LVwG W VGW-151/080/10585/2014

VGW-151/080/10585/2014State Administrative CourtMar 4, 2014

Regest

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“; Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/080/10585/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.10585.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Filip J. (Beschwerdeführer), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge (belangte Behörde) vom 27.03.2013, Zahl: MA35-9/2975891-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 iVm. § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.3.2014

zu Recht e r k a n n t und verkündet:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer hat am 4.3.2013 persönlich bei der belangten Behörde einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" als selbstständige Schlüsselkraft beantragt.

Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten behördlichen Fragebogen „Schlüsselkraft (selbstständig), § 41 Abs. 2 Z 4 NAG zu zur beabsichtigten selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 4.3.2013, eingelangt bei der belangten Behörde mit 12.3.2013 (in weiterer Folge als „behördlicher Fragebogen“ bezeichnet), ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Gründung einer „Autohandel GmbH“ zum Zwecke des Autohandels und Verkaufs von gebrauchten Kraftfahrzeugen anstrebt. An der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollen zu gleichen Teilen der Beschwerdeführer sowie Herr Aleksandar N. beteiligt sein, wobei Herr N. als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren soll. Vorverträge oder Verträge mit Kunden konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Auch wurde eine Standortprüfung oder eine Bedarfsprüfung durch eine Betriebsberatung verneint. Laut genannten Fragebogen könne der Beschwerdeführer nicht abschätzen wie viele unterschiedliche Aufträge und Kunden durchschnittlich pro Monat erwartet werden können. Größere Investitionen oder Aufwendungen (z.B. Immobilien, Maschinen, Anlagen, Patente) seien laut Beschwerdeführer nicht erforderlich. Ein genauer Standort der Gesellschaft in Wien stehe noch nicht fest. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern sei nicht geplant. Es sollen in der Gesellschaft nur der Beschwerdeführer und Herr N. als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig sein. Laut ausgefüllten Fragebogen werde vom Beschwerdeführer für das Unternehmen ein Bruttoumsatz von ca. EUR 50.000 pro Monat, ca. EUR 600.000 pro Jahr und eine „Bruttoeinkunft“ von ca. EUR 5.000 pro Monat erwartet.

Weitere Unterlagen und Nachweise zur beabsichtigten selbstständigen Erwerbstätigkeit wurden der belangten Behörde nicht vorgelegt.

Das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle verneinte in seinem Gutachten gemäß § 24 AuslBG vom 25.3.2013 das Vorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens und einer ökonomische Gesamtbedeutung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Handels mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, da insbesondere mit der in Aussicht genommenen Verrichtung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers weder ein Kapitaleinsatz im Bundesgebiet, noch die Beschäftigung von Arbeitskräften verbunden sei. Das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle kam in weiterer Folge zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Kriterien als selbstständige Schlüsselkraft nicht erfüllt.

Daraufhin wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 27.3.2013 erlassen. In der Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf das negative Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, welches als Bestandteil des Bescheides der Erledigung angeschlossen wurde.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 8.4.2013 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen Antrag und machte zusammengefasst geltend, dass er über das erforderliche Kapital für seine selbstständige Tätigkeit verfüge und auch beabsichtige Arbeitsplätze zu schaffen. Insbesondere wolle er das Unternehmen nicht alleine aufbauen, sondern soll Herr Aleksandar N., geb. 1991, österreichischer Staatsbürger als Gesellschafter und Geschäftsführer fungieren. Der Beschwerdeführer wolle nach Erhalt des Aufenthaltstitels ein selbstständiger Unternehmer sein und ein Gewerbe betreiben. Er beabsichtige nicht sich im Bundesgebiet niederzulassen und arbeitslos zu sein

Durch das Verwaltungsgericht Wien wurde am 14.1.2014 Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen, wonach der Beschwerdeführer seit 19.2.2013 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist. Dem durch die belangte Behörde am 3.3.2014 vorgelegten Auszug aus dem Integrierten Zentralen Register und dem Ekis sind keine Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 4.2.2014, zugestellt nach erfolglosem Zustellversuch am 11.2.2014 durch Hinterlegung am 12.2.2014 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.3.2014 geladen. Gleichzeitig mit der Ladung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert allfällige aktuelle Nachweise über die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit beim Verwaltungsgericht Wien vorzulegen. Dies erfolgte bis zum Verhandlungstermin nicht.

Aufgrund der Beschwerde (vormals Berufung) führte das Verwaltungsgericht Wien am 4.3.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist.

Der Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 hatte schon im Vorfeld auf die Durchführung und Teilnahme an der Verhandlung verzichtet und entsandte dem entsprechend keinen Vertreter.

Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis spruchgemäß verkündet.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG in der geltenden Fassung sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

§ 41 NAG lautet (samt Überschrift):

§ 41. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 12d Abs. 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte” sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 12d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

(4) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 12d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

§ 24 AusBG lautet (samt Überschrift):

§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet § 41 Abs. 4 zweiter Satz NAG - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des § 41 Abs. 4 NAG und des § 24 AuslBG - nicht, dass das Gutachten des AMS durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre (vgl. VwGH vom 17. April 2013, Zl. 2010/22/0204, mwN).

Aus der Bestimmung des § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (vgl. vgl. VwGH vom 17. April 2013, Zl. 2010/22/0204, mwN).

Da der Beschwerdeführer zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.3.2014 nicht erschienen ist und kein weiteres Vorbringen erstattet hat, war über die Beschwerde auf Grundlage der Akteninhaltes, welcher in der Verhandlung vom 4.3.2014 verlesen wurde zu erkennen.

Zur Frage des Transfers von Investitionskapital nach Österreich im Zuge der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer in der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 8.4.2013 lediglich ausgeführt, dass er über das erforderliche Kapital verfüge. Diesbezügliche Nachweise wurden nicht erbracht. Im behördlichen Fragebogen hat der Beschwerdeführer zur Frage, ob „durch die Gesellschaft größere Investitionen oder Aufwendungen (…) getroffen werden sowie dem ergänzenden Hinweis in der Fragestellung auf die „Finanzierung einzugehen und diese nachzuweisen oder glaubhaft zu machen“ schriftlich wie folgt ausgefüllt: „sind nicht erforderlich“.

Auch zur Frage wie viele Dienstnehmer beschäftigt seien beziehungsweise beschäftigt werden sollen und welche Tätigkeiten diese verrichten sollen, führte der Beschwerdeführer im behördlichen Fragebogen schriftlich an: „keine Mitarbeiter geplant. Es werden nur die beiden Gesellschafter für dieses Unternehmen tätig sein“.

Bezugnehmend auf seine eigene Tätigkeit in der zu gründenden Gesellschaft hat der Beschwerdeführer schriftlich angeführt, dass er nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern nur als Gesellschafter fungieren werde und gemeinsam mit Aleksandar N. (Geschäftsführer), jeweils zu 50% an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH) beteiligt sein werde.

Weiters konnte der Beschwerdeführer zu weiteren Fragen im behördlichen Fragebogen betreffend den genauen Standortes des Unternehmens, betreffend der durchschnittlichen Anzahl der zu erwartenden Kunden und Aufträge, betreffend Verträgen oder Vorverträgen keine konkreten Angaben machen und hat er diesbezüglich auch keine Nachweise vorgelegt und auch kein weiteres Vorbringen erstattet.

Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob die in Rede stehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits gegründet wurde oder die Gründung bloß beabsichtigt wird, zumal ein Sitz und Standort des Unternehmens im erstinstanzlichen Verfahren nicht angegeben werden konnte.

Selbst bei Gründung der Gesellschaft ist jedoch festzuhalten, dass durch die Einzahlung von Stammkapital allein noch kein Transfer von Investitionskapital im Sinn des § 24 AuslBG nachgewiesen wird.

Der Beschwerdeführer konnte somit keinen nachhaltigen Transfer von Investitionskapital nach Österreich glaubhaft machen und auch nicht aufzeigen, dass er durch die in Aussicht genommene selbstständige Tätigkeit zur Schaffung und/oder Sicherung von Arbeitsplätzen maßgeblich beitragen werde, zumal laut eigenem schriftlichen Vorbringen im behördlichen Fragebogen vom 4.3.2013 keine Beschäftigung von Dienstnehmern geplant sei und in diesem Zusammenhang ebenso nicht geplant sei, dass der Beschwerdeführer selbst als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig werde. Die Tätigkeit des weiten Gesellschafters als Geschäftsführer kann in diesem Zusammenhang noch nicht als maßgebliche Schaffung von Arbeitsplätzen angesehen werden.

Der Beschwerdeführer vermag dem angefochtenen Bescheid nichts Wesentliches entgegenzusetzen, das zu einer anderen Beurteilung seiner beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit führen könnte.

Dass durch die Beteiligung an einer Gesellschaft zum Zeck des Handels mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, abgesehen vom persönlichen Nutzen und Interesse, ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Zusammenfassend ist nach der insofern nicht widerlegten Aktenlage ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 24 AuslbG nicht zu erkennen und erfüllt dieser somit nicht die Kriterien für eine selbstständige Schlüsselkraft

gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.