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VGW-111/084/24544/2014•LVwG W VGW-111/084/24544/2014
VGW-111/084/24544/2014State Administrative CourtAug 20, 2014
Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen; keine Abwägung mit Interessen der Anrainer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der Frau A. vom 24.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, vom 25.2.2014, Zl. MA37/40216-1/2013, betreffend 1.) Errichtung eines Wohngebäudes mit 20 Wohnungen, 2.) Gebrauchserlaubnis, Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung und 3.) Gebrauchsabgabe, betreffend das Bauvorhaben ... Bezirk, G.-gasse, GSt. Nr. …, in EZ ... Kat. Gem. ..., der Bauwerberin H. GmbH nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht e r k a n n t und verkündet:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gang des Verfahrens:
Die Bauwerberin stellte am 9.10.2013 ein Bauansuchen gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) an die belangte Behörde betreffend die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgarage in Wien, G.-gasse. Dem Ansuchen war unter anderem ein Bescheid der MA 64 vom 29. 4. 2013 beigelegt, in welchem die MA 64 bekannt gibt, dass für das verfahrensgegenständliches Grundstück das Plandokument ..., Gemeinderatsbeschluss vom 27. 1. 2005 maßgebend ist.
Hinsichtlich der Gebäudehöhe legt das Plandokument ... fest, dass für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Bauklasse III, geschlossene Bauweise, besteht. Im Punkt 3.4. des Plandokuments ist festgesetzt, dass im Bauland der höchste Punkt der zu Errichtung gelangenden Dächer die tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe um höchstens 4,5 m überragen darf.
Nach Ergänzung der eingereichten Baupläne beraumte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.12.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. In der Ladung wurde das gegenständliche Bauvorhaben mit seiner genauen Adresse bezeichnet und darauf hingewiesen, dass Beteiligte (insbesondere Nachbarinnen und Nachbarn) beachten mögen, dass Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung, die nicht spätestens bei der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und sie aufgrund der Bestimmungen der Bauordnung für Wien dann keine Parteistellung erlangen würden. Die Ladung wurde in den Nachbarliegenschaften ausgehängt, so auch in der Wohnhausanlage der Beschwerdeführerin (laut Protokoll zum Aushang: am braunen Brett im Stiegenhaus von Stiege 1 und Stiege 2, H.-gasse).
Am 29. Jänner 2014 wurde von der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Bauverhandlung durchgeführt. Dabei wurde folgende Stellungnahme der Anrainer (unter anderem auch der Beschwerdeführerin) zu Protokoll genommen:
„Aufgrund der Gebäudehöhe von 16,00 m und dem obersten Abschluss des Daches von 4,5 m wird Einspruch wegen der mangelnden Sonneneinstrahlung von Richtung Süden über die Vormittags- Mittags- und Abendstunden erhoben.“
Am 25. Februar 2014 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid und bewilligte nach Maßgabe der mit amtlichem Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil des bekämpften Bescheides bilden, gemäß § 70 BO in Verbindung mit § 54, § 83 Abs. 2 sowie Abs. 3 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 das beantragte Bauvorhaben. Dabei handelt es sich konkret um ein unterkellertes, vierstöckiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss, welches 20 Wohnungen beinhaltet. Im Keller wird eine Tiefgarage untergebracht. Die Beheizung der Aufenthaltsräume erfolgt mittels Fernwärme. Die Trink- und Löschwasserversorgung erfolgt aus dem städtischen Netz. Die Schmutz- und Dachabwässer werden in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Die Einlagerungsräume sowie der Kinderwagen- und Fahrradabstellraum werden im Keller bzw. Erdgeschoss untergebracht. Die vertikale Erschließung vom Keller bis ins Dachgeschoss erfolgt neben dem Treppenhaus durch einen Personenaufzug wobei der Aufzugschacht in Massivbauweise ausgeführt wird. Die Wohnhausanlage wird in der Schadensfolgeklasse CC 2 ausgeführt.
In den Einreichplänen ist eine ausgeführte Gebäudehöhe von 16 m einkotiert. Diese ausgeführte Gebäudehöhe von 16 m wird laut den Einreichplänen an keiner Front überschritten. Die Dachkonstruktion überragt die ausgeführte Gebäudehöhe gemäß den Einreichplänen um 4,5 m (höchster Punkt). Die Dachneigung beträgt 45°.
Im bekämpften Bescheid spricht die belangte Behörde über die in der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen wie folgt ab:
Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan weist für die Liegenschaft Wien, G.-gasse, die Widmungen Wohngebiet, Bauklasse III, geschlossene Bauweise und ab einer Tiefe von 12 m eine gärtnerische Ausgestaltung aus.
Das Wohngebäude entspricht den Bebauungsplanstimmungen und den maßgeblichen Bestimmungen der BO Wien.
Da die vorgebrachten Einwendungen (mangelnde Sonneneinstrahlung) keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a BO begründen waren sie als unzulässig zu bewerten.
Gegen diesen auszugsweise wiedergegebenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt:
Die in der Bauverhandlung vorgetragenen Einwendungen der betroffenen Parteien wurden als „unzulässig“ bewertet.
Da das im Bewilligungsbescheid gegenständliche Gebäude die zulässige Bauhöhe von 16 m mit einem zusätzlichen Dachausbau von 4,50m die vorgeschriebene Bauhöhe deutlich überschreiten würde (größer 25 % tatsächliche Gebäudehöhe), bedeutet dies für die einwendenden Parteien/Beschwerdeführer eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität, negative Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit und eine Wertminderung der bestehenden Wohn- und Bausubstanz sowie der in Eigentümerverantwortung bewirtschafteten Garten- und Spielflächen.
Dies widerspricht elementar den Bestimmungen der Bauordnung für Wien (vergleiche § 1 Abs. 2 Ziffer 1. und 4., folgende).
In der Bauverhandlung am 29. Jänner 2014 wurden die Interessen des Bauträgers vom Bauverhandlungsführer F. und durch den stellvertretenden Bezirksvorsteher, ..., deutlich unterstützt und die Interessen der betroffenen Parteien erkennbar abgewertet. Ein Abwägen der Interessen zwischen Bauträger und betroffenen Parteien fand objektiv betrachtet durch die Behördenvertreter nicht statt.
Ein Hinweis, dass in der Bauverhandlung (und nur hier) Einwendungen zulässig sind, wurde nur nach mehrfachem Nachfragen und dann in unnötiger Lautstärke (schreiend/auf den Tisch hauend) gegeben. Dies dürfte einen Form- und Verfahrensfehler begründen.
Hinweis: die einwendenden Parteien/Beschwerdeführer sind nicht gegen eine Errichtung eines Gebäudes in der G.-gasse in der zulässigen, maximalen Bauhöhe von 16 m. Sie wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den „Unzulässigkeitsbescheid“ und die mangelhafte Rechtsgüterabwägung der beteiligten Behörden im Sinn der Rechte der Wiener Bürger im ... Bezirk.
Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 3.4.2014 zum Beschwerdevorbringen wie folgt Stellung:
Den in der Beschwerde betreffende Punkt zur Bauverhandlung am 29. Jänner 2014 wird seitens der MA 37 folgende Stellungnahme angeführt:
Im Zuge der Präsentation und Erläuterung des Projektes durch den Planverfasser und den Verhandlungsleiter ( F.) in der Bauverhandlung, ergab sich eine heftige Diskussion hinsichtlich der Gebäudehöhe. Die Anrainer wurden seitens des Verhandlungsleiters durch klopfen auf den Tisch um Aufmerksamkeit gebeten und darauf hingewiesen, dass Einwände spätestens in dieser mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf unter Aufrechterhaltung ihrer Einwendungen wie folgt:
Im Zuge der Präsentation des Projektes Bauvorhaben G.-gasse ergab sich sehr wohl eine heftige Diskussion unter den anwesenden Personen. Der Verhandlungsleiter ( F.) und der stellvertretende Bezirksvorsteher (Herr ...) unterstützten einseitig die Interessen des Bauträgers und in keiner Weise die Interessen der Beteiligten Anwohner.
F. klopfte auch nicht mit der Hand auf den Tisch, sondern er schlug mit der flachen Hand darauf, deutlich erkennbar erzürnt, als er die interessierten Anwohner auf ihr Recht zu Einwendungen in der Bauverhandlung hinweisen musste. Die Nachfragen zum Prozedere der Einwendungen waren ruhig und geduldig.
Herr F. wurde zudem gebeten, seine Lautstärke zu mindern, da der Raum von einer Größe sei, dass sich die Anwesenden bei normaler Lautstärke verständigen könnten.
Schließlich forderte F. die Einwendenden auf, die Einwendung „bitte in ganzen Sätzen zu formulieren“ und dann „Jetzt bitte in Teilsätzen zum Mitschreiben…“.
Nachdem die Einwendenden unterschrieben hatten, beschloss der Verhandlungsführer die Bauverhandlung und verabschiedete sich von den Personen des Bauträgers.
Ohne das geduldige Nachfragen hätten die Anwesenden keine Möglichkeit zur Einwendung erhalten.
Die Form- und Verfahrensfehler bleiben deutlich erkennbar.
Am 19.8.2014 fand beim Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zum gegenständlichen Bauvorhaben statt:
Anwesend:
Leiter der mündlichen Verhandlung: Mag. Zach
Schriftführerin: B.
Parteien: Frau A., ausgewiesen durch Reisepass
Herr A., ausgewiesen durch Personalausweis
Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, vertreten durch:
F., ausgewiesen durch DA
H. GmbH, vertreten durch
Herr E., ausgewiesen durch FS
Herr Ba., ausgewiesen durch FS
Herr D., ausgewiesen durch FS
W. GmbH, vertreten durch
O., ausgewiesen durch Personalausweis
Frau J., ausgewiesen durch deutschen Personalausweis
Der Verhandlungsleiter bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.
Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes (erstinstanzlicher- und VGW-Akt) wird verzichtet. Dieser gilt somit als verlesen.
Der Verhandlungsleiter gibt der Beschwerdeführerin Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.
Beschwerdeführerin:
A., geb. am
wohnhaft in Wien, H.-gasse
Befragt nach der Bauverhandlung am 29.1.2014 halte ich fest, dass in der Bauverhandlung von mehreren Anrainern vorgebracht wurde, dass durch die zusätzliche Dachhöhe von 4,5 m unser Grundstück entwertet werden würde.
Zu der Bauverhandlung möchte ich noch festhalten, dass der Bezirksvertreter, Herr ..., die Vorbringen einiger Anrainer heruntergemacht hat. Diese haben sich dann gar nicht mehr getraut, weitere Einwendungen zu erheben. Unser Einwand, hinsichtlich der Gebäudehöhe wurde protokolliert. Diesem Einwand haben sich alle Anrainer angeschlossen. Die Anrainer wurden auch nicht auf ihre Rechte hingewiesen. Das habe ich in meiner Beschwerde mit Verfahrensfehlern gemeint.
Unser Vorschlag wäre gewesen, die Situation vor Ort anzusehen, um wahrnehmen zu können, wie ein Gebäude mit einer Gesamthöhe von 20,5m den Lichteinfall und die Wohnsituation verändert.
Der VL erklärt dazu, dass bei Einhalten der Bestimmungen der Bauordnung und der Bebauungspläne die Baubehörde dazu verpflichtet ist, die Baubewilligung zu erteilen. Ein Ermessenspielraum besteht hier nicht.
Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei
Hinsichtlich der Aufklärung über die Parteienrechte möchte ich festhalten, dass diese in den Ladungen bzw. in den Aushängen angeführt sind. Im Zuge der Bauverhandlung werden diese zum Schluss zu Protokoll genommen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 134 Abs. 3 zweiter Satz der Bauordnung für Wien (BO) sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben.
Gemäß § 134a Bauordnung für Wien (BO) werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzungen die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern Sie Ihrem Schutz dienen, begründet:
a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;
b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benutzung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.
f)Bestimmungen, die dem Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
Die Beschwerdeführerin spricht sich sowohl in ihren Einwendungen im Bauverfahren der belangten Behörde als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dagegen aus, dass die zulässige Bauhöhe von 16 m mit einem zusätzlichen Dachausbau von 4,50 m überschritten werde.
Hierzu ist festzustellen, dass die gegenständliche Liegenschaft ... Bezirk, G.-gasse, GSt. Nr. … in EZ ... Kat. Gem. ... im rechtsgültigen Plandokument Nummer ... vom 17.2.2005 als Wohngebiet, Bauklasse III, geschlossene Bauweise gewidmet ist.
Gemäß § 75 Abs. 2 BO hat die Gebäudehöhe, soweit sich nicht nach den Bestimmungen der Abs. 4-6 und des § 81 sowie des Bebauungsplanes eine andere Gebäudehöhe ergibt, in Bauklasse III mindestens 9 m, höchstens 16 m, zu betragen.
Im Punkt 3.4 des hier maßgeblichen Plandokuments Nr. ... ist festgesetzt, dass im Bauland der höchste Punkt der zu Errichtung gelangenden Dächer die tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe um höchstens 4,5 m überragen darf.
Eine Einschränkung hinsichtlich der Gebäudehöhe, abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 75 Abs. 2 BO ist für die gegenständliche Liegenschaft im Plan Dokument Nummer ... nicht ausgewiesen. Daraus folgt, dass auf der Liegenschaft ein Gebäude errichtet werden darf, dessen ausgeführte Gebäudehöhe 16 m beträgt, wobei der höchste Punkt des Daches die tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe um 4,5 m überragen darf.
Weder in den Einwendungen, noch im Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin eine Überschreitung der vorgeschriebenen höchstzulässigen Gebäudehöhe von 16 m bzw. eine Überschreitung der zulässigen Dachhöhe von 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe behauptet. Die Einwendungen sowie das Beschwerdevorbringen beziehen sich darauf, dass sich die Beschwerdeführerin durch das auf die höchstzulässige Gebäudehöhe von 16 m aufgesetzte Dach mit einer Firsthöhe von 4,5 m durch verminderte Sonneneinstrahlung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität bzw. Wertminderung ihrer Liegenschaft in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachtet.
Wie bereits die belangte Behörde in Ihrem Bescheid vom 25.2.2014 richtig festgehalten hat, entspricht das Wohngebäude den Bebauungsplanbestimmungen und den maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen und das Beschwerdevorbringen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134 a BO und waren daher schon von der belangten Behörde als unzulässig zu bewerten.
Eine von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz geforderte Abwägung der Interessen zwischen Bauträger und den Anrainern ist schon deshalb nicht möglich, da ein Bauwerber bei Einhaltung der Bestimmungen im Bebauungsplan und in der Bauordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung hat. Die Baubehörde hat hierbei entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Ermessensspielraum.
Da im gegenständlichen Fall die Bebauungsbestimmungen eingehalten wurden und ein Verstoß gegen die höchstzulässige Gebäudehöhe von 16 m nicht einmal behauptet wurde, sondern lediglich gegen die – laut den gültigen Bebauungsbestimmungen zulässige – Überragung der höchstzulässigen Gebäudehöhe durch die Dachkonstruktion um 4,5 m vorgegangen wurde, war die Beschwerde als inhaltlich unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der behaupteten Verfahrensfehler in der erstinstanzlichen Bauverhandlung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien selbst ausgesagt hat, dass ihre Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe vom Verhandlungsleiter der belangten Behörde zu Protokoll genommen wurden. Weitere Einwendungen hat sie nicht vorgebracht. Da die belangte Behörde die vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin zu Protokoll genommen hat und darüber auch im Bescheid abgesprochen hat, kann ein Verfahrensfehler nicht erblickt werden. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin sowie dem Vertreter der belangten Behörde geschilderte heftige (und lautstarke) Diskussion in der Bauverhandlung nichts.
Eine allfällige Wertminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Bauvorhaben begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Diese sind abschließend in § 134a Abs. 1 BO aufgezählt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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