen Nutzung des Paragleitshops ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen DD. Insbesondere gibt der Beschwerdeführer auch selbst an, dass er bei Herrn DD als Angestellter tätig ist und die Betriebsräumlichkeiten im Erdgeschoss an Herrn DD verpachtet sind. Es ist also völlig unstrittig, dass der Beschwerdeführer den Paragleitshop im Erdgeschoss nicht auf eigene Rechnung und im eigenen Namen führt, sondern wurde der Shop bereits seit dem Jahr 2019, zuerst von Herrn EE und in weiterer Folge dann von Herrn DD als Inhaber bzw. Gewerbetreibender betrieben. Auch wenn der Beschwerdeführer völlig unstrittig eine wesentliche Rolle im Betrieb einnimmt, so ist dennoch festzuhalten, dass nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers selbst und des Zeugen DD feststeht, dass der Beschwerdeführer als Angestellter im Betrieb des DD tätig ist. So gibt auch der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde an, dass er Angestellter des Firmeneigners des im Gebäude, mit der Anschrift Adresse 2 in **** X untergebrachten CC-Shop, Herrn DD ist.
Völlig unstrittig ist ebenso, dass der Beschwerdeführer seit 2018 im Gebäude seinen Hauptwohnsitz begründet hat und seitdem auch die Wohnung im ersten bzw zweiten Obergeschoss für sich zu Wohnzwecken benutzt.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 lauten:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
[…]
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
[…]
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
[…]
§ 67
Strafbestimmungen
(1)Wer
a)als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
[…]
o)einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm
1. nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder
2. nach § 46 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 46 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder
3. nach § 46 Abs. 7 die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, aufgetragen wird oder
4. nach § 46 Abs. 9 die Durchführung von Maßnahmen aufgetragen wird,
[…]“
V.Erwägungen:
Aus den vorhin getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass für das Gebäude mit der Adresse 2, **** X, auf Gst Nr **1 KG X eine aufrechte Baubewilligung für ein Gebäude für CC-Shop, Büro und Wohnung vom 03.05.2018, Zl *** des Bürgermeisters der Gemeinde X existiert. Der Bauplatz ist als Sonderfläche – Verkauf, Technik und Serviceleistungen an Paragleitern mit Betreiberwohnung gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2016 gewidmet. Diese Baubewilligung in Verbindung mit der eindeutigen Festlegung einer Sonderfläche ist nur so zu verstehen, dass es sich bei dem genehmigten Verwendungszweck dieser Wohnung um eine Betriebswohnung für den im Gebäude angesiedelten Betrieb Paragleitershop – Verkauf, Technik und Serviceleistung handelt.
Wie auch dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.11.2021, Zl LVwG2021/39/1526-5 entnommen werden kann, dürfen gemäß § 43 Abs 2 TROG 2022 auf Sonderflächen nur Gebärde und sonstige Anlagen errichtet werden, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen. Sinn und Zweck dieser Sonderflächen ist es vor allem, Nutzungskonflikte zu vermeiden und eine von der Bezeichnung nicht erfasste Bebauung auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde X zu verweisen, wonach die gegenständliche Sonderfläche jenseits einer maximalen Baulandgrenze gewidmet wurde. Seitens des Gemeinderates der Gemeinde X wurde somit klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich diesbezüglich um eine absolute Ausnahme außerhalb eines klar abgegrenzten Siedlungsbereiches der Gemeinde X handelt. Wenngleich eine besondere Standorteignung für den gegenständlichen Paragleitshop samt Betreiberwohnung am konkreten Standort nicht erblickt werden kann, so ist dennoch festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht an diese Festlegung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde X gebunden ist. Es soll aber damit klar zum Ausdruck gebracht werden, dass schon allein die erfolgte Widmung einer Sonderfläche an diesem Standort mehr als nur hinterfragt werden muss. In diesem Zusammenhang ist also die in Rede stehende Flächenwidmung samt rechtskräftigem Baubescheid als raumordnerischer Einzelfall und somit als absoluter Ausnahmefall anzusehen. Eine weite Auslegung sowohl der Definition einer Sonderfläche als auch des Baubescheides verbietet sich in diesem Zusammenhang.
Es verbietet sich sohin jede andere Auslegung des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.05.2018, Zl *** als dass mit diesem Baubescheid in Entsprechung der Sonderflächenwidmung „Verkauf, Technik und Serviceleistungen an Paragleitern mit Betreiberwohnung“ der Verwendungszweck der im ersten und zweiten Obergeschoss gelegenen Wohneinheit als „Betreiberwohnung“ festgelegt wurde.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nicht „Betreiber“ des Paragleitershops im Erdgeschoss ist, wobei unter der Bezeichnung „Betreiber“ die zivilrechtliche Funktion der „Innehabung“ oder auch die Funktion des „Gewerbetreibenden“ zu verstehen ist.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Rolle im Unternehmen des Betriebsinhabers DD spielt so bleibt dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Paragleitshop im Erdgeschoss nicht im eigenen Namen und nicht auf eigene Rechnung betreibt, sondern als Angestellter fungiert. In diesem Zusammenhang kann auch der Begriff „Betreiber“ nur so verstanden werden, als dass es sich bei einem „Betreiber“ um den Geschäftsinhaber der Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss handeln muss. Sohin muss es sich um eine solche Person handeln, die eine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (sohin selbstständig) entsprechend dem raumordnungsrechtlich festgelegten Verwendungszweck der Sonderfläche gemäß betreibt bzw führt. Als Betriebsinhaber bzw Betreiber des Paragleitshops im Erdgeschoss kann der Beschwerdeführer daher nicht angesehen werden, gibt er zudem selbst an, dass die Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss verpachtet sind und er Angestellter bzw „die rechte Hand“ des Pächters DD ist. So er bezeichnet der Zeuge DD den Beschwerdeführer auch als „stellvertretenden Geschäftsführer von ihm“. Somit ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht Betreiber oder Inhaber des im Erdgeschoss gelegenen Paragleitshops ist.
Zu den geltend gemachten Verfahrensfehlern ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 14.12.2021 vor der belangten Behörde persönlich einvernommen worden ist. Inhalt dieser Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten war unter andern auch, dass Herr AA umfassende Akteneinsicht genommen hat und sich den entsprechenden Polizeibericht durchgelesen hat. Die im Rahmen der schriftlichen Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Im Übrigen wären diese Verfahrensmängel auch durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers geheilt.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass die Verletzung des § 67 Abs 1 lit a iVm § 67 Abs 1 lit j Z 1 iVm § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 nicht vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umfasst sei. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Nach § 44a VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beinhaltet sämtliche tatbestandsmäßig relevanten Inhalte für eine Bestraffung nach § 67 Abs 1 lit a, j und o TBO 2022. Demnach wird dem Beschwerdeführer als Eigentümer einer baulichen Anlage vorgeworfen, die im Ober- und Dachgeschoss des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG X mit der Adresse 2, **** X, bestehende Wohnung seit 10.10.2019 zu einem anderen als den bewilligten bzw aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck zu benützen. So werde die gegenständliche Wohnung von ihm zu privaten Wohnzwecken benützt, obwohl diese gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.05.2018, zu Zl *** als Betreiberwohnung für den „CC-Shop“ bzw das dem genannten Bescheid zugrundeliegende Bauvorhaben mit dem Verwendungszweck: Paragleitershop – Verkauf, Technik und Serviceleistungen – mit Betreiberwohnung“ genehmigt worden sei, dessen Betreiber er seit 10.10.2019 nicht mehr sei. Dieser Tatvorwurf ist eindeutig der Strafsanktionsnorm des § 67 Abs 1 lit j Z 1 iVm § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 zu subsumieren. Weiters wird im genannten Straferkenntnis dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt, dass er trotz rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.11.2021 zu Zl LVwG-2021/39/1526-5 und dadurch bestätigten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.04.2021 zu Zl ***, wonach die Benützung der gegenständlichen Wohnung zu anderen Zwecken als zur Benützung als Betreiberwohnung binnen vier Monaten untersagt werde, die Wohnung von ihm bis heute weiterhin zu Wohnzwecken benützt werde. Eine Bewilligung einer allfälligen Verwendungszweckänderung liege nicht vor. Dieser Tatvorwurf ist eindeutig der Strafsanktionsnorm des § 67 Abs 1 lit o Z 2 erster Fall iVm § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 zu subsumieren.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten formellen Mängel des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vorliegen.
In objektiver Hinsicht hat sohin der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen erfüllt.
In subjektiver Hinsicht verweist der Beschwerdeführer darauf, dass seine Anwesenheit im Gebäude erforderlich wäre. Dem kann allerdings entgegengehalten werden, dass durch die Einrichtung von entsprechenden Öffnungszeiten des Paragleitshops eine umfassende Kundenbetreuung gewährleistet werden kann. Eine zwingend notwendige Anwesenheit des Beschwerdeführers auch zur Nachtzeit bzw an Wochenenden, wo der Shop geschlossen ist kann bei einem Sportartikelgeschäft, mag es auch die Wartung und Überprüfung von Gleitschirmen durchführen, nicht erkannt werden. Wenn nun der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass bereits im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplanes dem Gemeinderat hätte klar sein müssen, dass er selbst den Shop nicht betreiben werde können und in diesem Wissen dennoch die Widmung seitens des Gemeinderates festgelegt worden ist, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er in diesem Wissen sowohl eine Änderung des Flächenwidmungsplanes als auch letztlich den Baubescheid erwirkt hat. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Schuldvorwurfes sogar Wissentlichkeit vorzuwerfen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG würde zur Strafbarkeit schon fahrlässiges Verhalten genügen, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtefolgung eines Gebots dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens, insbesondere im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in keiner Weise gelungen, da er im Wissen um die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.11.2021, Zl LVwG-2021/39/1526-5 und der darin noch erweiterten Leistungsfrist die gegenständliche Betreiberwohnung dennoch bis zum Entscheidungszeitpunkt durch das Verwaltungsgericht weiterhin benutzt. Dem Beschwerdeführer ist sohin im Hinblick auf den Verschuldensgrad zumindest von grob fahrlässiger Tatbegehung hinsichtlich der Übertretung zu II. auszugehen. Zur Übertretung gemäß I. ist ebenfalls von zumindest grober Fahrlässigkeit auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer bereits im Widmungsverfahren klar war, dass er den gegenständlichen CC-Shop nicht betreiben wird können und wollen. In diesem Wissen hat er dennoch von der Baubewilligung für eine Betreiberwohnung Gebrauch gemacht.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd war im gegenständlichen Fall die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist erheblich, da die Einhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gerade im konkreten Fall wesentlich zur Vermeidung von Nutzungskonflikten zwischen dem Bewohner der Betreiberwohnung und dem Betreiber des CC-Shops beitragen sollen.
Bei einem zur Anwendung gelangenden Strafrahmen bis zu Euro 36.000,00 können die verhängten Geldstrafen der belangten Behörde nicht als überhöht angesehen werden. Insbesondere der lange Tatzeitraum zu Schuldvorwurf I. von mehr als drei Jahren sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst Eigentümer des gegenständlichen Gebäudes ist und daher von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszugehen ist, kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Im Hinblick auf den Tatvorwurf zu II. ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.11.2021, Zl LVWG-2021/39/1526-5 und der darin noch weiter verlängerten Leistungsfrist von vier Monaten die gegenständliche Wohnung seit 09.03.2022 entgegen diesem Erkenntnis weiterhin zu privaten Wohnzwecken benutzt, ist von Wissentlichkeit auszugehen, sodass auch in diesem Zusammenhang bei einem Strafrahmen bis zu Euro 36.000,00 die verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,00 nicht als überhöht angesehen werden kann.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Die verhängten Geldstrafen können nicht als überhöht angesehen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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