LVwG V LVwG-1-91/2016-R7

LVwG-1-91/2016-R7State Administrative CourtFeb 10, 2016

Regest

Bettelverbotsverordnung

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-91/2016-R7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.91.2016.R7

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schlömmer über die Beschwerde der R R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 24.12.2015, Zl X-9-2015/61352, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit den Maßgaben bestätigt, dass in der Tatumschreibung zum Delikt 1. (erster Satz) die Wortfolge „der Kunsthandwerksmärkte in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr, des Martinimarktes in der Zeit von 08.00 bis 21.00 Uhr, des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr und von den Gelegenheitsmärkten jeweils zu den bewilligten Marktzeiten“ zu entfallen hat.

Des Weiteren hat in der Tatumschreibung des Deliktes 2. (erster Satz) die Wortfolge „der Abhaltung der Wochenmärkte in der Zeit von 06.30 bis 14.00 Uhr, der Kunsthandwerksmärkte in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr, des Martinimarktes in der Zeit 08.00 bis 21.00 Uhr,“ sowie die Wortfolge „und von Gelegenheitsmärkten jeweils zu den bewilligten Marktzeiten“ zu entfallen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„(…)“ im Word nicht darstellbar, auf die PDF-Version wird verwiesen

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht:

„Das Straferkenntnis wird seinem Umfange nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Ich bestreite, dass ich rechtswidrig gebettelt habe. Bettelei ist ein Menschenrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Darin steht das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lässt sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Die von der Stadt D am 12.11.2015 erlassene Verordnung – aufgrund welcher ich im oben angeführten Straferkenntnis eine Geldstrafe erhalten habe – ist meiner Ansicht nach rechtswidrig da sie meine durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte zu stark einschränkt. Ich bestreite zudem, dass die Voraussetzungen für eine solche Verordnung gemäß § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz vorliegen bzw vorgelegen haben.

§ 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz lautet:

(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

Art 10 EMRK – Freiheit oder Meinungsäußerung – besagt:

(1)Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2)Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, sie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Ich habe für mich still gebettelt und der Verfassungsgerichtshof hat dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention. In Art 10 EMRK steht das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lässt sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Stilles Betteln „an öffentlichen Orten ausnahmslos zu verbieten, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“, betonen die Höchstrichter. Die belangte Behörde hätte in einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob das Erbitten um eine freiwillige Gabe der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, erheblich gefährden werde.

Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, lässt sich auch ableiten, dass stilles Betteln weder die öffentliche Sicherheit noch die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdet. Die Verordnung nach § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz, untersagt „nicht nach Abs 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist“

Das Betteln auf den D Wochenmärkten, Kunsthandwerksmärkten, des Martinimarktes, des Christkindlemarktes und bei Gelegenheitsmärkten im Gebiet des der Verordnung beigelegten Lageplans, als Erschwernis der Benützung des öffentlichen Ortes oder als störender Missstand des örtlichen Gemeinschaftslebens zu bezeichnen, ist nicht verhältnismäßig. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich zu den Marktzeiten ca zehn bettelnde Menschen im genannten Gebiet aufhalten, die, laut Erkenntnis, „still, demütig, auf dem Boden sitzend betteln“. Es ist also klar erkennbar, dass hier keinesfalls eine Erschwernis der Benützung des öffentlichen Ortes entsteht. Die Anzahl der bettelnden Menschen im Verhältnis zur Anzahl der Marktbesucher auf der im Lageplan genannten Fläche, kann nicht als störender Missstand des örtlichen Gemeinschaftslebens bezeichnet werden.

Ganz offensichtlich kann im vorliegenden Fall von einer Erschwernis der Benützung des öffentlichen Ortes oder einem das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand im Sinne des § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz nicht die Rede sein. Die Verordnung ist demnach ohne Rechtsgrundlage beschlossen worden. Zudem schränkt sie mein durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geschützte Recht auf frei Meinungsäußerung zu stark ein.“

3. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin hat am 28.11.2015 um 12.49 Uhr in D, Sgasse, vor der östlichen Schaufenster-/Glasfassade der Firma „C“ somit während des Wochenmarktes (dieser findet jeweils an den Wochentagen Mittwoch und Samstag in der Zeit von 06.30 bis 14.00 Uhr statt) gebettelt, obwohl dies gemäß der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 an den in Rede stehenden Ort verboten war.

Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin am 28.11.2014 um 14.43 Uhr in D, Fußgängerzone Marktplatz, vor dem Geschäft „T“, somit während des Christkindlemarktes (dieser fand vom 27.11.2015 bis 23.12.2015 in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr statt) gebettelt, obwohl dies gemäß der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 an den in Rede stehenden Ort verboten war.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage und wird als erwiesen angenommen. Darüber hinaus wurde dieser Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

5.1. Aufgrund des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt D vom 12.11.2015 wurde auf der Grundlage des § 7 Abs 3 des Gesetzes über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz), LBGl 1/1987, idF Nr 61/2013, verordnet, dass ua während der Abhaltung der Wochenmärkte in der Zeit von 06.30 bis 14.00 Uhr und des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr im Gebiet, das im beigelegten Lageplan, der einen integrierten Bestandteil des Beschlusses bildet, ausgewiesen wird, auch ein nicht unter § 7 Abs 2 Landes-Sicherheitsgesetz fallendes Betteln verboten ist.

Gemäß § 7 Abs 3 Landes-Sicherheitsgesetz LBGl 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, kann die Gemeindevertretung (Stadtvertretung) durch Verordnung auch ein nicht nach Abs 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der öffentlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliches Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

Gemäß § 15 Abs 1 lit d LBGl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer ua einer gemäß § 7 Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Gemäß Abs 2 lit a leg cit sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.

Der Wochenmarkt fand in D am Samstag, den 28.11.2015 in der Zeit von 06.30 bis 14.00 Uhr statt. Während der Abhaltung des Wochenmarktes in der angegebenen Zeit ist das Betteln zufolge der zitierten Verordnung an dem von der Beschwerdeführerin gewählten Ort (Sgasse, vor der östlichen Schaufenster-/Glasfassade C) aufgrund des einen Bestandteil der Verordnung bildenden Lageplanes, welcher auch den gegenständlichen Tatort umfasst, verboten. In dem die Beschwerdeführerin an dieser Örtlichkeit bettelte, hat sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (Delikt 1.) tatbestandsmäßig verwirklicht.

Des Weiteren fand der Chistkindlemarkt in D im Zeitraum vom 27.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 statt. Während der Abhaltung des Christkindlemarktes in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr ist das Betteln zufolge der zitierten Verordnung an dem von der Beschuldigten gewählten Ort (Fußgängerzone Marktplatz, vor dem Geschäft „T“) aufgrund des einen Bestandteil der Verordnung bildenden Lageplanes, welcher auch das Gebiet des Tatortes umfasst, verboten. In dem die Beschwerdeführerin an dieser Örtlichkeit bettelte, hat sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (Delikt 2.) tatbestandsmäßig verwirklicht.

5.2. Beim Landesverwaltungsgericht sind keinerlei Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung der Stadtvertretung der Stadt D bzgl der Verfügung eines Bettelverbotes während der Abhaltung des Wochenmarktes bzw des Christkindlemarktes – entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen – entstanden. Mit der Erlassung dieser Verordnung soll insbesondere gewährleistet werden, dass der Besuch des Wochenmarktes bzw des Christkindlemarktes, somit die Benützung eines öffentlichen Ortes, durch andere Personen ungestört ermöglicht wird.

6.1. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Bestimmungen ist die Hintanhaltung eines durch Betteln hervorgerufenen, das örtliche Gemeinschaftsleben störenden, Missstandes beim Besuch eines stark frequentierten Wochenmarktes bzw Weihnachtsmarktes. Diesen Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin in den konkreten Fällen nicht unerheblich zuwidergehandelt. Die Beschwerdeführerin war in Kenntnis des bestehenden Bettelverbotes, da sie bereits am 18.11.2015, somit wenige Tage vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen, auf das Bettelverbot mittels Informationsbroschüre „Flyer“, ua in rumänischer Sprache, aufgeklärt worden bzw ihr diese Informationsbroschüre ausgehändigt worden ist. Als Verschuldensform ist daher von Vorsatz auszugehen. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Vorarlberg war zu berücksichtigen.

Unter Bedachtnahme auf den anzuwendenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, die als ungünstig gewertet werden, wird die von der Bezirkshauptmannschaft festgesetzte Geldstrafe für angemessen und geeignet erachtet, diese hinkünftig nachhaltig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt daher auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

6.2. Die Präzisierung der Tatumschreibung war aus Konkretisierungsgründen erforderlich. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig und entscheidungsreif vorgelegen ist und lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war.

7. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte jeweils eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur jeweils eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

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