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LVwG-2024/36/2403-4•LVwG T LVwG-2024/36/2403-4
LVwG-2024/36/2403-4State Administrative CourtJul 29, 2025
Benützungsuntersagung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 06.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 20.04.2005, Zl ***, wurde dem beantragten Neubau eines Doppelwohnhauses mit 4 Wohneinheiten und Carports auf Gst ***1 KG Z die Baubewilligung erteilt, und das Bauvorhaben in weiterer Folge ausgeführt.
In den „Auflagen“ dieses Bescheides wird in Punkt 3. Folgendes angeführt:
„(…) Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Neu- und Umbau von Freizeitwohnsitzen gemäß TROG verboten ist!“
Mit Kaufvertrag vom 14.05.2021 haben AA (in der Folge: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau CC jeweils Eigentum (Wohnungseigentum) an der Wohnung Top 3 und am Stellplatz APL 2 an dieser Liegenschaft mit der Adresse Adresse 3 in Z erworben.
In weiterer Folge wurde beginnend mit 18.05.2022 bis zum 26.08.2022 bei dieser Wohnung wegen des Verdachts der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz insgesamt 20 Kontrollen durchgeführt und dabei nie jemand angetroffen.
Weiters wurde von der belangten Behörde die Verbrauchsdaten betreffend Strom eingeholt sowie die Müllentleerungen erhoben und vom Tourismusverband die Mitteilung vom 16.03.2023 eingeholt, aus der sich ergibt, dass vom Beschwerdeführer die Freizeitwohnsitzpauschale bezahlt wird.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2022, 22.11.2023, 03.06.2024, 10.07.2024 und 15.07.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung Mitteilungen zu machen bzw zum jeweiligen Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Dazu wurde vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Akteneinsicht genommen bzw persönlich und telefonisch vorgesprochen sowie die schriftlichen Stellungnahmen vom 25.01.2023, 18.12.2023 und 19.06.2024 samt Beilagen eingebracht.
Zudem wurden nochmals zwischen dem 11.04.2023 und dem 08.08.2023 insgesamt weitere 20 Kontrollen durchgeführt und dabei dann insgesamt 6 mal jemand angetroffen, dies am Donnerstag den 04.05.2023, dem Samstag den 20.05.2023, dem Mittwoch den 21.06.2023, dem Samstag den 01.07.2023, dem Samstag den 29.7.2023 und dem Mittwoch, den 02.08.2023.
Weiters wurden von der belangten Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers am 28.06.2024 DD telefonisch befragt und am 10.07.2024 EE bei der Behörde als Zeuge einvernommen.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 06.08.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer dann die weitere Benützung der Wohnung mit der Adresse Adresse 3/ Top 3 in **** Z als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.
Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 04.09.2024 samt Beilagen ein und wird im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Es sei unstrittig, dass das gegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden dürfe. Um eine Benützungsuntersagung rechtmäßiger Weise aussprechen zu dürfen, müsse eine solche rechtswidrige Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Untersagungsbescheides bestehen. Die belangte Behörde stütze die nunmehr bekämpfte Benützungsuntersagung auf Beobachtungen, die sie ein Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gemacht habe. Im vergangenen Jahr seien lediglich EE und DD hinsichtlich der im Jahr 2022 bzw 2023 durchgeführten Kontrollen einvernommen sowie der Beschwerdeführer mehrfach zur Stellungnahme, jeweils auch betreffend die Kontrollen bzw Erhebungen aus den Jahren 2022 bzw 2023, aufgefordert worden. Die lediglich bis ein Jahr vor Erlassung des bekämpften Bescheides angestellten Ermittlungen könnten keine ausreichende Grundlage bilden. Zudem sei fragwürdig, inwiefern die Objektkontrollen überhaupt dazu geeignet seien, die behauptete Freizeitwohnsitznutzung nachzuweisen, sei doch kein einziges Mal von den Kontrolleuren beobachtet worden, dass der Beschwerdeführer das Objekt zu Erholungstätigkeiten nutze. Die Kontrollen seien auch immer nur eine unverlässliche Momentaufnahme und zumeist an Tageszeiten durchgeführt, an denen eine Person - ungeachtet dessen, ob arbeitstätig oder nicht – kaum zuhause angetroffen werden könne. Aus den durchgeführten Kontrollen könnten damit keine zuverlässigen Rückschlüsse gezogen werden. Lediglich die Erhebungen zu den Verbrauchsdaten und zur Abfuhr der Freizeitwohnsitzpauschale des Beschwerdeführers im April 2024 könnte als ansatzweises Ermitteln der Behörde gesehen werden. Hierzu wurde festgehalten, dass diese Beweismittel nicht geeignet seien, eine rechtswidrige Nutzung des Objektes zu belegen und darauf aufbauend die weitere Nutzung als Freizeitwohnsitz zu untersagen. Diesbezüglich wurde weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst per 02.11.2021 einen Nebenwohnsitz an gegenständlichem Objekt hält und dennoch bereits Verbrauchsdaten aus dem Jahr 2020 zur Begründung des bekämpften Bescheides herangezogen worden seien. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass Freizeitwohnsitzermittlungen lediglich aufgrund eines begründeten Verdachts eingeleitet werden dürften. Aufgrund welcher konkreten Hinweise gegenständlich die Ermittlungen gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eingeleitet wurden, sei nicht ersichtlich. Die Ermittlungen seien damit ohne begründeten Verdacht und ohne gesetzliche Grundlage willkürlich geführt worden und stelle dies einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, eine unrechtmäßige Benutzung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz konkret unter Beweis zu stellen und die entsprechenden Erhebungen zur tatsächlichen Nutzung des Objektes vorzunehmen und könne es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers sein, seinerseits unter Beweis zu stellen, dass das Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird. Jegliche für den Beschwerdeführer positiven bzw vorteilhaften Beweisergebnisse seien von der belangten Behörde mit teils abwegigen Begründungen zu dessen Nachteil ausgelegt bzw sei auf solche erst gar nicht eingegangen worden. Für den Beschwerdeführer nachteilige Beweisergebnisse seien hingegen der Beweiswürdigung bedenkenlos zugrunde gelegt worden. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine Dienstleistungen überwiegend im Raum Deutschland erbringe, entbehre jeglicher Grundlage. Tatsächlich - dies werde durch die unter einem vorgelegten Kalenderauszüge des Beschwerdeführers bestätigt - halte sich der Beschwerdeführer erhebliche Teile des Jahres beruflich bedingt an seinem Wohnsitz in Zauf. So könnten über das gesamte Jahr 2023 verteilt 162 (!) Anwesenheitstage, für das Jahr 2024 (bis Mitte August) bereits 79 Anwesenheitstage vor allem durch die Kreditkartenabrechnung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden. In Zusammenschau mit den Kalenderauszügen ergebe sich zudem, dass die Anwesenheiten des Beschwerdeführers immerzu beruflich bedingt gewesen seien. Angesichts dieser Vielzahl von beruflich bedingten Anwesenheitstagen in Österreich sei sogar anzunehmen, dass der Mittelpunkt sämtlicher beruflicher Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Tirol gelegen sei und die beruflichen Tätigkeiten in Deutschland hierzu untergeordnet seien. Hinsichtlich des Fahrzeuges der Marke KK mit deutschem Kennzeichen wurde festgehalten, dass es sich dabei um das beruflich genutzte KFZ des Beschwerdeführers handele. Nachdem das KFZ - zumindest gemessen nach gefahrenen Kilometern - etwas mehr in Deutschland als in Österreich bewegt werde, sei bereits von Gesetzes wegen eine Zulassung in Deutschland gefordert. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer die Freizeitwohnsitzpauschale nach Rücksprache mit dem Tourismusverband und in dem Glauben, dass dies erforderlich sei, da er mit Nebenwohnsitz gemeldet sei, bezahlt habe. Zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Tirol, die mitunter im FF ausgeübt werde wurde ua auch vorgebracht, dass die Akquise neuer Kunden keinesfalls als Freizeitaktivität mit Erholungswert bezeichnet werden könne. Wäre der Beschwerdeführer nicht beruflich im Bezirk GG tätig, so hätte er auch keinen (beruflich bedingten) Wohnsitz in Tirol gemeldet und keine Mitgliedschaft im FF abgeschlossen - die mit hohen Gebühren verbunden sei. Es sei heute vollkommen üblich, dass der Mittelpunkt beruflicher Lebensbeziehungen oftmals in einer (Groß-)Stadt liege, Menschen zu ihrer Arbeitsstätte mehr als eine Stunde pendeln oder gar am Sonntag zu ihrem „Arbeitswohnsitz" anreisen, um dort während der Woche ihrer Arbeit nachzugehen, und am Freitag wieder nach Hause zu ihren Ehegatten, Lebensgefährten oder sonstigen Familienmitgliedern fahren. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass der Beschwerdeführer in fünf Jahren lediglich einmal namentlich in publizierten Aufzeichnungen des FFs erwähnt wird, sei diesbezüglich festzuhalten, dass dort naturgemäß keine privaten und vertraulichen (!) Coachings, Seminare oder dergleichen, sondern lediglich öffentliche und für alle Mitglieder des Clubs zugängliche Veranstaltungen angeführt würden.
Zudem wurden mit näheren Ausführungen verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken vorgebracht und ein Antrag auf Vorlage an den EuGH (Vorabentscheidungsverfahren) gestellt. Beantragt wurde ua auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, sowie des Vertreters der belangten Behörde, bei der vom Beschwerdeführer Aussagen gemacht und seine Ehefrau als beantragte Zeugin einvernommen wurde.
Daraus ergibt sich, wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, dass der bekämpfte Bescheid zu Recht ergangen ist, da die verfahrensgegenständliche Wohnung im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung vom Beschwerdeführer als Freizeitwohnsitz iSd Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 und der dazu ergangen ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung genutzt wurde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. (…)“
Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:
„(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge (zB auch Benützungsuntersagungen) grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056 mwN; ua).
Es war daher – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – auch für das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung maßgeblich (vgl VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056 mwN; ua).
Auf allfällige erst nach Erlassung der bekämpften Entscheidung erfolgte Änderungen und die dazu vorgelegten Unterlagen war daher aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.
2. Soweit in diesem Zusammenhang mit näheren Ausführungen vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde die bekämpfte Benützungsuntersagung auf Beobachtungen stütze, die sie ein Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gemacht habe, ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angab, dass sich hinsichtlich der erfolgten Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung seit den durchgeführten Kontrollen keine beruflichen oder privaten Änderung ergeben haben.
Im Übrigen ist dazu – wie auch von der belangten Behörde in der Verhandlung vorgebracht – auszuführen, dass sich die bekämpfte Entscheidung nicht ausschließlich nur auf die durchgeführten Kontrollen stützt.
3. Gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).
4. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 20.04.2005, Zl ***, dem beantragten Neubau eines Doppelwohnhauses mit 4 Wohneinheiten und Carports auf Gst ***1 KG Z, die Baubewilligung erteilt, und das Bauvorhaben in weiterer Folge ausgeführt. In den „Auflagen“ dieses Bescheides wird in Punkt. 3. ua Folgendes angeführt:
„(…) Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Neu- und Umbau von Freizeitwohnsitzen gemäß TROG verboten ist!“
Die gegenständliche Wohnung scheint auch nicht im Freizweitwohnsitzverzeichnis der Marktgemeinde Z auf.
Das Bestehen einer in § 13 TROG 2022 normierten gesetzlichen Ausnahme liegt gegenständlich nicht vor und wurde dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb darauf nicht jeweils weiter im Detail einzugehen war.
Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die gegenständliche Wohnung - wie auch in der Beschwerde unbestritten - nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf.
5. Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Aufgrund des klaren Wortlauts des § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 (arg: “… als Freizeitwohnsitz… verwendet …“) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer beim Erwerb eines Objekts bzw eine künftig beabsichtigte Nutzung nicht abzustellen, sondern die tatsächliche Nutzung entscheidend ist.
6. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar sind (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.
Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist es nach dieser jüngeren Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.
Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
7. Im gegenständlichen Fall wurde zunächst beginnend mit 18.05.2022 bis zum 26.08.2022 – sohin über einen Zeitraum von fast 3 Monaten bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung wegen des Verdachts der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz insgesamt 20 Kontrollen an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchgeführt.
Bei keiner dieser Kontrollen wurde bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung jemand angetroffen.
Im Folgenden wurden dann nochmals zwischen dem 11.04.2023 und 08.08.2023 wiederum insgesamt 20 Kontrollen durchgeführt und dabei dann insgesamt 6-mal der Beschwerdeführer angetroffen. Bei der Hälfte der angetroffenen Tage handelt es sich um einen Samstag.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass bei den insgesamt 40 Kontrollen über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten der Beschwerdeführer insgesamt nur 6-mal angetroffen wurde.
8. Hinsichtlich der familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass seine Ehefrau und seine Tochter im Familienwohnaus in X in Deutschland leben, und haben sie nach eigener Angabe der Ehefrau des Beschwerdefürhrers dort auch ihr ganzes soziales Umfeld.
Auch der Beschwerdeführer ist dort mit Wohnsitz gemeldet ist, und befindet sich dort auch der Sitz seiner Firma „JJ“, die er mit einen weiteren Partner innehat.
Die noch schulpflichte Tochter geht auch in X zur Schule und ist seine Frau in W berufstätig.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte in der Verhandlung selbst aus, dass sie im Ausmaß von 28 Stunden angestellt ist, die auf 5 Tage verteilt sind. Ihre berufliche Tätigkeit erfolgt überwiegend in W vor Ort und macht sie zT auch Homeoffice, dies aber eher untergeordnet, da der persönliche Kontakt gebraucht wird.
Zudem ist sie noch geringfügig bei ihrem Mann, dem Beschwerdeführer, beschäftigt, dies aber ohne fixe Dienstzeiten. Für ihn macht sie nach eigenen Angaben in der Verhandlung zB Ausdrucke für Vorträge usw und sonstige verwaltende Tätigkeiten für einzelne Projekte.
Die Geschwister des Beschwerdeführers leben mit deren Familien alle in Deutschland, in Tirol hat er keine familiären Bindungen.
Zusammenfasst ergibt sich sohin, dass die familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers zur Gänze in Deutschland liegen und in Tirol gar keine gegeben sind.
9. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei zwei Vereinen Mitglied und in Tirol ist er Mitglied im Golfclub V.
Im FF ist er seit dessen Gründung im 2013 Mitglied und kann der Beschwerdeführer dort Räume auch beruflich nutzen, wovon von ihm nach eigenen Angaben und lt Bestätigung des FFs auch regelmäßig Gebrauch gemacht wird.
Der Beschwerdeführer sowie auch seine Ehefrau und seine Tochter haben auch in Y am Golfplatz die Platzreife gemacht.
Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer keine Winter-Saisonkarte für Bergbahnen, erwirbt aber nach Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Schifahren Tageskarten.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung selbst an, dass er sportlich aktiv ist.
Daraus folgt sohin, dass vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Region in Tirol, in der sich die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet, auch zu Freizeitzwecken genutzt wird.
Dem Vorbringen, dass die gegenständliche Wohnung vom Beschwerdeführer als „Arbeitswohnsitz“ genutzt werde, ist daher entgegenzuhalten, dass nach eigenem Vorbringen der Beschwerdeführer und seine Familie von der Wohnung aus auch Erholungszwecke nachgeht.
10. In Tirol hat er bei der Straßeninteressentschaft bezüglich der verkehrstechnischen Erschließung der verfahrensgegenständlichen Wohnung die Aufgabe als Kassier und Schriftführer inne, mit laufenden Aufgaben.
11. Hinsichtlich der beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen, dass er als Personal Trainer, Mentaltrainer, Coach usw weltweit tätig ist und Zielgruppe dieses Tätigkeitfeldes Unternehmensführer oder Personen der Führungsebene sind und diese Personen ein großes Interesse an der Vertraulichkeit seiner Tätigkeit haben. Zudem bedarf es dafür auch nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers einer bestimmten Abgeschiedenheit und auch einer entsprechenden räumlichen Atmosphäre.
Ausgeübt wird die berufliche Tätigkeit nach Angabe des Beschwerdeführers sowohl in der verfahrensgegenständlichen Wohnung als auch in den Räumlichkeiten des FF, wo auch Termine zum Akquirieren von Kunden genutzt werden.
12. Selbst wenn am konkreten Wohnsitz gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten, ändert dies im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nichts an einer allenfalls im Übrigen gegebenen Qualifizierung als Freizeitwohnsitz (vgl VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044; VwGH 27.06.2014, Zl 2012/02/0171; uva).
13. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der bei der Kontrolle festgestellten Dekoration und der vertrockneten Blumen direkt neben der Eingangstür der verfahrensgegenständlichen Wohnung ausführte, dass er darauf keinen großen Wert legt, so ist dem doch entgegenzuhalten, dass er selbst glaubhaft aussagte, dass seine Kunden einen gewissen Level gewohnt sind.
Auch wenn dem Beschwerdeführer dies nicht selbst auffallen würde, so hat doch auch seine Frau in der Verhandlung ebenfalls einen äußert gepflegten und sorgfältigen Eindruck gemacht, und hätte sie, wenn sie aufgrund ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit nicht regelmäßig nach Tirol kommen sollte, so doch ihrem Mann – wenn er dort tatsächlich regelmäßig Kunden empfängt – sicher den Auftrag erteilt, für einen entsprechend gepflegten Eingangsbereich für die Kunden ua auch aus Führungsebenen zu sorgen.
Aufgrund der Lichtbilder der Kontrollen haben sich daher auch für das Verwaltungsgericht glaubhaft ergeben, dass eine regelmäßige Nutzung der Wohnung – sowohl privat als auch für berufliche Zwecke – nicht erfolgt.
14. Der Beschwerdeführer ist auch (nach wie vor) nur in Deutschland krankenversichert und verfügt er noch immer über ein Firmenauto, das ebenfalls in Deutschland zugelassen ist. Dabei handelt es sich um das bei den Kontrollen vorgefundene Auto der Marke KK mit den deutschen Kennzeichen ***.
Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, dass diese Kraftfahrzeug - zumindest gemessen nach gefahrenen Kilometern - etwas mehr in Deutschland als in Österreich bewegt wird, und daher gesetzlich eine Zulassung in Deutschland gefordert ist.
Im Bezirk GG ist auf den Beschwerdeführer kein Auto angemeldet.
Weiters ist auf den Beschwerdeführer auch nach wie vor nur ein deutsches Handy angemeldet und auch nur eine deutsche Telefonnummer bei der Firma „JJ“, die der Beschwerdeführer mit einem Partner inne hat, angegeben. Sein Partner deckt nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers den Norden Deutschlands ab, und er selbst ua auch den süddeutschen Raum.
Im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung war der Beschwerdeführer auch ausschließlich in Deutschland steuerlich veranlagt.
15. Zusammengefasst ergibt sich daher bei gebotener Gesamtbetrachtung, dass ein Überwiegen des beruflichen Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers in Tirol im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt werden konnte.
16. Im konkreten gegenständlichen Fall hat sich sohin aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse in gebotener Gesamtbetrachtung ergeben, dass dem Beschwerdeführer zuzubilligen ist, dass er die verfahrensgegenständliche Wohnung wohl manchmal auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nutzt.
Allerdings verbringt er dort auch Zeit mit seiner Familie und erfolgen von dort aus Freizeitaktivitäten.
17. Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau nicht ergeben, dass der Mittelpunkt der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Z liegt, sondern ist vielmehr sowohl hinsichtlich seiner beruflichen als auch seiner familiären Lebensbeziehungen ein deutliches Übergewicht in Deutschland gegeben.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dient der gegenständliche Wohnsitz dem Beschwerdeführer nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und war damit im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer geben.
Die gegenständlich bekämpfte Untersagung der Benützung des gegenständliches Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist daher von der belangten Behörde aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen zu Recht ergangen.
18. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken, kann auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH im Lichte der Judikatur des EuGHs zur Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen verwiesen werden (vgl VwGH 11.01.2012, 2010/06/0073; VwGH 09.11.2011, 2010/06/0035; VwGH 6.10.2011, 2009/06/0020; VwGH 23.06.2010, 2008/06/0200).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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