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VGW-041/005/26949/2014•LVwG W VGW-041/005/26949/2014
VGW-041/005/26949/2014State Administrative CourtJul 28, 2014
Einspringen des Vaters als Buschauffeur des unter Zahnschmerzen leidenden Bf; geringe Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Bf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde des Herrn D. M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 8.5.2014, Zahl: MBA 10 - S 10920/14, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem ASVG, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG und in Verbindung mit Ziffer 4 leg cit wird eine Ermahnung ausgesprochen und der Straf- und Kostenausspruch im Straferkenntnis aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:
„Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gewerbes “Reisebüros“ mit Standort in Wien, T.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, unterlassen, die zumindest am 05.02.2014 ab 08:00 beschäftigte, nach dem ASVG teilversicherungspflichtige Person
-R. M., geb.: ...1949,
vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 33 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 770,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden gemäß § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit § 9 VStG 1991
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 77,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 847,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Im dagegen gerichteten Rechtsmittel, wie auch schon im erstinstanzlichen Verfahren, wurde vorgebracht, dass Herr R. M. – der Vater des Beschwerdeführers – eingesprungen sei, da der Beschwerdeführer Zahnschmerzen gehabt hätte und den Reisebus mit den Kindern nicht unter Schmerzen habe fahren wollen. Der Beschwerdeführer habe die Steuerberaterin gebeten den Vater anzumelden, diese sei jedoch erst ab ca. 08:00 Uhr erreichbar und sei die Anmeldung erst nach der Arbeitsaufnahme gegen Mittag erfolgt. Der Vater sei eingesprungen, weil der Beschwerdeführer nicht so schnell einen anderen Chauffeur habe finden können.
Unbestritten blieb, dass Herr R. M. am 5.2.2014 gegen 11:19 Uhr in A., Parkplatz Kinderschilift St. ..., im Auftrag des Beschwerdeführers als Autobuschauffeur tätig war. Die Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Arbeiter erfolgte am 5.2.2014 nach dem Zeitpunkt der Kontrolle und ist Herr M. seither laufend als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Unternehmen des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet. Sowohl Herr M. als auch der Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass Herr M. aufgrund plötzlich eingetretener Zahnschmerzen des Beschwerdeführers eingesprungen sei. Herr M. habe seinem Sohn - dem Beschwerdeführer – ausgeholfen, da dieser kurzfristig keinen anderen Autobuschauffeur habe finden können und er den Kindern den Ausflug habe ermöglichen wollen. Eine Bestätigung eines Zahnarztes, wonach der Beschwerdeführer am 05.02.2014 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 10:30 Uhr zahnärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, wurde vorgelegt. Die Finanzpolizei Team … gab zum Vorbringen des Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
„Die Argumentation des Beschuldigten ist zum Teil verständlich, rechtfertigt jedoch nicht, jemanden einen Autobus lenken zu lassen, der nicht zur Sozialversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet ist. Hierfür hätte der Beschuldigte die Verantwortung übernehmen und für eine rechtzeitige entsprechende Anmeldung sorgen müssen. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat und somit auch entsprechend zur Verantwortung zu ziehen ist.
Seine bisherige Unbescholtenheit spricht allerdings für den Beschuldigten und kann aus ha. Sicht die Strafhöhe auf die Hälfte reduziert werden. Sollte die erkennende Behörde zu anderer Ansicht kommen, kann auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs 1 Satz 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Gemäß § 45 Abs 1 Satz 2 VStG, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Im vorliegenden Fall sind die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers insofern gering, als es sich bei der zur Sozialversicherung angemeldeten Person um den Vater des Beschwerdeführers handelt, der für den unter Zahnschmerzen leidenden Beschwerdeführer als Buschauffeur eingesprungen ist. Überdies wurde Herr M. – wenn auch erst nach dem Vorfall – vom Beschwerdeführer in seinem Unternehmen zur Sozialversicherung angemeldet.
Da der Beschwerdeführer nach wie vor ein Gewerbe ausübt, schien es geboten, eine Ermahnung auszusprechen, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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