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VGW-151/063/11395/2014•LVwG W VGW-151/063/11395/2014
VGW-151/063/11395/2014State Administrative CourtFeb 13, 2014
Aufenthaltstitel erloschen; anderer Aufenthaltstitel notwendig; Belehrungspflicht; Zurückverweisung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn Erkan O., vertreten durch RAe, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.10.2013, Zahl: MA35-9/2798639-03, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.10.2013, Zahl: MA35-9/2798639-03, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, zurückverwiesen.
II. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 20 Abs. 3 iVm. § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich zumindest im Zeitraum von 08.11.2008 bis zum 04.07.2012 außerhalb des
EWR-Raumes aufgehalten. Der ihm am 07.11.2008 erteilte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ sei somit gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen.
II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NAG nicht bestritten. Es wurde jedoch als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht, die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer darüber zu belehren, dass ihm ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 6 NAG erteilt werden könne. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen, da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unvertreten gewesen sei und er nach entsprechender Belehrung durch die Erstbehörde den Zweck seines Antrags vom 13.09.2013 geändert hätte.
III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
III.1. Aufgrund des Akteninhalts ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, erhielt, nachdem er zuvor Inhaber einer Legitimationskarte des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten gewesen war, auf Grund seines Antrags vom 15.03.2007 erstmals am 23.05.2007 einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft“, gültig bis 23.11.2008. Am 07.11.2008 wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt.
In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer zumindest von 08.11.2008 bis zum 04.07.2012 in Kanada auf.
Am 13.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“. Im Zuge des Verfahrens wurde er mit Schreiben der Erstinstanz vom 13.09.2013 aufgefordert, u.a. einen Nachweis über den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet und/oder dem EWR-Raum für die Jahre 2009 – 2011 vorzulegen. Dazu teilte er mit Schreiben vom 19.09.2013 mit, in diesem Zeitraum aus familiären und beruflichen Gründen in Kanada gewesen zu sein.
Mit Schreiben vom 01.10.2013 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) teilte die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 20 Abs. 4 NAG mit, dass er die Voraussetzungen für seinen Aufenthaltstitel nicht mehr erfülle. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt und mitgeteilt, dass, sollte seine Stellungnahme nicht eine andere Entscheidung erfordern, sein unbefristeter Aufenthaltstitel als erloschen gelte.
Der Beschwerdeführer hat auf dieses Schreiben nicht geantwortet. In der Folge erging gegen ihn der angefochtene Bescheid.
III.2. maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 20 Abs. 4, 1. Satz NAG erlischt ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des
EWR-Gebietes aufhält.
Gemäß § 41a Abs. 6 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot – Weiss – Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist.
§ 23 Abs. 1 NAG lautet:
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
III.3. rechtliche Beurteilung:
Der dem Beschwerdeführer am 08.11.2008 erteilte Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt-EG“ ist unbestrittenermaßen gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen.
Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für seinen nunmehr beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen als den von ihm beantragten Aufenthaltstitel benötigt.
Dies wiederum löst die Verpflichtung der Behörde nach § 23 Abs. 1 NAG aus, ihn vor einer Antragsabweisung darüber zu belehren und ihm im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einzuräumen, bekannt zu geben, welchen Aufenthaltstitel er im Hinblick auf den sich aus dem Verfahrensergebnis ergebenden Aufenthaltszweck anstrebe (vgl. VwGH 14.05.2009, 2008/22/0922).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) der erstinstanzlichen Behörde vom 01.10.2013 demgegenüber lediglich die Tatsache des Erlöschens seines bisherigen Aufenthaltstitels zur Kenntnis gebracht.
Eine Belehrung im Sinne des § 23 Abs. 1 NAG sowie ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG sind nicht ergangen.
Der Beschwerdeführer hat bereits über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG verfügt, welcher erloschen ist. Die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Rot– Weiss-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 6 NAG ist bei diesem Sachverhalt – und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich denkmöglich.
Bei diesem Sachverhalt wären vor der Antragsabweisung eine Belehrung im Sinne des § 23 Abs. 1 NAG sowie ein Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG geboten gewesen. Diesem Erfordernis wurde durch die bloße Verständigung über die Tatsache des Erlöschens des bisherigen Aufenthaltstitels nicht entsprochen.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde - ausgehend davon, dass ein Verbesserungsverfahren im Sinne des 23 Abs. 1 NAG nicht erfolgt ist - lediglich das Vorliegen des Voraussetzungen für die Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ geprüft.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die Einräumung einer Möglichkeit zur Modifikation des Antrags sowie ggf. weiterer Erhebungen im Hinblick auf einen vom Beschwerdeführer noch bekanntzugebenden Aufenthaltszweck zurückzuverweisen.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
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