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VGW-151/082/20468/2014•LVwG W VGW-151/082/20468/2014
VGW-151/082/20468/2014State Administrative CourtFeb 17, 2014
Übergangsrecht; Zuständigkeit; Fristenberechnung nach § 33 Abs. 2 AVG
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Frau Madina D. vom 23.12.2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 9.12.2013, Zl. MA359/299505301, mit dem der Antrag vom 12.9.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, sodass der verfahrenseinleitende Antrag (wieder) unerledigt ist und die belangte Behörde über ihn – unter Absehen vom Zurückweisungsgrund des fehlenden Geltungsbereichs des NAG für Asylberechtigte – neuerlich zu entscheiden hat.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.12.2013, ausweislich des Rückscheins am 12.12.2013 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den am 12.9.2013 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück. Der Asylgerichtshof habe der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 17.9.2008, Zl. B12 316.1941/2008/5E, Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), gewährt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 12 AsylG 1997 zukomme. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei "oder faktischen Abschiebungsschutz" genieße. Folglich unterliege sie nicht dem Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 23.12.2013 (Postaufgabe vom selben Tag) führte die – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerdeführerin nach Wiedergabe des asylgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahrens überwiegend Einwendungen in der Sache ins Treffen, insbesondere dass sie einen bestimmten (näher konkretisierten) Aufenthaltstitel nach dem NAG begehre, wobei die belangte Behörde unrichtigerweise über einen anderen entschieden habe. Aus ihrem gesamten Beschwerdevorbringen ist (ansatzweise) auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf § 1 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 1 NAG geltend macht, anerkannte Flüchtlinge seien vom Anwendungsbereich des NAG nur ausgenommen, soweit das NAG nicht anderes bestimme. In ihrem Fall bestünde eine solche Ausnahme. Sie beantrage daher, den angefochtenen Bescheid "wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben, und zum anderen die Angelegenheit zur Entscheidung über … [ihren] Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – AG' [gemeint wohl 'EG' oder 'EU'] an die Erstinstanz zurückzuverweisen".
Das Verwaltungsgericht Wien hat – ausgehend von der Zurückweisung des Antrags der (unstrittig asylberechtigten) Beschwerdeführerin und ihrer dagegen erhobenen Berufung – erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Nach dem mit "Geltungsbereich" betitelten § 1 NAG (in der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, unverändert in Kraft stehenden Fassung) gilt das NAG (unter anderem) nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), oder nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen, soweit das NAG nicht anderes bestimmt (§ 1 Abs. 2 Z 1 NAG).
§ 45 Abs. 12 NAG in der Fassung des FNGAnpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 17.4.2013, lautet:
"(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen."
Gemäß der Inkrafttretensbestimmung des § 82 Abs. 18 NAG trat der zitierte § 45 Abs. 12 NAG (erst) am 1.1.2014 in Kraft; § 82 Abs. 19 NAG enthält eine konkretisierende Regelung zum Inkrafttreten dieser Novelle.
Zur Änderung des § 45 Abs. 12 NAG durch das FNGAnpassungsgesetz halten die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 2144 BlgNR, XXIV. GP, wie folgt fest:
"In Umsetzung der AusweitungDaueraufenthaltsrichtlinie ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: Langfristigen-Richtlinie), ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1, auf Personen, die internationalen Schutz genießen, zu erweitern. Das bedeutet, dass auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte nach fünf Jahren Aufenthalt und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' erhalten und damit in das Regime des NAG wechseln können. Dies stellt eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Anwendbarkeit des NAG auf Personen mit einem asylgesetzlichen Aufenthaltsrecht dar (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 [NAG]). Dabei ist gemäß Artikel 1 Abs. 3 lit. b der Richtlinie der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt, zur Gänze, auf die erforderliche Frist von fünf Jahren zur Erlangung einer Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten anzurechnen."
Gemäß dem ersten Satz des Art. 2 der erwähnten Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1, setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 20.5.2013 nachzukommen.
Übergangsrecht
Aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheids durch Hinterlegung hat die Berufungsfrist am 12.12.2013 (erster Tag der Abholfrist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 ZustellG) zu laufen begonnen und ist (feiertagsbedingt) am 27.12.2013 abgelaufen. Die vorliegende (fristgerecht am 23.12.2013 per Post eingebrachte) Berufung ist daher kein Anwendungsfall des Übergangsrechts gemäß § 2 VwGbkÜG, weil die zweiwöchige Berufungsfrist vor dem 31.12.2013 abgelaufen war. Das Berufungsverfahren war im Jahr 2013 (wenn auch nur wenige Tage) bei der Bundesministerin für Inneres anhängig und ist gemäß § 81 Abs. 26 NAG (im Einklang mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 Satz 2 letzter Halbsatz BVG) vom Landesverwaltungsgericht Wien zu Ende zu führen.
Verfahrensgegenstand
Zur Berufung (nunmehr Beschwerde) selbst sei zunächst hervorgehoben, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte. Die "Rechtssache" im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (mit dem am Verfahrensende stehenden Ergebnis der Erteilung oder Verneinung eines Aufenthaltstitels). Es ist lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages mangels Geltungsbereichs des NAG zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), § 66 AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG).
Im Bereich das Verwaltungsverfahrensrechts legt § 66 Abs 4 AVG die "Sache" des Berufungsverfahrens fest. Darunter ist jene Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids bildet (vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 3. Teilband (2007), § 66 Rz 59 und Rz 62). Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 17 VwGVG) ist § 66 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht (subsidiär) anwendbar. § 28 Abs. 1 VwGVG folgt aber ebenso dem dieser Bestimmung innewohnenden Prinzip, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat. (Die unterschiedliche Wortwahl "Sache" im § 66 Abs. 4 AVG und "Rechtssache" im § 28 Abs. 1 VwGVG trägt dem Umstand Rechnung, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG in erster Linie "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 [VwGVG])" zu überprüfen hat, woraus sich allenfalls Unterschiede im Vergleich zur "Sache" des Berufungsverfahren nach § 66 AVG ergeben können, die aber hier nicht relevant sind.)
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sachentscheidung
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids war die bis 20.5.2013 laufende Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU ins österreichische Recht bereits verstrichen (Art. 2 der Richtlinie 2011/51/EU). Nach den oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage wurden entsprechende Änderungen im NAG durch die Novelle des FNGAnpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, – soweit für den Beschwerdefall wesentlich – richtlinienkonform umgesetzt. Diese Änderungen traten jedoch erst am 1.1.2014 in Kraft (§ 82 Abs. 18 NAG). Allerdings hat nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG das Verwaltungsgericht die richtlinienkonforme Rechtslage in den bei ihm fortzuführenden Berufungsverfahren nicht anzuwenden, obwohl der Entscheidungszeitpunkt diesfalls immer nach dem 1.1.2014 liegt.
Im Ergebnis ist der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU dadurch in Verzug geraten, als die Umsetzung der Richtlinie zwar rechtzeitig erfolgte und am 17.4.2013 schon im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, aber die Anwendung der richtlinienkonformen Bestimmungen durch die (Inkrafttretens- und) Übergangsbestimmungen auch nach dem Zeitpunkt ausgeschlossen ist, zu dem die den Mitgliedstaaten eingeräumte Umsetzungsfrist der Richtlinie bereits abgelaufen ist. Für solche Fälle gebietet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass jede Behörde und jedes Gericht die richtlinienwidrigen Bestimmungen unangewendet zu lassen hat (zur sogenannten "Inzidentkontrolle" vgl Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 (2012), Rz 144 f und Rz 193 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH), um auf diese Weise der Wirksamkeit und der Geltung des (sekundären) Europarechts zum Durchbruch zu verhelfen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG durch den europarechtlichen Anwendungsvorrang verdrängt, soweit sie die Anwendung einer richtlinienwidrigen historischen Fassung des NAG für fortzuführende Berufungsverfahren für maßgeblich erklärt und der Anwendung der bereits kundgemachten, insoweit richtlinienkonformen Rechtslage entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat daher, um den richtlinienkonformen Zustand herzustellen, die an die Richtlinie 2003/109/EG (in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2011/51/EU) angepasste neue Rechtslage anzuwenden. § 45 Abs. 12 NAG in der Fassung des FNGAnpassungsgesetzes ordnet ausdrücklich an, dass bestimmten Asylberechtigten (und subsidiär Schutzberechtigten) unter näher genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ermöglicht diese Regelung einen Wechsel in das Regime des NAG. Folglich ist der Geltungsbereich des NAG für Asylberechtigte im Sinne des Ausnahmetatbestands des letzten Halbsatzes des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG eröffnet.
Das Verwaltungsgericht prüft daher unter Anwendung des NAG in der Fassung des FNGAnpassungsgesetzes (und unter Außerachtlassung des Verweises auf die richtlinienwidrige Rechtslage), ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine Sachentscheidung besteht. Da auch Asylberechtigte in den Geltungsbereich des NAG fallen können (§ 1 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 12 NAG), kommt eine (formale) Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt (vgl zur Parallelbestimmung des § 66 AVG Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 3. Teilband (2007), § 66 Rz 97 am Ende sowie Rz 108 f). Die belangte Behörde hat über den Antrag – unter Absehen vom Zurückweisungsgrund des fehlenden Geltungsbereichs des NAG für (bestimmte aufenthaltsverfestigte) Asylberechtigte – neuerlich zu entscheiden.
Für das fortgesetzte Verfahren ist anzumerken, dass die belangte Behörde die aktuelle Rechtslage anzuwenden hat, insbesondere das NAG in der zum Zeitpunkt ihrer (neuen) Bescheiderlassung geltenden Fassung. Die (hier verdrängte) Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG bezieht sich nach ihrem Wortlaut lediglich auf bei der Bundesministerin für Inneres am 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren bis zum Verfahrensende beim Verwaltungsgericht, nicht jedoch auch auf ein nach ersatzloser Bescheidbehebung fortgesetztes Verwaltungsverfahren bei der belangten Behörde.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den hier aufgeworfenen (prozessualen und europarechtlichen) Rechtsfragen.
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