LVwG W VGW-151/081/10586/2014

VGW-151/081/10586/2014State Administrative CourtMar 20, 2014

Regest

Verlust der Eigenschaft als Familienangehöriger mit Scheidung; mangelnder Nachweis der Deutschkenntnisse

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/081/10586/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.10586.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau Jasmina J., vertreten durch Frau Mag. Dr. W., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 12.7.2013, Zahl MA 35-9/2742832-05, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 21a Abs. 1 iVm. § 21 Abs. 4 und Abs. 6 iVm. § 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 12.7.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ ab und führte dabei unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Scheidung von ihrem Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, am 19.6.2013 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ nicht erfülle. Des Weiteren würde in ihrem Fall eine unzulässige Inlandsantragstellung vorliegen und hätte ihr Aufenthalt im Bundesgebiet auch die Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthaltes überschritten. Überdies hätte die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Sach- und Rechtslage und ihrer Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken, bis dato keinen Deutsch-Sprachkenntnisnachweis auf A1 - Niveau nachgereicht. Das von ihr vorgelegte, vom Institut „Eurotalk“ ausgestellte Diplom vom 18.10.2012 könne nicht herangezogen werden, da dieses Kursinstitut kein anerkannter zertifizierter Kursträger sei.

In ihrer – als Beschwerde zu wertenden – Berufung vom 30.7.2013 führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus:

„Mein Antrag vom 27.09.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ wurde abgewiesen.

Begründend führte die Behörde aus, dass ich mit Schreiben vom 16.03.2013 den Antrag auf Familienangehöriger modifizierte.

In weiterer Folge gab ich bekannt, dass ich 2005 vor dem Standesamt Floridsdorf die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger Zoran V. geschlossen habe.

Am 09.07.2013 wurde mitgeteilt, dass die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger seit 19.06.2013 rechtskräftig geschieden ist.

Die Behörde führte weiters aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung sowie der Tatsache, dass bereits seit 4,5 Jahren kein gemeinsamer Hauptwohnsitz mehr bestehen würde, davon auszugehen ist, dass kein gemeinsames Familienleben geführt wird bzw. geführt wurde.

Die Behörde hat in ihrem Bescheid nicht begründet, weshalb sie zu diesem Ergebnis gelangte.

Ein nicht vorhandener gemeinsamer Hauptwohnsitz, beispielsweise, mangels Vorliegen eines gemeinsamen Meldezettels, bedeutet noch nicht, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird.

Die Behörde hat diesbezüglich offensichtlich kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist dieses daher mangelhaft.

Der erlassene Bescheid ist daher rechtswidrig.

Gem. § 21 Abs. 3 NAG besteht die Möglichkeit im Fall der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zu Inlandsantragstellung.

Ich verweise darauf, dass meine Tochter und mein Enkelkind sowie mein Schwiegersohn in Österreich aufhältig sind und berechtigerweise niedergelassen sind.

Ich stellte bereits am 22.03.2005 einen Asylantrag der allerdings negativ beschieden wurde. Ich besaß auch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 2005.

Mit Urkundenvorlage sowie Stellungnahme vom 05.07.2013 wurde der Antrag gem. § 19 Abs. 8 Zif. 2 NAG gestellt und wurde diesbezüglich überhaupt keine Feststellung getroffen.

Die Behörde hat sich mit diesem Antrag nicht auseinander gesetzt.

Weiters verweise ich darauf, dass ich über Deutschsprachkenntnisse verfüge.

Das Zeugnis auf Niveau A1 konnte ich bis dato noch nicht vorlegen, dieses wird jedoch in Kürze vorgelegt.

Es war mir nicht bekannt, dass dieses Diplom vom 18.10.2012 von Eurotalk nicht anerkannt wurde.

Ich habe erstmals durch den gegenständlichen ablehnenden Bescheid davon erfahren. Die Behörde hätte mich diesbezüglich informieren müssen und mir die Möglichkeit einräumen müssen, einen Deutschkurs bei einem entsprechenden Institut, welches anerkannt wird, vorzulegen.

Weiters verweise ich darauf, dass die Behörde lediglich von Ankerpersonen ausgeht und feststellte, dass ich keine diesbezüglichen Familienangehörigen aus meinen Ex-Gatten vorzuweisen habe. Diesbezüglich hat die Behörde jedoch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Wie bereits erwähnt lebt meine Tochter sowie mein Enkelkind, zu welchen ich eine ganz starke Bindung habe in Österreich und bin ich in engstem Kontakt mit meinem Enkelkind und meiner Tochter.

Ich betreue das Enkelkind wann immer es mir möglich ist und verbringe die Wochenenden gemeinsam mit meiner Tochter und dem Enkelkind.

Beweis: nachzureichende Unterlagen

Aus den obgenannten Gründen wiederhole ich daher die

ANTRÄGE

  1. die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid beheben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und in der Sache selbst entscheiden

in eventu

  1. zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück verweisen.“

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:

Mit Eingabe vom 28.9.2011 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, zu diesem Zeitpunkt durch Herrn Dr. Wa. anwaltlich vertreten, die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung (besonders berücksichtigungswürdige Gründe, Beiratsverfahren)“. Unter anderem legte sie dem Antrag ein Diplom vom 18.10.2012, ausgestellt von der Firma „Eurotalk“, aus dem hervorgeht, dass sie an diesem Institut die Prüfung Deutsch als Fremdsprache A2 – Niveau nach den Richtlinien des Europäischen Referenzrahmens erfolgreich abgelegt hat, bei.

Mit E-Mail vom 25.1.2013 teilte Herr Dr. Wa. mit, die Beschwerdeführerin nicht mehr zu vertreten.

Mit Schreiben vom 16.3.2013 modifizierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend, dass sie nunmehr den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger von Österreicher“ begehre. Dazu verwies sie auf ihre seit 30.8.2005 (richtig: 31.8.2005) bestehende Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger Zoran V.. Weiters führte sie aus, dass auch ihr Schwiegersohn und ihr Enkelsohn österreichische Staatsbürger wären.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 6.6.2013, der Beschwerdeführerin persönlich zustellt, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter anderem auf, einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 gemäß § 21a NAG zu erbringen und wies sie darauf hin, dass das von ihr vorgelegte Diplom vom 18.10.2012 nicht herangezogen werden könne, da „Eurotalk“ kein zertifizierter anerkannter Kursträger sei. Weiters wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben insbesondere darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 bereits bei Stellung des Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorzuweisen wäre, es sei denn es liege ein Fall des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG vor. Überdies wurde sie über die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags gemäß § 21a Abs. 5 NAG belehrt.

Mit Eingabe vom 24.6.2013 gab die Beschwerdeführerin die Erteilung der Vertretungsvollmacht an Frau Mag. Dr. W. bekannt und übermittelte unter anderem nochmals den Nachweis betreffend ihre Sprachkenntnisse in Deutsch, ausgestellt vom Institut „Eurotalk“.

Mit E-Mail vom 8.7.2013 teilte die Beschwerdeführerin sodann mit, dass sie seit kurzem geschieden sei, und dass sie der belangte Behörde im Zuge der Nachholung der persönlichen Antragstellung die Scheidungsurkunde vorlegen werde. In Einem brachte sie einen Antrag gemäß § 19 Abs. 8 Z 2 NAG ein und wies darauf hin, dass sie seit dem Jahr 2005 im österreichischen Bundesgebiet durchgehend aufhältig sei, wobei sie zunächst als Asylwerberin nach Österreich gekommen wäre.

Dem bei der Behörde am 9.7.2013 eingelangten Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 19.6.2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 19.6.2013 von ihrem Ehemann Zoran V. rechtskräftig geschieden ist.

Einen Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG hat die Beschwerdeführerin bis dato nicht erbracht.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 81 Abs. 25 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG werden Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Z 9) zu er-halten, erteilt.

Gemäß § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Gemäß § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienange-hörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienange-höriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

§ 21a NAG samt Überschrift lautet:

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und gemäß § 21 Abs. 2 zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

Gemäß § 9b Abs. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idF. BGBl. II Nr. 201/2011, entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

§ 9b Abs. 2 NAG-DV normiert, dass als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen gelten:

§ 9b Abs. 3 NAG-DV normiert, dass aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis hervorgehen muss, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Vorliegen der allgemeinen sowie besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung des von ihr angestrebten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin von Herrn Goran V., einem österreichischen Staatsbürger, seit 19.6.2013 rechtskräftig geschieden ist. Gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 iVm. § 47 Abs. 2 NAG kann der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nur dem Ehegatten, dem minderjährigen ledigen Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sowie dem eingetragenen Partner eines Zusammenführenden im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG erteilt werden. Mit Eintreten der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Scheidung von dem österreichischen Staatsbürger Zoran V. hat die Beschwerdeführerin die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne der soeben widergegebenen Bestimmungen verloren. Dass sie nunmehr eine neue Ehe eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde noch im Laufe des Berufungsverfahrens bzw. Beschwerdeverfahrens vorgebracht.

Diesbezüglich ist auch auf die Mitwirkungspflicht des Fremden gemäß § 29 Abs. 1 NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.

Mangels Erbringung eines Nachweises über das Vorliegen von Sprachkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG sowie mangels Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG steht somit für das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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