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VGW-141/058/23118/2014•LVwG W VGW-141/058/23118/2014
VGW-141/058/23118/2014State Administrative CourtMar 19, 2014
Leistungen der Mindestsicherung nur subsidiär; Wohnbeihilfe geht Mietbeihilfe vor
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar
über die Beschwerde der Frau Birgit H. vom 02.03.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 22. Bezirk, Zl. SH/2014/107731-001, vom 10.02.2014, betreffend Abweisung der Mindestsicherung nach dem WMG, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.1.Die 1991 geborene Beschwerdeführerin stellte am 18.12.2013
einen Antrag auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG). Sie gab an, ledig zu sein und keine Beschäftigung auszuüben sowie Arbeitslosengeld in Höhe von € 488,-- monatlich zu beziehen.
2. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 9.1.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 16 WMG darauf hingewiesen, dass folgende zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen bis spätestens 30.1.2014 zu erbringen seien:
„Mietbelege: aktuelle Mietvorschreibung ab 1.1.2014
Sonstiges: Sofortige Einreichung der Wohnbeihilfe und Bestätigung im SZ 22 abgeben. Nachweis über die Beantragung der Wohnbeihilfe bei der MA 50“.
Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach frucht-losem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe.
3. Mit Bescheid vom 10.2.2014 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2014 auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe gem. § 16 WMG ab. Die Beschwerdeführerin habe die notwendigen Unterlagen bis 30.1.2014 nicht vorgelegt und auch keine Wohnbeihilfe beantragt. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen. 4.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die als Beschwerde zu werten ist; die Beschwerdeführerin bringt vor, sie lege die notwendigen Unterlagen nunmehr vor.
5. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
§ 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet:
„(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.“
6. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gem. § 27 VwGVG ist Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die vom Magistrat angenommene Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin.
Auf Grund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin hat am 18.12.2013 einen Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem WMG sowie auf Mietbeihilfe gestellt. Über den erstgenannten Antrag wurde zuerkennend mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.1.2014 entschieden. Sodann ist sie aufgefordert worden, am Verfahren betreffend Mietbeihilfe mitzuwirken und die Mietvorschreibung 2014 vorzulegen sowie Wohnbeihilfe zu beantragen.
Innerhalb der gesetzten Frist langten keine Nachweise beim Magistrat der Stadt Wien ein.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Mietvorschreibung nunmehr vorzulegen.
Ein Antrag auf Wohnbeihilfe wurde bislang jedoch nicht gestellt; die Beschwerdeführerin hat solches auch nicht behauptet.
Leistungen der Mindestsicherung – dazu gehört gem. § 3 Abs. 3 WMG iVm. § 9 WMG die Mietbeihilfe zur Deckung des Wohnbedarfes – sind gem. § 1 Abs. 3 WMG nur subsidiär; ihre Zuerkennung erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Mittel, eigener Arbeitskraft oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Wohnbeihilfe geht daher der Mietbeihilfe vor.
Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, ihren unter Umständen zustehenden Anspruch auf Wohnbeihilfe durch Antragstellung beim Magistrat der Stadt Wien, MA 50, durchzusetzen. Es ist nach der Aktenlage nämlich auch nicht ersichtlich, dass eine solche Antragstellung von Vorneherein aussichtslos wäre.
Es war dem Magistrat der Stadt Wien, MA 40, nicht möglich, auf Grund der fehlenden Antragstellung und der Entscheidung der MA 50 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe zu überprüfen.
Aus den getroffenen Feststellungen und dargestellten Umstände ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin ihrer durch entsprechendes Aufforderungsschreiben der belangten Behörde ausgelösten Mitwirkungspflicht iSd. § 16 Abs. 1und 2 WMG nicht vollständig fristgerecht nachgekommen ist. Ein triftiger Grund für die nicht rechtzeitig erfolgte Mitwirkung wurde von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.
Der Magistrat der Stadt Wien war daher berechtigt, den Antrag abzuweisen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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