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LVwG-2022/50/2608-9•LVwG T LVwG-2022/50/2608-9
LVwG-2022/50/2608-9State Administrative CourtJan 25, 2023
3G Nachweis<br/>Handelsrechtlicher Geschäftsführer<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 31.08.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit teilweise Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 19 Stunden) auf Euro 270,00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und zwei 2 Stunden) herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
„Datum/Zeit: 05.08.2021, 15:00 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 1, CC
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD, welche Betreiber des CC in **** Y, Adresse 1, ist, und damit als zur Vertretung nach außen gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortliches Organ nicht dafür Sorge getragen, dass Kunden die Betriebsstätte CC in **** Y, Adresse 1, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nur betreten dürfen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gem. § 1 Abs. 2 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 328/2021, vorweisen, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß § 5 Abs. 1 leg cit in der Zeit vom 22.07.2021 bis 31.08.2021 nur unter der Voraussetzung zulässig ist, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Kunden die Betriebsstätte nur betreten, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. vorweisen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 05.08.2021 um 15:00 Uhr nicht sichergestellt haben, dass EE, FF, GG beim Betreten des CC einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gem. § 1 Abs. 2 leg. cit bzw. 3G-Nachweis vorweisen.
(…)“
Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wird mit Euro 27,00 neu festgesetzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.08.2022, Zl ***, wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 05.08.2021, 15:00 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 1, CC
Sie haben als Inhaber der Betriebsstätte CC in **** Y, Adresse 1, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass Kunden die Betriebsstätte nur betreten dürfen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gem. § 1 Abs. 2 2. COVID-19-Öffnungsverordnung BGBl. II Nr. 278/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 328/2021 vorweisen, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß § 5 Abs. 1 leg cit in der Zeit vom 22.07.2021 bis 31.08.2021 nur unter der Voraussetzung zulässig ist, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Kunden die Betriebsstätte nur betreten, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. vorweisen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 05.08.2021 um 15:00 Uhr nicht sichergestellt haben, dass EE, FF, GG und der Neffe von EE beim Betreten des CC einen 3G-Nachweis vorweisen.“
Dadurch habe der Beschuldigte die Rechtsvorschrift gemäß §§ 8 Abs 4, 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2. COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung 143/2021 iVm § 5 Abs 1 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl II Nr. 278/2021 in der Fassung 328/2021, verletzt.
Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 8 Abs 4 COVID-19 Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 143/2021 eine Geldstrafe von Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 19 Stunden) verhängt. Der von dem Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des Behördenverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit Euro 36,00 festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte, vertreten durch die BB fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte – zusammengefasst und im Wesentlichen – begründend vor:
Es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil die erste nach außen in Erscheinung tretende Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschuldigten eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.08.2022“, gewesen sei.
Der Spruch stehe einer Bestrafung entgegen, weil sich die Bestimmung der zum Tatzeitpunkt geltenden 2. COVID-19-Öffnungsverordnung gegen den „Betreiber“ und nicht gegen den „Inhaber“ richte.
Der Beschwerdeführer sei nicht Betreiber, Betreiber und Inhaber der Betriebsstätte „CC“ sei vielmehr die DD.
Weiters liege ein Verstoß gegen § 44a Z 2 und 3 VStG vor und es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Außerdem hätten entsprechende Beweise für eine Verwaltungsübertretung gefehlt.
Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
II.Sachverhalt:
Im gegenständlichen Straferkenntnis ist im Spruch Herr AA, als Inhaber der Betriebsstätte „CC“ in **** Y, Adresse 1 und somit als Beschuldigter angeführt.
Betreiber der Betriebsart Restaurant in **** Y, Adresse 1, ist die DD. Handelsrechtlicher Geschäftsführer war zum Tatzeitpunkt AA.
EE, FF und GG wurden weder beim Betreten, noch während ihres Aufenthaltes im „CC“ in **** Y, Adresse 1, am 05.08.2021 um 15.00 Uhr, weder vom handelsrechtlichen Geschäftsführer, noch von einem Mitarbeiter nach dem Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3G-Nachweis) gem. § 1 Abs. 2 2. COVID-19-Öffnungsverordnung BGBl. II Nr. 278/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 328/2021, gefragt.
Alle drei hielten sich zumindest eine halbe Stunde im „CC“ auf.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Insbesondere ergibt sich die Nichtkontrolle des 3G-Nachweises sowie die Verweildauer im Lokal aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der vom Landesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen.
IV.Erwägungen:
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach § 44 a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
§ 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. In der Tatumschreibung muss zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift etwa durch eine juristische Person strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (siehe VwGH 25.02.2005, 2004/02/0368).
Im gegenständlichen Fall wurde im Spruch des Straferkenntnisses und auch nicht in der Aufforderung zur Rechtfertigung (Verfolgungshandlung) angeführt, in welcher „Funktion“ der Beschuldigte bestraft wird. Es ist dem Spruch nicht zu entnehmen, ob der Beschuldigte als natürliche Person oder als Vertreter einer juristischen Person bestraft werden soll.
Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen wird, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren. Das VwG, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom VwG aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend oder unzureichend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen – (siehe VwGH 09.06.2022, Ra 2019/08/0178; vgl. 27.2.2019, Ra 2018/15/0098).
Eine Abänderung des Spruches durch das Landesverwaltungsgericht war daher erforderlich (vgl VwGH 09.06.2022, Ra 2019/08/0178).
Gemäß § 5 Abs 1 2. COVID-19-ÖV, BGBl II Nr 278/2021 in der Fassung BGBl II Nr 328/2021, darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs 2 leg cit (3G-Nachweis) vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (siehe § 8 Abs 4 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 142/2021).
Am 05.08.2021 um 15.00 Uhr betraten EE, FF und GG das Lokal „CC“ in **** Y, Adresse 1, und wurden dabei weder beim Betreten, noch während ihres Aufenthaltes vom handelsrechtlichen Geschäftsführer oder von einem Mitarbeiter nach dem 3G-Nachweis gefragt worden. Die Verweildauer betrug zumindest 30 Minuten. Die unterlassene Kontrolle des 3G-Nachweises durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer bzw. durch die Mitarbeiter des CC ist dem Beschwerdeführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zuzurechnen.
Die Übertretung des § 5 Abs 1 leg cit steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da für touristische Betriebe schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen.
Dieser Erkundungspflicht ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zwar insoweit nachgekommen, als er vorbrachte, entsprechende Vorkehrungen in seinem Betrieb getroffen zu haben. Primär durch Schulungen seiner Mitarbeiter unter Verweis auf das COVID-19-Präventionskonzept. Dennoch konnte der Beschwerdeführer im Ergebnis ein mangelndes Verschulden an der Nichtkontrolle der drei Zeugen nicht darlegen. Das Vorbringen, ua die Mitarbeiter zu schulen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus (vgl diesbezüglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise in seinen kraftfahrrechtlichen Entscheidungen vom 13.11.1991, 91/03/0244, und 18.12.1991, 91/03/0262).
Zusammengefasst ist für ein wirksames Kontrollsystem erforderlich, dass erstens diesbezügliche Instruktionen, zweitens wirksame Kontrollen sowie drittens – für den Fall von Verstößen – der Einsatz von Sanktionierungsinstrumenten zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens vorgenommen werden (dazu Lewisch, § 9, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 43 mwN).
Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens aufgrund der vorgebrachten Umstände lediglich von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs 2 leg cit).
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, Euro 3.000,00 netto monatlich zu verdienen. Er besitzt kein weiteres Vermögen und hat zwei Kinder. Es ist somit von durchschnittlichen Einkommensverhältnisses auszugehen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des § 8 Abs 4 COVID-19-MG Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 3.600,00 vorsieht. Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 270,00 nicht als überhöht anzusehen. Erschwerend war nichts zu werten. Die verhängte Geldstrafe erscheint daher im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit als schuld- und tatangemessen.
Die Herabsetzung erfolgte auch iZm der Tatsache, dass dem Beschuldigten auch die Nichtkontrolle des Neffen von EE vorgeworfen worden ist. Der Neffe war aber zum Tatzeitpunkt erst 7 Jahre alt und daher von der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises nach § 1 Abs 2 leg cit aufgrund § 19 Abs 5 leg cit ausgenommen. Es erfolgte daher eine anteilsmäßige Herabsetzung.
Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Beschwerdevertreters wurde nicht nachgekommen, weil der Sachverhalt für das erkennende Gericht zweifelsfrei feststeht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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