LVwG W VGW-122/008/21446/2014; VGW-122/008/9823/2014

VGW-122/008/21446/2014; VGW-122/008/9823/2014State Administrative CourtFeb 7, 2014

Regest

unbefugte Gewerbeausübung; Betriebsschließung; Auslagen durch Verschulden des Beteiligten herbeigeführt

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-122/008/21446/2014; VGW-122/008/9823/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.21446.2014

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsmittel der Frau Gabriele M. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk, vom 16. Oktober 2013, Zl. MBA 6/7-77104/13, mit welchem die Schließung des Betriebes in Wien., Mo.-gasse, wegen unbefugter Gewerbeausübung verfügt wurde, sowie gegen den Bescheid derselben Behörde vom 5. November 2013, Zl. MBA 6/7 - 771041/13, mit welchem gemäß § 76 Abs. 2 AVG Kosten für Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der am 15.10.2013 erfolgten Schließung des genannten Betriebes vorgeschrieben wurden, zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird dem Rechtsmittel keine Folge gegeben und werden die Bescheide der Verwaltungsbehörde vollinhaltlich bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk, vom 16. Oktober 2013, Zl. MBA 6/7 - 771041/13, wurde gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1994 die Schließung des Betriebes in Wien, Mo.-gasse, in welchem die nunmehrige Rechtsmittelwerberin unbefugt das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos ausübte, verfügt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass Frau M. bis 26.9.2013 zur Gewerbeausübung berechtigt gewesen sei, im Zuge einer Revision am 15. 10.2013 jedoch die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes habe festgestellt werden können. Das Lokal sei zum Zeitpunkt der Revision um 22.50 Uhr geöffnet gewesen, zwei Gäste hätten jeweils Bier konsumiert. Im Gastraum hätten sich 15 Verabreichungsplätze sowie eine Bar mit drei Barhockern befunden. Eine Gästekarte sei zum Zeitpunkt der Revision aufgelegen. Darin seien Getränke zu Preisen zwischen 2 Euro und 3,50 Euro pro Getränk angeboten worden. Deshalb sei die Betriebsanlage noch am 15.10. 2013 gemäß § 360 Abs. 3 GewO gesperrt worden. Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 25. 10.2013 durch Hinterlegung zugestellt und in der Folge mit dem Vermerk „nicht behoben“ der Behörde durch das Zustellpostamt retourniert.

In der Folge wurden der Rechtsmittelwerberin mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk, vom 5. November 2013, Zl. MBA 6/7 - 771041/13, gemäß § 76 Abs. 2 AVG Kosten in der Höhe von EUR 240,-- für die Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der am 15.10.2013 erfolgten Schließung ihres unbefugten Gewerbebetriebes in Wien, Mo.-gasse, vorgeschrieben. Diese Kosten der Sofortmaßnahme (Betriebsschließung) beruhten auf der Rechnungslegung eines von der Behörde beauftragten Aufsperrdienstes vom 21.10.2013 und setzten sich aus dem Wechsel zweier Zylinder zu insgesamt 120,-- Euro sowie der Öffnung des Zylinders zu 120,-- Euro, sohin insgesamt 240,-- Euro zusammen. Die Rechnung wurde von der MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, auf ihre rechnerische Richtigkeit hin überprüft, die ordnungsgemäße und richtige Leistung bestätigt und die Rechnung von der MA 6 auch bezahlt.

Dagegen erhob die Rechtsmittelwerberin am 25.11.2013 per Telefax Berufung. Darin brachte sie vor, dass der mit 16. Oktober 2013 datierte Bescheid zur Zahl MBA 6/7- 77101041/13, den sie nie erhalten habe, nicht schon per 15. Oktober 2013 Gültigkeit haben könne. Darüber hinaus sehe sie keinen Grund dafür, auf ihre Kosten ein neues Schloss anzubringen. Sie möchte den Schlüssel für das „Ml.“ zurück, zumindest vorerst für private Gründe.

Mit Telefaxeingabe vom 26. November, in der sie im Betreff abermals den Bescheid vom 5. November 2013 nannte und welche sie als Berufung bezeichnete, machte die Rechtsmittelwerberin weitwendige Ausführungen zu Ereignissen vom 6. August 2013 sowie zu Fahrnis- und Gehaltsexekutionen und Haftantritten und brachte vor, illegal ihrer Freiheit beraubt worden zu sein. Dazu legt sie u.a. Bewilligungen von Fahrnis- und Gehaltsexekutionsbeschlüssen des BG vor.

In der Folge erging an die Rechtsmittelwerberin ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und wurde ihr aufgetragen, innerhalb einer Woche ab Zustellung konkret den von ihr bekämpften Bescheid zu bezeichnen sowie einen begründeten Rechtsmittelantrag zu stellen.

Mit Telefaxeingabe vom 26. Jänner 2014 brachte die Rechtsmittelwerberin sinngemäß vor, dass sich ihre Berufung gegen den Bescheid vom 5. November 2013 richtete und sie gerne die Schlüssel hätte, wenn sie schon die Kosten der Firma K. zahlen müsse. Zudem verwies sie abermals auf das Exekutionsverfahren sowie die „grundlose“ Anhaltung durch die Polizei am 6. August 2013.

Mit Faxeingabe vom 3. Februar 2014 führte sie aus, dass es um „beide Bescheide“ gehe. Inhaltlich erstattete sie abermals ein Vorbringen zum Insolvenzverfahren, ihrer Einkommenssituation sowie „Freiheitsberaubung“ durch die Polizei.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

  1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:

Gemäß § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

  1. Zur Abweisung des Rechtsmittels:

Ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 (unbefugte Gewerbeausübung) offenkundig, so hat die Behörde gemäß § 360 Abs. 3 GewO ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

Eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist im Sinne des § 360 Abs. 3 GewO 1994 „offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 30 zu § 360 GewO, sowie Kienast, Die einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach der GewO 1994, ZfV 1995, 303; vgl. auch VwGH vom 23.4.2003, Zl. 2002/04/0112).

Unbestritten ist und ergibt sich dies auch aus der Aktenlage (Gewerberegisterauszügen), dass die Rechtsmittelwerberin weder am 15. Oktober 2013 noch danach über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfügte. Nichtsdestotrotz war bei der Revision die Betriebsanlage geöffnet und lag auch eine Getränkekarte darin auf. Darüber hinaus konnten zwei Gäste bei der Konsumation von Getränken angetroffen werden. Spirituosen wurden zum Verkauf angeboten, Verabreichungsplätze waren vorhanden. Dieser äußere Anschein begründet bereits die Gewerbeausübung, da das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Personenkreis der Gewerbeausübung selbst gleichzuhalten ist. Die unbefugte Gewerbeausübung ergibt sich sohin aus den bei der Revision festgestellten aktenkundigen und mit Lichtbildern dokumentierten Umständen der Revision vom 15. Oktober 2013. Dies stellt eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO dar. Im Hinblick auf die Offenkundigkeit dieser Übertretung war der Betrieb der Rechtsmittelwerberin gemäß § 360 Abs. 3 GewO erster Satz an Ort und Stelle zu schließen. Aus der Bestimmung des § 366 Abs. 3 GewO selbst erklärt sich sohin, dass die Schließung und der vorgenommene Zylindertausch der Schlösser zwangsläufig vor der diesbezüglichen Bescheiderlassung erfolgten. Es wird daher festgestellt, dass die Erlassung eines Bescheides nach § 360 Abs. 3 GewO rechtlich geboten war.

Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten gemäß § 76 Abs. 2 AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Der Zylindertausch und die Zylinderöffnung wurden von Amts wegen angeordnet, um eine wirksame Betriebsschließung gemäß § 360 Abs. 3 GewO durchzuführen und zu verhindern, dass die Rechtsmittelwerberin weiterhin ihren Betrieb ohne die dafür nötige Gewerbeberechtigung betreibt. Bei dieser gesetzlich gebotenen Vorgangsweise hat die Behörde nicht zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen die Gewerbeberechtigung endete. Aus diesem Grunde ist auch nicht auf das von der Rechtsmittelwerberin vielfach kritisierte Insolvenzverfahren nicht näher einzugehen. Vielmehr hätte die Rechtsmittelwerberin ohne Gewerbeberechtigung das Gastgewerbe am 15. Oktober 2013 nicht (mehr) ausüben dürfen. Da sie dies aber getan hat (dazu reicht – wie bereits ausgeführt – das Offenhalten der Betriebsanlage, das Auflegen einer Getränkekarte sowie das Anbieten von Getränken dem äußeren Anschein nach) , trifft sie ein Verschulden an der Amtshandlung vom 15. Oktober 2013, sodass sie die damit verbundenen Kosten, deren Richtigkeit geprüft worden sind, zu tragen hat. Aus diesem Grund war ihrem Rechtsmittel gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 5. November 2013 der Erfolg zu versagen. Dabei war es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt, auf die Gründe der Konkurseröffnung, das Exekutionsverfahren oder die polizeiliche Anhaltung im August 2013 Bedacht zu nehmen, da diese Umstände ohne rechtliche Relevanz für die hier vom Verwaltungsgericht Wien zu behandelnden Rechtsfragen waren.

  1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs.4

B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevanten Rechtsfragen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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