LVwG V LVwG-1-236/2016-R5

LVwG-1-236/2016-R5State Administrative CourtApr 28, 2016

Regest

Lenkzeit, Fahrtunterbrechung, Pause 43 Minuten, Ermahnung

Full text

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-236/2016-R5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.236.2016.R5

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Beschwerde des S S, A, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.02.2016, Zl X9-2015/07557, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Beschuldigte in Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird.

Damit entfällt auch der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hinsichtlich Spruchpunkt 1. vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Fahrzeug: XXX

1. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Am 04.02.2015 wurde von 06:57 Uhr bis 04.02.2015 um 17:11 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 8 Stunden und 27 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 3 Stunden und 57 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatzeit:

06.02. 2015, 08:25 Uhr

Tatort:

N, A 14, Höhe Km Richtung: Tirol

2.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

2.

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1

200,00

40 Stunden

§ 134 Abs. 1b KFG iVm. § 20 VStG

2

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

20,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

…“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese richtet sich nur gegen Spruchpunkt 1. Im Wesentlichen bringt der Beschuldigte vor, dass am 04.02.2015 nachweislich von 11.50 Uhr bis 12.32 Uhr eine ununterbrochene Ruhepause von 43 Minuten eingelegt worden sei. Dies sei dem Beamten bereits bei der Kontrolle erklärt worden, was gänzlich abgelehnt worden sei. Die oberste Priorität einer Behörde sollte darauf gerichtet sein, dass bei der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat an vorderster Stelle gereiht würden. Auf das Ausmaß des Verschuldens sollte besonders Bedacht genommen werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Er sei Alleinverdiener und habe Sorgepflichten für vier Kinder im Alter von 3 bis 11 Jahren. Es werde daher ersucht, diesen Übertretungsvorwurf neuerlich zu bemessen.

3. In der Beschwerde wird nur das Strafausmaß bekämpft. Das Landesverwaltungsgericht hat daher von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen (vgl VwGH 22.2.1990, 89/09/0137 zu Berufungen). Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Die auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 561/2006 lauten wie folgt:

„Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

q) ‚Lenkdauer‘ die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein.“

„Artikel 7

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.“

Aus der im Strafakt erliegenden Auswertung der digitalen Daten der Fahrerkarte und des Kontrollgerätes ergibt sich, dass die Fahrtätigkeit des Beschuldigten am 04.02.2015 um 06.57 Uhr begann und er die erste Fahrtunterbrechung in der Zeit von 11.50 Uhr bis 12.32 Uhr einlegte. Diese Fahrtunterbrechung dauerte 43 Minuten. Bis um 11.50 Uhr, dem Beginn der Fahrtunterbrechung, betrug die Lenkdauer (Gesamtlenkzeit) 4 Stunden und 24 Minuten. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte gemäß Art 7 EG-VO 561/2006 zwar rechtzeitig eine Fahrtunterbrechung einlegte, diese aber die vorgeschriebene Dauer von 45 Minuten um 2 Minuten unterschritt. Aufgrund dieser Zeitunterschreitung wurde erst die spätere Fahrtunterbrechung, die der Beschuldigte ab 17.12 Uhr einlegte, als ausreichend lange Fahrtunterbrechung gewertet.

Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die vom Beschuldigten übertretene Vorschrift soll gewährleisten, dass Lenker von Schwerfahrzeugen nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie auch die entsprechenden Ruhezeiten hatten und ihre Aufmerksamkeit und Konzentration nicht durch zu lange Lenkzeiten beeinträchtigt wird, weil übermüdete Lenker die Verkehrssicherheit gefährden. Im vorliegenden Fall wurde das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit nur in geringem Ausmaß beeinträchtigt, weil der Beschuldigte rechtzeitig eine Fahrtunterbrechung einlegte und deren Dauer nur wenig unterhalb der vorgeschriebenen Dreiviertelstunde blieb. Aufgrund der nur zweiminütigen Verkürzung der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechung kann auch gerade noch von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Somit kann mit einer Ermahnung des Beschuldigten das Auslangen gefunden werden.

5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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