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LVwG-1-741/R11-2014; LVwG-1-742/R11-2014•LVwG V LVwG-1-741/R11-2014; LVwG-1-742/R11-2014
LVwG-1-741/R11-2014; LVwG-1-742/R11-2014State Administrative CourtNov 19, 2015
Mitführen Führerschein, nicht erforderlich bei bloßem Inbetriebnehmen, Auflagen im Führerschein, Einhaltung bei bloßem Inbetriebnehmen nicht erforderlich
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Otto Pathy über die Beschwerde des J H, CH-O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.09.2014, Zl X-9-2014/35114, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 2 und 3 aufgehoben werden und das Strafverfahren insoweit eingestellt wird. Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunktes 1) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 218 Euro. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 436 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
Angefochtenes Straferkenntnis
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Übertretungen vorgeworfen:
„1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,03 mg/l.
2. Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.
3. Sie haben als Lenker die Vorschriften des Führerscheingesetzes nicht eingehalten, da festgestellt wurde, dass Sie beim Lenken Auflagen, unter denen Ihnen die Lenkerberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt haben, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind.
Sie haben folgende Auflage nicht erfüllt: Code 05.08 – kein Alkohol“
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung folgender Vorschriften: zu 1) § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO, zu 2) § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG und zu 3) § 8 Abs 4 FSG.
Es wurden folgende Geldstrafen verhängt: zu 1) 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 372 Stunden), zu 2) 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) und zu 3) 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 115 Stunden).
Beschwerde
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „… Ich habe das Auto nicht vom Fahrersitz aus in Betrieb genommen, sondern bin in der 2. Reihe des PKW gewesen. … Ich war also als ich das Auto startete (es war noch kalt) noch als ich schlief hinter dem Lenkrad. ... Des weiteren ist es eine Doppelbestrafung, wenn ich mit Paragraph 99/1 5/1 bestraft werde und noch nach Paragraph 8/4. … Der Paragraph 8 Abs 4 FSG ist im logischen Sinne nur anzuwenden, wenn der Alkohol-Promillewert unter 0,5 %o beträgt. …“.
Sachverhalt
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist am Abend des 13.08.2014 mit seinem Pkw zu einem Gastlokal gefahren. Dort hat er eine unbestimmte Menge Alkohol konsumiert, darunter Bier und Whisky.
In der Früh des 14.08.2014 hat er das Lokal wieder verlassen. Er ist hinten in seinen Pkw eingestiegen und hat von hinten aus mit einem Knopfdruck den Motor des Pkw gestartet, weil es in der Nacht kalt war und er den Pkw heizen wollte. Der Beschwerdeführer hat sich dann zum Schlafen hingelegt, wobei sich der Oberkörper auf dem Rücksitz und die Beine im vorderen Teil des Pkw befunden haben. Der Beschwerdeführer ist nicht auf dem Fahrersitz gesessen.
Der Pkw mit laufendem Motor ist einer Polizeistreife aufgefallen. Die Polizisten haben Nachschau gehalten und den Beschwerdeführer – wie oben beschrieben – schlafend im Pkw angetroffen. Da es stark nach Alkohol roch, wurde der Beschwerdeführer zum Alkomattest aufgefordert. Die Untersuchung seiner Atemluft ergab einen Atemalkoholgehalt von 1,03 mg/l.
Der Beschwerdeführer besitzt eine Lenkberechtigung; es wurde ihm die Auflage „kein Alkohol“ erteilt. In seinem Führerschein ist der Code 05.08 (kein Alkohol) eingetragen. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerschein nicht mitgeführt.
Erwägungen zur Feststellung des Sachverhaltes
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Angaben in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2015, als erwiesen angenommen.
Der Sachverhalt ist unstrittig. In der mündlichen Verhandlung wurde jener Polizeibeamte als Zeuge befragt, der die Anzeige verfasst hat. Er hat zusammengefasst ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer im Auto liegend angetroffen habe. Der Motor des Fahrzeuges sei gelaufen. Der Alkotest habe – wie er der Anzeige entnehme – einen Wert von 1,03 mg/l ergeben. Den Führerschein habe der Beschwerdeführer nicht mitgeführt, weshalb er auch nicht abgenommen werden konnte. Der Polizeibeamte hat nicht beobachtet, dass der Beschwerdeführer den Pkw gelenkt hat oder damit gefahren ist.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben, dass der Zeuge den Vorfall so geschildert habe, wie er auch ihm in Erinnerung sei. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Maßgebliche Rechtsvorschriften (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung)
5. Der § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, lautet:
„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“
Der § 99 Abs 1 lit a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013; lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) und c) …“.
Der § 8 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2014, lautet:
„(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.“
Der § 14 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lautet:
„(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,“
Der § 37 Abs 1 und 2a FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
„(1) Wer diesem Bundesgesetz, … zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. …
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.“
Rechtliche Beurteilung
Spruchpunkt 1 (Übertretung des § 5 Abs 1 StVO)
6. Der § 5 Abs 1 StVO verbietet (auch) die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Eine Inbetriebnahme liegt, unabhängig von der Absicht, das Kraftfahrzeug zu lenken, immer schon dann vor, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges in Gang gesetzt wird. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Ingangsetzung nur zum Zweck erfolgt, die Heizung einzuschalten, oder ob sie vom Fahrer- oder Beifahrersitz aus erfolgt (vgl Pürstl StVO12 [2007] E 1, 2 und 3 zu § 5 Abs 1).
Der Beschwerdeführer hat den Motor eines Pkw in Gang gesetzt und damit den Pkw in Betrieb genommen. Da er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (1,03 mg/l), hat er das Tatbild des § 5 Abs 1 StVO verwirklicht.
Er hat dabei auch schuldhaft gehandelt: Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Ungehorsamsdelikten ohne weiters anzunehmen. Gegenteiliges konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, zumal er bei der Inbetriebnahme gewusst hat, dass er zuvor Alkohol konsumiert hat.
Er war daher, da sein Alkoholgehalt 0,8 mg/l überschritten hat, nach § 99 Abs 1 lit a StVO zu bestrafen.
Spruchpunkt 2 (Übertretung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG)
7. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt und damit gegen den § 14 Abs 1 Z 1 FSG verstoßen.
Der § 14 Abs 1 Z 1 FSG verpflichtet den Lenker, den Führerschein „auf Fahrten“ mitzuführen. Bei der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges besteht diese Verpflichtung jedoch nicht (vgl Grundtner/Pürstl, FSG5 [2013] Anm 2 zu § 14). Zur vorgeworfenen Tatzeit hat der Beschwerdeführer keinen Pkw gelenkt, sondern er hat den Pkw lediglich in Betrieb genommen. Er hat daher die ihm zur Last gelegt Tat nicht begangen. Der Spruchpunkt 2 musste daher aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt werden.
Spruchpunkt 3 (Übertretung des § 8 Abs 4 FSG)
8. Dem Beschwerdeführer wurde auch zur Last gelegt, er habe die Auflage „kein Alkohol“ beim Lenken nicht erfüllt und damit gegen den § 8 Abs 4 FSG verstoßen.
Der § 8 Abs 4 FSG sieht vor, dass die Auflagen „beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind“. Zur vorgeworfenen Tatzeit hat der Beschwerdeführer keinen Pkw gelenkt, sondern er hat den Pkw lediglich in Betrieb genommen. Die Nichtbefolgung der Auflage hat daher nicht „beim Lenken“ stattgefunden. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen. Der Spruchpunkt 3 musste daher aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt werden.
Strafbemessung
9. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck des § 5 Abs 1 StVO ist die Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer hat diesem Schutzzweck zuwider gehandelt. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem geschützten Rechtsgut beimisst, zeigt sich auch am Strafrahmen, der – bei einer Mindeststrafe von 1.600 Euro – bis zu 5.900 Euro reicht. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Erschwerungsgründe oder Milderungsgründe (der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten) liegen nicht vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, er verdiene monatlich ca. 3.000 SFR, er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten.
Die Behörde hat eine Geldstrafe von 2.180 Euro verhängt und damit die Mindeststrafe um lediglich 580 Euro überschritten. Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse und den Umstand, dass keine Milderungsgründe festgestellt werden konnten, wird dies nicht als überhöht angesehen.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
Unzulässigkeit der Revision
10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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