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LVwG-451-001/R2-2015•LVwG V LVwG-451-001/R2-2015
LVwG-451-001/R2-2015State Administrative CourtAug 3, 2015
Staatsbürgerschaft Exekutionen Pfändungen Existenzminimum Lebensunterhalt hinreichend gesichert
Im Namen der Republik!
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Mohr über die Beschwerde der J C, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin A L sowie deren Ehemann H L, alle L, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 07.04.2015, Zl XXX, folgenden Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Landesregierung zurückverwiesen wird.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) idF BGBl I Nr 136/2013 der Antrag der Minderjährigen J C auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, man könne vor Gericht den Beweis antreten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Einschränkungen zu erleiden habe, weder in Bezug auf Kleidung, Ernährung noch was schulische Ausflüge anlange. Dies obwohl unter Betreibung des Jugendamtes R unter D M gesetzwidrig und strafrechtlich relevant die Familienbeihilfe ab 2013 entzogen worden sei. Der Beschluss von Mag. R der BH B und D K H der BH H habe gelautet: „Egal wohin ihr eure Wohnung verlegt, müsst ihr J immer bei euch anmelden, denn der erste Wohnsitz von J ist immer bei euch, das Kinderheim ist ihr zweiter Wohnsitz.“
Die Exekutionen gegen H L seien manipuliert worden und würden sich nicht gegen die obsorgeberechtigte Großmutter der Beschwerdeführerin richten.
Bisher sei weder Sozialbeihilfe beantragt noch bezogen worden. Sie würden dies auch niemals tun, das könnten sie unter Eid bestätigen.
Es sei erstaunlich, dass Herr S eine Summe von 37.550,90 Euro in Erfahrung bringen habe können. Trotz intensivster Nachforschung hätten sie dies nicht bestätigt bekommen. Auch das BG B habe ihnen nicht helfen können, jedoch sei ihnen geraten worden, mit Prozesskostenhilfe zu klagen. Sie hätten nicht gewusst, gegen wen sie klagen sollten - bis auf Herrn RA H aus S. Diesem sei bereits vor mehr als 10 Jahren bezahlt worden, ohne dass es eine Exekution gegeben habe, weil sie pünktlich wie vereinbart bezahlt hätten.
Es ergebe sich der begründete Verdacht der Amtshilfe für das Jugendamt R unter D E F und D B M, die immer noch mit allen kriminellen Machenschaften versuchen würden, auch die Beschwerdeführerin für ihren Pädophilenclub zu rauben, wie sie auch unter Mithilfe von S und G vom Jugendamt B J C aus der Schule heraus geraubt hätten.
H L habe Herrn S die entsprechenden Unterlagen gebracht.
Gegenständlicher Bescheid sei ausschließlich als extrem ausländerfeindlich zurückzuweisen. Dies belege allein der Raub von J C. Es gebe kriminelle Beamte im Jugendamt R, die einen lukrativen Verdienst mit Kindern erwirtschaften würden. Wenn dann die Kinder mit Drogen verschiedenster Art vergiftet und psychisch ermordet werden würden, würden sie entmündigt und möglicherweise absichtlich durch eine Überdosierung mit Drogen ermordet werden. Insofern könne man das Jugendamt R unter D F und D M als „Beamtenbande organisierten Verbrechens" bezeichnen, was mit Sicherheit bald international geschehen werde. H L werde sein geliebtes Heimatland, wenn die Enkelkinder wieder zusammen seien und ihnen Gerechtigkeit widerfahren sei, verlassen. Insofern würden sie diesen Bescheid und Spruch als extremst ausländerfeindlich zurückweisen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX in M, P, geboren und ist p Staatsangehörige. Obsorgeberechtigt ist ihre Großmutter, A L. Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrer Großmutter und deren Ehemann H L in L.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem Jahre 2003 in Österreich auf. Derzeit verfügt sie über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“. Sie besuchte bis Ende des Schuljahres 2014/2015 die Mittelschule in L und wird ab dem Schuljahr 2015/2016 die Wirtschaftsschule in B besuchen.
Aus den im behördlichen Akt enthaltenen Unterlagen ergibt sich, dass Herr H L im Jahre 2011 - nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge - bis zum 31.06.2011 eine monatliche Rente aus Deutschland von 1.020,88 Euro und seit dem 01.07.2011 eine solche von 1.031,01 Euro - zwölfmal jährlich - bezogen hat. Frau A L hat im Jahre 2013 eine Invaliditätspension in Höhe von 563,13 Euro zuzüglich einem Pflegegeld der Pflegestufe 2 in Höhe von von 284,30 Euro bezogen. Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages von 28,72 Euro verblieben sohin insgesamt 818,71 Euro monatlich. Für das Jahr 2011 befinden sich die entsprechenden Unterlagen über die Pension bzw das Pflegegeld der Frau A L im behördlichen Akt. Nachweise des Einkommens der Ehegatten L von zumindest 36 Monaten, für Herrn H L zudem für die letzten sechs Monate vor Antragseinbringung, fehlen. Es wurde nicht festgestellt, wie das Pflegegeld verwendet wird (entweder Pflege durch Angehörige - das Pflegegeld würde in diesem Fall wie ein Einkommen zur Verfügung stehen - oder Pflege durch Fremde - das Pflegegeld würde in diesem Fall der Familie nicht als Einkommen zur Verfügung stehen). Hinsichtlich des Jahres 2013 betrugen die monatlichen Mietkosten 663,13 Euro, davon sind 162,97 Euro für Betriebskosten angefallen.
Nach dem (nicht nachgewiesenen) Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bezieht Herr H L derzeit eine Pension von ca 1.100 Euro, Frau A L erhält ca 800 Euro (Pension und Pflegegeld), für die Miete samt Betriebskosten fallen ca 850 Euro an. Der Vater der Beschwerdeführerin zahlt einen monatlichen Unterhalt von 180 Euro, die Familienbeihilfe wird seit dem Jahre 2013 nicht mehr ausbezahlt.
Gegen Herrn H L sind mehrere Exekutionsverfahren anhängig, insgesamt betragen die aushaftenden Forderungen ca 37.550 Euro.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht wie der vorgelegten Aktenunterlagen, als erwiesen angenommen.
5.1. Nach § 10 Abs 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
Nach § 10 Abs 5 Staatsbürgerschaftsgesetz ist der Lebensunterhalt (Abs 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.
Nach § 10 Abs 6 Staatsbürgerschaftsgesetz entfallen die Voraussetzungen ua des Abs 1 Z 7, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt (dies trifft hier nicht zu).
Nach § 292 Abs 3 ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von 278,72 Euro heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab dem 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.
Nach § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG beträgt der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, im Jahre 2015 1.307,89 Euro. Der Richtsatz nach lit a erhöht sich um 134,59 Euro für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz kommen auch bei minderjährigen Verleihungswerbern zur Anwendung. Gemäß § 10 Abs 5 erster Satz Staatsbürgerschaftsgesetz können auch Einkünfte aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen als Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes dienen. Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht (VwGH 21.01.2010, 2007/01/1136).
5.2. Im angefochtenen Bescheid wird die Abweisung des Staatsbürgerschaftsansuchens im Wesentlichen damit begründet, dass die Exekutionen mit einer Gesamtforderung von mehr als 37.500 Euro nicht eingestellt oder getilgt worden seien. Angesichts einer Gesamtforderung in dieser Höhe könne realistischer Weise nicht angenommen werden, dass das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ erreiche. Somit könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die Verleihungswerberin das gesetzlich gebotene Verleihungserfordernis nach § 10 Abs 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz erfülle.
Dazu verweist das Landesverwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2003, Zahl 2002/01/0019. In diesem Erkenntnis wird Folgendes festgehalten:
„Der durch § 10 Abs 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz erfasste Hinderungsgrund ist das Vorliegen einer verschuldeten finanziellen Notlage. Wann eine finanzielle Notlage gegeben ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die ErläutRV zu § 10 Abs 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, die wegen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Wortlautes dieser Bestimmung nach wie vor herangezogen werden können…., bringen jedoch deutlich zum Ausdruck, dass eine solche nur dann anzunehmen sein wird, wenn staatliche Unterstützungsleistungen erforderlich sind oder absehbar erforderlich sein werden. Bezieht der Einbürgerungswerber ein regelmäßiges Einkommen, das solche Unterstützungsleistungen entbehrlich macht, so liegt eine maßgebliche Notlage demnach nicht vor, und zwar unabhängig von seinen sonstigen Vermögensverhältnissen. Auch finanzielle Verpflichtungen größeren Ausmaßes führen nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis, weil die exekutionsrechtlichen Bestimmungen über das „Existenzminium“ dafür Sorge tragen, dass dem Verpflichteten ein zur Deckung seines Lebensunterhaltes dienender „Sockelbetrag“ verbleibt.
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob die (dortige) Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Schulden in absehbarer Zeit abzudecken. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie ein Einkommen bezieht, welches ihr unter Bedachtnahme auf die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen die Deckung ihres Lebensunterhaltes erlaubt.“
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist diese Judikatur auch dann anzuwenden, wenn bei Minderjährigen aufgrund der Berücksichtigung des Haushaltseinkommens auf Pfändungen und Ähnliches von anderen im Haushalt lebenden Personen Rücksicht zu nehmen ist sowie, wenn nicht nur Schulden vorhanden sind, sondern bereits Exekutionen geführt werden (die nur bis zum Existenzminimum erfolgreich durchgeführt werden können).
Auch wenn diese Entscheidung zur Rechtslage vor Einführung des § 10 Abs 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ergangen ist, ist diese auch auf die nun geltende Rechtslage zu übertragen.
Im Gesetzestext des § 10 Abs 5 Staatsbürgerschaftsgesetz ist nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass die Einkünfte eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen müssen. An dem Umstand, dass durch das „Existenzminimum“ auch bei größeren Schulden oder Exekutionen eine Deckung des Lebensunterhaltes ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen möglich ist, hat sich somit nichts geändert. Auch in Zusammenschau der Anführung des Begriffes „Pfändungen“ in § 10 Abs 5 dritter Satz Staatsbürgerschaftsgesetz sowie der Diktion des § 291a Exekutionsordnung, der von einem „unpfändbaren Freibetrag („Existenzminimum“)“ spricht, kann davon ausgegangen werden, dass darunter nur Pfändungen bis zum Existenzminimum zu verstehen sind. Pfändungen sind auch unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz möglich (einerseits bei Mehrpersonenhaushalten, andererseits bei Herabsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 292b EO), sodass die explizite Anführung von Pfändungen in § 10 Abs 5 Staatsbürgerschaftsgesetz nicht bedeutet, dass Exekutionen künftig entgegen der oben zitieren Judikatur in der vollen aushaftenden Höhe berücksichtigt werden müssen.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass bei einem Nettoeinkommen des H L von ca 1.100 Euro monatlich (12-mal jährlich, da es sich um eine deutsche Rente handelt) ohne Unterhaltsverpflichtung ein Betrag von ca 1.041,90 Euro unpfändbar wäre. Bei bestehenden Unterhaltspflichten wäre wahrscheinlich sogar der gesamte Betrag unpfändbar (Quelle: Broschüre des Bundesministeriums für Justiz, Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner, Tabelle 1bm). Vom angegebenen monatlichen Einkommen des Herrn H L wäre somit - wenn überhaupt - nur ein sehr geringer Betrag in Abzug zu bringen. Eine definitive Berechnung, ob der Lebensunterhalt hier gesichert ist, kann das Landesverwaltungsgericht nicht treffen, da im vorgelegten Akt die hiefür benötigten Unterlagen nicht vollständig enthalten sind. Zudem verfügt das Landesverwaltungsgericht auch nicht über das erforderliche Computerprogramm zur Berechnung des ausreichenden Lebensunterhaltes.
5.3. Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat über Bescheidbeschwerden das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Das Verwaltungsgericht kann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde ua bloß ansatzweise ermittelt hat.
Im Gegenstand wurde einerseits die maßgebliche verwaltungsgerichtliche Judikatur nicht zur Anwendung gebracht (siehe Seite 5 dieses Beschlusses). Andererseits wurden keine Ermittlungen hinsichtlich des Einkommens der letzten sechs Monaten vor dem Antragszeitpunkt vorgenommen - wie dies nach § 10 Abs 5 Staatsbürgerschaftsgesetz erforderlich ist. Von Herrn H L liegen nur Unterlagen über seine Rente für das Jahr 2011 vor, für Frau A L solche betreffend Pension bzw Pflegegeld für die Jahre 2011 und 2013. Dies entspricht nicht dem Erfordernis eines Nachweises für 36 Monate. Aus der Formulierung „nachweisen“ ergibt sich, dass die betreffenden Einkünfte belegt werden müssen und es nicht ausreichend ist, aufgrund von Unterlagen aus früheren Jahren das Einkommen zu schätzen. Die Einkommensberechnung im vorgelegten Akt ist mit 20.01.2014 datiert, der gegenständliche Antrag ist mit 26.03.2014 datiert. Im Verfahren wurde das verfügbare Einkommen in der Folge nicht entsprechend ermittelt bzw berechnet.
Selbst in einer Niederschrift, die anlässlich der Einbringung des Antrages vom 26.03.2014 aufgenommen wurde, ist von noch vorzulegenden Unterlagen die Rede. Diese Unterlagen finden sich dann aber im Akt nicht.
Bei der Berechnung wäre sohin noch Folgendes zu ergänzen bzw zu berichtigen:
-sollte, wie in der mündlichen Verhandlung angegeben, für die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Familienbeihilfe bezogen werden (dies wäre noch zu klären), könnte diese dem Einkommen nicht hinzugerechnet werden;
-sollten die in der mündlichen Verhandlung angegeben Unterhaltszahlungen des Vaters der Beschwerdeführerin bereits vor dem Antragszeitpunkt geleistet worden sein, wären auch diese hinzuzurechnen;
-bei Frau A L wurde bei der Berechnung offenbar der gesamte monatliche Anweisungsbetrag 14-mal gerechnet, darin ist aber auch das Pflegegeld, welches nur 12-mal jährlich ausbezahlt wird, enthalten - dies wäre bei der Berechnung entsprechend zu berücksichtigen;
-Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 16.12.2010, 2008/01/0604) ist eine Hinzurechnung des Pflegegeldes dann nicht statthaft, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in § 1 Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten und diese Leistungen nicht von Dritten erbracht werden, würde dieser Betrag zur Verfügung stehen und könnte für die Bestreitung des Unterhaltes verwendet werden. Sollten die Pensionsbezüge alleine kein Haushaltseinkommen ergeben, das unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, wären vor einer Hinzurechnung des Pflegegeldes somit die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen noch vorzunehmen.
Da die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich aufrechter Exekutionen nicht angewendet wurde sowie die näher angeführten Ermittlungen noch durchzuführen sein werden, ist die Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG anzuwenden.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich des tragenden Grundes der Aufhebung liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, ebenfalls zur Frage, wann von der Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch gemacht werden darf.
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