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LVwG-327-12/2022-R8•LVwG V LVwG-327-12/2022-R8
LVwG-327-12/2022-R8State Administrative CourtFeb 1, 2023
Naturschutz, Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, Schaffung Ersatzlebensraum
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde 1. des C M und 2. der M H, beide A, beide vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.06.2022 betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages sowie Wiederherstellungsverfügung nach dem Gesetz für Naturschutz und Landschaftsentwicklung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als in Spruchpunkt III. das Wort „aufgetragen“ durch „verfügt“ ersetzt wird sowie einerseits die Wortfolge: „jedoch spätestens innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides“ durch die Worte: „bis längstens 30.06.2023“ zu ersetzen ist und andererseits bei den Auflagen III. 2. und 3. jeweils nach dem Ausdruck „YYY“ jeweils der Ausdruck eingeführt wird: „ , bei letzterem jedoch nur insoweit, als dieses direkt an das Gst Nr XXX, KG A angrenzt“.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde
In Spruchpunkt I.
gemäß § 34 GNL der Antrag der Beschwerdeführer vom 28.03.2022 auf Feststellung, dass im vorliegenden Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Erledigung mittels des vereinfachten Anzeigeverfahrens nach § 36 leg cit zulässig ist, als unzulässig zurückgewiesen;
(Spruchpunkt II. betraf die Zurückweisung eines Bewilligungsantrages für die Errichtung eines Holzschuppens für die Lagerung von Holz sowie einer mit Beton verfugten Mauer an der Böschung des Ggrabens auf den Gst XXX und YYY, beide KG A;
gegen diesen Spruchpunkt wurde keine Beschwerde erhoben)
sowie in Spruchpunkt III.
gemäß § 41 Abs 1 lit b GNL den Beschwerdeführern nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung in der Form aufgetragen, dass die vorgenommenen Maßnahmen im Uferschutzbereich des Bbaches und des Ggrabens ehestens, jedoch spätestens innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides, unter folgenden Auflagen restlos entfernt werden:
1. Der Holzschuppen samt Grundierung sind restlos aus dem Uferschutzbereich zu entfernen. Der Uferschutzbereich und somit eine Bewilligungspflicht ergibt sich hier im Bereich des Hochwasserabflussgebietes (hier die Böschungsoberkante der Fließgewässer) sowie eines daran 20,0 m breiten Streifens (außerhalb bebauter Bereiche, da hier keine Widmung und nicht innerhalb bebauter Bereiche gemäß GNL).
2. Jegliche Art von abgelagerten oder gelagerten Materialien (Asche, Erdmaterial, Grün- und Rasenschnitt, Kompost etc. samt Abdeckungen und Einfriedungen) im Bereich der Gst XXX und YYY, beide KG A, sind bis auf den natürlich gewachsenen Boden abzutragen und restlos zu entfernen. Mit Neophyten (invasive Goldruten) belastetes Material ist einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
3. Alle nicht heimischen und/oder nicht standortgerechten, künstlich ausgebrachten bzw gepflanzten Pflanzenarten (va diverse angepflanzten Gartenblumen) im Bereich der Gst XXX und YYY, beide KG A, sind restlos zu entfernen.
4. Die Mauer mit Steinen und Beton ist restlos abzutragen und zu entfernen. Hier ist eine natürlich auslaufende Böschung wiederherzustellen und jene Bereiche der natürlichen Verwachsung zu überlassen.
5. Alle Geländebereiche im Bereich der zu entfernenden Ablagerungen, des zu entfernenden Schuppens sowie der Wiederherstellung der Uferböschung im Mündungsbereich des Ggrabens sind während der Dauer von drei Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahmen auf das Vorhandensein von Exemplaren der Neophyten-Arten Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum), Beifußblättrige Ambrosie (Ambrosia artemisiifolia), Drüsiges Springkraut (lmpatiens glandulifera), Japanknöterich (Fallopia japonica), Späte Goldrute (Solidago gigantea) und Kanadische Goldrute (Solidago canadensis) zu kontrollieren. Sollten Vorkommen dieser Arten bei diesen Kontrollen nachgewiesen werden, sind diese ehestmöglich wirksam zu entfernen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor:
I. Beschwerdeerklärung
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.06.2022 verletzt die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten, insbesondere durch a) die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, dass das vorliegende Behördenverfahren nach § 36 GNL im Anzeigeverfahren erledigt werden kann und b) die Belastung mit einem Wiederherstellungsauftrag nach § 41 Abs 1 lit b) GNL, weil die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Geltend gemacht werden insbesondere die Beschwerdegründe:
1. Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens (insbesondere zu den Begründungspunkten 4.2., 4.3. und 4.6.)
2. Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere zu den Begründungspunkten 4.2., 4.3. und 4.5)
3. Unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung (auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung) (insbesondere zu Begründungspunkt 2.) sowie
4. Rechtswidrigkeit des Inhalts (insbesondere zu den Begründungspunkten 3., 4.1.,4.4., 4.5. und 5.)II. Begründung
Zur Begründung wird ausgeführt wie folgt:
Nach § 56 AVG hat der Erlassung des Bescheids die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts voranzugehen. Sofern im weiteren Vorbringen nicht ausdrücklich bestritten wird, kann von den Feststellungen der belangten Behörde laut den Seiten 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ausgegangen werden. Eine Wiederholung dieser Feststellungen unterbleibt daher aus diesem Grund.
Als neuer Sachverhalt ist hinzuzufügen, dass im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B die Beschwerdeführer die Anzeige nach § 36 GNL zur Errichtung eines um die Hälfte verkleinerten neuen Holzschuppens mit den Außenmaßen 3,50 m x 2,80 m erstattet haben. Dieser neu geplante Holzschuppen wird ausschließlich auf dem im jeweiligen Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehenden Gst XXX Grundbuch A zu stehen kommen und den alten Holzschuppen ablösen. Mit Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.07.2022 wurde die eingebrachte Anzeige gemäß § 36 Abs 6 GNL zur Kenntnis genommen, nachdem die Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere unter Einbeziehung der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz - zu dem Ergebnis kam, dass durch das beabsichtigte Vorhaben keine Interessen der Natur oder der Landschaft verletzt werden. Auch dieser neue Holzschuppen ist im Uferschutzbereich des Bbachs und des Ggrabens geplant, wenn auch gegenüber beiden Fließgewässern jetzt ein Respektabstand von mindestens 3 m eingehalten wird (gegenüber dem Bbach ein deutlich größerer).
Beweis: Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.07.2022 (Beilage ./2)
2.1. Feststellungsrüge hinsichtlich des letzten Satzes auf Seite 1 des Bescheids
Der letzte Satz auf Seite 1 des bekämpften Bescheids lautet wie folgt: Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Bewilligungsfähigkeit der vorgenannten Maßnahmen in der derzeit bestehenden Form aufgrund der Nähe zum Gewässer und der harten Uferverbauung nicht gegeben." Hier ist zu beanstanden, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, gemeint wohl durch den/die Amtssachverständige/n für Natur- und Landschaftsschutz, eine Bewilligungsfähigkeit gar nicht zu beurteilen ist, weil das Vorliegen der Bewilligungsfähigkeit eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist und nicht ein Sachverhaltselement darstellt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.09.2019, Ra 2019/06/0120, festgehalten, dass „eine Rechtsfrage ausschließlich von der Behörde bzw dem Landesverwaltungsgericht, nicht jedoch von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene rechtliche Beurteilung ist für die Behörde und das Landesverwaltungsgericht unbeachtlich." Zudem ist es technisch notwendig, eine funktionell wirksame Hochwasserschutzmauer in der Nähe zum Gewässer mit einer harten Uferverbauung auszuführen. überdies ging neben den Beschwerdeführern auch die naturschutzfachliche Amtssachverständige S D in ihrem Gutachten vom 13.06.2022 von einer Ufersicherung aus (vgl die Worte „Ufersicherung" in den Absätzen 3 und 4 auf Seite 9 und in Punkt 4. auf Seite 10 sowie die Bildbeschriftung „UFERSICHERUNG/MAUER" je in ihrem Gutachten). Aus welchen Gründen von der belangten Behörde diese von Sachverständigenseite festgestellte Ufersicherung auf eine bloße Mauer, die ohne die Funktion ,,Ufersicherung" keinen Zweck erfüllen würde, reduziert wurde, lässt sich dem Behördenverfahren nicht entnehmen. Dies umso weniger als die belangte Behörde selbst bislang von einer Uferverbauung ausging, wie dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft über den am 22.03.2022 stattgefundenen Lokalaugenschein unter Punkt I. Sachverhalt zu entnehmen ist: ,,Zudem wurde im Jahr 2019 eine Uferverbauung (mit Beton verfugte Mauer) an der Böschung des Ggrabens errichtet." Die Beschwerdeführer beantragen sohin die gerügte Feststellung „Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Bewilligungsfähigkeit der vorgenannten Maßnahmen in der derzeit bestehenden Form aufgrund der Nähe zum Gewässer und der harten Uferverbauung nicht gegeben.“ ersatzlos zu beheben.
Beweise: zitierte Stellen des Gutachtens der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 13.06.2022 zitierter Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.03.2022, Seite 1 unten
In den Feststellungen vermisst werden entsprechende, von den Beschwerdeführern mitgeteilte und belegte (Bauanzeige zum Holzschuppen, vorgelegt mit Schriftsatz vom 28.03.2022) Größenangaben: So hat der Holzschuppen, welcher von den Beschwerdeführern infolge Überbaus auf fremdem Grund abgetragen wird, ein Ausmaß von 7 m Länge und 2,80 m Tiefe und die Flusssteinmauer eine Länge von 6 m und eine Höhe von wenigen cm bis maximal 1,30 m (Vorbringen ua in der Stellungnahme vom 27.06.2022). Diese Feststellungen sind zur rechtlichen Beurteilung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung erforderlich. Beweis: bisheriges Vorbringen der Beschwerdeführer (zB mit Eingabe vom 28.03.2022 vorgelegte Bauanzeige zum Holzschuppen oder Mitteilung der Beschwerdeführer auf Seite 3, 3. Absatz, in ihrer Stellungnahme vom 27. 06.2022 zu den Ausmaßen der Flusssteinmauer)
3. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung des Feststellungsantrags)
Hier muss zunächst auf folgende Unschlüssigkeit hingewiesen werden: Auf Seite 7 Punkt 1. 3. Absatz des angefochtenen Bescheids führt die Behörde aus: ,,Da die bereits vorgenommenen Maßnahmen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nicht bewilligungsfähig sind, konnte die eingebrachte Anzeige durch die Behörde nicht zur Kenntnis genommen werden und wurde das Anzeigeverfahren in ein ordentliches Bewilligungsverfahren übergeleitet." Wenn jedoch tatsächlich keine Bewilligungsfähigkeit vorläge, was ausdrücklich bestritten wird, dann ist nicht schlüssig, weshalb im Anlassfall dennoch das Anzeigeverfahren in ein ordentliches Bewilligungsverfahren übergeleitet wurde. Unter Punkt 2. (auf den Seiten 7 und 8 des angefochtenen Bescheids) hat die belangte Behörde ausgeführt, dass Feststellungsbescheide, sofern wie hier keine gesetzliche Ermächtigung besteht, von Amtswegen nur erlassen werden dürfen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Vermeidung von Nachteilen für den Staat oder die Allgemeinheit geboten ist (vgl VwGH 01.10.2018, Ra 2016/04/0141) oder auf Antrag einer Partei, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses ein für sie notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt und die Feststellung der strittigen Frage nicht in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist. Der Rechtssatz 3 zu diesem vorzitierten Erkenntnis liest sich aber so: ,,Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. VwGH 25.01.2011, 2007/04/0005, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 73 ff)." Es ist also zu ergänzen, dass auch aus einem privaten Interesse die Erlassung eines behördlichen Feststellungsbescheids möglich ist, soweit dem nicht ausdrücklich Verwaltungsvorschriften entgegenstehen.
Die Behörde meint, dass eine konkrete Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit und den Staat nicht vorgebracht wurde. Dem ist zu entgegnen, da die Beschwerdeführer auf das öffentliche Interesse mehrfach hingewiesen haben (beispielsweise auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 28.03.2022):
a) Die im Bundes-Verfassungsgesetz an mehreren Stellen ausdrücklich erwähnten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Rz 184 ff) spiegeln sich auch in den Amtlichen Erläuterungen zu § 36 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung wider, wenn es dort heißt: Das Anzeigeverfahren soll eine wesentliche Verfahrenserleichterung ermöglichen. Es soll grundsätzlich bei den meisten nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Vorhaben in Betracht kommen. Die davon taxativ ausgeschlossenen Vorhaben sind in Abs. 1 aufgezählt. ..."
b) Das verfassungsrechtliche Effizienzprinzip findet sich auch in § 39 Abs 2 letzter Satz AVG: „Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen." Es liegt auf der Hand, dass ein Anzeigeverfahren - sofern rechtlich zulässig -, zweifelsohne sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist wie ein Bewilligungsverfahren und es deshalb auch im öffentlichen Interesse liegt, das Anzeigeverfahren, wenn immer es möglich ist, dem Bewilligungsverfahren vorzuziehen.
c) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als öffentliches Interesse wurde von den Beschwerdeführern ebenfalls thematisiert und in diesem Zusammenhang wieder mit einem Zitat aus den Amtlichen Erläuterungen zu § 36 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung untermauert: ,,Mit dem Anzeigeverfahren und vereinfachten Verfahren kann ein wesentlicher Beitrag zu Entlastung der Bürger und der Verwaltung geleistet werden, indem bei offenkundig unproblematischen Fällen von vornherein eine mündliche Verhandlung und Bescheiderlassung entfallen kann."
d) Schon mit dem 1. Schriftsatz vom 24.02.2022 haben die Beschwerdeführer auf Seite 5 dargelegt, dass durch die behördlich angeordnete Beseitigung der Hochwasserschutzmauer für die Allgemeinheit (auf die zahlreichen Hausbesitzer als Anrainer des Bbachs, ua auch die Beschwerdeführer, wurde hingewiesen) eine höhere Gefährdungslage entstehen würde, als es derzeit der Fall ist. Begründet wurde dies insbesondere mit der im süddeutschen Raum wissenschaftlich erforschten zunehmenden Hochwassergefahr. Auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27.06.2022 haben diese im Punkt E) Überschwemmungsgefahr darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Entfernung des bisherigen Hochwasserschutzes nicht nur mehrmals im Jahr die Überschwemmung des im Eigentum der Republik Österreich - öffentliches Wassergut stehenden Gst YYY, sondern auch des im jeweiligen Hälfteeigentum der betroffenen Parteien befindlichen Gst XXX je Grundbuch A sowie in weiterer Folge der unmittelbar daran anschließenden Gemeindestraße droht. Auch damit wurden jedenfalls auch öffentliche Interessen angesprochen. An dieser Stelle wird nochmals wiederholt, dass auch private Interessen laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2011, 2007/04/0005) die Erlassung eines Feststellungsbescheids rechtfertigen können.
e) Als nach § 10 VwGVG zulässige Neuerung wird vorgebracht, dass dem Land Vorarlberg die Eigenvorsorge im Zusammenhang mit Hochwasserschutz ein Anliegen ist. Es wird auf die Broschüre Hochwasserschutz und Eigenvorsorge
(https://vorarlberg.at/documents/302033/472261/Brosch%C3%BCre+Hochwasserschutz+und+Eigenvorsorqe.pdf) hingewiesen, wonach ua private Schutzmaßnahmen im Mündungsbereich kleiner Seitengewässer empfohlen wird. Die jahrelangen Erfahrungen der Beschwerdeführer können dies bestätigen, zeigt sich doch gerade, dass es im Falle eines Hochwasserereignisses zuerst im Mündungsbereich des Ggrabens in den Bbach durch zurückgestautes Wasser zu Überschwemmungen kommt. Ein paar Meter bachabwärts, an der Stelle der Einmündung des Kgrabens in den Bbach, ergibt sich die gleiche Situation.
f) Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach judiziert, dass die Hintanhaltung einer Überschwemmung ein zwingendes öffentliches Interesse darstellt (vgl. VwGH 04.07.1990, AW 90/07/0023; Ra 2020/07/0058 –5.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es für sie ein großes rechtliches Interesse darstellt, wenn die vorliegende Angelegenheit im Anzeigeverfahren erledigt wird, da in diesem die Zustimmungserklärung des Eigentümers des Gst YYY KG A, das ist die Republik Österreich - öffentliches Wassergut, nicht vorgelegt werden muss, wurde von der Behörde lediglich damit abgetan, dass es diesem Vorbringen jedenfalls nicht gelinge, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu rechtfertigen. Offen bleibt sowohl eine Begründung, weshalb dieses private Interesse nicht geeignet ist, eine wichtige Vorfrage mittels Feststellungsverfahren bescheidmäßig zu erledigen als auch der Umstand, dass nach wie vor nicht geklärt ist (rechtliches Interesse), ob - wie von den Beschwerdeführern unter Berufung auf den sich unterscheidenden Gesetzeswortlaut in § 34 und § 36 je des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung behauptet wird - lediglich im Antragsverfahr en nach § 34 leg cit und nicht auch im Anzeigeverfahren nach § 36 leg cit das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen ist (vgl Seite 5 des Schriftsatzes der Beschwerdeführer vom 28.03.2022). Zudem ist es auch noch klärungsbedürfig, ob die floskelhafte Begründung der Behörde, wonach die bereits vorgenommenen Maßnahmen aufgrund der Nähe zum Fließgewässer sowie der harten Uferverbauung nicht bewilligungsfähig sind, ausreichend ist. Nachdem § 24 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung normiert, dass nur Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, konkret darzulegen und zu begründen, welche wesentlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Naturschutzziele so gravierend sind, dass ein Anzeigeverfahren ausgeschlossen ist und stattdessen einer Bewilligung bedürfen wie beispielsweise die Errichtung eines Bauwerks mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m² (§ 33 Abs 1 lit a) leg cit) oder einer Höhe von mehr als 15 m (§ 33 Abs 1 lit b) leg cit) . Bereits in Punkt 2.1. der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 09.03.2022 haben diese die Bezirkshauptmannschaft B erfolglos um eine entsprechende Konkretisierung ersucht, worin denn genau solche wesentlichen Beeinträchtigungen liegen, welche mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung nicht vereinbar wären. Wenn das Gesetz für Bauten wie für Seilbahnen, Staudämme, Steinbrüche ... zwingend von einem bewilligungspflichtigen ·Vorhaben (§ 33 leg cit) ausgeht, dann liegt aus Sicht der Beschwerdeführer bei den gegenständlichen Maßnahmen (Holzschuppen und Hochwasserschutzmauer) wohl lediglich eine Anzeigepflicht vor, welcher zwischenzeitig auch nachgekommen wurde. Dies umso mehr, als auch die Amtlichen Erläuterungen zu § 24 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (RV zu LGBI 22/1997) dazu wie folgt ausführen: Bewilligungspflichtig sind nur solche Veränderungen, die Natur oder Landschaft wesentlich beeinträchtigen können (vgl. Abs. 1 und 2). Es erfolgt gegenüber der [bisherigen] Rechtslage die Klarstellung, dass Veränderungen im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung nicht bewilligungspflichtig sind. Weiters sollen periodisch stattfindende, nicht bestandsgefährdende Ausholzungen im Bereich von Fließgewässern ebenfalls nicht bewiligungspflichtig sein." Für die Beschwerdeführer spricht schließlich auch das Argument , dass beim neu geplanten Holzschuppen, welcher ebenfalls im Uferschutzbereich zu stehen kommt, die Anzeige der Beschwerdeführer nach § 36 GNL von der Behörde mit Bescheinigung vom 20.07.2022 zur Kenntnis genommen wurde, nachdem diese aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere unter Einbeziehung der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Natur - und Landschaftsschutz - zu dem Ergebnis kam, dass durch das beabsichtigte Vorhaben keine Interessen der Natur oder der Landschaft verletzt werden. Es zeigt sich somit, dass auch im Uferschutzbereich das Anzeigeverfahren zulässig ist, wenn entsprechend § 24 Abs 2 GNL das Vorhaben im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung keine wesentlichen Beeinträchtigungen erwarten lässt.
Beweis: Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.07.2022 (Beilage . /2).
All diese Argumente wurden von den betroffenen Parteien mehrfach vorgebracht (zB in deren Schriftsatz vom 24.02.2022 unter Punkt 4. Flusssteinmauer, In deren Schriftsatz vom 28.03.2022 auf Seite 6 oder in deren Stellungnahme vom 27.06.2022 auf den Seiten 3 und 4). Im Übrigen dürfte außer Streit stehen, dass eine funktionell wirksame Hochwasserschutzmauer zwingend in der Nähe zum Gewässer und mit einer harten Uferverbauung auszuführen ist. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, so dürfte es in ganz Vorarlberg unter Hinweis auf § 24 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung überhaupt keinen Hochwasserschutz geben.
4. Zu Spruchpunkt III. (Wiederherstellungsauftrag)
Der vorliegende behördliche Wiederherstellungsauftrag nach § 41 Abs 1 lit b) des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung - im Folgenden auch kurz GNL – widerspricht in folgenden Punkten dem Gesetz:
4.1. Die Vorhaben der Beschwerdeführer wurden nicht abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausgeführt, weshalb auch kein Verstoß nach § 41 Abs 1 GNL vorliegt;
4.2. Es liegt ein Verstoß der belangten Behörde gegen § 45 Abs 2 AVG, weil ohne Beweisergebnisse die (neben den Beschwerdeführern) von der Amtssachverständigen thematisierte Ufer- und Böschungssicherung lediglich als Fundament des Holzschuppens behandelt wird, welches zudem noch in den Querschnitt des Bbachs errichtet worden sei;
4.3. Es erfolgte keine Schutzgüterabwägung;
4.4. Es liegt eine verfehlte Rechtsgrundlage hinsichtlich des Auftrags zur Entfernung der Hochwasserschutzmauer und der Ablagerungen (Erdwall), soweit diese dem Hochwasserschutz dienen, vor;
4.5. Es fehlt an der Bestimmtheit des Wiederherstellungsauftrags in seiner Gesamtheit und insbesondere hinsichtlich der Unterpunkte 2., 3. und 5.;
4.6. Es liegt Nichtigkeit von Spruchpunkt III. Unterpunkt 5. vor, da überhaupt keine Begründung, keine Rechtsgrundlage und zudem von der falschen Behörde erlassen;
Dazu im Einzelnen wie folgt:
4.1. Kein Verstoß der Beschwerdeführer gegen § 41 Abs 1 GNL
Wie bereits den obigen Ausführungen der Beschwerdeführer zu entnehmen ist, sind diese der Rechtsansicht, die zudem auch durch zahlreiche Zitate aus den Amtlichen Gesetzeserläuterungen bestärkt wird, dass im vorliegenden Fall die Erledigung mittels des vereinfachten Anzeigeverfahrens nach § 36 GNL schon alleine aus den bundesverfassungsgesetzlich aufgestellten Vorgab en der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist. Durch die Zurückweisung der Feststellungsentscheidung konnte diesbezüglich keine materielle Klärung herbeigeführt werden. Nachdem auch im nicht bekämpften Spruchpunkt II. die Erteilung der Bewilligung nach dem GNL lediglich wegen eines Formalgrundes (Nichtbehebung von Mängeln) zurückgewiesen wurde, stützen sich die Beschwerdeführer auch beim Wiederherstellungsauftrag nach § 41 GNL folgerichtig auf das Anzeigeverfahren nach § 36 GNL. Diese Vorgangsweise ist konsequent und auch durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl VwGH 27.11.1995, 95/10/0134) gedeckt. Demgemäß sieht § 41 Abs 1 GNL dann einen Wiederherstellungsauftrag vor, wenn ein Vorhaben abweichend von den im Anzeigeverfahren nach § 36 GNL vorgelegten Unterlagen ausgeführt wurde. Dieser Umstand liegt nicht vor, haben die Beschwerdeführer doch mit Punkt II. des Schriftsatzes vom 24.02.2022 die Anzeige zu den bereits verwirklichten Vorhaben nachgeholt. Schließlich haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.03.2022 ua die Bauanzeige zum Holzschuppen vom 06.11.2006 nachgereicht. Dieser Bauanzeige lässt sich einwandfrei entnehmen, dass der Holzschuppen ohne Flusssteinmauer als Fundament errichtet wurde. Vielmehr wurde auf dieser Bauanzeige als Fundament vermerkt: 6 Stk. Betonplatten ca. 40 x 40. Daraus folgt, dass der Holzschuppen unabhängig von der erst im Herbst 2019 errichteten Hochwasserschutzmauer problemlos entfernt werden kann. Mit der ergänzenden Stellungnahme vom 08.06.2022 haben die Beschwerdeführer auch die Verlegung des um die Hälfte verkleinerten Holzschuppens auf Eigengrund angekündigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorhaben nicht abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausgeführt wurden, weshalb kein unrechtmäßiger Zustand vorliegt.
Der gegenständliche Wiederherstellungsauftrag gemäß § 41 Abs 1 lit b) GNL erweist sich somit zur Gänze als rechtswidrig.
4.2. Verstoß der belangten Behörde gegen § 45 Abs 2 AVG
Nach § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach den bisherigen Beweisergebnissen handelt es sich bei der von den Beschwerdeführern im Herbst 2019 errichteten Flusssteinmauer um eine Ufersicherung. Dies ergibt sich neben dem widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführer (siehe beispielsweise die Schriftsätze vom 24.02.2022, 28.03.2022 und vom 27.06.2022) auch aus dem Gutachten der Amtssachverständigen S D vom 13.06.2022, in dem diese von einer „Ufersicherung" in den Absätzen 3 und 4 auf Seite 9 und in Punkt 4. Auf Seite 10 ausgeht sowie die diesbezüglich im Gutachten enthaltenen Bilder mit „UFERSICHERUNG/MAUER" beschriftet hat. Auch die Behörde ging bislang von einer Uferverbauung aus, wie beispielsweise im Aktenvermerk über den am 22.03.2022 an Ort und Stelle abgehaltenen Lokalaugenschein unter 1. Sachverhalt zu lesen ist wie folgt: ,,Zudem wurde im Jahr 2019 eine Uferverbauung (mit Beton verfugte Mauer) an der Böschung des Ggrabens errichtet.“
Beweis: zitierter Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.03.2022, Seite 1 unten
Im erwähnten naturschutzrechtlichen Amtssachverständigengutachten lässt die Sachverständige auf Seite 9 die Frage der Notwendigkeit der Böschungssicherung (arg.: ,, ... im Falle einer Notwendigkeit der Böschungssicherung .. .") offen. Ohne jegliches Beweisergebnis geht die belangte Behörde jedoch nunmehr von dem von ihr bisher selbst festgestellten Sachverhalt ab (siehe den vorzitierten Aktenvermerk) und erwähnt in Spruchpunkt III. Unterpunkt 4. nur mehr das Wort „Mauer" (vergleiche demgegenüber die von der Amtssachverständigen gewählte Wortwahl „Ufersicherung"). In der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt III. vermeint die Behörde erstmals und somit für die Beschwerdeführer überraschend, dass es sich bei der Mauer lediglich um das Fundament des Holzschuppens handelt. Dies wird ausdrücklich bestritten, weil der Holzschuppen bereits im Jahre 2006 mit dem Fundament der sechs Waschbetonplatten erneuert wurde und die Hochwasserschutzmauer erst im Spätherbst 2019 als Reaktion auf die in den letzten Jahren stets schlimmer gewordene Hochwassersituation am Bbach errichtet wurde. Weiters wurde von Behördenseite nunmehr erstmals vorgebracht, dass das Fundament des Holzschuppens in den Querschnitt des Bbaches errichtet wurde. Auch diese im Rahmen der rechtlichen Begründung deplatzierte Feststellung ist nicht richtig. Indem die Behörde das unwidersprochen gebliebene Beweisergebnis (Mauer als Ufersicherung und nicht als Fundament des Holzschuppens) nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt bzw ohne jedes Ermittlungsergebnis (das Fundament des Holzschuppens würde in den Querschnitt des Bbaches errichtet) rechtlich relevante Feststellungen trifft, werden die Beschwerdeführer in ihrem Recht nach § 45 Abs 2 AVG verletzt, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zudem ist an das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte „Überraschungsverbot" hinzuweisen, wonach die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.06.1993, 93/10/0019, mit Hinweis auf die E 23.02.1993, 91/08/0142).
Sollte die rechtliche Falllösung von diesen thematisierten Fachfragen abhängen, wird die Einholung eines (wasser-)bautechnischen Gutachtens beantragt.
Beweis: einzuholendes (wasser-)bautechnisches Gutachten zu den Fragen:
a) Handelt es sich bei der im Jahr 2019 errichteten Mauer um das Fundament des seit dem Jahr 2006 unverändert gebliebenen Holzschuppens?
b) Wurde das Fundament des Holzschuppens in den Querschnitt des Bbachs errichtet?
Richtig in diesem Zusammenhang ist jedoch die Ausführung auf Seite 12 (unten) des bekämpften Bescheids, wonach der Holzschuppen und die Mauer im Überflutungs- und Überschwemmungsbereich liegen und somit mit Überflutungen gerechnet werden muss. Gerade seit Bestehen dieser Hochwasserschutzmauer konnten jedoch die jährlich etwa dreimal vorkommenden Hochwässer erfolgreich abgewehrt werden. Auch die von Behördenseite an der gleichen Stelle angesprochene Erosion durch den Bbach ist ein Faktum, das aber durch die Mauer als Schutz- und Sicherungsbau am Ufer (nicht außerhalb des Uferschutzbereichs) bislang weitestgehend erfolgreich abgewehrt werden konnte.
4.3. keine Schutzgüterabwägung
Unter diesem Punkt ist zu thematisieren, dass die Behörde trotz gesetzlicher Verpflichtung (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.1) und unter Außerachtlassung der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.2.) keine Schutzgüterabwägung vorgenommen hat. Auch hat die Behörde keine Abwägung dahingehend vorgenommen, welchen Zwecken der Holzschuppen und die Hochwasserschutzmauer dienen (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.3.). Auf von den Beschwerdeführern unter Beiziehung von Fachleuten vorgeschlagene ökologische Ausgleichsmaßnahmen wurde nicht eingegangen (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.4.). Vielmehr wurde die ganze Angelegenheit ausschließlich - also auch hinsichtlich der dem Wasserrecht zuzuordnenden Anlagen (insbesondere der Hochwasserschutzmauer) - entgegen der staatlichen Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung dem Vbg GNL unterstellt, obwohl hier das WRG 1959 die lex specialis ist (siehe im Folgenden unter Punkt 4.3.5.). Auch diesbezüglich ist eine Rechtswidrigkeit zu attestieren. Spruchpunkt III. (Wiederherstellungsauftrag) des angefochtenen Bescheids bezieht sich einleitend ganz allgemein auf das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung; eine nähere Spezifizierung danach, welche Gesetzesbestimmung die Beschwerdeführer verletzt haben sollen, wird nicht vorgenommen. Aus dem bisherigen Behördenverfahren und den Sachverhaltsfeststellungen des bekämpften Bescheids ergibt sich jedoch, dass einzig § 24 Abs 2 GNL als materiell-rechtliche Grundlage herangezogen wurde, auf den sich der gesamte Wiederherstellungsauftrag stützt. Demnach bedürfen Veränderungen innerhalb des Hochwasserabflussgebiets im Bereich von fließenden Gewässern (wie hier beim Bbach und beim Ggraben), die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Die Amtlichen Erläuterungen zu diesem Gesetz (RV zu LGBI 22/1997) führen dazu aus, dass „bewilligungspflichtig nur solche Veränderungen sind, die Natur oder Landschaft wesentlich beeinträchtigen können (vgl. Abs. 1 und 2.). Es erfolgt gegenüber der [bisherigen] Rechtslage -die Klarstellung, dass Veränderungen im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung nicht bewiligungspflichtig sind. Weiters sollen periodisch stattfindende, nicht bestandsgefährdende Ausholzungen im Bereich von Fließgewässern ebenfalls nicht bewilligungspflichtig sein."
Im Umkehrschluss sind Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung keine wesentlichen Beeinträchtigungen darstellen können, auch innerhalb des Hochwasserabflussgebiets, bewilligungsfrei. § 24 (Uferschutz) GNL enthält auch keine Verbotsnorm, sondern unter den genannten Bedingungen einen Bewilligungsvorbehalt.
Bedeutsam ist, dass § 24 Abs 2 GNL nur Veränderungen erfasst, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können. Auch wenn die Beschwerdeführer zur Kenntnis nehmen müssen, dass es ihnen verwehrt ist, inhaltlich auf das naturschutzfachliche Amtssachverständigengutachten einzugehen, so ist doch zu erwähnen, dass dadurch die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Bescheids nicht unangreifbar wird. Wie von den Beschwerdeführern schon des öfteren vorgebracht (zuletzt in deren Stellungnahme zum naturschutzfachlichen Amtssachverständigengutachten vom 27.06.2022) wird die belangte Behörde nicht umhin kommen, belastbare Schlussfolgerungen zu ziehen, inwiefern die verwirklichten Vorhaben der Beschwerdeführer die Umweltschutzziele des GNL wesentlich beeinträchtigen. Wenn wie hier einander möglicherweise widersprechende Interessenlagenaufeinandertreffen (völlig unbelastete Ufervegetation versus Holzlagerung und Hochwasserschutz) dann ist es Aufgabe der Behörde, eine nachvollziehbare Schutzgüterabwägung vorzunehmen. Eine solche Abwägung vermissen die Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht:
4.3.1. gesetzliche Verpflichtung zur Schutzgüterabwägung
So normiert § 2 Abs 2 GNL, dass die in Abs 1 explizit angeführten Naturschutzziele untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen sind. Aus den Amtlichen Erläuterungen der RV zu LGBI 22/1997 wird der Wille des Landesgesetzgebers wie folgt verdeutlicht: ,,Hervorgekehrt wird vor allem auch die Entwicklung, wie sie auch schon im Titel dieses Gesetzes zum Ausdruck kommt, womit klargestellt werden soll, dass ein nur konservierender, auf die bloße Abwehr von Eingriffen beschränkter Naturschutz nicht ausreicht. Sowohl die Entwicklung von Natur und Landschaft weist auf Veränderung: solche durch den die Natur nutzenden und pflegenden Menschen und solche, die die Naturkräfte selbst hervorbringen ... Unter den Bedingungen der modernen Gesellschaft ist ein absoluter Schutz dieser Güter nicht möglich. Es sind daher Abwägungen erforderlich, die, wenn auch unter möglichster Schonung von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen, die Entfaltung der Gesellschaft ermöglichen. Aus Abs. 2 leuchtet hervor, dass die in Abs. 1 angeführten Schutzgüter nicht absolut wirken, sondern zum einen gegeneinander und vor allem mit den sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen sind. Dieser Abwägung ist besondere Bedeutung beizumessen, sie soll daher bereits im Rahmen der Ziele von Naturschutz und Landschaftsentwicklung stattfinden . . .. Es ist klarzustellen, dass eine ungestörte Kulturlandschaft keine solche ist, die frei von Eingriffen des Menschen ist. Der Begriff der Kulturlandschaft setzt die Gestaltung durch den Menschen schon begrifflich voraus. Der Begriff der Störung meint daher solche Eingriffe, die vor allem auch unter landschaftsästhetischen Gesichtspunkten mit der gewachsenen Landschaftskultur nicht vereinbar sind."
Eine solche vom Landesgesetzgeber gesetzlich (§ 2 Abs 2 GNL) aufgetragene Güterabwägung, welche sich insbesondere mit den Wechselwirkungen Mensch/Natur sowie absoluter Uferschutz versus tolerierbare Beeinträchtigungen mit Blick auf die in § 2 Abs 1 GNL gesetzlich determinierten Ziele [a) die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, c) die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie d) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft] ernsthaft auseinandersetzt, wird im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen.
Die belangte Behörde ist nunmehr (plötzlich) der Ansicht, dass die erst im Herbst des Jahres 2019 errichtete Hochwasserschutzmauer als Fundament des im Jahre 2006 erneuerten Holzschuppens dienen soll. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer immer wieder auf die Funktion der Flusssteinmauer als Schutzwasserbau zur Hintanhaltung von Überschwemmungen und von Ufererosion hingewiesen. Diesbezüglich hat es von Seiten der Behörde überhaupt keine Auseinandersetzung (Abwägung) dahingehend gegeben, wie die Ziele des Naturschutzes und die Ziele des Hochwasserschutzes zueinander in Einklang zu bringen sind bzw für den Fall, dass hi er ein unlösbarer Zielkonflikt vorliegen sollte, aufgrund welcher Überlegungen das eine Ziel höher zu bewerten ist wie das andere.
4.3.2. höchstgerichtliche Verpflichtung zur Schutzgüterabwägung
Der Verwaltungsgerichtshof formuliert diese Abwägungspflicht der Behörden in seinem Erkenntnis vom 21.11.1994, 94/10/0076, wie folgt: ,,Ein auf § 10 Abs 3 fit b Krnt NatSchG 1986 gegründeter Bewilligungsbescheid entspricht den Anforderungen an einen in einem mängelfreien Verfahren ergangenen Bescheid dann, wenn auf Grund konkreter, nachprüfbarer Sachverhaltsfeststellungen, die eine Bewertung der Interessen des Naturschutzes einerseits und der anderweitigen öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll, ermöglichen, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls ein Überwiegen der letzteren angenommen werden kann. Letztlich handelt es sich um eine Wertentscheidung, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht berechenbar und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 31.01.1994, 92/10/0041). Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrieren den Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat. Davon unberührt bleibt der Umstand, dass bei der Interessenabwägung Art und Intensität der Auswirkungen der Maßnahme auf die geschützten Güter in die Betrachtung einzubeziehen sind." Diese zum Kärntner Naturschutzgesetz 1986 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung ist verallgemeinerungsfähig wie die nachfolgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.1994, 92/10/0041, zum Tiroler Naturschutzgesetz 1991 zeigt: ,,Die Entscheidung nach § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzis zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 28.06.1993, 93/10/0019)." Schließlich muss auch erwähnt werden, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein bei der Interessenabwägung unterlaufener Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel qualifiziert wird: Hierzu der VwGH vom 22.04.2002, 98/10/0305: ,,Ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid entspricht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen (. .. ) abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige (öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 21.11.1994, 94/10/0076, VwSlg 14164 A/1994) ."
4.3.3. keine Rücksichtnahme auf den Zweck der Bauwerke
Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist bei der laut GNL vorzunehmenden Schutzgüterabwägung auch darauf Rücksicht zu nehmen, welchem Zweck das Bauwerk dient. So wird es sehr wohl einen Unterschied machen, ob mit dem Zweck ein touristischer, ein gewinnorientierter, ein gemeinnütziger oder ob damit ein Versorgungszweck verfolgt wird und wie sich dieser Zweck in das Gesamtbild Natur/Mensch einfügt. Diese Ansicht der Beschwerdeführer wird durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.1994, 94/10/0076, gestützt, wobei bei dieser Interessenabwägung Art und Intensität der Auswirkungen der Maßnahme auf die geschützten Güter in die Betrachtung einzubeziehen sind. Weiters ist nunmehr auch der Klimawandel bei der notwendigen Güterabwägung zu berücksichtigen, wie dies auch in der RV zu LGBI 67 /2019 zu § 2 Abs 1 GNL festgehalten wurde: ,,Der anthropogene Klimawandel und dessen Folgewirkungen nehmen zwischenzeitlich eine bedeutende Rolle in der öffentlichen Diskussion ein. Die Ursachen des Klimawandels sind vielfältig und damit auch die Möglichkeiten ihn zu begrenzen bzw. Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dieser Umstand soll auch beim Vollzug dieses Gesetzes mitberücksichtigt werden." Die Beschwerdeführer haben im Verfahren mitgeteilt, dass der Holzschuppen ausschließlich und alleine der Brennholzlagerung dient und sie einen entsprechenden Bedarf an Brennholz haben, nachdem die Heizung ihres Hauses und die Warmwasseraufbereitung im Winter ausschließlich mit Holz erfolgt. In der angefochtenen Entscheidung wird auch nicht ansatzweise eine Würdigung dahingehend getroffen, ob der von den Beschwerdeführern schon vor Jahrzehnten erfolgte bewusste Verzicht auf klimaschädlichere Heizsysteme ein zu berücksichtigendes Gemeinwohlziel darstellt oder im Hinblick auf die momentan angespannte Versorgung mit fossiler Energie sogar zu fördern ist. Wer aber mit Holz heizt, braucht auch eine wetterfeste Holzlagermöglichkeit.
4.3.4. Möglichkeit der Schaffung von Ersatzlebensräumen
An dieser Stelle ist es den Beschwerdeführern wichtig darzulegen, dass sie immer gewillt waren und auch weiterhin sind, für die von ihnen allenfalls begangenen leichten Beeinträchtigungen im Uferschutzbereich entsprechende Ausgleichsmaßnahmen anzubieten: So haben sie schon frühzeitig im Behördenverfahren (siehe diesbezüglich zB auf Seite 3 oben und Seite 7 oben ihrer behördlichen Eingabe vom 28.03.2022) ihre Bereitschaft bekundet, eventuell unter Anleitung eines/einer versierten Biologen/Biologin ökologische Ausgleichsmaßnahmen dauerhaft umzusetzen. In weiterer Folge haben die Beschwerdeführer nach entsprechender Abstimmung mit Dipl.-Ing. P M, H, mit ihrem Schreiben vom 04.04.2022 an die naturschutzrechtliche Amtssachverständige S D ganz konkrete ökologischen Ausgleichsmaßnahmen wie Insektenhotel, Sitzbank für die Allgemeinheit, standortgerechte Bepflanzung (zB mit der Gewöhnlichen Felsenbirne), Begrünung der Flusssteinmauer, Ersatzbiotop für Amphibien, Trockensteinmauer als Biotopelement oder Sandfläche für Wildbienen, Blumenbeet für Insekten vorgeschlagen. Nicht zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass sich A S vom Ingenieurbüro S, E, welches sich prioritär mit alpinen Naturgefahren und Wasserbau beschäftigt, im Rahmen des behördlich am 22.03.2022 an Ort und Stelle durchgeführten Augenscheins redlich bemüht hat, zwischen den Behördenvertretern zu vermitteln und einen für alle Betroffenen gangbaren Lösungsweg aufzuzeigen. Leider wurde dies im behördlichen Aktenvermerk vom 22.03.2022 nicht festgehalten, sodass hier eine Unvollständigkeit zu monieren ist. Beweise: Seite 3 oben und Seite 7 oben in der Eingabe vom 28.03.2022 Schreiben vom 04.04.2022 an die naturschutzrechtliche Amtssachverständige. Auch unter diesem Gesichtspunkt (Vorschreibung bzw Vereinbarung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen) ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen eines gesetzlich vorgesehenen Abwägungsprozesses die belangte Behörde die Vorschreibung solcher ökologischen Kompensationsmaßnahmen als die Beschwerdeführer weit weniger belastende Maßnahmen (gelindere Mittel) als ein Wiederherstellungsauftrag zumindest in Erwägung ziehen muss und dementsprechend auch die (ablehnende) Behördenansicht zu erläutern hat. Die Beschwerdeführer stützen sich diesbezüglich auf § 37 Abs 3 und 4 sowie im vorliegenden Verfahrensstadium insbesondere auf § 41 Abs 1 lit b) GNL, wenn es dort heißt: ,,Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs 3 auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen."
4.3.5. keine Berücksichtigung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Gemäß § 1 Abs 2 gilt das (Vorarlberger) Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG sind ua folgende Angelegenheiten in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache:
Wasserrecht;
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck der Schifffahrt und Flößerei; - Wildbachverbauung;
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen.
Daraus folgt, dass das GNL dann nicht gilt, wenn das Wasserrechtsgesetz 1959 - in der Folge kurz WRG 1959 - anzuwenden ist. Wie der angefochtene Bescheid richtig ausführt, unterliegen sowohl Maßnahmen mit Nebeneffekten auf den Wasserabfluss als auch Schutzwasserbauten dem WRG 1959. Das hat aber die Konsequenz, dass § 24 Abs 2 GNL (Uferschutz} nicht die heranzuziehende Norm für die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit von Bauten am Ufer von Fließgewässern sein kann, wenn der Regelungsgegenstand Wasserrecht, Regulierung und Instandhaltung der Gewässer, Hochwasserschutz ... . ist. Wäre das nämlich der Fall, könnte jede Hochwasserschutzmaßnahme unter Hinweis auf den in § 24 GNL geregelten Uferschutz verhindert werden.
Die Beschwerdeführer vermissen in der angefochtenen Entscheidung eine Auseinandersetzung der Bezirkshauptmannschaft B als Wasserrechtsbehörde mit dieser Rechtslage. Weil sich der bekämpfte Bescheid überhaupt nicht mit dem Hochwasserschutz als öffentliches Interesse (vgl. VwGH 04.07.1990, AW 90/07/0023; VwGH 02.09.2020, Ra 2020/07/0058) beschäftigt und in diesem Zusammenhang nicht auf die zahlreichen Ausführungen der Beschwerdeführer zu diesem Themenkomplex „Überschwemmungsgefahr" (siehe zB Punkt E) in deren Eingabe vom 27.06.2022) eingeht und durch dieses Eingehen zu einer fundierten Abwägungsentscheidung gelangt, ist er letztlich rechtswidrig. Eine erst im Jahr 2019 errichtete Flusssteinmauer entgegen dem bisherigen Akteninhalt (siehe unter Punkt „1. Sachverhalt" im bereits zitierten Aktenvermerk vom 22.03.2022) nun fälschlicherweise als Fundament eines schon im Jahr 2006 erneuerten Holzschuppens zu bezeichnen, rechtfertigt nicht, alle Sachverhaltselemente (Hochwasserschutzmauer, Holzschuppen, Pflanzungen, Ablagerungen) einzig und alleine dem § 24 Abs 2 GNL zu unterstellen. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen öffentlichen (Hochwasserschutz) und privaten (Holzlagermöglichkeit) Interessen wurden mit den Naturschutzinteressen nicht abgewogen. freilich stellt es ein zentrales Erfordernis einer „gerichtsfesten" Abwägungsentscheidung dar, die relevanten Interessen allesamt zu erfassen, gegenüberzustellen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Interessenabwägung im Vorarlberger Naturschutzrecht; Funktion, Dimensionen und Evaluierung; Studie von Univ. -Prof. MMag. Dr. Eva Schulev - Steindl, LL. M. und Univ. -Ass. Mag. Christoph Romirer, BA, MA vom Juli 2019, Seite 57; im Internet auffindbar unter https://assets.dornbirn.at/fileadmin/www.naturschutzrat.at/Studien/interessenabwaegung-vlbg_2019-07.pdf). Dies ist hier nicht erfolgt.
4.4. verfehlte Rechtsgrundlage hinsichtlich Schutzwasserbauten
Unter diesem Punkt wird anhand zahlreicher Judikate - alle zum WRG 1959 und nicht zum GNL ergangen - herausgearbeitet, dass es sich bei der gegenständlichen Flusssteinmauer um einen Schutzwasserbau nach § 41 WRG 1959 handelt, der zufolge § 41 Abs 3 1. Satz WRG 1959 ohne Bewilligung errichtet werden darf. Selbst wenn dem nicht so wäre, müsste die Wasserrechtsbehörde einen bedingten wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 erteilen; denkbar wäre auch ein auf § 41 Abs 3 2. Satz WRG 1959 gestützter Auftrag oder eine Weisung. In Bezug auf Ufersicherungsmaßnahmen ist die von der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage nach § 41 Abs 1 lit b) GNL für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrags rechtlich verfehlt. Eine vergleichbare Bestimmung nach § 41 Abs 4 GNL, wonach Beschwerden gegen Wiederherstellungsbescheide beim Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung haben, findet sich bei einem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 nicht.
Im Anschluss an das Vorbringen zu Punkt 4.3. ist auszuführen, dass zufolge des zitierten § 1 Abs 2 GNL das Schicksal der (Hochwasserschutz - )Mauer nach dem WRG 1959 zu beurteilen ist. Dies wurde in Ansätzen auch von der belangten Behörde erkannt, wenn es sich auf Seite 13 des angefochtenen Bescheids mit den unterschiedlichen Bauwerken an Gewässern, welche einerseits §§ 38 und 39 WRG 1959 (Besondere bauliche Herstellungen und Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse) und andererseits § 41 WRG 1959 (Schutz- und Regulierungswasserbauten) zu unterstellen sind, auseinandersetzt. Richtig ist auch die Aussage, dass der Zweck eines Vorhabens für die Zuordnung zu einem bestimmten Bewilligungstatbestand und für die jeweils anzuwendenden Anforderungen und Kriterien maßgeblich ist. Der nächste Satz, wonach eine für andere Zwecke errichtete Anlage auch dazu geeignet ist, das dahinterliegende Ufer vor schädlichen Wasserwirkungen zu schützen bzw selbst dem Wasser standzuhalten, macht sie noch nicht zum Schutz - oder Regulierungswasserbau (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4. 00 § 41 Rz 4 mwN), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil – wie bereits ausgeführt - die Hochwasserschutzmauer nicht als Fundament des Holzschuppens, sondern 13 Jahre später als eigenständiger Schutzwasserbau mit dem primären Ziel errichtet wurde, die Überschwemmung der Gst YYY (Eigentümerin: Republik Österreich - öffentliches Wassergut), XXX (im jeweiligen Hälfteeigentum der Beschwerdeführer) und ZZZ (Eigentümerin: Öffentliches Gut, auf welchem die Gemeindestraße verläuft) je Grundbuch A hintanzuhalten. Hier liegt also nicht eine für andere Zwecke errichtete Anlage vor, die auch das dahinterliegende Ufer vor schädlichen Wasserwirkungen schützen soll, sondern ein Schutzwasserbau, dessen Funktion darin besteht, einerseits das immer wieder in diesem Mündungsbereich von Ggraben/Bbach auftretende Hochwasser abzuwehren und andererseits die durch Hochwasser eintretende Erosion im Ggraben zu unterbinden.
4.4.1. folgende Umstände sprechen dafür, dass es sich bei der gegenständlichen Flussteinmauer um einen Schutzwasserbau nach§ 41 WRG 1959 handelt:
…
Wie aus § 38 Abs 1 WRG 1959 entnommen werden kann, ist § 41 leg cit bei Vorhandensein eines Schutz- oder Regulierungswasserbaus vorrangig anzuwenden (arg. ,,... wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist").
Laut der Rechtsprechung sind für die Unterscheidung, ob „Bauten am Ufer" gemäß § 38 WRG 1959 oder „Schutz - und Regulierungswasserbauten" gemäß § 41 leg cit folgende Kriterien maßgeblich:
a) Da eine Bewilligung nach § 38 Abs 1 nur subsidiär zu einer nach § 41 (arg.: 11 ... wenn nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist“) in Frage kommt, kann die Bewilligung für einen Schutz- und Regulierungswasserbau nicht auch auf diese Bestimmung gestützt werden (VwGH 25.04.2002, 99/07/0093). Ist ein Vorhaben schon nach § 41 Abs 1 bewilligungspflichtig, dann geht dieser Bewilligungstatbestand der subsidiär normierten Bewilligungsvorschrift des § 38 Abs 1 vor, was unter dem Aspekt der Vorschrift des § 41 Abs 4 für die Frage der Parteistellung von Personen in einem solchen Verfahren bedeutsam sein kann (VwGH 20.07.1995, 93/07/0047).
b) Unter einem Schutz - und Regulierungswasserbau gemäß§ 41 WRG 1959 versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen, und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (vgl. E 21.10.2004, 2003/07/0105, 0106 und 23.10.2014, Ro 2014/07/0086).
c) § 38 WRG spricht von anderen "Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses", worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (Hinweis E 08.10.1959, 257/58, VwSlg 5070 A/1959) und knüpft nicht am Bauwerksbegriff (Verbindung mit Grund und Boden, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse bei der Herstellung, Berührung öffentlicher Interessen) an. Andererseits ist aus § 41 Abs 1 und § 41 Abs 3 WRG iVm § 42 Abs 1 WRG zu schließen, dass unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten nicht nur Bauwerke, sondern auch Vorrichtungen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers zu verstehen sind. Zielt eine Dammschüttung auf den Schutz der Grundstücke einer Partei vor Überschwemmungen ab, so ist diese mit der Errichtung der Dammschüttung verbundene Absicht für die rechtliche Einordnung der Anlage maßgeblich, auch wenn die Herstellung unter Verwendung ungeeigneter Materialien erfolgte (VwGH 11.06.1991, 90/07/0107).
d) Für die Qualifikation einer Maßnahme als Schutz- oder Regulierungswasserbau iSd § 41 kommt es auf die Schutzabsicht an, wobei darunter nicht nur Bauwerke, sondern auch sonstige Vorrichtungen gegen die schädlichen Wirkungen des Wassers zu verstehen sind (US 14.05.1997, 7/1997/4; WBI 1998, 100).
e) Eine Ufermauer, die mit dem Ziel errichtet wird, häufige Hochwässer eines Baches von einem Grundstück abzuhalten, ist eine Hochwasserschutzmaßnahme iSd § 41, keine Maßnahme iSd § 38 (UVS Stmk 03.09.1997, 30.1-10/96; ZUV 1998 H 3, 31). Nachdem die Parteien im vorliegenden Verfahren immer wieder auf die Überschwemmungsgefahr hingewiesen haben (zuletzt etwa unter Punkt E) in der Eingabe vom 27.06.2022), ist die primär zur Gefahrenabwehr errichtete Flusssteinmauer als Schutzwasserbau gemäß § 41 WRG 1959 zu qualifizieren. Für den Fall, dass im weiteren Verfahren die Qualifikation der gegenständlichen Ufermauer als Schutzwasserbau gemäß § 41 WRG 1959 trotz der vorhin angeführten Rechtsprechung strittig bleibt, wird die Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens beantragt. Dies insbesondere des halb, weil die Frage, ob bestimmte Maßnahmen Anlagen nach § 38 Abs 1 oder Uferschutzbauten nach § 41 Abs 3 sind, keine ausschließliche Rechtsfrage ist, sondern zu einem wesentlichen Teil auch fachlich zu beurteilende Sachverhaltselemente in sich birgt (VwGH 28.04.2005, 2004/07/0060, 0066; VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0086).
Beweis: allenfalls einzuholendes wasserbautechnisches Gutachten
Was der von den Beschwerdeführern entlang des Bbachs (nicht in dessen Bachbett und auch nicht entlang des Ggrabens) im Laufe der Zeit angelegte, geschätzt 15 m lange, 1 m breite und 20 cm hohe Erdwall anbelangt, welcher unter Spruchpunkt III. 2. lediglich als abgelagerte Materialien bezeichnet wird, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.05.2007, 2006/07/0080; ecolex 2007, 645 (Primosch) hingewiesen, derzufolge ein Hochwasserschutzdamm einen Schutz- und Regulierungswasserbau iSd §§ 41 und 42 darstellt. Auch nach Oberleitner, WRG (2004) § 41 Rz 4 ist die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten der Initiative der Betroffenen überlassen (§ 42). Das Recht des Ufereigentümers zur Herstellung so genannter kleiner Anrainerschutzbauten beruht auf der Annahme, dass damit dem Schutz und der Sicherung der Ufer in unschädlicher Weise gedient wird (Oberleitner, WRG (2004) § 41 Rz 7). e An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass anlässlich des von der Behörde durchgeführten Ortsaugenscheins am 22.03.2022 von keinem der anwesenden Personen und Behördenvertreter die Funktionalität der getroffenen Hochwasserschutzmaßnahmen bezweifelt oder in Frage gestellt wurde (siehe den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.03.2022
4.4.2. keine Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959
Als nächstes gilt es zu klären, ob die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Hochwasserschutzmaßnahmen (Hochwasserschutzmauer an der Böschungsoberkante des Ggrabens und Erdwall entlang der Böschungsoberkante des Bbachs) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Bereits im 1. Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 24.02.2022 haben diese wie folgt ausgeführt: ,,Sofern - wie im vorliegenden Fall - keine öffentlichen Interessen oder Rechte Dritter nachteilig betroffen sind, ist der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer gemäß § 41 Abs 3 WRG 1959 befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und des Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Festgehalten wird, dass M H und C M mit ihrem Gst XXX auch je zur Hälfte Eigentümer des westlich am Holzschuppen verlaufenden „Ufer" des Ggrabens sind."
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem ausführlich begründeten Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/07/0003, sich insbesondere mit der Frage beschäftigt hat, wo die Grenze zwischen den bewilligungsfreien Tätigkeiten des § 41 Abs 3 WRG 1959 und der Bewilligungspflicht nach den ersten beiden Absätzen dieser Bestimmung verläuft. Neben der Wiedergabe des Wortlauts von § 41 WRG 1959 mit der Überschrift „Schutz - und Regulierungswasserbauten" wurde auch § 413 ABGB vom Höchstgericht wie folgt zitiert: ,,Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. Allein niemand darf solche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schifffahrt, den Mühlen, der Fischerei oder andern fremden Rechten nachteilig werden könnten. Überhaupt können ähnliche Anlagen nur mit Erlaubnis der politischen Behörde gemacht werden. " In der Folge listete der Verwaltungsgerichtshof eine Reihe von einzelfallbezogenen Sachverhaltskonstellationen auf, bei denen sich die Frage nach einer Zuordnung zu § 41 Abs 3 WRG 1959 stellte:
a) Im Erkenntnis vom 17. Jänner 1989, 88/07/0043, ging es um einen wasserpolizeilichen Auftrag betreffend eine langjährige konsenslose Uferbefestigung in Form einer Mauer, wodurch es zu einer Verringerung des Durchflussquerschnittes, zu Uferbrüchen etc gekommen war. Der Verwaltungsgerichtshof ließ es offen, ob diese Maßnahme nicht bewilligungsfrei nach § 41 Abs 3 WRG 1959 gewesen wäre; weil sie aber jedenfalls öffentlichen Interessen (Verringerung des Durchflussquerschnitts, Uferbrüche) abträglich gewesen sei, sei die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keine schlechtere, wenn statt eines denkmöglichen Auftrags nach § 41 Abs 3 WRG 1959 ein solcher nach § 138 Abs 1 in Verbindung mit § 41 Abs 1 WRG 1959 erteilt worden sei.
b) Mit Erkenntnis vom 9. März 2000, 99/07/0136, wurde eine Ufersicherung dem § 41 Abs 3 WRG 1959 zugeordnet. Dabei handelt es sich um eine Sicherung mittels Wasserbausteinen und eines Längsbaums am Böschungsfuß und mit Holzpflöcken.
c) Schließlich befasste sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/07/0086, mit § 41 Abs 3 leg cit. In diesem Fall handelte es sich um eine bepflanzte Erdanhäufung (Erdwall, Aufschüttung) zum Schutz vor Überflutung der angrenzenden Flächen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Erdwall nicht unmittelbar am Ufer befand, wurde eine denkbare Qualifikation nach § 41 Abs 3 WRG 1959 ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof fasste dann seine Entscheidungsanalyse unter Rz 41 (Ro 2016/07/003) wie folgt zusammen: ,,Auch aus der einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum WRG 1959 ergibt sich somit das Bild, dass bei Aufschüttungen von Uferbereichen nicht mehr vom Vorliegen einer bloßen Uferverkleidung im Sinne des § 41 Abs 3 WRG 1959 ausgegangen wurde; ging es hingegen lediglich um die Befestigung der Ufer durch Steine (Mauern) oder durch den Einbau eines Baums am Böschungsfuß wurde ein solcher Sachverhalt dem § 41 Abs 3 WRG 1959 unterstellt." Inhaltlich gelangte der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung zum Ergebnis, dass die vorgefundene Anschüttung am Ufer im Ausmaß von 30 m 3 (70 m Länge, 40 cm Höhe und 1 m Breite), welche von einem beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, mit Schottermaterial und pflanzlichen Abfällen und einemzusätzlich eingebauten Metallgitter keine bewilligungsfreie Maßnahme nach § 41 Abs 3 WRG 1959 darstellt. Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei dem von ihnen entlang der Böschungsoberkante des Bbachs errichteten Erdwall zur Hochwasserabwehr mit einem geschätzten Ausmaß von 15 m Länge, 1 m Breite und 20 cm Höhe ebenso wie bei der Hochwasserschutzmauer um jeweils nach § 41 Abs 3 WRG 1959 bewilligungsfreie Schutzwasserbauten.
4.4.3. allenfalls Wiederherstellungsauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959, jedenfalls aber nicht nach § 41 Abs 1 lit b) GNL
Aber selbst wenn das bislang unvollständig gebliebene Behördenverfahren ergeben sollte, dass hinsichtlich der Hochwasserschutzmauer und des zur Abwehr von Hochwässern angelegten Erdwalls eine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt werden muss, so ist jedenfalls der Rückgriff auf § 41 Abs 1 lit b) GNL verfehlt. In einem sollen Fall müsste vielmehr die Wasserrechtsbehörde gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 einen bedingten wasserpolizeilichen Auftrag (Alternativauftrag) mit einer angemessenen Frist erlassen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Ein solcher Auftrag ist nicht ergangen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 leg cit ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da ein solcher laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.1997, 95/07/0100, voraussetzt, dass ein Betroffener iSd § 138 Abs 6 die Erlassung eines solchen Auftrags beantragt hat, oder dass konkrete öffentliche Interessen diesen Auftrag erfordern (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht 2 (2022) E Nr 17) bei § 138). Ein Antrag eines Betroffenen liegt nicht vor; auch kein öffentliches Interesse zur Beseitigung von Wasserschutzbauten. Im Gegenteil, judiziert doch der Verwaltungsgerichtshof, dass jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, sich als den öffentlichen Interessen widerstreitend erweist (VwGH 21.01.1999, 98/07/0155, AW 98/07/0047; VwGH -Erkenntnis vom 29.06.1995, ZI. 93/07/0060, VwSlg 14.284 A/1995). Dem möglichen Einwand der belangten Behörde, dass durch die Heranziehung des WRG 1959 die Schutzgüter nach dem GNL gänzlich unberücksichtigt bleiben, ist durch Verweis auf§§ 138 Abs 1 iVm 105 Abs 1 WRG 1959 zu begegnen: So definiert § 105 Abs 1 WRG 1959 ua folgende öffentliche Interessen:
lit d): ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer;
lit e): die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;
lit f): eine wesentliche Behinderung ... der ästhetischen Wirkungen eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
lit m): eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
lit n): sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
Richtig ist jedoch, wie sich aus der vorhin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, dass bei Anwendung des WRG 1959 jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, als dem öffentlichen Interesse widerstreitend beurteilt wird. Sollte es daher im vorliegenden Verfahren überhaupt zu einem Wiederherstellungsauftrag in Bezug auf die Hochwasserschutzmauer und den Erdwall kommen, so ist aufgrund der vorgenannten Umstände lediglich ein solcher nach § 138 Abs 2 WRG 1959 (bedingter wasserpolizeilicher Auftrag = Alternativauftrag) vorstellbar.
Auch denkbar wäre, dass die Wasserrechtsbehörde einen auf § 41 Abs 3 2. Satz WRG 1959 gestützten Auftrag oder eine Weisung erlässt, demzufolge der Eigentümer des Ufers auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche (in Satz 1 genannten) Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen muss. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu wiederholen, dass die Hintanhaltung einer Überschwemmung ein zwingendes öffentliches Interesse darstellt (vgl. VwGH 04.07.1990, AW 90/07/0023 und 02.09.2020, Ra 2020/07/0058). Zeigt sich nur, dass eine Ufersicherung nicht zweckmäßig ist, darf ein Auftrag gemäß § 41 Abs 3 zu deren Beseitigung nicht mit der Begründung erteilt werden, das sei im öffentlichen Interesse wegen der ökologischen Funktionsfähigkeit und zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer notwendig, wenn sich für diese Annahme aber in den Gutachten der Amtssachverständigen keine Stütze findet (VwGH 09.03.2000, 99/07/0136).
4.4.4. kein präventiver Wiederherstellungsauftrag zulässig
Zudem bietet das WRG 1959 und auch das GNL keine Grundlage für den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr müssen wesentliche und KONKRETE Beeinträchtigungen vorliegen. Sowohl das GNL als auch das WRG 1959 erwähnen die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (§ 41 GNL) bzw die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 138 WRG 1959) und nicht die Wiederherstellung eines losgelöst von sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten betrachteten naturschutzrechtlichen Wunschbildes. So ist beispielsweise eine auf § 105 Abs 1 lit b) WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufs vorliegt (VwGH 15.09.2005, 2005/07/0075 mit Hinweis auf E 17.1.1984, 83/07/0224).
,,Andere Anlagen" im Sinne von § 38 Abs 1 WRG sind nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses errichtet werden (Rechtssatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.02.1998, 97/07/0189). Als Hochwasserabflussgebiet gilt gemäß Abs 3 leg cit das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Auch diese Rechtsprechung indiziert, dass im Rahmen eines Wiederherstellungsauftrags kein präventiver Beseitigungsauftrag ergehen darf; nur, wenn Anlagen im Hochwasserabflussgebiet errichtet werden, ist im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens konkret und gestützt auf einen Sachverständigenbeweis ua festzustellen, ob die Anlage geeignet ist, die natürlichen Abflussverhältnisse zu stören und somit die tatsächliche Hochwassergefahr zu erhöhen. Bezüglich Gartenhütte (wohl vergleichbar mit einem hier vorliegenden Holzschuppen) und Thujenhecke hat der Verwaltungsgerichtshof am 31.03.1992 im Verfahren 92/07/0019, bereits ausgesprochen, dass diese als solche nicht geeignet sind, die Hochwasserabflussverhältnisse spürbar zu ändern (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht² (2022) Anm Nr. 140) zu § 105). Der entsprechende Rechtssatz zu diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis wurde wie folgt formuliert: ,,Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf § 105 Abs 1 fit b WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17.01.1984, 83/07/0224)“.
Wenn besondere Fachfragen zu lösen sind, verlangt dies die Beiziehung eines Sachverständigen: ,,Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr im Sinne des § 105 Abs 1 fit b) WRG 1959 muss in fachlichen Gutachten ausdrücklich nachgewiesen sein. 11 (VwGH 25.07.2002, 2001/07/0037 mit Hinweis auf E 17.01.1984, 83/07/0224; E 29.06.1995, 94/07/0136, beide zum Begriff der „Erheblichkeit") Im vorliegenden Fall wurde überhaupt kein wasserbautechnisches Gutachten eingeholt. Sollte sich für das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Notwendigkeit zur Einholung eines solchen Gutachtens ergeben, so wird der Sachverständige insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen haben, ob die Anlagen der Beschwerdeführer geeignet sind, eine konkrete und erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufs zu bewirken.
Beweis: einzuholendes wasserbautechnisches Gutachten
Ein gesetzlich nicht gedeckter Widerspruch ist insbesondere bei Spruchpunkt III. Unterpunkt 5. zu attestieren, wenn im Rahmen eines Wiederherstellungsauftrags zukünftige Handlungen von Behördenseite aufgetragen werden sollen, spricht doch der auch von der belangten Behörde herangezogene Gesetzestext in § 41 Abs 1 lit b) GNL von der Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen (also bereits eingetretener) Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft. Zukünftig entstehende Beeinträchtigungen durch Neophyten, die auch ohne Zutun der Beschwerdeführer sich schon in der Vergangenheit ausgebreitet hätten, können schon begrifflich nicht von einem Wiederherstellungsauftrag erfasst werden. Den Beschwerdeführern kann somit während der Dauer von drei Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahmen (gemeint wohl der Wiederherstellungsmaßnahmen) in einem Wiederherstellungsauftrag nicht die Kontrolle über das Vorhandensein von bestimmt bezeichneten Neophyten-Arten und bei Vorhandensein deren ehestmögliche wirksame Entfernung und fachgerechte Entsorgung aufgetragen werden.
4.4.5. kein Ermittlungsverfahren nach dem WRG 1959 festzuhalten bleibt, dass ein Ermittlungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz gänzlich unterblieben ist.
Dies widerspricht dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.1995, 93/07/0147, wonach „die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraussetzt, in dem mängelfrei das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird, die von Amts wegen zu erheben sind." Aus all dem lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der lediglich auf§ 41 Abs 1 lit b) GNL gestützte Wiederherstellungsauftrag jedenfalls in Bezug auf die Ufersicherungsmaßnahmen der Beschwerdeführer (Hochwasserschutzmauer und Erdwall zur Hintanhaltung von Überschwemmungen) keine taugliche Rechtsgrundlage darstellt und deshalb rechtswidrig ist.
4.5. fehlende Bestimmtheit des Wiederherstellungsauftrags in seiner Gesamtheit und insbesondere hinsichtlich der Unterpunkte 2., 3. und 5.
Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs des Wiederherstellungsauftrags soll einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit geben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein. Wie im Folgenden noch ausgeführt wird, erfüllt der angefochtene Spruchpunkt III. in seiner Gesamtheit sowie insbesondere in den Unterpunkten 2., 3. und 5. diese Bedingungen nicht. Darüber hinaus leidet der angefochtene Bescheid auch teilweise an Begründungsmängeln. Auf die verfehlte Rechtsgrundlage in Bezug auf die Hochwasserschutzmauer und den zur Hochwasserabwehr angelegten Erdwall wurde bereits unter Punkt 4.4. ausführlich hingewiesen. Dazu im Einzelnen wie folgt:
4.5.1. fehlende Bestimmtheit von Spruchpunkt III.
Zunächst ist auf die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 Satz 1 AVG zu verweisen. Demnach hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Der lediglich auf § 41 Abs 1 lit b) GNL gestützte Wiederherstellungsauftrag entspricht diesen Voraussetzungen in mehrfacher Hinsicht nicht, weil
der Auftrag auf „Wiederherstellung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung" zu unbestimmt ist, verlangt das Gesetz doch die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Dem Normunterworfenen muss es durch die Heranziehung der rechtlichen Bestimmungen, auf welche sich die Behörde stützt, möglich sein, eine allfällige Rechtsverletzung erkennen zu können. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich, weil die Beschwerdeführer dem Spruch überhaupt nicht entnehmen können, welche konkreten (Nennung der Rechtsgrundlage!) Gesetzesverstöße ihnen zur Last gelegt werden, um damit den Wiederherstellungsauftrag nach § 41 Abs 1 lit b) GNL zu rechtfertigen.
unter dem in § 59 Abs 1 Satz 1 AVG verwendeten Wortlaut „unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen" wird wohl zu verstehen sein, dass diejenigen Rechtsnormen anzuführen sind, welche a) die Errichtung des Holzschuppens am bisherigen Standort verbieten, b) die Anlegung eines Erdwalls zur Abwehr drohender Hochwässer im ausgewiesenen Überflutungs- und Überschwemmungsbereich untersagen, c) von den Beschwerdeführern verlangen, alle nicht heimischen und/oder nicht standortgerechten, künstlich ausgebrachten bzw gepflanzten Pflanzenarten (va diverse angepflanzten Gartenblumen) restlos zu entfernen, d) die restlose Abtragung und Entfernung einer Hochwasserschutzmauer vorsehen und e) die Beschwerdeführer über drei Jahre zukunftsbezogen verpflichten, das Vorhandensein von bestimmt bezeichneten Exemplaren der Neophyten-Arten zu kontrollieren und bei Vorhandensein diese wirksam zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Kurzum: Die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen müssen durch eine Rechtsgrundlage gedeckt sein. Dies ist gegenständlich nicht gegeben.
die nach § 59 Abs 1 Satz 1 AVG erforderliche „deutliche Fassung des Spruchs" eine in Bezug auf das 7.458 m² große Gst YYY, KG A, im Eigentum der Republik Österreich - öffentliches Wassergut, welches (wie der Behörde mit Eingabe vom 27.06.2022 unter Punkt C) 2. mitgeteilt wurde) von den Beschwerdeführern teilweise noch nie betreten wurde, eine entsprechende räum-liehe Einschränkung erforderlich macht; dies betrifft die Unterpunkte 2. und 3. sowie in weiterer Folge auch den Unterpunkt 5.
die erforderliche „deutliche Fassung des Spruchs" es auch verlangt, dass a) in Unterpunkt 2. zwischen Hochwasserschutzmaßnahmen und allfälligen Verletzungen konkret zu bezeichnender Tatbestände im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung unterschieden wird und b) in den Unterpunkten 2. und 3. klar hervorgeht, dass lediglich von den Beschwerdeführern verursachte Ablagerungen und Lagerungen oder von ihnen künstlich ausgebrachte bzw gepflanzte, nicht heimische und/oder nicht standortgerechte Pflanzenarten zu entfernen sind. Ein vom Verursacherprinzip losgelöster Wiederherstellungsauftrag hätte die rechtliche Konsequenz, dass die Beschwerdeführer verpflichtet wären, auch das 7.458 m² große Gst YYY in der KG A von jedweden, von wem auch immer vorgenommenen Ablagerungen zu säubern und auf diesem Grundstück alle, von wem auch immer künstlich ausgebrachten bzw gepflanzten Pflanzenarten, sofern nicht heimisch und/oder nicht standortgerecht, restlos zu entfernen.
Die angeordnete Entfernung des Holzschuppens stützt sich offensichtlich auf § 24 Abs 2 GNL, ohne diese Gesetzesstelle konkret und für die Beschwerdeführer nachvollziehbar in Unterpunkt 1. des Wiederherstellungsauftrags und/oder in der Begründung zu Spruchpunkt III. zu erwähnen. Zudem hat die Behörde weder naturschutz- noch wasserrechtliche Gründe aufgezeigt, welche dazu führen müssen, dass der bisherige Holzschuppen entfernt werden muss. Insbesondere hat die Behörde nicht dargelegt, worin denn im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes durch den bestehenden Holzschuppen wesentliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Auf die zwingende Notwendigkeit einer hier gänzlich fehlenden Güterabwägung, um somit zu einer belastbaren Abwägungsentscheidung zu gelangen, wurde bereits unter Punkt 4.3. hingewiesen und unter Punkt 4.1. dargelegt, dass der Holzschuppen nicht abweichend von -den vorgelegten Unterlagen ausgeführt wurde, weshalb auch kein nach § 41 Abs 1 GNL zu sanktionierender Verstoß vorliegt. Dennoch darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass sich die Beschwerdeführer zur Entfernung des bisherigen Holzschuppens entschieden haben, da sich dieser zu rund 2/3 auf dem nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Gst YYY Grundbuch A befindet.
4.5.2. mangelhafte Begründung als Verstoß gegen §§ 58 Abs 2 und 60 AVG
§ 58 Abs 2 AVG ordnet an, dass Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Weil entgegen dieser Vorschrift über die rechtlichen Einwendungen der damals noch betroffenen Parteien in deren Stellungnahme vom 27.06.2022, Punkt C), zum naturschutzfachlichen Amtssachverständigengutachten im vorliegenden Bescheid überhaupt nicht abgesprochen wurde, werden diese Rechtsausführungen nachstehend wie folgt wiederholt: (...)
2. Es ist klarzustellen, dass nur solche Materialien von den betroffenen Parteien zu entfernen sind, die von ihnen und gegen eine Rechtsgrundlage verstoßend abgelagert oder gelagert sind. Hinsichtlich des im Eigentum der Republik Österreich – öffentliches Wassergut stehenden Gst YYY Grundbuch A ist das betroffene Gebiet entsprechend einzugrenzen, da das Grundstück (Gewässer) laut Grundbuch eine Größe von 7.458 m² aufweist, und Gebiete/Gewässer betrifft, die teilweise von den betroffenen Parteien noch nie betreten wurden. Sofern die Ablagerungen dem Hochwasserschutz dienen, ist neben § 41 Abs 3 WRG 1959 auch auf § 413 ABGB hinzuweisen, wonach jeder Grundbesitzer befugt ist, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. (Nur solche Werke oder Pflanzungen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schifffahrt, den Mühlen, der Fischerei oder andern fremden Rechten nachteilig werden könnten, sind verboten.)
3. Welche naturschutzrechtliche Rechtsgrundlage das Entfernen von angepflanzten Gartenblumen auf Gst XXX und Gst YYY, beide KG A, anordnen soll, ist den betroffenen Parteien (bislang) nicht bekannt. Der Eigentümervertreter des Gst YYY Grundbuch A im Eigentum der Republik Österreich – öffentliches Wassergut hat sich jedenfalls nicht über die erfolgten Pflanzungen beschwert.
4. Es liegt nicht in der Kompetenz der Bezirkshauptmannschaft B als Naturschutzbehörde, sondern der Wasserrechtsbehörde, über die Abtragung und Entfernung der Flusssteinmauer als Schutzwasserbau abzusprechen. In diesem Zusammenhang wird auf die gesetzlichen Regelungen in § 41 Abs 3 und Abs 5 iVm § 29 WRG 1959 sowie auf die Rechtsprechung .des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2000, 99/07/0136, hingewiesen: Zeigt sich nur, dass eine Ufersicherung nicht zweckmäßig ist, darf ein Auftrag gemäß§ 41 Abs 3 zu deren Beseitigung nicht mit der Begründung erteilt werden, das sei im öffentlichen Interesse wegen der ökologischen Funktionsfähigkeit und zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer notwendig (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht² (2022) E Nr 100) bei § 41). Auch hier zeigt sich, dass ein Beseitigungsauftrag im Instanzenweg überprüfbar sein muss und daher eine entsprechende Güterabwägung getroffen werden muss (hier: Abwägung leichte Beeinträchtigung der Ökologie versus Hochwasserschutz). Bezüglich Gartenhütte (wohl vergleichbar mit einem Holzschuppen) und Thujenhecke hat der Verwaltungsgerichtshof am 31.03.1992 im Verfahren 92/07/0019 bereits ausgesprochen, dass diese als solche nicht geeignet sind, die Hochwasserabflussverhältnisse spürbar zu ändern (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht² (2022) Anm Nr. 140) zu § 105). Der entsprechende Rechtssatz zu dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wurde wie folgt formuliert: Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf § 105 Abs 1 lit b WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17. 01.1984, 83/07/0224).
5. Die betroffenen Parteien sind der Ansicht, dass es hinsichtlich der Verpflichtung, das Vorhandensein von Exemplaren bestimmter Neophyten-Arten während der Dauer von drei Jahren zu kontrollieren, keine Rechtsgrundlage gibt. Dieses rechtliche Parteienvorbringen kann auch nicht aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten sind, unbeachtlich bleiben, weil zwischen Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung zu unterscheiden ist. § 60 AVG sieht vor, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Auch diesbezüglich offenbart der bekämpfte Bescheid signifikante Mängel, geht aus ihm doch nicht hervor,
a) weshalb die Beschwerdeführer als jeweilige Hälfteeigentümer des Gst XXX Grundbuch A, sohin als Eigentümer des Ufers am Ggraben, nicht befugt sein sollen, dem Hochwasserschutz dienende Maß nahmen nach § 41 Abs 3 WRG 1959 und § 413 ABGB zu ergreifen (siehe den oben zitierten Punkt 2. des Vorbringens der Beschwerdeführer),
b) welche konkrete naturschutzrechtliche Rechtsgrundlage(n) das Entfernen von angepflanzten Gartenblumen anordnen soll und die Verpflichtung normiert, das Vorhandensein von Exemplaren bestimmter Neophyten-Arten während der Dauer von drei Jahren zu kontrollieren (siehe die oben zitierten Punkte 3. und 5.) sowie
c) weshalb die Bezirkshauptmannschaft ausschließlich als Naturschutzbehörde und nicht auch als Wasserrechtsbehörde mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Abwägung unterschiedlicher Interessenlagen entschieden hat.
Insbesondere die Unterpunkte 2., 3. und 5. des Wiederherstellungsauftrags sind mangelhaft bis gar nicht begründet. Die belangte Behörde verstößt somit gegen §§ 58 Abs 2 und 60 AVG, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert die Begründungspflicht wie folgt: ,,Aufgrund des § 58 Abs 2 AVG und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Wiedergabe des Wortlauts der von ihr herangezogenen gesetzlichen Bestimmung ergibt sich daraus jedoch nicht." (VwGH 21.04.2004,2001/08/0163 mit Hinweis auf Stammrechtssatz 95/18/1195 E 29. Februar 1996 RS 1) „Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird." (VwGH 29.02.1996, 95/18/1195 mit Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH E 1992/05/19 91/04/0242 5 und Hinweis auf E 08.03.1989, 86/17/0044)
4.5.3. Judikatur zur Bestimmtheit eines Wiederherstellungsauftrags
Hinsichtlich der Bestimmtheit des Wiederherstellungsauftrags nach § 138 WRG 1959 (wohl auch beim Wiederherstellungsauftrag nach § 41 GNL analog anzuwenden) und der rechtlichen Erfordernisse für seine zwangsweise Durchsetzung hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes judiziert: ,,Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; durch die Spruchfassung muss einerseits der Partei die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein." (VwGH 15.09.1987, 87/07/0057) „Ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 muss so bestimmt formuliert sein, dass er der Vollstreckung durch Ersatzvornahme zugänglich ist. Dies gilt auch für Aufträge nach § 138 Abs 2." (VwGH 26.05.1992, 92/07/0001; VwGH 02.06.1992, 89/07/0053; VwGH 18.03.1994, 91/07/.0147; VwGH 24.10 .1995, 94/07/0175; VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141; VwGH 25. 06.2009, 2007/07/0032; VwGH 17.02.2011, 2010/07/0128) „ Ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Entfernung einer Verrohrung mit der Maßgabe, dass diese „in einem Bereich von 10 m bestehen bleiben" könne, ist weder geeignet, dem Beauftragen die überprüfbare Möglichkeit zu geben, dem Auftrag zu entsprechen, noch tauglich, den Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abzugrenzen. " (VwGH 11.07.1996, 93/07/0173). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in Bezug auf das nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Gst YYY Grundbuch A eine bestimmte räumliche Eingrenzung im Spruch des Wiederherstellungsauftrags vorzunehmen ist; zB durch die Wortfolge „im Bereich des Gst YYY insoweit, als dieses direkt an das Gst XXX je KG A angrenzt." Ein Auftrag, die abgelagerten Abfälle zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, wobei auf ein Gutachten Bezug genommen wird, wonach es sich bei den abgelagerten Materialien um kontaminiertes Erdreich, Aushubmaterial, Ziegelreste, Fliesen, Rasen- und Gartenabfälle handelt, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Dies abgesehen davon, dass im konkreten Fall jede nähere Begründung dafür fehlte, dass das Aushubmaterial, die Ziegelreste und Fliesen grundwassergefährdend sind und sich insbesondere die Frage stellte, ob und inwieweit „Rasen- und Gartenabfälle" überhaupt je grundwassergefährdend gewesen sind und überhaupt noch als zu entfernende Abfälle erkannt werden können. " (VwGH 18.03. 1994, 91/07/0147) „Der Spruch eines Bescheides, mit dem ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt wird, hat so präzise formuliert zu sein, dass er einer Vollstreckung zugänglich ist. Die Bezugnahme auf „Lockermaterial und Schüttungen jüngeren und neuesten Datums" ist wegen der fehlenden Abgrenzbarke it der Begriffe „jüngeren und neuesten Datums" so unbestimmt, dass sie einer Vollstreckung nicht zugänglich ist." (VwGH 26.02.1998, 97 /07 /0189) Wie bereits erwähnt, fehlt im bekämpften Wiederherstellungsauftrag in den Unterpunkten 2. und 3. die notwendige Einschränkung, dass lediglich von den Beschwerdeführern verursachte Ablagerungen und Lagerungen oder von ihnen künstlich ausgebrachte bzw gepflanzte, nicht heimische und/oder nicht standortgerechte Pflanzenarten zu entfernen sind. Dieses Verursacherprinzip findet sich auch in den einschlägigen Gesetzen, wenn es in § 41 Abs 1 GNL heißt „Die Behörde hat gegenüber demjenigen, der Vorhaben ... " und § 138 Abs 1 WRG 1959 formuliert,, ... ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat ... ". Zahlreiche höchstgerichtliche Judikate haben zum Rechtssatz geführt, dass als Täter iSd § 138 jeder in Betracht kommt, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (VwGH 04.07. 1989, 89/07/0013; VwGH 12.02.1991, 90/07/0128; VwGH 12.10.1993, 91/07/0109; VwGH 23.05. 1995, 91/07/0120 RdU 1997, 128 (Raschauer); VwGH 21.09.1995, 94/07/0182; VwGH 29.06. 2000, 99/07/0114; VwGH 21.10.2004, 2003/07/0132; VwGH 26.01.2006, 2004/07/0136; VwGH 23.03. 2006, 2003/07/0135). Ein Wiederherstellungsauftrag nach § 138 WRG 1959 ist bei einer im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sich zeigenden Unzumutbarkeit unzulässig, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.10.1993, B 1633/92 RdU 1994, 62 (Raschauer) = ecolex 1994, 129 (Holoubek/Lang) übernommen hat: ,,Bei Aufträgen nach § 138 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine der objektiven Zumutbarkeit iSe Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg"." (VwGH 26.03.2009, 2005/07/0038; VwGH 17.06.2010, 2010/07/0028; VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080; VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0080; VwGH 23.07.2018, Ra 2018/07/0372 ecolex 2018, 1146 (Primosch); VwGH 03.10.2018, Ra 2017/07/0135) In diesem Zusammenhang wird auf den beiliegenden Kostenvoranschlag der Baufirma F GmbH, A, vom 14.07.2022 hingewiesen, in dem den Beschwerdeführern für den Abbruch und den Neuaufbau (für den Fall, dass im Rechtsmittelverfahren der diesbezügliche Wiederherstellungsauftrag als unzulässig erkannt wird) der Steinmauer ein Angebot über EUR 16. 020, -- inkl. Umsatzsteuer gemacht wurde. Unter Zugrundelegung der (Stunden - )Kalkulationen in Aufmaßblatt 0001 (für die Entfernung der Steinmauer) und in Aufmaßblatt 0002 (für die Neuerstellung der Steinmauer) errechnet sich ein Angebotspreis von brutto EUR 4.500, -- für die Entfernung und von brutto EUR 11.520, -- für die Neuerstellung. Es ist weder wirtschaftlich noch adäquat, eine mit Beton verfugte Flusssteinmauer aus nicht überzeugenden Naturschutzgründen zu entfernen, wenn aufgrund der Hochwassersituation die Neuerrichtung einer Flusssteinmauer (ohne Betonverfugungen) angezeigt ist.
Beweis: Kostenvoranschlag der Baufirma F GmbH, A, vom 14.07.2022 (Beilage ./3)
4.6. Nichtigkeit von Spruchpunkt III. Unterpunkt 5., da überhaupt keine Begründung, keine Rechtsgrundlage und zudem von der falschen Behörde erlassen
Unter konkreter Anwendung der im Punkt 4.5.3. angeführten Rechtsprechung zeigt sich hinsichtlich Spruchpunkt III. Unterpunkt 5. eine Rechtswidrigkeit in mehreren Bereichen: Es fehlt jede Begründung dafür, weshalb die Beschwerdeführer über drei Jahre hinweg zur Kontrolle und bei entsprechendem Auffinden zur Beseitigung bestimmt bezeichneter Neophyten-Arten herangezogen werden sollen. Die belangte Behörde konnte oder wollte diesbezüglich keine Rechtsgrundlage nennen. Von der Behörde gänzlich außer Acht gelassen wurde die in allen ihren Teilen verbindliche und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Behörde für die Vollziehung dieser Verordnung ist gemäß § 47a GNL (Behörde für invasive gebietsfremde Arten) die Landesregierung und nicht die Bezirkshauptmannschaft. Dazu im Einzelnen wie folgt: Die hier entgegen der Vorschrift der §§ 58 Abs 2 und 60 AVG komplett fehlende Begründung hat die Konsequenz, dass somit weder den Beschwerdeführern noch dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eine Überprüfung dieses Auftrags möglich ist. Zudem handelt es sich bei diesem in die Zukunft gerichteten - Auftrag (zukünftige Kontrolle betreffend das Vorhandensein von bestimmt bezeichneten Neophyten-Arten) um keinen Wiederherstellungsauftrag, wie unter Punkt 4.4.4. am Ende bereits erläutert wurde. Auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss an dieser Stelle neuerlich verwiesen werden: ,,Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird." (VwGH 29.02.1996, 95/18/1195 mit Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH E 1992/05/19 91/04/0242 5 und Hinweis auf E 08.03.1989, 86/17/0044) Am gravierendsten fällt bei diesem Unterpunkt 5. ins Gewicht, dass er darüber hinaus offensichtlich rechtsgrundlos ergangen ist; jedenfalls hat die Bezirkshauptmannschaft B hinsichtlich dieses „Kontrollauftrags" keine Rechtsgrundlage angeführt; eine solche gibt es auch nicht. Eine entsprechende Rechtsgrundlage müsste nämlich vorsehen, dass die Beschwerdeführer unabhängig davon, ob durch ihre Maßnahmen Neophyten aufgekommen sind, zur Kontrolle derselben und bei Vorhandensein zu deren Beseitigung verpflichtet werden können. Dies deshalb, weil in der Realität überall am Bbach invasive Neophyten-Arten zu beobachten sind und wohl nicht zu unterstellen ist, dass hier einzig und alleine die Beschwerdeführer kausal verantwortlich gemacht werden können. Vielmehr wird auch hier gelten, dass ohne Kausalität kein Verschulden der Beschwerdeführer vorliegt und realistisch betrachtet Neophyten sich unabhängig von jeder Aktivität der Beschwerdeführer ausgebreitet haben und auch zukünftig ausbreiten werden. Dennoch haben die Beschwerdeführer im 2. Absatz auf Seite 5 ihrer Stellungnahme vom 27.06.2022 bereits mitgeteilt, dass die invasive Goldrute inzwischen restlos beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die in allen ihren Teilen verbindliche und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten hinzuweisen. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (jetzt Gerichtshof der Europäischen Union) im Rechtsstreit Flaminio Costa gegen ENEL steht als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (jetzt EU-Recht) fest: Vorrang des EU-Rechts vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass nationales Recht jedenfalls nicht der zitierten EU-Verordnung widersprechen darf. Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 regelt die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; diese Verordnung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten (Artikel 33). Artikel 7 Abs 1 sieht vor, dass invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung nicht vorsätzlich
a) in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;
b) gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
c) gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
d) in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im
Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert;
e) in Verkehr gebracht werden;
f) verwendet oder getauscht werden;
g) zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
h) in die Umwelt freigesetzt werden.
Den Beschwerdeführern wurde in diesem Zusammenhang kein vorsätzliches Handeln unterstellt und liegt ein solches auch nicht vor. Es fehlt somit die für eine Sanktion erforderliche subjektive Tatseite. Artikel 4 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verweist zudem auf eine von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erstellte Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung. Diese Liste wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 erlassen. Auch diese Verordnung ist zufolge Artikel 2 der genannten Durchführungsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der Anhang besteht aus der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung und führt derzeit 37 Arten an; darunter jedoch nicht die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. Unterpunkt 5. genannten Neophyten-Arten Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum), Beifußblättrige Ambrosie (Ambrosia artem isiifolia), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Japanknöterich (Fallopia japonica), Späte Goldrute (Solidago gigantea) und Kanadische Goldrute (Solidago canaden sis). Es bleibt somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund verpflichtet werden sollen, während der Dauer von drei Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahmen (gemeint wohl: Wiederherstellungsmaßnahmen) das Vorhandensein der genannten Neophyten -Arten zu kontrollieren und bei einem Auffinden diese ehestmöglich wirksam zu entfernen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Zudem hätte Unterpunkt 5. zu Spruchpunkt III. gar nicht von der Bezirkshauptmannschaft B erlassen werden dürfen, sieht doch § 47a Abs 1 GNL als Behörde für die Vollziehung der vorhin zitierten Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, insbesondere für Aktionspläne sowie Dringlichkeits -, Beseitigungs-, Management - und Wiederherstellungsmaßnahmen die Landesregierung vor, soweit Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und -vollziehung betroffen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein von einer unzuständigen Stelle erlassener Bescheid ist unweigerlich mit Nichtigkeit behaftet.
All diese aufgezeigten Mängel im Wiederherstellungsauftrag (die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags hätte die Behörde jedenfalls prüfen müssen) führen in ihrer Gesamtheit dazu, dass dieser
a) mangels eines Verstoßes der Beschwerdeführer gegen § 41 Abs 1 GNL,
b) durch die mangelhafte bis gänzlich fehlende Begründung,
c) infolge fehlender Schutzgüterabwägung,
d) wegen (teilweise) verfehlter Rechtsgrundlage,
e) wegen zu unbestimmter Spruchfassung sowie
f) infolge Nichtigkeit von Spruchpunkt III. Unterpunkt 5. zur Gänze rechtswidrig ist.
5. fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
Wenn der bekämpfte Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung festhält, dass eine Beschwerde gegen einen nach § 41 Abs 1 lit b) GNL erlassenen Bescheid gemäß § 41 Abs 4 leg cit keine aufschiebende Wirkung hat, dann ist das im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der Schutzwasserbauten (Hochwasserschutzmauer und Erdwall zur Abhaltung von Hochwässern und Erosion) nicht richtig, da der diesbezüglich heranzuziehende wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 im Gegensatz zu § 41 Abs 4 GNL nicht vorsieht, dass Beschwerden gegen Wiederherstellungsaufträge keine aufschiebende Wirkung haben. Vielmehr gilt hier § 13 Abs 1 VwGVG: Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat ex lege aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführer wurden insoweit hinsichtlich ihres Rechts auf richtige Anwendung des Gesetzes verletzt.
III. Begehren
Da uns der in den Spruchpunkten I. und III. angefochtene Bescheid in den vorhin genannten Rechten verletzt, erheben wir in offener Frist durch unsere bevollmächtigte Vertreterin Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B- VG Beschwerde an das gemäß Art 131 Abs 1 zuständige Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und stellen an dieses die nachstehenden
A) Rechtsmittelanträge:
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge in Bezug auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids der Bezirkshauptmannschaft B vom 28. 06.2022
I. 1. gemäß Art 130 Abs 4 Satz 2 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG diesen aufheben und dahingehend abändern, dass - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - im vorliegenden Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Erledigung mittels des vereinfachten Anzeigeverfahrens nach § 36 leg cit als zulässig festgestellt wird;
I. 2. in eventu gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG diesen aufheben und an die belangte Behörde zur Fällung einer meritorischen Feststellungsentscheidung zurückverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge in Bezug auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.06.2022,
II. 1. gemäß Art 130 Abs 4 Satz 2 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG diesen - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - ersatzlos und zur Gänze aufheben und das bei der belangten Behörde behängende Verfahren einstellen;
II. 2. in eventu gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG diesen zur Gänze aufheben und an die belangte Behörde zur Ergänzung des Beweisverfahrens auch im Hinblick auf die rechtmäßig anzuwenden Bestimmungen des WRG 1959 zurückverweisen;
II. 3. in eventu gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG diesen in den Unterpunkten 2. bis 5. aufheben und in diesem Umfang an die belangte Behörde zur Ergänzung des Beweisverfahrens auch im Hinblick auf die rechtmäßig anzuwenden Bestimmungen des WRG 1959 zurückverweisen;
II. 4. in eventu gemäß Art 130 Abs 4 Satz 2 B- VG und § 28 Abs 2 VwGVG diesen - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - aufheben und dahingehend abändern, dass er wie folgt zu lauten hat:
C M und M H, beide wohnhaft in A, wird nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands in der Form aufgetragen, dass die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen im Uferschutzbereich des Bbachs und des Ggrabens ehestens, jedoch spätestens innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses, unter folgenden Auflagen restlos entfernt werden:
1. Der Holzschuppen samt Grundierung ist restlos aus dem Uferschutzbereich (§ 24 Abs 2 GNL) gemäß § 41 Abs 1 lit b) des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu entfernen.
2. Jegliche Art von ihnen abgelagerter oder gelagerter Materialien (Asche, Erdmaterial, Grün - und Rasenschnitt, Kompost etc. samt Abdeckungen und Einfriedungen) auf Gst XXX und YYY, beide KG A, im Bereich des Gst YYY insoweit, als dieses direkt an das Gst XXX angrenzt, sind im Uferschutzbereich (§ 24 Abs 2 GNL) bis auf den natürlich gewachsenen Boden abzutragen und restlos zu entfernen, sofern die Ablagerungen nicht in Form eines dem Hochwasserschutz dienenden Erdwalls vorgenommen wurden. Mit invasiven Neophyten belastetes Material ist einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
II. 5. in eventu gemäß Art 130 Abs 4 Satz 2 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG diesen - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - aufheben und dahingehend abändern, dass er wie folgt zu lauten hat: C M und M H, beide wohnhaft in A, wird nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands in der Form aufgetragen, dass die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen im Uferschutzbereich des Bbachs und des Ggrabens ehestens, jedoch spätestens innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses, unter folgenden Auflagen restlos entfernt werden:
1. Der Holzschuppen samt Grundierung ist restlos aus dem Uferschutzbereich (§ 24 Abs 2 GNL) gemäß § 41 Abs 1 lit b) des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu entfernen.
2. Jegliche Art von ihnen abgelagerter oder gelagerter Materialen (Asche, Erdmaterial, Grün- und Rasenschnitt, Kompost etc. samt Abdeckungen und Einfriedungen) auf Gst XXX und YYY, beide KG A, im Bereich des Gst YYY insoweit, als dieses direkt an das Gst XXX angrenzt, sind im Uferschutzbereich (§ 24 Abs 2 GNL) bis auf den natürlich gewachsenen Boden abzutragen und restlos zu entfernen, sofern die Ablagerungen nicht in Form eines dem Hochwasserschutz dienenden Erdwalls vorgenommen wurden. Mit invasiven Neophyten belastetes Material ist einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
3. Alle nicht heimischen und/oder nicht standortgerechten, von ihnen künstlich ausgebrachten bzw gepflanzten Pflanzenarten (va diverse angepflanzten Gartenblumen) im Bereich der Gst XXX und YYY, beide KG A, auf Gst YYY insoweit, als dieses direkt an das Gst XXX angrenzt, sind im Uferschutzbereich (§ 24 Abs 2 GNL) restlos zu entfernen. Hinweis: Unter https://www.inatura.at/forschung-online/rotelisten pflanzen-2016.pdf kann eine pdf-Datei abgerufen werden, die Auskünfte darüber gibt, welche Pflanzenarten in Vorarlberg heimisch sind.
III. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge in Bezug auf die Spruchpunkte I und III. des bekämpften Bescheids der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.06.2022, in eventu zur Aufklärung der Sache einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, gemäß § 54 AVG vornehmen.“
Der im selben Schriftsatz gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 41 Abs 4 GNL wurde mit Schreiben der Beschwerdeführer an die belangte Behörde vom 16.09.2022 zurückgezogen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Gst Nr XXX, KG A. Dieses grenzt an das Gst Nr YYY, KG A, Eigentümerin Republik Österreich – öffentliches Wassergut, an. Auf diesen Grundstücken haben die Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2005 einen Holzschuppen errichtet. Dieser Schuppen wurde in einem Abstand von unter 1 m zu den fließenden Gewässern Ggraben und Bbach (Bereich der Mündung des Ggrabens in den Bbach) errichtet. Der Schuppen hat ein Ausmaß von 7 m Länge und 2,80 m Tiefe, die Mauer eine Länge von 6 m und eine Höhe bis maximal 1,30 m.
Im Jahr 2019 haben die Beschwerdeführer überdies im Bereich dieser Mündung die orografisch rechte Böschung des Ggrabens mittels Wasserbausteinen befestigt.
Zudem wurde entlang der Böschungsoberkante des Ggrabens wiederholt Grünschnitt bzw Rasenmulch abgelagert. Im Bereich dieser Ablagerung konnten erste Aufkommen von invasiven Neophyten (Goldruten) festgestellt werden. Ebenso wurden innerhalb dieses Streifens diverse Kultur- sowie Zierpflanzen eingesetzt. Auch wurde direkt an der Böschungsoberkante des Ggrabens, südlich des Schuppens kompostiert.
Durch die Errichtung des Schuppens wurden gewässerbeschattende Gehölze entfernt und wurde aufgrund der Flächeninanspruchnahme ein erneutes Aufkommen typischer Ufergehölze verhindert.
Ebenso kann die durch die Errichtung der Ufersicherung mittels Steinen und Beton keine natürliche Vegetation mehr aufkommen.
Durch die Ablagerungen von Kompost sowie Grün- und Rasenschnitt kommt es zu einem unnatürlich hohen Nährstoffgehalt in diesen Bereichen und wird die natürliche Pflanzenartenzusammensetzung verfälscht. Zudem siedeln sich auf vegetationslosem nährstoffreichen Untergrund zunehmend schnell gebietsfremde Arten an.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2022 zeigten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft B die Errichtung des Holzschuppens und der Flußsteinmauer gemäß § 36 GNL an.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.02.2022 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Anzeigeverfahren in ein Bewilligungsverfahren übergeleitet wird.
Hierauf haben die Beschwerdeführer, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter, mit Schriftsatz vom 28.03.2022 einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, mit dem Begehren, festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Erledigung mittels des vereinfachten Anzeigeverfahrens nach § 36 leg cit zulässig ist.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, S D, vom 13.06.2020, einliegend im Behördenakt, als erwiesen angenommen.
Der Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Die in der Beschwerde begehrten Sachverhaltsfeststellungen, die die Beschwerdeführer vermissen würde, waren festzustellen, da diese nicht im Widerspruch zu den Fotos stehen, die die Sachverständige angefertigt und in ihr Gutachten übernommen hat. Ansonsten wird der Sachverhalt von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, auch nicht das Gutachten der Amtssachverständigen.
Im Gutachten führt die Sachverständige aus:
„In Hinblick auf die Flora und Fauna sowie den Naturhaushalt ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Maßnahmen nicht im Anzeigeverfahren zur Kenntnis genommen werden können, da es sich hierbei durchwegs um nicht bewilligungsfähige Maßnahmen handelt. Durch die Errichtung des Stadels wurden einerseits gewässerbeschattende Gehölze entfernt, andererseits wird aufgrund der Flächeninanspruchnahme nun ein erneutes Aufkommen typischer Ufergehölze verhindert. Ufergehölzstreifen stellen jedoch einerseits wertvolle Faktoren in Bezug auf das Mikroklima im Bereich der Gewässer und direkten Uferbereich, andererseits wertvollen Lebensraum und Korridor für diverse Insekten, Vögel und teilweise kleinere Säugetiere wie zB Igel dar.
Durch die Errichtung der Ufersicherung mittels Steinen und Beton kann ebenso keine natürliche Vegetation mehr aufkommen. Jene Vegetation ist jedoch für die Eiablage und Paarung von Libellen, Käfern, Steinfliegen, Köcherfliegen etc. wesentlich. Aufgrund der fast senkrechten Ausführung ist ein direktes Ans-Land-Treten für Amphibien oder temporär im Wasser lebende Insekten nicht bzw. nur sehr erschwert möglich. Auch die Zugänglichkeit von Säugern (Fuchs, Igel) zu Wasser wird eingeschränkt.
Bagatellgrenzen in Hinblick auf solch eine massive Ufersicherungen können nach Ansicht der Sachverständigen keine gezogen werden, da akkumulativ entlang eines Gewässers betrachtet, somit auch bei nur einzelnen, kurzen Abschnitten in Summe eine maßgebliche Länge an Uferbereichen verbaut werden würde. Auch entspricht die Ausführung - sofern der Unterfertigenden bekannt - nicht dem Stand der Technik, da von der Abteilung Wasserwirtschaft und der Wildbach- und Lawinenverbauung notwendige Ufersicherungsmaßnahmen (dort wo starke Erosion eine Gefahr darstellt und somit öffentliche Interessen überwiegen) entlang vergleichbaren Gewässern immer an das Gelände angeglichen und ohne Beton ausgeführt werden. Es bestünde somit selbst im Falle einer Notwendigkeit der Böschungssicherung eine naturverträglichere Alternative. Mit Bauwerken, wie dem gegenständlichen Schuppen, wird durchwegs ein Respektabstand von mindestens 3,0 m zur Böschungsoberkante gefordert. Auch die Ablagerungen von Kompost sowie Grün- und Rasenschnitt entlang bzw. direkt hinterhalb der Böschungsoberkante können nicht zur Kenntnis genommen werden, da es so zu einem unnatürlich hohen Nährstoffgehalt dieser von Natur aus mageren Bereichen kommt und die natürliche Pflanzenartenzusammensetzung verfälscht wird. Auch ein Eintrag von nährstoffreichen Flüssigkeiten in Gewässer ist unbedingt zu unterlassen. Vor allem in niederschlagsarmen Perioden können solche Maßnahmen im Bereich von Fließgewässern mit wenig Wasser zu wesentlichen Veränderungen in der Gewässerchemie zu Folge haben und folglich diverse Tierarten verenden.
Darüber hinaus siedeln sich auf vegetationslosem, nährstoffreichen Untergrund zunehmend schnell gebietsfremde Arten an - wie auch hier in Form der Goldruten. Auch die Pflanzung nicht heimischer und/oder nicht standortgerechter Pflanzenarten sowie die dazugehörigen gärtnerischen Pflegemaßnahmen unterdrücken ein Aufkommen der potentiellen natürlichen Vegetation (pnV).“
5.1. Nach § 24 Abs 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, bedürfen Veränderungen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (§ 33 Abs 6), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigung darstellen können, einer Bewilligung.
Nach § 24 Abs 3 GNL gelten als Veränderungen insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, die Errichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen oder die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, die nachhaltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.
Nach § 41 Abs 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, hat die Behörde gegenüber demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, alternativ nach lit a oder nach lit b vorzugehen:
a) Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung oder im Falle des § 36 eine Anzeige einzubringen; oder
b) Sofortige Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid.
Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft aufzutragen. Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs 3 auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen sind angemessene Fristen festzusetzen. Falls derjenige, der das Vorhaben ausgeführt hat, nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an den Grundeigentümer ergehen; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Grundeigentümer nachweist, dass er dem Vorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.
Nach § 41 Abs 3 erster Satz Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, hat die Behörde mit Bescheid die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen, wenn der Verpflichtete einer Aufforderung nach Abs 1 lit a durch Einbringung eines vollständigen Antrages bzw. einer vollständigen Anzeige nicht nachkommt oder die Bewilligung versagt wurde. Abs 1 lit b gilt sinngemäß.
Nach § 34 Abs 1 GNL ist die Erteilung einer Bewilligung oder eine Feststellung nach diesem Gesetz bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die Zustimmung des Eigentümers ist, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist, anzuschließen.
Nach § 36 Abs 1 GNL kann nach den Bestimmungen der Abs 2 bis 4 statt eines Antrages nach § 34 eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden. Die Tatbestände, die vom Anzeigeverfahren ausgenommen sind, treffen im vorliegenden Fall nicht zu.
Nach § 36 Abs 2 GNL hat die Anzeige Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen und der allfällige Zustimmungsvermerk des Amtssachverständigen sind anzuschließen. Die Anzeige ist zweifacher Ausfertigung bei der Behörde einzureichen. Wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes der Partei mitteilt, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, darf es ausgeführt werden. Wenn der Anzeige der Vermerk des fachlich zuständigen Amtssachverständigen angeschlossen ist, wonach das Vorhaben die Natur und Landschaft nicht beeinträchtigt, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
Nach § 36 Abs 6 GNL hat die Behörde der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen oder von einem weiteren Verfahren abgesehen wurde.
5.2. Zur Zurückweisung des Feststellungsbescheides:
Im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung finden sich keine Bestimmungen über die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, nur zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist.
Ein Feststellungsbescheid im öffentlichen Interesse dient dazu, bei ungeklärter Rechtslage die Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 74 mit Judikaturnachweisen). Zum öffentlichen Interesse werden in der Beschwerde nur Ausführungen hinsichtlich eines öffentlichen Interesses an der Errichtung der Hochwasserschutzmauer getätigt. Ob dieses öffentliche Interesse besteht, wäre jedoch in einem Bewilligungsverfahren zu klären, wenn durch das Vorhaben eine Verletzung der Interessen der Natur oder der Landschaft erfolgen würde (§ 35 Abs 2 GNL). Die Beschwerdeführer begründen aber die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides nicht mit öffentlichem Interesse an der Errichtung dieser Mauer, sondern mit öffentlichem Interesse an der Durchführung eines Anzeigeverfahrens anstatt eines Bewilligungsverfahrens. Warum dies im öffentlichen Interesse liegen würde, haben die Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Das Landesverwaltungsgericht kann keine Gefahren oder Nachteile für die Allgemeinheit sehen, wenn ein Verfahren nicht im Anzeigeverfahren, sondern im Bewilligungsverfahren erledigt wird. Dass die angeführten Maßnahmen aus öffentlichen Interesse so schnell wie möglich durchgeführt werden müssten und somit eine Erledigung im Bewilligungsverfahren zu langwierig wäre und daher eine Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit bestehen würden, wurde nie behauptet. Das Landesverwaltungsgericht kann eine solche Gefährdung ebenfalls nicht erkennen. Im Übrigen haben sie öffentliche Interesse nur für die Errichtung der Hochwasserschutzmauer angeführt, jedoch nicht für die des Holzschuppens (für den ebenfalls die Errichtung des Vorhabens angezeigt wurde)
Als privates Interesse geben die Beschwerdeführer an, im Anzeigeverfahren wäre es nicht erforderlich, dass der Eigentümer dem bewilligungspflichtigen Vorhaben zustimmen muss und sie somit ein großes rechtliches Interesse an der Erledigung im Anzeigeverfahren hätten.
Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführer kann jedoch nicht nachvollzogen werden. Ein solches Verhalten, die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens durch Anzeige zur Kenntnis nehmen zu lassen, mit dem der Eigentümer des Grundstückes nicht einverstanden ist, kann aus rechtsstaatlicher Sicht kein privates Interesse darstellen. Dies gilt insofern im vorliegenden Fall, in dem das Vorhaben bereits errichtet wurde und somit der Eigentümer vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Ob eine Anzeige zur Kenntnis genommen werden kann, wenn der Eigentümer nicht zugestimmt hat, braucht somit an dieser Stelle gar nicht mehr geklärt werden.
Im Übrigen kann im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen sowie die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen entschieden werden (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, RZ 72 mit Judikaturnachweisen). Die Beschwerdeführer beantragten jedoch genau, dass die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens über ihre Projekte festgestellt werden soll. Nach dem soeben gesagten ist es jedoch nicht zulässig.
Überdies ist aus den Bestimmungen des § 36 GNL nicht abzuleiten, dass eine Person, welche eine Anzeige nach dieser Bestimmung einbringt, einen Rechtsanspruch (subjektives Recht) auf Erledigung im Anzeigeverfahren hat. Feststellungsbescheide setzen jedoch voraus, dass der Feststellung die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 75).
Daher erwies sich die Zurückweisung des unzulässigen Feststellungsantrages durch die Behörde als rechtmäßig.
5.3. Zum Wiederherstellungsauftrag:
Die Beschwerdeführer haben einen Holzschuppen im Uferschutzbereich errichtet, weiters eine Mauer aus Steinen und Beton. Ebenso wurden von ihnen standortfremde Pflanzen angepflanzt.
Bei den genannten Maßnahmen handelt es sich um Veränderungen iSd § 24 Abs 3 GNL. Die dort genannten Bauwerke werden im GNL nicht gesondert definiert, daher ist auf die Definition nach dem Vorarlberger Baugesetz zurückzugreifen. Als Bauwerk iSd § 2 Abs 1 lit f Baugesetz gilt eine Anlage, zu deren fachgerechte Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Sowohl beim Holzschuppen als auch bei der Mauer handelt es sich um Bauwerke. Diese Bauwerke wurden jedenfalls in einem 10 m Abstand von Fließgewässern errichtet. Zudem ist im § 24 Abs 3 GNL die Aufforstung mit standortfremden Pflanzen genannt.
Ebenfalls können diese Veränderungen im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen. So hat die Naturschutzssachverständige festgehalten, dass durch die Veränderungen ein erneutes Aufkommen typischer Ufergehölze verhindert wird. Auch kann aufgrund der Ufersicherung mittels Stein und Beton keine natürliche Vegetation mehr aufkommen. Durch die Ablagerungen von Kompost sowie Grün- und Rasenschnitt kommt es zu einem unnatürlich hohen Nährstoffgehalt. Auch die Pflanzung von nicht standortgerechten Pflanzenarten unterdrücken ein Aufkommen der potentiellen natürlichen Vegetation. Das kann wesentliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Regenerationsfähigkeit der Naturgüter sowie der Sicherung der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich der Biotope darstellen.
Zudem ist es laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (14.12.2007, 2003/10/0273) für das Bestehen einer Bewilligungspflicht nach § 24 GNL ausreichend, wenn bei Durchführung von dort genannten Veränderungen die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht. Ob daher eine solche Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist für die Prüfung, ob ein Wiederherstellungsauftrag zu Recht ergangen ist, irrelevant, da es für die Bewilligungspflicht auf die bloße Möglichkeit ankommt. Ob die wesentlichen Beeinträchtigungen im Einzelfall daher tatsächlich gegeben sind, ist erst in einem allfälligen Genehmigungsverfahren zu klären.
Da die Beschwerdeführer bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt haben, war eine sofortige Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid iSd § 41 Abs 1 lit b GNL zulässig.
Wenn die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Wiederherstellungsauftrages dahingehend sehen, weil sie das Vorhaben nicht abweichend von den im Anzeigeverfahren vorgelegten Unterlagen ausgeführt hätten, so wäre eine solche Durchführung ein anderer Tatbestand des § 41 Abs 1 GNL, bei dessen Vorliegen ein Wiederherstellungsauftrag zu erlassen ist. Auf diesen hat sich die belangte Behörde jedoch nicht gestützt. Der unrechtmäßige Zustand bestand nicht etwa in einer abweichenden Ausführung der Vorhaben von den im Anzeigeverfahren vorgelegten Plänen, sondern in der Errichtung derselben ohne vorige Bewilligung. Unter der von den Beschwerdeführern genannten ist Alternative gemeint, dass zunächst eine Anzeige eingebracht wird, dies zur Kenntnis genommen wird und das Vorhaben erst nach deren Kenntnisnahme abweichend von den Unterlagen errichtet wird.
Wenn die Beschwerdeführer ein mangelndes Beweisergebnis dahingehend sehen, dass es sich bei der Mauer um das Fundament des Holzschuppens und nicht um eine Ufersicherung handeln würde, so kann dies dahingestellt bleiben, da beides Bauwerke im Sinne des Baugesetzes sind. Zudem ist es für die naturschutzrechtliche Beurteilung unerheblich, ob das Fundament des Holzschuppens in den Querschnitt des Bbaches reichen würde. Maßgeblich ist nur, dass es sich innerhalb eines 10 m Streifens vom Ufer befinden muss. Das haben die Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem wurde die Formulierung Querschnitt in der Bescheidbegründung im Zuge von Ausführungen nach dem Wasserrechtsgesetz erwähnt, für eine (und nur eine solche ist hier verfahrensgegenständlich) Beurteilung nach dem Naturschutzgesetz ist dies nicht von Bedeutung.
Zur Schutzgüterabwägung ist anzuführen, dass eine solche erst in einem Bewilligungsverfahren vorzunehmen ist. So betrafen die von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Bewilligungsverfahren und nicht, wie hier, Wiederherstellungsverfahren.
Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer, es hätte anstatt der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes die Schaffung eines Ersatzlebensraumes angeordnet werden müssen, ist Folgendes entgegen zu halten:
§ 41 Abs 1 GNL spricht im Satz 1 einerseits von einer Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, andererseits im Satz 2 davon, dass die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der Beeinträchtigungen aufzutragen hat, wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist. Satz 3 spricht von einem Auftrag der Behörde zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes. Somit wurde in Satz 3 und Satz 2 nahezu dieselbe (auftragen/Auftrag), aber in Satz 1 eine davon unterschiedliche Formulierung (Verfügung) gewählt. Unter Auftrag im Sinne des Satz 3 kann somit nur einer nach Satz 2 gemeint sein. Da einerseits in Satz 1 eine Verfügung genannt wird, in Satz 2 normiert wird, eine möglichst wirksame Beseitigung aufzutragen und Satz 3 wiederum ein Auftrag genannt wird, kann sich ein Auftrag der Behörde im Sinne des Satz 3 der genannten Bestimmung nur auf das Auftragen der möglichst wirksamen Beseitigung nach Satz 2 beziehen (die aber nur in Frage kommt, wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist), nicht jedoch auf die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach Satz 1 (die im Umkehrschluss in Frage kommt, wenn diese möglich ist).
Mit anderen Worten: Ein Auftrag iSd § 41 Abs 1 lit b dritter Satz GNL zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes kommt nur dann in Betracht, wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes im Sinn des Satzes 2 nicht möglich ist. Dass dies der Fall wäre, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet und ergibt sich auch aus dem Akt nicht.
In diese Richtung auch die Ausführungen von Oberdanner, in Bußjäger, das Vorarlberger Naturschutzrecht, Anm 8 zu § 41 GNL, S 275f.
Zum Argument, dass die Behörde die Vorschreibung von ökologischen Kompensationsmaßnahmen als die Beschwerdeführer weit weniger belastende Maßnahmen in Erwägung ziehen hätte müssen, ist ebenfalls auf die Ausführungen von Oberdanner in Bußjäger, das Vorarlberger Naturschutzrecht, Anm 8 zu § 41 GNL, Fn 595, zu verweisen, in welcher die Autorin ausführt, dass § 41 GNL keine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen dem Aufwand zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und den Naturschutzinteressen vorsieht.
Wenn die Beschwerdeführer darauf verweisen, bei der gegenständlichen Mauer würde es sich um einen Schutzwasserbau nach § 41 WRG handeln und somit wären die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes nicht anwendbar, weil nach § 1 Abs 2 GNL dieses Gesetz nicht für Angelegenheiten gilt, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, so hindert die Kompetenzverteilung den Landesgesetzgeber nicht, entsprechend der Gesichtspunkttheorie zusätzliche naturschutzrechtliche Bewilligungspflichten für Vorhaben vorzusehen, die unter das Wasserrechtsgesetz fallen.
Ob die Errichtung dieser Mauer nach dem WRG bewilligungspflichtig ist oder nicht, ist für die Prüfung, ob für das Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht, irrelevant. Eine allfällige Abwägung der Interessen des Naturschutzes an der Nichterrichtung einer solchen Mauer gegenüber den Interessen des Wasserbaus an der Errichtung eines solchen Bauwerkes wäre erst in einem allfälligen Bewilligungsverfahren durchzuführen. Aus diesem Grunde war auch, entgegen den Forderungen der Beschwerdeführer, kein wasserbautechnisches Gutachten einzuholen und kein Lokalaugenschein durchzuführen.
Ob ein Ermittlungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz wegen einer allfälligen Wiederherstellung nach dem Wasserrechtsgesetz unterblieben ist, hat für einen Wiederherstellungsauftrag nach dem Naturschutzgesetz keine Bedeutung.
Zum Vorbringen, dass sich Neophyten auch ohne Zutun der Beschwerdeführer bereits ausgebreitet hätten und somit zukünftig entstehende Beeinträchtigungen durch diese nicht von einem Wiederherstellungsauftrag erfasst werden, ist auszuführen, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Vorgängerbestimmung zum heutigen § 41 GNL (14.06.1993, 90/10/0093) es dem Gesetz entspricht, im Einzelfall die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch etwaige zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, wozu dort etwa auch die Umzäunung von zu rekultivierenden Grundflächen zählten.
Das Vorbringen, dass sich diese Neophyten auch ohne Zutun der Beschwerdeführer sich ausgebreitet hätten, ist anzuführen, dass laut dem Gutachten der Amtssachverständigen sich auf vegetationslosem nährstoffreichen Untergrund zunehmend schnell gebietsfremde Arten ansiedeln. Diesen gutachterlichen Feststellungen sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Daher ist es auch zulässig, eine Kontrolle vorzuschreiben, da durch die Kontrolle auf Neophyten sichergesellt wird, dass auch tatsächlich alle entfernt sind, dies deshalb, da es durchaus sein kann, dass solche sich bereits eingenistet haben, aber noch nicht ausgetrieben sind oder sich in der Zeit einnisten, bis der vegetationslose Untergrund wieder verwachsen ist.
Aus diesem Grund war diese Auflage zulässig.
Wenn die Beschwerdeführer eine Unbestimmtheit des Bescheides darin sehen, dass den Beschwerdeführern im angefochtenen Bescheid nicht vorgehalten wurde, welche konkreten Gesetzesverstöße ihnen zur Last gelegt werden, so wurde in Spruchpunkt III. Auflage 1 angeführt, dass sich der Uferschutzbereich und somit eine Bewilligungspflicht hier im Bereich des Hochwasserabflussgebietes (hier die Böschungsoberkante der Fließgewässer) sowie eines daran 20,0 m breiten Streifens (außerhalb bebauter Bereiche, da hier keine Widmung und nicht innerhalb bebauter Bereiche gemäß GNL) ergibt. Im Übrigen würde eine mangelhafte Bescheidbegründung dadurch saniert, dass nunmehr im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, warum Bewilligungspflicht besteht. Ob ein bebauter Bereich vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da die Veränderungen innerhalb eines 10 m Streifens errichtet wurden, in dem auch in bebauten Bereichen eine Bewilligungspflicht besteht.
Wenn die Beschwerdeführer auf eine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft hinweisen, da die Verordnung (EU) Nr 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von der Landesregierung zu vollziehen wäre, so wurde kein Vollzugsakt entsprechend dieser Verordnung gesetzt. Es widerspricht nicht der genannten EU-Verordnung, wenn darüber hinaus nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes ein Wiederherstellungsauftrag erlassen wird.
Dem Beschwerdevorbringen kommt jedoch insoweit Berechtigung zu, als in den Auflagen Nr 2. und 3. generell jegliche Art von abgelagerten oder gelagerten näher bezeichneten Materialien (Spruchpunkt III.2.) im Bereich der Gst XXX und YYY, KG A bis auf den natürlich gewachsenen Boden abzutragen und restlos zu entfernen sind bzw alle nicht heimischen und nicht standortgerechten künstlich ausgebrachten und bzw gepflanzten Pflanzenarten im Bereich der Gst XXX und YYY, beide KG A, restlos zu entfernen sind (Spruchpunkt III.3.). Nämlich insoweit, als das Gst Nr YYY über 7.000 m² groß ist und sich schon luftlinienmäßig über 680 m erstreckt (durch die Windungen des Baches ist die tatsächliche Länge noch weitaus größer). Die Auflagen könnten so interpretiert werden, dass jegliche auf diesem Grundstück gelagerten oder abgelagerten näher bezeichneten Materialien (Spruchpunkt III.2.) bzw nicht heimischen und/oder nicht standortgerechten künstlich ausgebrachten bzw gepflanzten Pflanzenarten (Spruchpunkt III.3.) zu entfernen sind, auch wenn diese an einer anderen Stelle dieses großen Grundstückes von anderen Personen vorgenommen worden wären.
Daher war es erforderlich, diese beiden Unterspruchpunkte derartig abzuändern, dass die Entfernung dieser Materialien bzw Pflanzen nur in jenem Bereich des Gst Nr YYY, KG A, aufgetragen wird, der direkt an das Gst Nr XXX, KG A, angrenzt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
5.4. Es wurde im gegenständlichen Verfahren weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl VwGH 10.08.2000, Zl 2000/07/0083 und 14.05.2003, Zl 2000/08/0072). Einer weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte es nicht. Eine mündliche Erörterung hätte eine solche auch nicht erwarten lassen. Im vorliegenden Fall wurde zudem keine mündliche Verhandlung beantragt.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften sind klar, bzw liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, bzw unterliegt die konkrete Ausformulierung von Auflagen einer Wiederherstellungsverfügung der Einzelfallbeurteilung.
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