LVwG W VGW-151/076/11017/2014

VGW-151/076/11017/2014State Administrative CourtFeb 14, 2014

Regest

unzureichende finanzielle Mittel; Interessenabwägung zwischen den Interessen des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und an dem öffentlichen Interesse an der Versagung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/076/11017/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.076.11017.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau Seyedehleila M. gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 21.11.2012, Zahl MA35-9/2919799-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG (im Folgenden: VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG (im Folgenden: VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. November 2012 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 27. April 2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (im Folgenden: NAG), im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ihr Aufenthalt könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 11 Abs. 5 NAG und dem sich aus § 293 ASVG ergebenden Richtsatz betrage die Höhe der nachzuweisenden Unterhaltsmittel, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermögliche, für ein Ehepaar derzeit 1.221,68 Euro im Monat.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 773,26 Euro verfüge. Das anrechenbare Einkommen des Ehemannes läge sohin unter dem zuvor bezifferten Richtsatz, weshalb der Antrag nicht positiv entschieden werden könne.

Des Weiteren legte die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid ausführlich die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Dereci (EuGH vom 15. November 2011, C-256/11) und Zambrano (EuGH vom 8. März 2011, C-34/09) dar und führte dazu insbesondere aus, dass vor diesem Hintergrund und nach der vorliegenden Aktenlage nicht davon ausgegangen werden könne, für die österreichische Ankerperson - nämlich für den zusammenführenden Ehemann der Beschwerdeführerin - würde die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels „de facto“ bedeuten, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen. Vielmehr sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin als bloßer Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich zu werten, bzw. lägen ihrem Begehren nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich wirtschaftliche Überlegungen zu Grunde. Weder der bloße Wunsch nach einem Zusammenleben in Österreich, noch wirtschaftliche Überlegungen würden jedoch für sich genommen die Annahme eines de facto Zwanges im dargestellten Sinne rechtfertigen. Weitere besondere Umstände, die auf eine Ausnahmesituation (Anmerkung: im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes) schließen lassen könnten, habe weder die Beschwerdeführerin vorgebracht noch ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt.

Hinsichtlich der Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG, wonach trotz Ermangelung einer (allgemeinen) Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, geboten sei, hält die Verwaltungsbehörde abschließend Folgendes fest:

„Im gegenständlichen Fall wurde zwar das Vorliegen eines Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK bejaht, allerdings könnte die deutliche Unterschreitung der in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätze zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen.

Ihr Antrag war somit abzuweisen, da die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt.“

In der dagegen fristgerecht erhobenen, als Beschwerde zu wertende Berufung wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, sie habe einen „Anspruch auf diese Entscheidung“ und sie wünsche sich, dass sie eines Tages mit ihrem Mann unter einem Dach leben könne.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. ) Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in der gegenständlichen Rechtssache:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

2. ) Zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Gemäß § 47 Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die Verwaltungsbehörde hat den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG letztlich mangels Vorliegens der allgemeinen Vor-aussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG abgewiesen, weil das anrechenbare Einkommen ihres Ehemannes unter dem sich aus § 293 ASVG ergebenden Richtsatz läge – er mithin nicht über das erforderliche Mindesteinkommen in der Höhe von 1.221,68 Euro verfüge - und die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Beurteilung zwar ergeben habe, dass ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zu bejahen sei, allerdings nicht ausgeschlossen werden könne, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

Die dabei zum Ausdruck kommende Ansicht der Verwaltungsbehörde, wonach sie bei der Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG den öffentlichen Interessen gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin allein deswegen den Vorzug eingeräumt hat, weil das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Unterhaltmittel nicht nachgewiesen worden sei, steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang mit dem Gesetz. Diese Auffassung liefe nämlich darauf hinaus, dass im Fall des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG immer zu Lasten des Fremden auszugehen hätte; dies entspricht aber nicht dem Gesetz (vgl. VwGH vom 17. April 2013, Zl. 2010/22/0110 m.w.H.).

Die Verwaltungsbehörde hat vielmehr bei der Beurteilung, ob gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel trotz Fehlens u.a. der Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, an Hand der Umstände des Einzelfalles und unter Beachtung auf die in den Z 1 bis 9 genannten Kriterien, eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und an dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 21. Juni 2011, Zl. 2008/22/0744, und VwGH 20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).

Das Verwaltungsgericht Wien hätte nun über den am 27. April 2011 eingebrachten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG zu entscheiden. Für die Entscheidung in der Sache ist der Sachverhalt bis dato maßgeblich. Die belangte Behörde hat keine weiteren Ermittlungen getätigt oder Feststellungen getroffen; die belangte Behörde stützt sich in der Bescheidbegründung - wie dargelegt wurde - isoliert auf die fehlenden finanziellen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Hinreichende Sachverhaltsfeststellungen für die nach § 11 Abs. 3 anzustellende Gesamtbetrachtung fehlen ebenso. Die Verwaltungsbehörde hat (daher) auch keine weiteren Feststellungen hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG getroffen.

Da für die Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG u.a. die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden und die Bindung zum Heimatstaat zu berücksichtigen ist, sind hierfür entsprechende Ermittlungen vorzunehmen, sodann eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses der Beschwerdeführerin an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung und letztlich weitere Erhebungen hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen vorzunehmen. Gegen den in der Folge unter Umständen zu erlassenden Bescheid stünde der Beschwerdeführerin sodann die Möglichkeit offen, Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Wien zu erlangen.

Überdies ist infolge des eingetretenen Zeitablaufes seit Erlassung des abweisenden Bescheides nicht auszuschließen, dass sich seither entscheidende sachverhaltsmäßige Änderungen ergeben haben und sich notwendige Erhebungen ergeben, die auch zu anderen Beurteilungen führen könnten. Auch im Hinblick darauf ist eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage notwendig.

Mit der unmittelbaren Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien wäre vor dem Hintergrund des gegenständlich zu ermittelnden Sachverhaltes keine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden, zumal auch das Verwaltungsgericht Wien, anders als die belangte Behörde, nicht über die entsprechende Infrastruktur zur Durchführung der Ermittlungen wie etwa über den erforderlichen Zugang zu diversen online-Datenbanken verfügt.

Aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG aufzuheben und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zu Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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