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VGW-031/072/26625/2014•LVwG W VGW-031/072/26625/2014
VGW-031/072/26625/2014State Administrative CourtAug 13, 2014
Erteilung der Lenkerauskunft erst im Einspruch gegen die Strafverfügung ist aufgrund der in § 103 Abs. 2 KFG vorgesehenen zweiwöchigen Frist verspätet
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde des Herrn M. A. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 25.04.2014, Zahl: S 203.712-Ls/13-Bie/Gr, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 14,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
„Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 22.10.2013, zugestellt am 28.10.2013 innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses KFZ am 09.10.2013 um 16.38 Uhr in Wien, E.-straße Richtung B.-gasse gelenkt hat, indem Sie die Auskunft nicht erteilt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 103 Abs. 2 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von € 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 134 Abs. 1 KFG.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und gemäß
§ 5a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu zahlen:
€ 10,00, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 80,00.“
Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bereits einmal bekanntgegeben habe, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum gelenkt habe. Das Taxiunternehmen habe mehrere Wagen, die Fahrer machten laufend Fehler und er könne es sich nicht leisten, für alle Fehler der Fahrer aufzukommen. Weiters habe er keine Verständigung bekommen, wonach ein behördlicher Brief abzuholen sei. Normalerweise hole er hinterlegte Briefe sofort am nächsten Tag ab wenn er einen gelben Zettel im Briefkasten vorfinde. Er habe keine Ahnung, wo der Kommunikationsfehler unterlaufen sei.
Aktenkundig ist zunächst eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 16.10.2013, wonach der Lenker des Fahrzeuges PKW ... schwarz mit dem Kennzeichen W ... am 9.10.2013 um 16 Uhr 38 in Wien , E.-straße, Richtung B.-gasse, das nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage missachtet habe, indem er das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten habe, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre, und dadurch § 38 Abs. 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) übertreten habe.
Mit Schreiben vom 22.10.2013 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug am 9.10.2013 um 16 Uhr 38 in Wien, E.-straße, Richtung B.-gasse, gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde korrekt an die Meldeadresse des Beschwerdeführers gesendet und dem Beschwerdeführer laut aktenkundigem Rückschein am 28.10.2013 durch Hinterlegung beim Postamt ... Wien zugestellt. Das Schreiben wurde von der Post nicht mit einem Vermerk an die Behörde retourniert, wonach es innerhalb der Hinterlegungsfrist vom Empfänger nicht behoben wurde.
Die Lenkerauskunft wurde nicht fristgerecht erteilt, weshalb mit Schreiben vom 24.1.2014 eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, in der ihm vorgeworfen wird, dass er es als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W ... unterlassen habe, der Behörde auf schriftliches Verlangen vom 22.10.2013, zugestellt am 28.10.2013, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kfz am 9.10.2013 um 16 Uhr 38 in Wien, E.-straße, Richtung B.-gasse gelenkt habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte im Wesentlichen dasselbe vor, wie in seiner nachfolgenden Beschwerde. Weiters teilte er mit, dass das Fahrzeug zur fraglichen Zeit von Herrn T. Y. gelenkt worden sei.
Mit 25.4.2014 erging das Straferkenntnis, gegen das sich die gegenständliche Beschwerde richtet. In der mündlichen Verhandlung vom 13.8.2014 sagte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Der Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges habe ständig Verwaltungsübertretungen begangen und dem Beschwerdeführer damit einen großen Aufwand verursacht, da er ständig Lenkerauskünfte erteilen musste. Aus diesem Grunde sei er vor einigen Monaten gekündigt worden. Zu der Benachrichtigung über die Hinterlegung der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft teilte der Beschwerdeführer mit, dass es möglich sei, das diese Benachrichtigung übersehen worden sei. Er fahre selbst jede Nacht Taxi und es sei daher möglich, dass er die Benachrichtigung aufgrund seiner Übermüdung im Stapel der Postsendungen übersehen bzw. die Abholung des Schriftstückes vergessen habe. Es sei aber auch möglich, dass er die Benachrichtigung gar nicht in seinem Postfach vorgefunden habe, da er in einem Haus wohne, in dem es mehrere Stiegen gebe, und die Post zwei- bis dreimal pro Jahr an falsche Postfächer zugestellt werde.
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Behörde gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.
Aufgrund des Akteninhalts und der mündlichen Verhandlung vom 13.8.2014 steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Behörde vom 22.10.2013 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug PKW ... schwarz mit dem Kennzeichen W ... am 9.10.2013 um 16 Uhr 38 in Wien , E.-straße, Richtung B.-gasse, gelenkt hat, da dieser Lenker im Verdacht stand, zu diesem Zeitpunkt eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht innerhalb der zwei Wochen ab Zustellung nach.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer als Taxiunternehmer nicht für die Fehler seiner Fahrer einstehen könne, ist festzuhalten, dass die Lenkerauskunft gerade der vom Beschwerdeführer eingeforderten Bestrafung der Person dienen soll, die das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und die angezeigte Verwaltungsübertretung begangen hat. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine Verständigung von der Hinterlegung der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft erhalten, ist insofern unglaubwürdig, als ein Rückschein über die Hinterlegung des Schreibens im Akt liegt, der als Zustellnachweis anzusehen ist. Auch wurde das Schreiben nicht von der Post mit einem Vermerk an die Behörde retourniert, wonach es nicht behoben worden sei, wie es der üblichen Vorgangsweise entspräche, wenn eine behördliche Sendung nicht innerhalb der Hinterlegungsfrist vom Empfänger behoben wird. Im Übrigen räumte auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein, es sei durchaus möglich, dass er den Verständigungszettel von der Hinterlegung der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft in der Menge der Postsendungen übersehen oder die Behebung der Sendung vergessen habe. Es war daher davon auszugehen, dass die Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers korrekt erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer erteilte die Lenkerauskunft erst in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung, was jedoch nach Ablauf der in § 103 Abs. 2 KFG vorgesehenen zweiwöchigen Frist und damit verspätet war. Durch die verspätete Erteilung der Auskunft konnte der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung jedoch nicht mehr nachkommen. Er hat daher den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche jedoch von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Zur Strafhöhe brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Taxiunternehmer. Es verblieben ihm pro Monat 500,-- Euro an Gewinn. Er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsrechtlich nicht unbescholten.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind bei der Strafbemessung überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall gefährdete das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der fristgerechten Erteilung einer Lenkerauskunft, sodass Lenker, die beim Lenken eines Fahrzeuges Verwaltungsübertretungen begehen, vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden können.
Unter Bedachtnahme auf den bis 5.000,-- Euro reichenden Strafsatz des § 134 Abs. 1 KFG ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe, mit welcher der gesetzliche Strafsatz nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft wurde, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem im Strafsatz des § 134 Abs. 1 KFG vorgesehenen Verhältnis zur verhängten Geldstrafe.
Eine Herabsetzung der Strafe erschien somit im Hinblick darauf, dass die Strafe in spezialpräventiver Hinsicht ausreichen muss, um Tatwiederholungen durch den Berufungswerber hintan zu halten, nicht vertretbar.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 10 Euro zu bemessen ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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