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VGW-041/003/22133/2014•LVwG W VGW-041/003/22133/2014
VGW-041/003/22133/2014State Administrative CourtMay 14, 2014
Gefälligkeitsdienst; keine Feststellbarkeit einer der Tätigkeit zu Grunde liegenden Arbeitspflicht oder ein daraus resultierender Entgeltanspruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert über die Beschwerde der Frau Christina J., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk, vom 4.2.2014, Zl. S 10708/12, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der J. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin in Wien, M.-straße, am 23.02.2012 um 17:05 Uhr, die nach dem ASVG pflichtversicherte Dienstnehmerin Frau Hannelore B. beschäftigt hat, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG wurde über sie unter Anwendung des zweiten Strafsatzes eine Geldstrafe von 2.300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 10 Stunden verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 18.02.2014, in der die Beschwerdeführerin die Begehung der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestreitet.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, jedoch zur Beschwerde keine Stellungnahme erstattet.
2. In der Angelegenheit fand am 14.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.
In dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin als Partei sowie Frau B. zeugenschaftlich einvernommen.
Der Vertreter der Abgabenbehörde als Partei erklärte, im Hinblick auf die glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegen zu treten.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Finanzpolizei vom 08.03.2012, wonach am 23.02.2012 um 17:30 Uhr eine Kontrolle im Betrieb der J. GmbH stattgefunden hat. Zu Beginn der Kontrolle seien vier Personen, darunter Frau B., arbeitend angetroffen worden. Frau B. habe angegeben, ihrer Freundin Annemarie seit 17:05 Uhr zu helfen. Nachher würden sie nett essen gehen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau Annemarie J., wurde am 23.02.2012 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, Frau B. sei eine Freundin von ihr. Diese habe ihr kurz ausgeholfen. Es seien Warenlieferungen angekommen und hätten diese ausgepackt und in die Regale verräumt werden müssen. Sie haben mit Frau B. ausgemacht, dass sie nach Schließung des Verkaufslokals gemeinsam essen gehen würden, da sie ja nicht ständig in Wien sei. Damit sie schneller fertig werde, habe ihr Frau B. geholfen.
In ihrer gegen das in der Folge ergangene Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen diesen Sachverhalt und bestreitet das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gab die Beschwerdeführerin an, sie sei handelsrechtliche Geschäftsführerin der J. GmbH. Diese habe im Februar 2011 eine Filiale in Salzburg und eine Filiale in Wien betrieben, jetzt nur mehr in Wien. Bei der Kontrolle seien zwei angestellte Verkäuferinnen, die Mutter der Beschwerdeführerin und Frau B. angetroffen worden. Ihre Mutter habe sie in der Filiale vertreten, da sie selbst zu dieser Zeit in Berlin gewesen sei. Frau B. sei mit ihrer Mutter befreundet. Frau B. sei früher selbständige Dekorateurin für die GmbH tätig gewesen und sei heute noch mit der Mutter der Beschwerdeführerin befreundet. Wenn ihre Mutter nach Wien kommt, würden sie einander sehen und auch gemeinsam essen gehen. Ihre Mutter sei, als Frau B. in die Filiale kam, mit der Dekoration schon fast fertig gewesen. Da viel los war, habe Frau B. ihrer Mutter geholfen. Sie hatten von vornherein vor, miteinander essen zu gehen. Frau B. sei nicht als Gegenleistung für ihre Tätigkeit zum Essen eingeladen worden.
Die Zeugin B. gab an, sie sei früher selbständige Dekorateurin gewesen und habe für die Mutter der Beschwerdeführerin gearbeitet. Sie hätten dann noch Telefonkontakt gehabt und seien an diesem Tag verabredet gewesen, um gemeinsam essen zu gehen. Als sie im Geschäft eintraf, habe es noch zu tun gegeben. Es seien noch Blumenkisten herumgestanden und diese habe sie in die Auslage gestellt. Sie sei nicht zum Essen eingeladen worden, sondern seien sie zum Essen verabredet gewesen. Sie habe dort nicht gearbeitet und auch nichts bekommen. Sie sei damals als Dekorateurin in einer Parfümerie angestellt gewesen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Abs. 1a leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
Die Annahme eines nach dem ASVG versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses verlangt die Annahme, dass von dem Dienstnehmer eine Arbeitspflicht übernommen und in persönlicher Abhängigkeit gegenüber dem Dienstgeber erbracht wurde. Dabei ist eine Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit, der Beziehung zwischen den beteiligten Personen sowie die Frage eines geleisteten oder geschuldeten Entgelts u berücksichtigen. Im Falle, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der festgestellten Tätigkeit eine entgeltwerte Leistung erbracht wird, ist festzustellen, dass diese in einem Austauschverhältnis zur erbrachten Tätigkeit gestanden ist.
Zu den vorliegenden Beweisergebnissen ist festzustellen, dass sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die einvernommene Zeugin im unmittelbaren Eindruck sachlich, offen und persönlich glaubwürdig wirkten. Ihre Aussagen waren übereinstimmend, schlüssig und lebensnah und boten keinen Anlass, an deren Glaubwürdigkeit und Richtigkeit zu zweifeln. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass Frau B. aufgrund einer früher als Selbständige für die Mutter der Beschwerdeführerin erbrachten Dekorateurstätigkeit mit dieser noch freundschaftlich verbunden ist und anlässlich eines Wien-Aufenthaltes der in Salzburg lebenden Mutter mit dieser zum Essen verabredet war. Da beim Eintreffen der Frau B. im Geschäft die Mutter der Beschwerdeführerin noch Abschlussarbeiten zu verrichten hatte, ging ihr Frau B. dabei aus Gefälligkeit zur Hand. Eine dieser Tätigkeit zu Grunde liegende Arbeitspflicht oder ein daraus resultierender Entgeltsanspruch war ebenso wenig feststellbar wie Gründe für die Annahme, das nachfolgende Essen sei seitens der von der Beschwerdeführerin zur vertretenden Gesellschaft an Frau B. geschuldet gewesen.
Da somit bei zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war, in Übereinstimmung mit den Schlussausführungen des Vertreters der Abgabenbehörde als Partei in der mündlichen Verhandlung, spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr handelt es sich lediglich um, auf den konkreten Einzelfall bezogene Fragen der Beweiswürdigung.
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