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LVwG-2022/49/3127-4•LVwG T LVwG-2022/49/3127-4
LVwG-2022/49/3127-4State Administrative CourtFeb 14, 2023
Tierhalter<br/>Kontrolle<br/>Amtstierarzt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z (belangte Behörde) vom 11.11.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.2.2023,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe auf € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 38 Abs 3 erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 61/2017“ zu lauten hat.
2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit € 20,00 neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Verfügungsberechtigter über die Wohnung in **** Z, Adresse 1, entgegen § 36 Abs 2 TSchG, wonach die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten die Ausübung der Befugnisse nach § 36 Abs 1 TSchG zu dulden haben, der Amtstierärztin und dem Wasenmeister der Stadt Z am 12.11.2020 um ca 15:50 Uhr den Zutritt zur Wohnung und damit die veterinärbehördliche Kontrolle der Tierhaltung in dieser Wohnung verweigert.
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz 2005, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 61/2017, iVm § 36 Abs 2 Tierschutzgesetz 2005, BGBl I Nr 118/2004, begangen und wurde über ihn gemäß § 38 Abs 3 erster Strafsatz Tierschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe von € 375,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, er habe niemals ein Tier misshandelt bzw gequält. Am 12.11.2020 gegen 14:30 Uhr habe er dem Erhebungsbeamten BB bereits umfassend „Rede und Antwort“ gestanden. Eine Stunde später habe eine Dame der Stadt (Amtstierärztin CC) wieder in seine Wohnung eindringen wollen. Er habe sie jedoch aufgrund ihrer Aggressivität und der Absurdität der Vorwürfe auf den Rechtsweg verwiesen, sie nicht beauskunftet und ihr den Zutritt zur Wohnung verweigert. Wenn die belangte Behörde vermeine, § 36 TSchG würde der Behörde ein jederzeitiges, auch völlig willkürliches Betretungsrecht in Wohnungen einräumen, verkenne die Behörde den Gesetzeszweck. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, näher bezeichnete Beweise aufzunehmen bzw das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 5.12.2022, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 30.1.2023, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 6.2.2023, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt.
Am 8.2.2023 fand zudem vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Tierschutzombudsperson statt. Die Amtstierärztin der Stadt Z, CC, und der Wasenmeister der Stadt Z, DD, wurden dabei als Zeugen einvernommen.
Nach Eröffnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.2.2023 verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst den Beschluss zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (Abweisung).
Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
Der Beschwerdeführer verlangte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Ausfertigung der Entscheidung im vollem Umfang gemäß § 29 Abs 2a VwGVG.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Verfügungsberechtigter über die Wohnung in **** Z, Adresse 1.
Am 12.11.2020 um ca 15:50 Uhr verweigerte er der Amtstierärztin CC und dem Wasenmeister der Stadt Z den Zutritt zur Wohnung und damit die veterinärbehördliche Kontrolle der Tierhaltung in Bezug auf den Hund „EE“ in dieser Wohnung.
Der Beschwerdeführer wurde nach dem Öffnen der Wohnungstüre über die Tierhaltungskontrolle von Seiten der Amtstierärztin aufgeklärt, welche sich dabei ihm gegenüber als Amtstierärztin der Stadt Z auswies. Mangels daraufhin nicht erteilter Auskunft bzw Gewährung des Zutritts zur Wohnung setzte die Amtstierärztin den Beschwerdeführer über eine Anzeige wegen Nichtgewährung der gegenständlichen Tierhaltungskontrolle in Kenntnis. Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis und schloss die Wohnungstür. Die Tierhaltungskontrolle konnte aus diesem Grund in weiterer Folge nicht mehr durchgeführt werden.
Ca eine Stunde vor der veterinärbehördlichen Kontrolle suchte ein städtischer Mitarbeiter des Erhebungsdienstes den Beschwerdeführer zwecks Feststellung der Eigentumsverhältnisse des Hundes „EE“ im Zuge einer mit diesem Hund im Zusammenhang stehenden Anzeige nach dem Landes-Polizeigesetz auf. Diesem Mitarbeiter gewährte der Beschwerdeführer Zutritt zur Wohnung. Der Mitarbeiter des Erhebungsdienstes suchte den Beschwerdeführer nicht als Vertreter der Tierschutzbehörde auf.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde und den Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der festgestellte Sachverhalt der Nichtgewährung der Tierhaltungskontrolle am 12.11.2020 wird im Übrigen dem Grunde nach vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Vorgehensweise bei der geplanten Tierhaltungskontrolle am 12.11.2020 durch die Amtstierärztin ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der einvernommenen Amtstierärztin selbst und des Wasenmeisters im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen hinsichtlich dem Aufsuchen des Beschwerdeführers durch einen Mitarbeiter des Erhebungsdienstes der Stadt Z eine Stunde zuvor, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem Strafakt der belangten Behörde.
Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest.
IV.Rechtslage
Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 (§ 36) und idF BGBl I Nr 61/2017 (§§ 35 und 38):
Behördliche Überwachung
§ 35.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
(…)
(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
(5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festzulegen.
(…)
Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht
§ 36.
(1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
(2) Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.
(…)
Strafbestimmungen
§ 38.
(…)
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(…)“
V.Erwägungen
Gemäß § 36 Abs 1 TSchG haben die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
Gemäß § 36 Abs 2 TSchG haben die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten die Ausübung der Befugnisse nach Abs 1 leg cit zu dulden.
Die Tierschutzbehörde ist unter Beiziehung von Personen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen, berechtigt, Tierhaltungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren (§ 35 Abs 4 und 5 TSchG).
Dem festgestellten Sachverhalt zu Folge verweigerte der Beschwerdeführer als Verfügungsberechtigter über die Wohnung in **** Z, Adresse 1, am 12.11.2020 um ca 15:50 Uhr der Amtstierärztin und dem Wasenmeister den Zutritt zur Wohnung und damit die veterinärbehördliche Kontrolle der Tierhaltung des Hundes „EE“ in dieser Wohnung.
Der Beschwerdeführer wurde nach dem Öffnen der Wohnungstüre sogleich über die Tierhaltungskontrolle aufgeklärt. Die Kontrolle wurde daraufhin jedoch durch das Schließen der Wohnungstür vereitelt.
Die Vertreter der Tierschutzbehörde, insbesondere die Amtstierärztin der belangten Behörde, waren zu dieser Kontrolle berechtigt.
Die Vorgehensweise war diesbezüglich auch verhältnismäßig und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, auch wenn kurze Zeit vorher ein anderer städtischer Mitarbeiter des Erhebungsdienstes, der nicht als Organwalter der Tierschutzbehörde fungierte, den Beschwerdeführer zwecks Feststellung der Eigentumsverhältnisse des Hundes „EE“ aufsuchte.
Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mit derartigen Tierhaltungskontrollen auseinander und führte darin unter anderem wie folgt aus:
„Gemäß § 35 Abs 4 Tierschutzgesetz 2005 ist die Behörde jederzeit zur Kontrolle – auch von privaten Tierhaltungen – berechtigt“ (VwGH 6.7.2018, Ra 2017/02/0106).
„Die Behörde ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 35 Abs 4 erster Satz Tierschutzgesetz 2005 ohne weiteren Anlass berechtigt, Tierhaltungen jederzeit zu kontrollieren“ (VwGH 12.2.2018, Ra 2018/02/0042).
„Auch ohne Verdachtslage ist eine Kontrolle unter Inanspruchnahme der vom Gesetz vorgegebenen Zwangsmittel und unter Hilfeleistung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 34 Abs 2 Tierschutzgesetz 2005) rechtmäßig, wenn die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel gewahrt ist. Das Zutrittsrecht, das auch gegen den Willen des Halters durchgesetzt werden kann, besteht sowohl zum Zweck der Durchführung routinemäßiger Überwachungshandlungen, als auch bei vorliegendem begründetem Verdacht auf den Verstoß gegen eine tierschutzrechtliche Bestimmung (Hinweis auf Binder-v. Fircks, Das österreichische Tierschutzrecht2 (2008), 160). Nach den Gesetzesmaterialien (wiedergegeben bei Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Kommentar (2005), 154) räumt diese Bestimmung zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie für den Fall des begründeten Verdachts einer Übertretung dieses Bundesgesetzes den Organen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden SOWIE den zugezogenen Sachverständigen ein Recht zum Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln ein“ (VwGH 19.1.2010, 2007/05/0254).
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge ist eine Tierhaltungskontrolle selbst ohne Vorliegen einer Verdachtslage jederzeit durch die Behörde möglich.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Zudem wurde der Beschwerdeführer von der Amtstierärztin entsprechend über die veterinärbehördliche Haltungskontrolle und den Konsequenzen einer allfälligen Verweigerung einer solchen informiert.
Zumal es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt und nicht dargebracht wurde, weshalb ein Verschulden nicht vorliegen sollte, steht die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest und ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde von Seiten der Amtstierärztin über die beabsichtigte veterinärbehördliche Haltungskontrolle entsprechend an der Wohnungstür informiert, dennoch verweigerte er den Zutritt zur Wohnung. Die Rechtfertigung, bereits eine Stunde vorher erfolgte eine Kontrolle durch Herrn BB, vermag ein mangelndes Verschulden nicht zu begründen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über den Beschwerdeführer wurde eine Strafe von € 375,00, bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu € 3.750,00, verhängt. Eine Herabsetzung der Strafe wie im Spruch angeführt, erscheint aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Verweis auf die eine Stunde vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt erfolgte Kontrolle seitens des Erhebungsdienstes der Stadt Z und einer daraus resultierenden vermeintlich unklaren Situation für den Beschwerdeführer und seiner sehr geringen Einkommensverhältnissen angebracht schuld-, tatangemessen und ausreichend, war aber jedenfalls in dieser Höhe geboten. Die verhängte Strafe soll dabei nicht nur dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen führen, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abhalten.
Dementsprechend wird die verhängte Geldstrafe auf € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt, im Übrigen erweist sich die Beschwerde aber als unbegründet und war abzuweisen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor.
Hinsichtlich dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (Spruchpunkt 2.) wird ausgeführt, dass dieser aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe mit € 20,00 neu zu bestimmen war (10 % der verhängten Geldstrafe).
Hingewiesen wird, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen hat, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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