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VGW-021/021/24201/2014/VOR•LVwG W VGW-021/021/24201/2014/VOR
VGW-021/021/24201/2014/VORState Administrative CourtApr 14, 2014
Inhaltserfordernisse einer Beschwerde; fehlendes Begehren; Beschwerde unzulässig; Mängelbehebungsauftrages
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger nach erhobener Vorstellung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 21.03.2014, Zl. VGW-021/021/21621/2014 - 3, über die Beschwerde des Herrn Mag. Hassan O. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 15.01.2014, Zl. S 191475/VA/2013, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung idgF, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Gemäß § 31 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
B e g r ü n d u n g
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 15.1.2014, Zl. S 191475/VA/2013, wurde über den Beschwerdeführer (Bf), Herrn Mag. Hassan O., wegen Übertretung der im Spruch genannten Rechtsvorschrift eine Geldstrafe von 150,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden, verhängt sowie gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 15,-- Euro vorgeschrieben.
Dieses Straferkenntnis enthält eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung samt dem ausdrücklichen Hinweis, dass eine etwaige Beschwerde den Bescheid gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen hat. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten hat.
Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte durch postamtliche Hinterlegung; als Beginn der Abholfrist wurde der 20.1.2014 festgesetzt.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist, konkret am 4.2.2014, erhob der Bf im Zuge einer Vernehmung bei der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, Beschwerde, in welcher er Folgendes ausführt:
„Ich erhebe Beschwerde gegen das Straferkenntnis.
Begründung: Ich habe meinen Fahrgast geholt. Ich bleibe bei meinen bisherigen Angaben. Ich habe mit dem Zeugen gesprochen, dass muss der Zeuge beweisen.
Hassan O.“
Mit Schreiben vom 17.2.2014, zugestellt am 21.2.2014, wurde dem Bf seitens des Verwaltungsgerichtes Wien mitgeteilt, dass die Beschwerde einen inhaltlichen Mangel aufweise, da das Begehren fehle (§ 9 VwGVG). Dem Bf wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrages zu beheben. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf der Frist zu Folge habe, dass die Beschwerde zurückzuweisen wäre.
Der Bf brachte nun innerhalb der ihm gesetzten Frist ein Schreiben ein, in welchem er verschiedene Bemerkungen zu dem gegenständlichen Vorfall machte, jedoch beinhaltet dieses Schreiben neuerlich kein Begehren im Sinne des § 9 VwGVG. Die Beschwerde wurde daher gemäß § 31 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG von der zuständigen Landesrechtspflegerin als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss brachte der Bf eine rechtzeitige Vorstellung ein, weshalb über die Beschwerde das Verwaltungsgericht Wien nunmehr durch die zuständige Richterin zu entscheiden hat.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 BVG, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
In Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das VwGVG. Dessen § 9 regelt den Inhalt einer Beschwerde. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 9 VwGVG ist zu entnehmen, dass die an eine begründete Beschwerde samt Begehren zu stellenden Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht geringer anzusetzen sind, als die an einen begründeten Berufungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Wörtlich heißt es in den Erläuterungen sogar: „Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. (RV 2009 BlgNR 24. GP zu § 9, 4; Unterstreichung nicht im Original).“ Mangelhafte Beschwerden sind jedoch – wie bislang mangelhafte Berufungsanträge – unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. die Erläuterungen aaO).
Aus der vorliegenden Beschwerde, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ist nicht ersichtlich ist, was der Bf von dem über seine Eingabe zur Entscheidung berufenen Gericht begehrt. Das Begehren meint nämlich die Prozesserklärung eines Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung angesprochen werden soll (etwa „Aufhebung des gesamten Bescheides“ oder „Aufhebung einzelner Spruchpunkte“, „Abänderung dahingehend, dass eine Auflage wie folgt zu lauten habe…“, „Einstellung des Strafverfahrens“ oder „Herabsetzung der Strafe auf….“). Der Beschwerdeführer muss somit in seiner Beschwerde anführen, welches Verhalten er vom Verwaltungsgericht erwartet.
Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse iSd § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht (allenfalls auch die Behörde im Zuge des Vorverfahrens, vgl. § 14 VwGVG) nach § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Wie bereits ausgeführt, wurde der Bf mittels des genannten Mängelbehebungsauftrages vom 17.2.2104 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, sein Rechtsmittel um das angegebene fehlende Inhaltserfordernis zu ergänzen. Der Bf kam jedoch dieser Aufforderung binnen der ihm gesetzten Frist nicht im geforderten Ausmaß nach, weil er nur sachverhaltsmäßige Bemerkungen zum Vorfall machte und Fragen zur Rolle des Zeugen aufwarf aber kein konkretes Begehren stellte (z.B. Aufhebung des Straferkenntnisses, Einstellung des Verfahrens, (in eventu) Herabsetzung der Strafe etc.).
Die gegen das Straferkenntnis vom 15.1.2014 eingebrachte Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht und war demnach seitens des Verwaltungsgerichtes Wien als unzulässig zurückzuweisen.
Da das Rechtsmittel spruchgemäß zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz 2013 klar erschließbar ist, dass an die inhaltlichen Anforderungen einer Beschwerde gemäß § 9 VwGVG (sogar) höherer Anforderungen als an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG zu stellen sind. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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