LVwG T LVwG-2022/18/2528-9

LVwG-2022/18/2528-9State Administrative CourtFeb 15, 2023

Regest

Jagdschutzorgan<br/>Bestellung<br/>Verlässlichkeit<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/18/2528-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.18.2528.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2023,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde gemäß § 34 Abs 6 lit a TJG 2004 die Bestätigung des Beschwerdeführers als Jagdschutzorgan im Genossenschaftsjagdgebiet Z-X und im Eigenjagdgebiet Z-W. In ihrer Begründung stützt sich die belangte Behörde auf das Straferkenntnis vom 21.07.2022, Zl ***, mit welchem der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 41 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von Euro 600,00 verhalten worden war. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer damals im Siedlungsgebiet und ohne Genehmigung eines Nachtabschusses einen Hirsch in der Nachtzeit erlegt habe. Insgesamt sei von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung auszugehen, weshalb daraus zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer die gemäß § 32 Abs 2 lit a TJG 2004 erforderliche Verlässlichkeit zur Ausübung des Jagdschutzes nicht mehr besitze.

In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12.09.2022 bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

„…

Seit über 50 Jahren habe ich nun die Jagd in meiner Heimatgemeinde Z mit großer Freude und Passion ausgeübt, wobei ich seit dem Jahre 1974 als Jagdschutzorgan tätig bin. Die gewissenhafte Hege und Pflege von Wild und Natur ist und war mir stets ein großes Anliegen. In all diesen vielen Jahren habe ich niemals gegen das Jagdgesetz verstoßen und meine Aufgabe als Jäger und Aufsichtsorgan pflichtbewusst und ordnungsgemäß ausgeführt. Es liegt auch keinerlei Vorbelastung im Strafregister gegen mich vor.

Den jagdlichen Vorfall vom 14. November 2021 bedauere ich sehr und ich habe die von der Bezirkshauptmannschaft Y an mich verhängte Geldbuße auch ohne Einwand sofort beglichen. Zweifelsohne bereue ich den Abschuss des Rothirschen unter den bekannten Umständen zutiefst, möchte aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Gefährdung von etwaigen Personen in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt gegeben war. Dies konnten während der Zeugenbefragung sowohl der Bezirkshegemeister, Herr BB, als auch der Hegemeister, Herr CC, korrekterweise bestätigen.

In Zukunft werde ich meine Pflichten als Jäger und als langjähriges Jagdschutzorgan noch bewusster erfüllen und die gesetzlichen Vorgaben selbstverständlich bis ins kleinste Detail respektieren und strikt einhalten. Bedauerlicherweise geschehen im Leben Dinge, die man gerne rückgängig machen möchte. Ich habe aus diesem Vorfall gelernt und ein derartiger Fehler wird mir in meinen noch verbleibenden Jahren als Jäger und Waidmann mit Sicherheit nicht mehr passieren!

Deshalb bitte ich das Gericht um Einsicht. Als passionierter Waidmann wäre ich sehr dankbar, wenn ich in meinem bereits fortgeschrittenen Alter die Tätigkeit als erfahrenes Jagdschutzorgan in meinem Heimatrevier auch weiterhin ausüben dürfte.

…“

Beweis wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 10.11.2022, durch die Einholung der Bestätigung der belangten Behörde vom 06.06.2017 samt Anzeige des Jagdpächters und diverser Dokumente betreffend die Eignung des Beschwerdeführers als Jagdschutzorgan, durch die Einholung der polizeilichen Anzeige vom 19.01.2022 sowie durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2023, im Zuge welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. In diesem Zuge hat er dem Gericht den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2022 über die Behebung des Waffenverbots vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 06.06.2017 hat die belangte Behörde gemäß § 34 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 die Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdschutzorgan in den Jagdrevieren Genossenschaftsjagd Z-X und Eigenjagd Z-W bestätigt.

Am 14.11.2021 um ca 21:00 Uhr beobachtete der damals 72-jährige Beschwerdeführer im Bereich Adresse 2 in **** Z ca sieben bis acht Stück Wildtiere auf einem Feld, zwei bis drei davon waren Geweihträger, bei den restlichen Tieren handelte es sich um Kahlwild. Der Beschwerdeführer ist in weiterer Folge zu seinem Auto gegangen, um das Gewehr zu holen und er hat daraufhin im Nahebereich von Wohnhäusern insgesamt drei Schüsse abgegeben. Die Position der zweiten und dritten Schussabgabe ist auf dem nachfolgenden Luftbild markiert.

„Bild anonymisiert“

Der erste Schuss wurde ca 20 Meter weiter talauswärts (dh Richtung links im Bild) von der Straße aus im Bereich einer kleinen Mauer abgegeben.

Der Beschwerdeführer wollte auf das „schlechteste Stück“ Kahlwild zielen und ging bei der Schussabgabe davon aus, dass die Tiere in der Zeit, in welcher er im Auto sein Gewehr holen war, unverändert stehengeblieben sind. Der Beschwerdeführer konnte in weiterer Folge das Wildstück vor Schussabgabe nicht einwandfrei ansprechen, trotzdem hat er zwei Mal auf dieses geschossen und einen Hirsch der Klasse III getroffen. Ein weiterer Schuss hat sich beim Beschwerdeführer unbeabsichtigt gelöst. Dieser Schuss ist unterhalb des Hirsches im Feld eingeschlagen. Weitere Munition hatte der Beschwerdeführer nicht bei sich.

Zum damaligen Zeitpunkt wäre für das betreffende Jagdrevier ein Nachtabschuss für Kahlwild genehmigt gewesen. Dass der Abschuss von geweihtragendem Schalenwild zur Nachtzeit verboten ist und es sich im Hinblick auf die damalige Uhrzeit (21:00 Uhr) bereits um die Nachtzeit gehandelt hat, war dem Beschwerdeführer bewusst.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2022 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf folgende Verwaltungsübertretung schuldig erkannt:

„1. Datum/Zeit: 14.11.2021

Ort: **** Z, Adresse 2 , Grundstücke **1 und **2, KG Z

Sie haben am 14.11.2021 im Genossenschaftsjagdrevier Z X, von zwei Standorten

zwischen den Wohnhäusern der Adresse 2, **** Z, aus einen Hirsch beschossen,

obwohl die Erlegung von Wild mit der Schusswaffe in der unmittelbaren Umgebung von Ortschaften und Einzelsiedlungen verboten ist und haben Sie damit gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 41 Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004 idF. LGBI. 111/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 600,00

6 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 70 Abs. 1 Zif. 18 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. 41/2004

idF. LGBI. 111/2021“

Der Begründung dieses Straferkenntnisses ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:

„…

Gemäß § 41 Abs 2 TJG darf in der unmittelbaren Umgebung von Ortschaften und Einzelsiedlungen, von Städten, die der Heilung oder Erholung dienen, das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber mit der Schusswaffe erlegt werden. Wo durch Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet werden, darf nicht gejagt werden (Abs 1).

Die Erfüllung der objektiven Tatseite ist aus Sicht der Behörde gegeben, da die Örtlichkeit der gegenständlichen Jagdausübung in der unmittelbaren Umgebung von mehreren Wohnhäusern ausgeübt wurde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Anzeige der Polizeiinspektion.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite normiert § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Im gegenständlichen Fall geht die entscheidende Behörde jedoch von bedingtem Vorsatz aus, denn der Beschuldigte muss – als Jagdschutzorgan mit entsprechender Ausbildung bzw Schulung – es für ernstlich möglich gehalten haben, dass die Schussabgabe zwischen mehreren Wohnhäusern nach dem TJG nicht erlaubt ist. Nebenbei muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass die Bejagung von Hirschen zur Nachtzeit nicht erlaubt ist. Offensichtlich setzte sich der Beschuldigte über die Bestimmungen des TJG hinweg um einen Trophäenträger zu erledigen.

Vom Beschuldigten wurden jedenfalls keine Umstände dargelegt, die an dem Verschulden des Beschuldigten zweifeln ließen.

Zusammengefasst hat der Beschuldigte den vorgeworfenen Tatbestand sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt.

Durch die Bestimmungen des § 41 Abs 2 TJG ist das Schießen aus Gründe der Lärmbelästigung verboten. Welche Jagdhandlung durch den Schuss bezweckt wird, ist hiebei rechtlich belanglos. Im gegenständlichen Fall ist es zumindest zu einer Lärmbelästigung gekommen, denn ansonsten hätten die Anwohner nicht die Polizei verständigt. Die Gefährdung von Personen kann aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse und der Schussabgabe in der unmittelbaren Umgebung von Wohnhäusern nicht ausgeschlossen werden.

Erschwerend war der hohe Schuldgehalt, mildernd die Unbescholtenheit zu werten.

…“

Abgesehen von dieser Bestrafung weist der Beschwerdeführer keine weiteren Einträge im Verwaltungsstrafregister auf. Es sind keine weiteren relevanten Vorfälle im Zusammenhang mit seiner Person bekannt.

Infolge der Ereignisses am 14.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.02.2022 ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz verhängt, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2022 aufgrund einer positiven Prognose in Hinblick auf den Beschwerdeführer behoben wurde.

Der Beschwerdeführer ist einsichtig und bereut den Vorfall.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Akten und sind im Wesentlichen unbestritten geblieben. Die Feststellungen zum Vorfall am 14.11.2021 ergeben sich aus der polizeilichen Anzeige vom 19.01.2022 samt Lichtbildbeilage in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers. Diese widersprechen sich in den wesentlichen Punkten nicht, lediglich bei der Position der ersten Schussabgabe war den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen. Die übrigen Feststellungen beruhen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, den zitierten Dokumenten und Entscheidungen sowie dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 10.11.2022.

IV.Rechtslage:

Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(10) Die Nachtzeit ist die Zeit von neunzig Minuten nach Sonnenuntergang bis neunzig Minuten vor Sonnenaufgang.

(…)

§ 32

Voraussetzungen für die Bestellung

(1)Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die

(…)

d)die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,

(…)

(2) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,

a)die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben,

b)denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oder

c)die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(…)

§ 34

Bestätigung, Angelobung

(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder dadurch die zulässige Anzahl an Bestellungen zum Jagdschutzorgan nach Abs. 2 überschritten wird. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt.

(…)

(6) Die Bestätigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn

a) nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte,

(…)

(7) Wird die Bestätigung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

(…)

§ 40

Verbote bei der Ausübung der Jagd

(1) Verboten ist,

(…)

e) dem Schalen- und dem Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen. Das Verbot trifft nicht die Jagd auf Schwarzwild und Stockenten sowie auf Auer-, Birk- und Rackelhahnen.

(…)

§ 41

Örtliche Verbote

(1) Wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet würde, darf nicht gejagt werden.

(2) In der unmittelbaren Umgebung von Ortschaften und Einzelsiedlungen, von Stätten, die der Heilung oder Erholung dienen, darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber mit der Schusswaffe erlegt werden.

(3) Das Weidevieh darf durch die Ausübung der Jagd mit Hunden nicht beunruhigt werden.“

V.Erwägungen:

Jagdschutzorgane sind qualifizierte physische Personen, die zum Schutz der Jagd (vgl die Begriffsbestimmung in § 2 Abs 4 TJG 2004) vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen sind und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer öffentlichen Funktion betraut werden (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091).

Zur Wahrnehmung dieser Funktion zählt insbesondere die Handhabung der in § 35 Abs 2 TJG 2004 genannten Zuständigkeiten, bei denen es sich typischerweise um Akte unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, bei denen von einem Organ der Verwaltung einseitig unmittelbar gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten ein Befehl (etwa im Sinne der lit a: anzuhalten oder etwas herzugeben) erteilt oder Zwang (etwa bei Abs 2 lit a die vorläufige Abnahme von Gegenständen oder eine Festnahme und Vorführung einer Person im Sinne des Abs 2 lit b in Verbindung mit Abs 3) gesetzt wird. Auch § 35 Abs 2 lit c TJG 2004 betrifft (schadenersatzlose, vgl § 35 Abs 4 TJG 2004) Zwangsakte in das Eigentum der Eigentümer von in lit c genannten Hunden oder Katzen (wobei bei Nichtbefolgung eines Befehls der Zwangsakt droht). Zudem kommt den Jagdschutzorganen im Rahmen des § 35 Abs 2 TJG 2004 die Befugnis zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch zu. Die Jagdschutzorgane sind somit funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des TJG 2004. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als „Organe der öffentlichen Aufsicht“ zu qualifizieren (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091), denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 VStG) zukommen. Das TJG 2004 geht über den im VStG gezogenen Rahmen für Organe der öffentlichen Aufsicht hinaus, wenn in § 35 Abs 2 lit a in Verbindung mit Abs 3 TJG 2004 den Organen des Jagdschutzes eine Zuständigkeit zur Festnahme von Personen und deren Vorführung in die Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumt wird, wie sie im VStG (§ 35 VStG) den den Sicherheitsbehörden beigegebenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherheit des Strafverfahrens (somit den Organen, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst besorgen, vgl § 5 Abs 1 SPG) vorbehalten wird (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). Jagdschutzorganen ist damit (als Privaten) die Ausübung von Polizeibefugnissen übertragen. Dass Jagdschutzorgane in Art 78 B-VG nicht zu den „Wachkörpern“ (denen als bewaffneten oder uniformierten oder sonst nach militärischen Mustern eingerichtete Formationen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind) zählen, ändert daran nichts. Werden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane im Rahmen des Jagdschutzes tätig, handeln sie in Vollziehung der Gesetze, weshalb Schäden, die von einem solchen Jagdschutzorgan – insbesondere als Träger hoheitlicher Befugnisse – rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen, wobei haftender Rechtsträger kraft funktioneller Zurechnung der Tätigkeit der Jagdschutzorgane zur Vollziehung des Landes das jeweilige Bundesland ist (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2005) 113 Anm 24). Solche Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können weiters bei den Landesverwaltungsgerichten gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Beschwerde gezogen werden. Vor diesem Hintergrund sind ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private. Den Jagdschutzorganen stehen nach § 35 TJG 2004 Zwangsbefugnisse zur Verfügung, die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden haben. Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar. Die Einstufung dieser Heranziehung von Privaten mit hoheitlichen Befugnissen als „Beleihung“ oder „Inpflichtnahme“ verdeutlicht, dass diese Privaten an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates teilhaben (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091).

Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde die Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher zum Jagdschutzorgan gemäß § 34 Abs 5 lit a TJG 2004. Nach dieser Bestimmung ist eine solche Bestätigung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.

Nach der mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2017 erfolgten Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdschutzorgan ist es zum festgestellten Vorfall am 14.11.2021 samt Bestrafung und vorübergehendem Waffenverbot gekommen.

Es stellt sich die Frage, ob dadurch ein Umstand eingetreten ist, der die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdschutzorgan ausgeschlossen hätte.

Gemäß § 32 Abs 1 lit c zweiter Halbsatz TJG 2004 ist – neben den anderen in § 32 Abs 1 TJG 2004 genannten Kriterien – die erforderliche Verlässlichkeit für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben Voraussetzung für die Bestellung zum Jagdaufseher. § 32 Abs 2 TJG 2004 führt sodann aus, welche Personen „insbesondere“ als nicht verlässlich gelten. Dies sind ua Personen, die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben (lit a).

Nach § 34 Abs 1 vierter Satz TJG 2004 darf die Bezirksverwaltungsbehörde die ihr angezeigte Bestätigung der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers nur versagen, wenn eine der im § 32 Abs 1 TJG angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist, zu denen nach dem Vorgesagten auch die in § 32 Abs 1 lit c zweiter Halbsatz TJG 2004 genannte „erforderliche Verlässlichkeit“ zählt. Unzulässig ist eine Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit jedoch, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht (§ 34 Abs 1 fünfter Satz TJG 2004).

Damit ergibt sich aus § 32 und § 34 TJG 2004 ein Regelungssystem, nach dem einerseits von mangelnder Verlässlichkeit nur unter den durch § 32 Abs 2 TJG 2004 festgelegten Voraussetzungen ausgegangen werden kann und andererseits eine Versagung mangels Verlässlichkeit überdies nur zulässig ist, wenn dies auch verhältnismäßig ist. Dabei ist die Art und Schwere der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.01.2018, Zl Ro 2017/03/0017-3, Folgendes festgehalten:

„In § 32 Abs. 2 TJG findet sich – zusammengefasst nach drei Fallgruppen – eine Aufzählung von Personen, die „insbesondere“ nicht als verlässlich gelten. Dabei handelt es sich um unwiderlegliche Rechtsvermutungen (die Gesetzesmaterialien sprechen von „Negativkriterien“, vgl. ErlRV 161/15 BlgLT 16. GP 11); ist daher einer dieser Tatbestände erfüllt, gilt eine Person – ungeachtet eines allfälligen Unterbleibens der Versagung der Bestätigung als unverhältnismäßig nach § 34 Abs. 1 fünfter Satz TJG – als nicht verlässlich. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ klargestellt, dass § 32 Abs. 2 TJG keine abschließende Festlegung von nicht verlässlichen Personen durch taxative Aufzählung der Fallgruppen enthält. Die für die Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher erforderliche Verlässlichkeit kann deshalb auch dann fehlen, wenn zwar keiner der drei in § 32 Abs. 2 TJG geregelten Fälle (vollständig) verwirklicht ist, aber dennoch Umstände vorliegen, die im Hinblick auf Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen diesen in § 32 Abs. 2 lit. a bis c TJG ausdrücklich erfassten Fällen vergleichbar sind; dies könnte etwa dann angenommen werden, wenn Verwaltungsübertretungen zwar außerhalb des nach § 32 Abs. 2 lit. a TJG maßgeblichen Beobachtungszeitraums von drei Jahren begangen wurden, diese Übertretungen aber außergewöhnlich häufig und/oder schwerwiegend waren.

Ist ein zu bestellender Jagdaufseher oder Berufsjäger nach diesen Kriterien nicht verlässlich, so hat die Versagung seiner Bestätigung dennoch zu unterbleiben, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften dem privaten Interesse, hier des Jagdausübungsberechtigten an der Bestätigung und Angelobung des von ihm bestellten Jagdschutzorgans, abzuwägen (vgl. zur vergleichbaren, in § 18 Abs. 3 TJG vorgesehenen Prüfung nochmals ErlRV 161/15 BlgLT 16. GP 8). Als Maßstab dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung dienen die Umstände des Einzelfalles, konkret Art, Schwere und Häufigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen.“

Das durchgeführte Verfahren hat Folgendes ergeben: Rechtskräftig bestraft wurde der Beschwerdeführer wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 41 Abs 2 TJG 2004. Diese Bestimmung verbietet das Schießen in der unmittelbaren Umgebung von Ortschaften und Einzelsiedlungen aus Gründen der Lärmbelästigung (Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2005) § 41 Anm 7). In der Begründung des betreffenden Straferkenntnisses vom 21.07.2022 spricht die belangte Behörde zwar auch vom Verbot der Jagd gemäß § 41 Abs 1 TJG 2004 (Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder Gefährdung des Lebens und der Sicherheit von Menschen) und davon, dass eine Gefährdung von Personen in Hinblick auf die schlechten Lichtverhältnisse und die Nähe zu Wohnhäusern nicht ausgeschlossen werden könnte, in den Spruch des Straferkenntnisses wurde dieser Vorwurf allerdings nicht aufgenommen. Unstrittig ist jedoch, dass die mehrfache Schussabgabe – wie insbesondere dem in die Feststellungen aufgenommenen Lichtbild entnommen werden kann – inmitten eines Siedlungsgebietes ohne Not erfolgte und sich darüber hinaus ein Schuss sogar unbeabsichtigt gelöst hatte. Diese Umstände lassen zumindest eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen wahrscheinlich erscheinen. Abgesehen davon steht auch ohne rechtskräftige Bestrafung unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer gegen das Verbot gemäß § 40 Abs 1 lit e TJG 2004 verstoßen hat und zwar indem er Schalenwild zur Nachtzeit nachgestellt hat. Unter Nachstellen ist nach dem Sinngehalt dieser Bestimmung das Fangen und Erlegen des dort genannten Wildes zu verstehen (Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2005) § 40 Anm 3), was gegenständlich erfolgt ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Annahme, einen damals zulässigen Nachtabschuss von Kahlwild zu tätigen, gehandelt hat, so hätte der Schussabgabe ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstückes vorangehen müssen. Der Beschwerdeführer gesteht selbst ein, dass dies unterblieben ist. Wenn er in seiner Einvernahme vorbringt, der Meinung gewesen zu sein, die Tiere hätten sich in der Zeit, in welcher er sein Gewehr im Auto geholt hat, nicht bewegt, bringt er damit zum Ausdruck, dass er sich auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen hat, anstelle sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass das Wild auch tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hätte eine Schussabgabe unterbleiben müssen (vgl VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057).

Zusammengefasst kann Folgendes festgehalten werden: Da § 41 Abs 2 TJG 2004 vorwiegend dem Schutz vor Lärmbelästigungen dient, dürfte es sich bei der rechtskräftigen Bestrafung nach dieser Bestimmung trotz vorsätzlicher Tatbegehung – für sich allein betrachtet – um keine schwerwiegende Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften gemäß § 32 Abs 2 lit a TJG 2004 handeln. Im Gegensatz zu § 32 Abs 2 lit c TJG 2004 („… verurteilt worden …“), ist für es das Kriterium in § 32 Abs 2 lit a TJG 2004 seinem Wortlaut zufolge bereits ausreichend, dass man sich einer schwerwiegenden Übertretung „schuldig gemacht hat“. Dies ist gegenständlich der Fall, wie oben ausgeführt hat sich der Beschwerdeführer am 14.11.2021 auch eines Verstoßes gegen das Verbot der Jagd zur Nachtzeit gemäß § 40 Abs 1 lit e TJG 2004 schuldig gemacht. Dabei handelt es sich zweifellos um eine schwerwiegende Übertretung. Dafür spricht die Systematik der jagdrechtlichen Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen Verbote gemäß § 40 Abs 1 lit e TJG 2004 werden in § 70 Abs 1 Z 17 TJG 2004 sanktioniert, Verstöße gegen § 41 im Übrigen auch. § 70 Abs 1 TJG 2004 sieht – im Gegensatz zu den Verstößen in § 70 Abs 2 TJG 2004 (Geldstrafe bis zu Euro 2.000,00) – eine deutlich höhere Geldstrafe von bis zu Euro 6.000,00 vor, was zweifellos bedeutet, dass die in Abs 1 aufgelisteten Verstöße jedenfalls schwerer wiegen, als jene in Abs 2. Hinzu kommt, dass im gegenständlichen Fall bei der inneren Tatseite zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer bei seinen Handlungen, insbesondere bei der Schussabgabe in Hinblick auf die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auffallend sorglos gehandelt hat (mehrfache Schussabgabe im Siedlungsgebiet bei Dunkelheit ohne sorgfältiges Ansprechen samt einer unbeabsichtigten Schussabgabe). Unter Berücksichtigung der dabei von ihm herbeigeführten potentiellen Gefährlichkeit der Gesamtumstände wäre auch unter der Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Geldstrafe von zumindest 40 % des Strafrahmens angemessen gewesen. Die sich daraus ergebende Geldstrafe in Höhe von Euro 2.400,00 ist jedenfalls als hoch anzusehen, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung bestätigt.

Hinzu kommt, dass § 32 Abs 2 TJG 2004 – wie oben ausgeführt – keine abschließende Festlegung von nicht verlässlichen Personen enthält. Die für die Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher erforderliche Verlässlichkeit kann auch dann fehlen, wenn Umstände vorliegen, die im Hinblick auf Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen mit den in § 32 Abs. 2 lit. a bis c TJG 2004 ausdrücklich erfassten Fällen vergleichbar sind.

Zusammengefasst liegen somit jedenfalls Gründe im Sinne des § 32 Abs 2 TJG 2004 vor, welche dazu führen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als verlässlich gelten kann.

Diese Tatsache führt nach § 34 Abs 1 fünfter Satz TJG 2004 aber nur dann zur Versagung der Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan, wenn diese nicht außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.

Davon, dass die Versagung der Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften stehe, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen und der obigen Ausführungen keine Rede sein. Es gehört gerade zu den Aufgaben eines Jagdschutzorganes bei derartigen Übertretungen einzuschreiten bzw diese zu verhindern. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist bei einem Träger hoheitlicher Befugnisse nicht tolerierbar und begründet berechtigte Zweifel an der Effektivität des Jagschutzes in den betreffenden Jagdrevieren. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Vorfall am 14.11.2021 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Auch wenn es bei diesem einen Ereignis geblieben ist, so sind die in diesem Zuge gesetzten Verfehlungen des Beschwerdeführers in ihrer Art und Schwere so gewichtig, dass es insgesamt nicht mehr tragbar ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Jagdschutzorgan tätig ist. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im Verfahren war zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs 2 TJG 2004 noch als verlässlich gilt, dies wurde verneint. Dem LVwG ist nicht bekannt, dass es höchstrichterliche Judikatur zum Kriterium in § 32 Abs 2 lit a TJG 2004, insbesondere zur in dieser Entscheidung vorgenommenen Differenzierung zum Kriterium in lit c, gibt. Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision zulässig ist.

Bei der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche im Rahmen der Entscheidung des VwGH vom 16.01.2018, Zl Ro 2017/03/0017-3, getroffen wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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