LVwG W VGW-101/042/22629/2014

VGW-101/042/22629/2014State Administrative CourtJul 7, 2014

Regest

Kosten für die Haltung des abgenommenen Tieres sind nach Intention des Gesetzgebers auch dann der Behörde zu ersetzen, wenn der Tierhalter ohne sein Verschulden (etwa infolge mangelnder Geschäftsfähigkeit) nicht in der Lage war, die Tiere so zu halten, dass kein Anlass zu einer auf § 37 TschG gegründeten Tierabnahme und in weiterer Folge Tierhaltung durch die Behörde besteht

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/22629/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.042.22629.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau Manuela S., vertreten durch ihre Sachwalterin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 30.12.2013, Zl: 124398-2013, mit welchem Frau Manuela S. gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 1.250,- für den Aufenthalt der gemäß § 37 Abs.1 Tierschutzgesetz abgenommenen Hunde: 1.) in der Zeit vom 10.02.2013 bis zum 10.04.2013 und 2.) in der Zeit vom 21.02.2013 bis zum 22.02.2013 vorgeschrieben wurde, zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird bestimmt, dass der Bescheid der Magistratsabteilung 60 zu lauten hat, wie folgt:

„1.) Manuela S., geb. ...1969, wohnhaft in Wien, J.-gasse werden als Halterin gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2004, folgende Kosten für den Aufenthalt des gemäß § 37 Abs. 1 Tierschutzgesetz abgenommenen Hundes im Wiener Tierschutzhaus in der Zeit vom 10.02.2013 bis zum 10.04.2013 in der Höhe von insgesamt EUR 798,60 wie folgt vorgeschrieben:

Verwendung

Rechnung v .

Euro

11.04. 2013

(Prot.Nr.: 13...2)

1.

Aufenthalt von 60 Tagen a 12,40 EUR

744,00

2.

Transport

35,80

3.

Tierärztliche Erstuntersuchung

18,80

2. ) Manuela S., geb. ...1969, wohnhaft in Wien, J.-gasse werden als Halterin gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2004, folgende Kosten für den Aufenthalt des gemäß § 37 Abs. 1 Tierschutzgesetz abgenommenen Hundes im Wiener Tierschutzhaus in der Zeit vom 21.02.2013 bis zum 22.02.2013 in der Höhe von insgesamt EUR 79,40 wie folgt vorgeschrieben:

Verwendung

Rechnung v .

Euro

25.02. 2013

(Prot.Nr.: 13...5)

1.

Aufenthalt von 2 Tagen a 12,40 EUR

24,80

2.

Transport

35,80

3.

Tierärztliche Erstuntersuchung

18,80

3. ) Frau Manuela S. ist daher gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2004, verpflichtet, die Kosten in der Gesamthöhe von 878,- EUR binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu ersetzen; die betreffende Bankverbindung lautet IBAN: AT491200051428011803, BIC: BKAUATWW bei der Bank Austria-Creditanstalt“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Bescheid der Behörde enthält folgenden Spruch:

„Manuela S., geb. ...1969, wohnhaft in Wien, J.-gasse werden gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für den Aufenthalt des gemäß § 37 Abs. 1 Tierschutzgesetz abgenommenen Hundes im Wiener Tierschutzhaus in der Zeit von 10.02.2013 bis 10.04.2013 in der Höhe von insgesamt 1.170,60 EUR wie folgt vorgeschrieben:

Verwendung

Rechnung v.

Euro

11.04. 2013

(Prot.Nr.: 13...2)

1.

Aufenthalt von 60 Tagen a 12,40 EUR

744,00

2.

Transport

35,80

3.

Abschlagszahlung

372,00

4.

Tierärztliche Erstuntersuchung

18,80

Manuela S., geb. ...1969, wohnhaft in Wien, J.-gasse werden gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für den Aufenthalt des gemäß § 37 Abs. 1 Tierschutzgesetz abgenommenen Hundes im Wiener Tierschutzhaus in der Zeit von 21_02.2013 bis 22.02.2013 in der Höhe von insgesamt 79,40 EUR wie folgt vorgeschrieben:

Verwendung

Rechnung v .

Euro

25.02. 2013

(Prot.Nr.: 13...5)

1.

Aufenthalt von 2 Tagen a 12,40 EUR

24,80

2.

Transport

35,80

3.

Abschlagszahlung

0,00

4.

Tierärztliche Erstuntersuchung

18,80

Frau Manuela S. ist gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz verpflichtet, die Kosten in der Gesamthöhe von 1.250,00 EUR binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu ersetzen; die betreffende Bankverbindung lautet IBAN: AT491200051428011803, BIC: BKAUATWW bei der Bank Austria-Creditanstalt.“

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Bescheid wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung voll inhaltlich angefochten werde. Erläuternd wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer schizo-affektiven Erkrankung leide, nach einem längeren stationären Aufenthalt im … Spital hätte sich der Zustand der Beschwerdeführerin einigermaßen stabilisiert und außerdem sei mittlerweile eine Sachwalterschaft eingerichtet worden. Zum Zeitpunkt der Abnahme ihres Hundes sei die Beschwerdeführerin nicht geschäftsfähig gewesen, sie lebe von der Mindestsicherung, wobei ihr davon noch ein Teil für die Abdeckung der vorgestreckten Mietkosten eingezogen werde. Daher sei die Beschwerdeführerin keinesfalls in der Lage, die auferlegten Kosten für die Abnahme und Unterbringung des Hundes im Wiener Tierschutzhaus in der Zeit vom 10.02.2013 bis zum 10.04.2013 zu bezahlen. Unlogisch sei dass in der Zeit vom 21.02.2013 bis zum 22.02.2013 weitere Kosten für die Abnahme eines Hundes angefallen sein sollen, da der Hund bereits am dem 10.02.2013 abgenommen worden sei.

Aus dem vorgelegten Behördenakt geht hervor, dass der von der Beschwerdeführerin (jedenfalls in deren Obsorge) gehaltene Hund (Schäfermischling, weiblich, braun) am 10.02.2013 abgenommen und am selben Tag in das Wiener Tierschutzhaus verbracht worden ist, weil 1) die Beschwerdeführerin im … Spital stationär aufgenommen wurde und daher nicht in der Lage war, ihren Pflichten als Tierhalterin nachzukommen, und weil 2) Indizien bestanden, dass dieser Hund von der Beschwerdeführerin geschlagen und misshandelt wurde.

Dieser Hund ist in weiterer Folge vom Wiener Tierschutzhaus medizinisch versorgt und dort vom 10.02.2013 bis zum 10.04.2013 untergebracht und betreut worden. Am 11.4.2013 trat der Verfall des Hundes ein.

Am 12.2.2013 kontaktierte die Beschwerdeführerin die Erstbehörde und teilte mit, dass sie wieder aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, und daher um Wiederausfolgung des Hundes ersuche. Diesem Ersuchen wurde mit dem Hinweis, dass der Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin diesen Hund misshandle, und daher zuvor eine Kontrolle erfolgen müsse, abgelehnt.

In weiterer Folge wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführer am 15.2.2013 zu einem Kontrolltermin erscheinen solle. Zu diesem Termin kam diese in einem alkoholisierten Zustand. Der Aufforderung, dem Hund vor der Übergabe gegenüber gestellt zu werden, um die Reaktion des Hundes auf die Beschwerdeführerin zu beobachten, lehnte diese ab. Vielmehr verließ diese schimpfend und drohend unverzüglich das Tierschutzhaus. Ein Verzicht auf den Hund ist von der Beschwerdeführerin nicht unterfertigt worden. Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge nicht mehr die Ausfolgung des Hundes begehrt.

Weiters geht aus dem vorgelegten Behördenakt hervor, dass die Beschwerdeführerin am 21.02.2013 einen anderen Hund, nämlich einen Staffordshire-Terrier-Mischling, in ihrer Obhut hatte. An diesem Tag wurde die Beschwerdeführerin im Zuge einer Amtshandlung auf offener Straße in Wien, A.-Gasse, im Gehsteigbereich neben der Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr von der Polizei befragt. Während dieser Befragung ließ die Beschwerdeführerin die Leine, an der dieser oa Hund angeleint gewesen war, aus. Dabei sagte diese: „Das scheiß Viech brauch ich auch nimma!“. Der Hund lief daraufhin weg, und bestand in weiterer Folge die Gefahr, dass der Hund von einem Fahrzeug angefahren werde. Der Hund wurde daraufhin von den Sicherheitswachebeamten eingefangen. Unmittelbar danach wurde seitens einer Passantin mitgeteilt, dass dieser Hund schon knapp vorher mitten auf der Straße herumgelaufen sei, und von einem Auto fast überfahren worden sei.

In weiterer Folge wurde der Hund wieder der Beschwerdeführerin übergeben, wobei diese mitteilte, dass sie diesen nicht mehr haben wolle, und dass man diesen ins Tierheim bringen möge. Sie meinte auch, dass sie nicht die Hundebesitzerin sei. Auf Befragen konnte sie nicht mitteilen, wer der Hundeeigentümer ist. In weiterer Folge wurde der Hund am 21.02.2013 in das Wiener Tierschutzhaus verbracht, wo dieser medizinisch versorgt und bis zum 22.02.2013 verwahrt wurde. Am 22.02.2013 wurde dieser Hund, daher der Staffordshire-Terrier Mischling an den von der Besitzerin dieses Hundes Bevollmächtigten, Herrn P., übergeben.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Magistratsabteilung 60, vom 04.03.2013 zur Kenntnis gebracht, dass für die Unterbringung und Betreuung des von ihr (i.S.d. Tierschutzgesetzes) gehaltenen und am 10.2.2013 abgenommenen Hundes täglich der Betrag von täglich EUR 12,40 anfällt. Auch wurde mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestehe, auf das Eigentumsrecht des von ihr gehaltenen Hundes zu verzichten. Eine schriftliche Verzichtserklärung sei an die Magistratsabteilung 60 zu richten. Wenn binnen der Frist von zwei Monaten nach der Abnahme nicht über das Tier verfügt werde, und zudem keine ordnungsgemäße Verwendung zu diesem Zeitpunkt durch die Beschwerdeführerin zu erwarten sei, sei das Tier gemäß § 37 Abs.3 leg. cit. als verfallen anzusehen. Gemäß dem Leistungsvertrag mit der W. Betriebsgesellschaft m.b.H. falle im Falle eines Verzichtes oder Verfalles zusätzlich zu den täglichen Betreuungskosten eine einmalige Abschlagszahlung in der Höhe von EUR 372,- an. Dieses Schreiben ging (da die Behörde zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass für die Beschwerdeführerin eine Sachwalterin bestellt worden ist) mittels RSb- Brief an die Beschwerdeführerin persönlich.

Mit Bescheid vom 14.03.2013 wurde zur GZ 124398-2013 wurde von der Magistratsabteilung 60 der Ersatz der für die Unterbringung erwachsenen Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 1.170,60 erstmals vorgeschrieben. und mittels Rückscheinbriefs an die Beschwerdeführerin versendet.

Am 12.12.2013 wurde die Magistratsabteilung 60 in Kenntnis gesetzt, dass Frau S. besachwaltet ist. Die Kosten wurden mit dem nunmehr bekämpften Beschied vom 30.12.2013 neuerlich vorgeschrieben und am 07.01.2014 an die Sachwalterin zugestellt.

Mit Schreiben vom 10.3.2014 gab die Magistratsabteilung 60 nachfolgende Stellungnahme ab:

„Die Magistratsabteilung 60 - Veterinärdienste und Tierschutz nimmt zur Beschwerde von Frau Manuela S., vertreten durch ihre Sachwalterin gegen den Bescheid vom 30.12.2013 wie folgt Stellung:

Da Frau S. am 10.02.2013 ins Krankenhaus eingeliefert wurde und keine geeignete Person zur Betreuung des Hundes (Schäfermischling) vorhanden war, wurde der Hund gemäß § 37 TschG abgenommen und in das Wiener Tierschutzhaus gebracht. Die vor Ort anwesenden Polizisten äußerten auf Grund des Verhaltens des Hundes den Verdacht einer Misshandlung. Dieser erhärtete sich bei der tierärztlichen Untersuchung im Tierschutzhaus. Frau S. nahm am nächsten Tag Kontakt mit der Magistratsabteilung 60 bezüglich Rückgabe des Hundes auf, mit der zuständigen Sachbearbeiterin wurde aufgrund des Verdachts der Misshandlung ein Kontrolltermin vereinbart. Bei diesem wurde vereinbart, dass der Hund am 14.02.2014 aus dem Tierschutzhaus abgeholt werden kann. Frau S. war erst am nächsten Vormittag im Tierschutzhaus und machte einen alkoholisierten Eindruck. Um die Reaktion des Hundes auf seine Besitzerin abzuklären, hätte die Übergabe unter Anwesenheit des Amtstierarztes erfolgen sollen. Frau S. war nicht bereit ein paar Minuten zu warten und hat das Tierschutzhaus unter Beschimpfungen und Drohungen ohne Hund verlassen. Ein Verzicht wurde nicht unterzeichnet. Am 21.02.2014 erfolgte eine Verhaftung von Frau S.. Sie hatte einen hundeführscheinpflichtigen Hund (American Staffordshire Terrier) bei sich, der ebenfalls nach § 37 abgenommen und ins Tierschutzhaus gebracht werden musste. Dieser Hund wurde am 22.02.2014 von Herrn P. abgeholt. Die Kosten für die Unterbringung dieses Hundes belaufen sich auf EUR 79,40.

Da bezüglich des Schäfermischlings keine Verfügung getroffen wurde, ist dieser am 10.4.2013 verfallen. Die Kosten für die Unterbringung belaufen sich auf EUR 1.170,60. Die Kosten für die Unterbringung der Hunde wurden von der Magistratsabteilung 60 am 14.3.2013 mit Bescheid vorgeschrieben.

Am 12.12.2013 wurde die Magistratsabteilung 60 in Kenntnis gesetzt, dass Frau S. besachwaltet ist. Die Kosten wurden daher mit Bescheid vom 30.12.2013 neuerlich vorgeschrieben. Die Zustellung erfolgte am 07.01.2014 an die Sachwalterin.“

Dieses Schreiben wurde der Sachwalterin der Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 10.4.2014 zur Stellungnahme übermittelt.

Eine mündliche Verhandlung wurde von der durch eine Rechtsanwältin in deren Eigenschaft als deren Sachwalterin vertretene Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 4 Z 1 Tierschutzgesetz, ist ein Halter eines Tieres, jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

Gemäß § 30 Abs.1 Tierschutzgesetz hat die Behörde – soweit eine Übergabe an den Halter des Tieres nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

Gemäß § 30 Abs.3 Tierschutzgesetz erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, solange sich Tiere im Sinne des Abs.1 leg. cit. in der Obhut der Behörde befinden.

Gemäß § 37 Abs.1 Tierschutzgesetz sind Organe der Behörde verpflichtet,

1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 leg. cit. durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;

2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerze, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird ,dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

Gemäß § 37 Abs.2 Tierschutzgesetz, können im Falle dass dies für das Wohlbefinden eines Tieres erforderlich ist, Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis leg. cit. verstoßen, das betreffende Tier abnehmen.

Gemäße § 37 Abs.3 Tierschutzgesetz gilt für abgenommene Tiere § 30 Tierschutzgesetz. Weiters regelt § 37 Abs.3 leg. cit., dass im Falle, dass innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im sinne des § 37 Abs.2 leg. cit. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach nicht geschaffen sind, das abgenommene Tier als verfallen anzusehen.

Aus den Verwaltungsakt geht unbestritten hervor, dass 1.) der von der Beschwerdeführerin (infolge des Umstands, dass dieser nach dem äußeren Anschein und zudem unbestritten in ihrer Obhut stand) gehaltene Hund (Schäfermischling) am 10.02.2013 gemäß § 37 Abs.1 Tierschutzgesetz von der Magistratsabteilung 60 – Veterinärdienste und Tierschutz abgenommen und am selben Tag in das Wiener Tierschutzhaus verbracht und in der Zeit vom 10.02.2013 bis zum 10.04.2013 dort medizinisch versorgt und betreut worden ist. Die Abnahme erfolgte erstens aus dem Grund einer Spitalsbehandlung der Beschwerdeführerin und des Verdachts, dass dieser Hund von der Beschwerdeführerin misshandelt werde. Von der Beschwerdeführerin wurde zudem anlässlich ihres Aufsuchens des Tierschutzhauses der Hund nicht wieder übernommen, zumal diese eine Gegenüberstellung mit ihrem Hund abgelehnt hatte.

Im gegenständlichen Fall ist aus dem Verwaltungsakt weiters ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin infolge eines stationären Spitalsaufenthaltes am 10.02.2013 nicht mehr in der Lage war, diesen ihren Hund (Schäfermischling) zu versorgen. Dies wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich eingestanden. Im Falle der Nichtversorgung des Hundes wäre beim Hund offenkundig eine Gefährdung für sein Leben eingetreten. Es lagen daher die Voraussetzungen einer Tierabnahme gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 Tierschutzgesetz vor.

Dieser von der Beschwerdeführerin gehaltene Hund, ein Schäfermischling, wurde in Anbetracht des Umstandes, dass dieser außer von der Beschwerdeführerin von niemandem betreut wurde, in das Wiener Tierschutzhaus in V., T.-Straße, verbracht, und bis zum (gemäß § 902 ABGB zu errechnenden) Eintritt des Verfalles am 10.04.2013 medizinisch betreut und versorgt.

Weiters geht aus dem Verwaltungsakt unbestritten hervor, dass der am 21.2.2013 in der Obhut der Beschwerdeführerin befunden habende Hund (Steffordshire-Terrier- Mischling) im Zuge einer Amtshandlung von der Beschwerdeführerin laufen gelassen worden ist, und diese sich geweigert hatte, diesen wieder an sich zu nehmen. Zudem hat die Beschwerdeführerin ersucht, den Hund ins Tierheim zu bringen. Dieser Hund wurde sodann am selben Tag in das Wiener Tierschutzhaus verbracht wurde, sodass dieser in der Zeit vom 21.02.2013 bis zum 22.02.2013 dort medizinisch betreut und versorgt worden ist.

Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass die beschriebenen Leistungen vom Wiener Tierschutzhaus hinsichtlich dieses am 10.2.2013 abgenommenen Hundes (Schäfermischling) erbracht wurden. Die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, wonach die Unterbringung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt, liegen also vor und hatte diese die Behörde der Beschwerdeführerin vorzuschreiben.

Hinsichtlich des zweiten Hundes, ein Steffordshire- Terrier-Mischling, ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diesen am 21.02.2013 in ihrer Obhut hatte. Dieser Hund wurde der Beschwerdeführerin weggewiesen und weigerte sich diese, diesen Hund wieder an sich zu nehmen. Durch das herrenlose Herumtreiben des Hundes wäre dieser offenkundig schon in Anbetracht des Umstands, dass dieser zuvor schon Gefahr gelaufen war, von einem Fahrzeug angefahren zu werden, einer Lebensgefahr ausgesetzt gewesen. Dieser Hund wurde daher zu Recht abgenommen und durch die Tierrettung am 21.02.2013 in das Wiener Tierschutzhaus in V., T.-Straße, verbracht. Im Übrigen erfolge die Abnahme auch deshalb zu Recht, da die Beschwerdeführerin im Zuge einer Amtshandlung mit der Polizei von dieser vorläufig fest genommen wurde und sie daher nicht mehr in Lage war, ihre Pflichten als Tierhalterin wahrzunehmen. Dieser Hund wurde vom 21.02.2013 bis zum 22.02.2013 im Wiener Tierschutzhaus medizinisch betreut und versorgt und am 22.02.2013 an einen Bevollmächtigten der Besitzerin wieder übergeben.

Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass die beschriebenen für diesen Hund erbrachten Leistungen vom Wiener Tierschutzhaus hinsichtlich dieses Hundes erbracht wurden. Die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, wonach die Unterbringung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt, liegen also auch hinsichtlich dieses Hundes vor und hatte die Behörde die angefallenen Kosten der Beschwerdeführerin daher vorzuschreiben.

Da beide Hunde in der Obhut der Beschwerdeführerin standen, trafen diese jeweils gemäß § 4 Z 1 Tierschutzgesetz die Pflichten eines Tierhalters.

Vorgeschrieben können nur die Kosten für den Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin als Halterin der Tiere anzusehen war.

Das ist hinsichtlich des Schäfermischlings die Zeit vom 10.2.2013 bis zum 10.04.2013 und hinsichtlich des sich in ihrer Obhut befindlichen Hundes, die Zeit vom 21.02.2013 bis zum 22.02.2013 der Fall.

Im § 30 Abs. 1 TierschutzG wird durch den Einschub „soweit eine Übergabe an den Halter des Tieres nicht in Betracht kommt“ zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass durch diese Bestimmung die Haltung des Tieres in dem Zeitraum, in welchem das abgenommene Tier weiterhin von seinem ursprünglichen Halter besessen wird, in Abweichung zu den grundsätzlich zur Anwendung gelangenden zivilrechtlichen Bestimmungen geregelt wird. Durch diese Bestimmung wird daher der grundsätzlichen zivilrechtlichen Regelung, wonach der Eigentümer eines Tieres über die Haltung des Tieres zu bestimmen hat, für den Zeitraum zwischen der Abnahme des Tieres und der allfälligen Rückgabe es Tieres bzw. dem allfälligen Verfall des Tieres derogiert.

Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass durch diese Bestimmung der „Behörde“, daher einem hoheitlich handelnden Rechtsträger, und nicht einer zivilrechtlichen Person, wie dies etwa auch eine Gebietskörperschaft im Rahmen ihrer der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnenden Tätigkeit ist, die Verfügungsgewalt über das jeweilige Tier übertragen wird. Ebenso spricht für diese Auslegung die ausdrückliche Regelung, dass während der Dauer der Beachtlichkeit dieser Bestimmung des § 30 Abs. 1 TierschutzG die Person (Organisation), der das Tier von der Behörde anvertraut worden ist, die Pflichten des Tierhalters trifft.

Es liegt auf der Hand, dass durch diese Bestimmung nicht auch der Zeitraum nach der Rückgabe des Tieres bzw. nach dem Verfall des Tieres geregelt werden soll, zumal im Falle der Tierrückgabe ja der ursprüngliche Tierhalter wieder in seine Rechten eingesetzt ist, und im Falle des Tierverfalls die jeweilige Gebietskörperschaft die Tiereigentümerin ist, und ab Eintritt dieses Eigentumsübergangs auf die Gebietskörperschaft keine sachliche Notwendigkeit besteht, die Rechte und Pflichten der nunmehrigen neuen Tiereigentümerin zu beschränken. Es würde auch wenig Sinn machen, wenn nach dem Eigentumsübertritt auf die Gebietskörperschaft nicht die Gebietskörperschaft als Trägerin von privatrechtlichen Rechten und Pflichten, sondern weiterhin die hoheitlich handelnde Behörde über das Tier zu befinden hätte.

Jede andere Auslegung dieser Regelung des § 30 Abs. 3 TierschutzG, nämlich die Annahme, dass die Kosten der Tierhaltung auch für Zeiträume, in welchen die ursprüngliche Tierhalterin gar nicht mehr in der Lage gewesen ist, über das Tier zu verfügen bzw. eine Weitergabe der Katze sicherzustellen, zu erfolgen hat, erschiene übrigens i.S.d. Art. 7 B-VG unsachlich. Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation kann der Bestimmung des § 30 Abs. 3 TierschutzG nicht dieser Normgehalt unterstellt werden; hätte doch dann der ursprüngliche Tierhalter auch dann weiterhin für die Kosten aufzukommen, wenn das Tier (etwa vom Tierschutzhaus) einer dritten Person in deren Eigentum überantwortet worden ist (vgl. zumindest konkludent in diesem Sinne auch Riener/Thunhart, Entlaufene, ausgesetzte und zurückgelassene Tiere im neuen Tierschutzgesetz, ÖJZ 2006/38).

Es waren daher hinsichtlich des Schäfermischlings nicht die Kosten einer Abschlagszahlung, bei welchen es sich um Kosten für die Versorgung des Tieres nach dem infolge des Tierverfalls erfolgten Eigentumsübergang auf die Stadt Wien handelt, vorzuschreiben.

Im Übrigen hat die Behörde der Beschwerdeführerin unbestritten und auch bei Zugrundelegung der Aktenlage die bei ihr angefallenen Kosten zutreffend vorgeschrieben.

Zum Vorbringen der Berufungswerberin sei ausgeführt, dass durch die gegenständliche Gesetzesstelle des § 30 Abs. 3 TierschutzG lediglich sichergestellt werden soll, dass die der Behörde erwachsenen Kosten für die Haltung des abgenommenen Tieres von der der Tierhalterin des Tieres für den Zeitraum, in welchem dieser Person nach der Abnahme weiterhin Rechte am Tier zukommen, beglichen werden.

Offenkundig sind diese Kosten nach der Intention des Gesetzgebers auch dann der Behörde zu ersetzen, wenn der Tierhalter ohne sein Verschulden (etwa infolge des Vorliegens einer mangelnden Geschäftsfähigkeit) nicht in der Lage war, die Tiere so zu halten, dass kein Anlass zu einer auf § 37 Tierschutzgesetz gegründeten Tierabnahme und in weiterer Folge Tierhaltung durch die Behörde besteht.

Die Frage, ob die vorzuschreibenden Kosten auch einbringlich sind, ist keine relevante Vorfrage für die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines die Bescheides i.S.d. § 30 Abs. 3 TierschutzG. Diese Frage ist auch deshalb für die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Bescheides gemäß § 30 Abs. 3 TierschutzG ohne Relevanz, da ohnedies durch die exekutionsrechtlichen Bestimmungen gewährleistet wird, dass durch die Eintreibung eines Geldbetrags der Unterhalt der zahlungspflichtigen Person nicht gefährdet wird.

Aus Gründen des § 24 VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Vorschreibung einer Abschlagszahlung keine verwaltungsgerichtliche Judikatur vorliegt.

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