LVwG W VGW-171/053/21158/2014

VGW-171/053/21158/2014State Administrative CourtMar 6, 2014

Regest

Mangelnde Parteistellung der Disziplinaranwältin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-171/053/21158/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.053.21158.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richter Mag. Viti als Vorsitzende, Mag. Kasper als Berichter und Mag. DDr. Tessar als Beisitzer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Enengl und Walter Merighi über die Beschwerde der Disziplinaranwältin gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 7, vom 26.11.2013, Zl. DK/98371/2012, betreffend die Aufhebung der Suspendierung des Hans K. folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird mangels Parteistellung der Disziplinaranwältin im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Aktenlage im Verwaltungsverfahren

Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, den der MA 48 dienstzugeteilten Beamten Hans K. (Müllaufleger, Verwendungsgruppe I/3/5) aufgrund des Verdachts, er habe Dienstpflichtverletzungen dadurch begangen, dass er zusätzliche Müllsäcke, deren Entsorgung in der allgemein vorgeschriebenen Gebühr nicht inbegriffen war, in ein dafür (zwecks Ermittlung allfälliger weiterer Abgabenvorschreibungen) vorgesehenes Verzeichnis („Streckenbuch“) nicht eingetragen und darüber hinaus zweimal Geldbeträge von Anrainern jener Grundstücke, die auf der von ihm zum Zweck der Müllentsorgung zu absolvierenden Route lagen, angenommen habe, vorläufig vom Dienst suspendiert (s. Bescheid vom 28.8.2012, Zl. MA 2/591958). In der Folge hat die Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 7, zunächst die Suspendierung des Beamten ausgesprochen (s. Bescheid vom 2.10.2012, Zl. DK/98371/2012) und diese jedoch nach Einstellung eines zum gegenständlichen Vorwurf eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen § 153 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft Wien mit dem nunmehr bekämpften Bescheid aufgehoben. Dagegen wendet sich die von der Disziplinaranwältin der Stadt Wien eingebrachte Beschwerde.

2. Beschwerdeverfahren

2.1. Die gegenständliche Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf die Begründung, die Einstellung staatsanwaltlicher Ermittlungen zum gegenständlichen disziplinarrechtlichen Vorwurf biete keine ausreichende Grundlage für die Aufhebung der Suspendierung. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und „die Suspendierung zu verfügen“.

2.2. In der dazu bereits von der Verwaltungsbehörde eingeholten Stellungnahme des rechtsanwaltlich vertretenen betroffenen Beamten wird beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und die seitens der Disziplinarkommission verfügte Aufhebung der Suspen-dierung „zu bestätigen“.

2.3. Der Ablauf des unter Punkt 1 dargestellten Verwaltungsverfahrens blieb unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Bundesverfassungsgesetz (B-VG)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2…

(2)-(4)…

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(6)…

Dienstordnung 1994

Disziplinaranwalt

§ 88. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind vom Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Disziplinaranwaltes zu bestellen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) …

(3) Der Disziplinaranwalt hat insbesondere

1. nach Einlangen der Disziplinaranzeige alle noch zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen oder durch den Magistrat durchführen zu lassen,

2. nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag bei der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen oder die Anzeige bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 genannten Gründe zurückzulegen, wovon der Beschuldigte und der Magistrat zu verständigen sind.

Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Erläuternde Bemerkungen (EB) zur 33. DO-Novelle

Zu Art. I Z 24 (§ 88 Abs. 3 DO 1994):

„Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist zwar gemäß § 91 Abs. 1 Z 2 DO 1994 Partei im Disziplinarverfahren, nach der Entscheidung des VwGH vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0228, kann aus dienstrechtlichen Bestimmungen, die der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt eine bestimmte als Partei des Disziplinarverfahrens auszuübende Funktion zuweisen, nicht auf subjektiv-öffentliche Rechte der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts geschlossen werden.

In Art. 132 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 wird die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht jedoch davon abhängig gemacht, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hätte demnach keine Beschwerdelegitimation.

Art. 132 Abs. 5 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 ermöglicht allerdings, durch Bundes- oder Landesgesetz Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid zu berechtigen. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht, um eine Gleichstellung beider Verfahrensparteien zu gewährleisten und auch eine Überprüfung der Bescheide in jeder Hinsicht zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien an den Verwaltungsgerichtshof. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Einräumung der Beschwerdelegitimation (gemeint wohl „Legitimation für die Revision“) findet sich in Art. 133 Abs. 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012.“

Suspendierung

§ 94. (1) Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn

1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder

2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.

(3) Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Während der Dauer einer Suspendierung verkürzt sich der Monatsbezug des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - um ein Drittel. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Die Verfügung der Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung wird mit dem ersten Tag der Suspendierung wirksam, wenn der Antrag binnen zwei Wochen ab Erlassung des Suspendierungsbescheides gestellt wird, sonst mit dem Tag der Antragstellung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. Wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a teilweise fortgeführt, gilt das Disziplinarverfahren erst in dem Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt), in dem auch hinsichtlich der vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinar-kommission unverzüglich aufzuheben.

(6) – (8)…

3.1. Unabhängig vom hier vorliegenden Fall ergibt sich die Legitimation zur Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht – entgegen der Überschrift zu § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz („Beschwerderecht“) – nicht aus dieser Bestimmung, sondern unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 - 4 B-VG oder aus den Materiengesetzen in Verbindung mit Art. 132 Abs. 5 B-VG (s. Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungs-gerichtsverfahren“, 77). Für sogenannte Organparteien, Formalparteien oder Legalparteien ergibt sich daraus nach dem Wortlaut des Art. 132 B-VG eine Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur zur Wahrnehmung subjektiv-öffentlicher Rechte oder kraft ausdrücklicher materiengesetzlicher Anordnung.

3.2. In diesem Sinne führen Grabenwarter-Fister in „Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit“, 26, zur Stellung der Organparteien folgendes aus:

„Im Fall von Legalparteien stellt der Materiengesetzgeber selbst durch Definitionen oder Aufzählungen klar, wer in einer Verwaltungssache Parteistellung hat. Mit der Stellung einer Legalpartei ist zwar regelmäßig, nicht aber notwendigerweise die Einräumung eines materiellen subjektiven Rechts verbunden. Ein Beispiel für Parteien ohne subjektives Recht sind die Formalparteien, deren Anspruch auf die Mitwirkung im Verfahren als Partei beschränkt ist. Der Zweck dieser prozessualen Rechtsstellung liegt meist in der Mitwirkung zur Wahrung öffentlicher Interessen.

Ein Sonderfall der Formalpartei sind die Organparteien. Hier wird Verwaltungsorganen die Stellung einer solchen Partei eingeräumt. Gegen den verfahrensbeendenden Bescheid können Formal- und Organparteien regelmäßig wegen Verletzung ihrer prozessualen Rechte Beschwerde erheben, in der Sache selbst haben sie aber mangels materieller subjektiver Rechte keine Beschwerdelegitimation (vgl. zum bisherigen Beschwerdeverfahren vor dem VwGH VwSlg 12.662 A/1988), es sei denn, ihnen wurde durch Gesetz gem Art. 132 Abs 5 B-VG eine solche Beschwerdelegitimation eingeräumt.“

4. 1 Für die Rechtsstellung des Disziplinaranwalts ergibt sich daher sowohl für das Disziplinarverfahren nach der Dienstordnung 1994 (s. § 88 Abs. 1 DO 1994) als auch für das ihm nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Bezug auf Disziplinarerkenntnisse der Disziplinarkommission der Stadt Wien (s. § 88 Abs. 3 DO 1994) die Parteistellung (als Organpartei).

4.2. Für die Rechtsstellung des Disziplinaranwalts im Suspendierungsverfahren stellt sich daher die Frage nach seiner Beschwerdelegitimation nur dann, wenn dem Suspendierungs-verfahren ein Charakter als ein zwar dem Disziplinarverfahren angelagertes, rechtlich jedoch eigenständiges Verfahren, zukommt, da andernfalls die Frage nach der Beschwerdelegitimation bereits deshalb zu bejahen wäre, weil sich diese expressis verbis aus § 88 Abs.3 DO 1994 für Beschwerden in Disziplinarrechtsangelegenheiten ergibt.

4.3. Die Frage nach dem eigenständigen, vom Disziplinarverfahren losgelösten Charakter des Suspendierungsverfahrens ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien schon deshalb zu bejahen, weil beiden Verfahren unterschiedliche Zielsetzungen und Themen zu Grunde liegen. So ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens die Sanktionierung disziplinarrechtlich relevanter Verstöße wogegen der Zweck der Suspendierung darin liegt, die Gefährdung eines wesentlichen dienstlichen Interesses oder des Ansehens des Amtes bis zur Abklärung disziplinärer Vorwürfe im Disziplinarverfahren hintanzuhalten. Auch ist die Parallelität beider Verfahren in zeitlicher Hinsicht nur unvollständig, da ein Suspendierungsverfahren auch bereits zu einem Zeitpunkt anhängig sein kann, zu dem ein Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet ist. Des Weiteren findet sich die bei der Suspendierung gegebene verfahrensrechtliche Unterscheidung in vorläufige Suspendierung und Suspendierung im Disziplinarverfahren nicht. Der unterschiedliche Charakter beider Verfahren kommt schließlich – abgesehen von den nur im Suspendierungsverfahren Platz greifenden bezugsrechtlichen Folgen - auch dadurch zum Ausdruck, dass die Verfahren im Gesetz in thematisch getrennten Bestimmungen geregelt werden.

4.4. Der eigenständige Charakter des Suspendierungsverfahrens wird auch im Schrifttum überwiegend ausdrücklich anerkannt. Für das Beamten-Dienstrechtsgesetz des Bundes wurde er 1983 bei einer damals (diesbezüglich) im Wesentlichen mit der heutigen Dienstordnung 1994 deckungsgleichen Rechtslage auf Bundesebene von Walter in seinem Aufsatz „Die Stellung des Disziplinaranwalts nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz“(s. Festschrift Melichar 1983, S. 411) bejaht. Dieser Rechtsansicht tritt (für den Bereich des BDG) auch Kucsko-Stadlmayer in das „Disziplinarrecht der Beamten“, 4. Auflage, 450, unter Verweis auf die Rechtsansicht Walters bei. Auch Schwabl/Chilf bezeichnen das Suspendierungsverfahren in ihrem Kommentar zum „Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten“, 2.Auflage, S. 162, als „Annexverfahren“ zum Disziplinar-verfahren (allerdings mit einer im nachfolgenden dargestellten, von der zuvor zitierten Literatur abweichenden Schlussfolgerung bezüglich der Parteistellung des Disziplinar-anwalts im Suspendierungsverfahren).

4.5. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zum Beamten-Dienstrechtsgesetz des Bundes der unter 4.4. zitierten Literatur gefolgt und hat den eigenständigen Charakter des Suspendierungsverfahrens zunächst im Erkenntnis vom 10.3.1999, GZ. 99/09/0006, und in der Folge im Erkenntnis vom 28.10.2004, GZ. 2004/09/0140, bejaht. Im erstzitierten Erkenntnis hat der VwGH im Einzelnen folgendes festgehalten:

Das BDG 1979 definiert den Begriff "Disziplinarverfahren" nicht näher. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120 = Slg. 13.686 A) und herrschender Lehre (z.B. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 1996, Seite 306 mwN.) wird darunter das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige durch den Dienstvorgesetzten bei der Dienstbehörde (§ 109 BDG 1979) verstanden. Die Suspendierung vom Dienst steht mit einem Disziplinarverfahren nicht in notwendiger Verbindung. Das Suspendierungsverfahren kann unabhängig von einer allfälligen Erstattung der Disziplinaranzeige gegen einen Beamten durchgeführt werden. Bei der Suspendierung handelt es sich auch nicht um eine Disziplinarstrafe, sondern um eine Art sichernde Maßnahme gegen eine Gefährdung des "Ansehens" des Amtes oder "wesentliche Interessen" des Dienstes. Lediglich dann, wenn "ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig ist" besteht über die Zuständigkeit der Disziplinarkommission ein Verfahrenszusammenhang, weil in diesem Falle die Disziplinarkommission zur Suspendierung zuständig ist. Trifft dieser Fall nicht zu, ist die Dienstbehörde zur Verhängung einer "vorläufigen Suspendierung" kompetent, welche der Disziplinarkommission mitzuteilen ist. In § 123 Abs. 3 BDG 1979 ist ausdrücklich geregelt, daß dann, wenn "in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft" sind, diese auch im Falle der Suspendierung" eintreten. Schon diese genannten Umstände deuten darauf hin, daß das Suspendierungsverfahren - trotz seiner systematischen Einordnung im BDG 1979 im Kapitel "Disziplinarverfahren" - nicht als Teil des Disziplinarverfahrens im Sinne obiger Definition anzusehen ist, sondern es sich um ein eigenständiges Verfahren handelt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, a.a.O., Seite 307, und Walter, Die Stellung des Disziplinaranwalts nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz, FS-Melichar 1983, Seite 424).

4.6. Bezüglich der Parteistellung des Disziplinaranwalts im Suspendierungsverfahren nach dem BDG kommt Walter (s. Literaturzitat unter 4.4.) zum Ergebnis, dass eine solche (nach der Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt) zu verneinen ist, da der Disziplinaranwalt nur „Partei des Disziplinarverfahrens“ sei, er jedoch keine Parteistellung in dem – vom Disziplinarverfahren zu unterscheidenden – Suspendierungsverfahren eingeräumt erhalten habe. Mit ähnlicher Begründung kommt auch Kucsko-Stadlmayer (s. Literaturzitat unter 4.4.) bezüglich dieser Rechtslage zum gleichen Ergebnis. Abweichend davon bejahen Schwabl-Chilf (s. Literaturzitat unter 4.4.) die Parteistellung des Disziplinaranwalts im Suspendierungsverfahren im Wesentlichen mit der Begründung, dass die dem Suspendierungsverfahren zu Grunde liegenden „Interessen des Dienstes“ mit den im Disziplinarverfahren gegenständlichen, „durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen“ gleichwertig seien.

4.7. In dem in 4.5. zitierten Erkenntnis vom 10.3.1999, GZ. 99/09/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der in der Fachliteratur vertretenen Mehrheitsmeinung die Beschwerdelegitimation des Disziplinaranwalts im Suspendierungs-verfahren im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint:

Bedenkt man des weiteren, daß es sein kann, daß eine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde zu erfolgen hat, obzwar kein Disziplinarverfahren anhängig ist oder eingeleitet wird, und in diesem Falle dem Disziplinaranwalt im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt, weil es sich - bei jeder Betrachtungsweise - um ein Stadium vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige handelte, wäre es nicht einzusehen, weshalb ein und dieselbe Maßnahme (Suspendierung) einmal in einem Verfahren unter Einschaltung des Disziplinaranwaltes, das andere Mal ohne seine Beteiligung durchgeführt werden sollte. Das Berufungsrecht steht zudem ausdrücklich nur dem von der Suspendierung Betroffenen zu (§ 112 Abs. 6 BDG 1979). Hingegen räumt das Gesetz dem Disziplinaranwalt kein ausdrückliches Recht auf die Erlassung eines die Suspendierung aussprechenden Bescheides in erster Instanz ein. Somit läßt sich aus der Stellung der von der Suspendierung betroffenen Partei im Rechtsmittel-verfahren für die Einräumung der Parteistellung an den Disziplinaranwalt bzw. dessen Beschwerdelegitimation im Suspendierungsverfahren nichts ableiten.

Da der Disziplinaranwalt nur zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren (§ 103 Abs. 1 BDG 1979) berufen und er nur Partei im Disziplinarverfahren (§ 106 BDG 1979) ist, es sich beim Suspendierungsverfahren jedoch um ein vom Disziplinarverfahren zu unterscheidendes Verfahren handelt, ist die Parteistellung des Disziplinaranwaltes im Suspendierungsverfahren - und auch seine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - zu verneinen. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, daß § 103 Abs. 4 BDG 1979 dem Disziplinaranwalt nach dem Wortlaut der Norm eine unbeschränkte Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission einräumt, deshalb nichts zu ändern, weil Abs. 4 leg. cit. dem Disziplinaranwalt kein von § 103 Abs. 1 bzw. § 106 BDG 1979 losgelöstes Beschwerderecht zuerkennt, das über seine Befugnisse nach Abs. 1 hinausginge. Die Erläuterungen (RV 128 BlgNR 18. GP, Seite 11) zeigen nur auf, daß mit der Neufassung des § 103 Abs. 4 BDG 1979 eine auf der Parteistellung des Disziplinaranwaltes im Disziplinarverfahren beruhende Beschwerdelegitimation, welche der Disziplinaranwalt zur Wahrung dienstlicher Interessen (im Disziplinarverfahren) auszuüben habe, geschaffen wurde. § 103 Abs. 1 BDG 1979 umschreibt taxativ die Aufgaben des Disziplinaranwaltes mit "Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren". Nur zu diesem Zweck sind Disziplinaranwälte überhaupt bestellt. Räumte man dem Disziplinaranwalt eine Beschwerdelegitimation auch gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission ein, welche nicht im Disziplinarverfahren erlassen wurden, bedeutete dies, den Disziplinaranwälten eine über den Umfang der Aufgaben, zu deren Erfüllung sie bestellt sind, hinausgehende Befugnis einzuräumen.

4.8. Im zweitgenannten Erkenntnis vom 28.10.2004, GZ. 2004/09/0140, hat der Ver-waltungsgerichtshof die in der vorzitierten Entscheidung vertretene Rechtsansicht für die Rechtslage nach dem BDG weiterhin aufrechterhalten. Inhaltlich hat der VwGH auf die Ausführungen im vorangegangenen Erkenntnis verwiesen, wobei der Entscheidung folgende Textfassung der maßgeblichen Bestimmung des BDG zugrunde lag:

"Disziplinaranwalt

§ 103. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinar-verfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.

(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 100 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.

(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Parteien

§ 106. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

Suspendierung

§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."

5. Zur nunmehr geltenden Rechtslage nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz des Bundes ist festzuhalten, dass die in der zitierten Rechtsprechung behandelte Problematik derzeit nicht mehr gegeben ist, da § 112 BDG - nach einer zunächst durch die Novelle BGBl. I Nr 140/2011 erfolgten Einräumung des Berufungsrechtes der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts an die Berufungskommission gegen Entscheidungen der Disziplinar-kommission, mit denen diese entweder keine Suspendierung verfügte oder die Suspen-dierung aufhob - mit der Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 dahingehend geändert wurde, dass für diese Organpartei die Legitimation zur Einbringung von Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend Suspendierungen an das Bundesverwaltungsgericht normiert wurde.

6.1. Für die Rechtslage nach der Dienstordnung 1994 ergibt sich daher folgendes: Ein subjektiv-öffentliches Recht der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts darauf, dass der Magistrat oder die Disziplinarkommission der Stadt Wien bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Suspendierung diese auch tatsächlich (im Falle des Magistrats „vorläufig“) verfügen oder einmal verfügte Suspendierungen im Fall des Weiterbestehens ihrer Voraussetzungen aufrecht erhalten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dazu führen Schubert/Vesely in „Das Dienstrecht der Beamten der Stadt Wien“, 1989, S. 625, zur (diesbezüglich) vergleichbaren Rechtslage nach der Dienstordnung 1966 zur Suspendierung ua. Folgendes aus:

„Das Berufungsrecht hat jedenfalls grundsätzlich der Beamte. Der Disziplinaranwalt hat gegen die Suspendierung kein Berufungsrecht, er hat aber auch gegen die Ablehnung seines Antrages oder gegen die Untätigkeit der Disziplinar-(ober)kommission kein Rechtsmittel. Er ist aber, als Partei, wohl zu hören.“

Im Vergleich dazu führt auch die derzeitige Rechtslage nach der Dienstordnung 1994 zu keinem anderen Ergebnis. Eine Parteistellung des Disziplinaranwalts im Verwaltungs-verfahren zur Suspendierung wird zu bejahen sein, da die Bestimmung des § 94 Abs. 2 DO 1994, wonach dem Disziplinaranwalt bereits vorläufige Suspendierungen zur Kenntnis zu bringen sind, anders keinen Sinn ergibt. Daraus kann jedoch für die Frage der Beschwerdelegitimation deshalb nichts gewonnen werden, weil abgesehen vom formell-rechtlichen Gesichtspunkt, dass nach der Rechtsprechung Parteistellung im Verwaltungs-verfahren und Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht deckungsgleich sein müssen, unklar ist, welches im materiellen Recht begründete subjektiv-öffentliche Recht die Organpartei im Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Ein im vorliegenden Fall zu prüfender Rechtsanspruch der Organpartei, der auf die Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Suspendierung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerichtet wäre, kommt schon allein deshalb nicht in Betracht, weil die Annahme eines solchen Rechtes zu einem sinnwidrigen Ergebnis dahingehend führen würde, dass im gerichtlichen Verfahren ein Rechtsanspruch geltend gemacht würde, dem kein im vorgelagerten Verwaltungsverfahren durchsetzbarer, im materiellen Recht begründeter subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch zu Grunde liegt. In diesem Sinne wird auch gerade durch die obzitierte Bestimmung des § 94 Abs. 2 DO 1994 deutlich, dass es Aufgabe des Magistrats ist, Suspendierungsverfahren (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) eigenständig einzuleiten, ohne Anträge des Disziplinaranwaltes abzuwarten, ja vielmehr dieser davon im Regelfall erst durch die Mitteilung des Magistrats vom Verfahren Kenntnis erlangt. Ebenso ist die Aufhebung der Suspendierung als contrarius actus bei Wegfall der für sie ursprünglich gegebenen Voraussetzungen von Amts wegen (dh als nicht an Anträge des Disziplinaranwalts gebunden) vorzunehmen.

6.2. Ein allgemeiner gesetzlicher Auftrag an den Disziplinaranwalt, Interessen der objektiven Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Suspendierungsverfahren zu wahren oder „dienstliche Interessen“ in diesem Verfahren wahrzunehmen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, da sich die darauf Bezug nehmende Bestimmung des § 103 Abs. 1 Dienstordnung 1994 und die daran anknüpfende, im Gesetz ausdrücklich normierte Beschwerdelegitimation in Abs. 4 leg. cit. nach Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur auf das Disziplinarverfahren beziehen (in diesem Sinne sind auch die oben wieder-gegebenen erläuternden Bemerkungen zu verstehen).

6.3. Schließlich wurde in der Beschwerde auch keine Verletzung von Verfahrensrechten der Organpartei im Verwaltungsverfahren geltend gemacht.

7. Legitimation zur Einbringung einer ordentlichen Revision

Die Zulassung der ordentlichen Revision gründet sich auf den Umstand, dass die gegenständlich entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Eine den Ausschluss des ordentlichen Revisionsrechtes tragende Klarstellung dieser Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Verwaltungsgericht Wien insofern nicht als hinreichend gegeben an, als bei Ermittlung von - wenngleich auf die gegenständliche Problematik Bezug nehmenden - zwei bereits mehrere Jahre zurückliegenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, die eine in dieser Form nicht mehr in Geltung stehende bundesrechtliche Norm behandeln, keine ausreichende „Verdichtung“ der Rechtsprechung vorliegt.

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