LVwG W VGW-141/043/21407/2014

VGW-141/043/21407/2014State Administrative CourtAug 21, 2014

Regest

freiwillige Zuwendung ohne rechtliche Verpflichtung; keine Anrechnung als Einkommen

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/043/21407/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.043.21407.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der Frau A. I., Wien, W.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 11.12.2013, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den 1., 2. und 8. Bezirk - SH/2013/897798-001, mit welchem auf Grund des Antrages vom 17.10.2013 gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF, iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF, I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde, II.) die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als für den Zeitraum 17.10.2013 bis 31.01.2014 folgende Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes zuerkannt wird:

17.10. 2013 bis 31.10.2013 EUR 384,63

01.11. 2013 bis 30.11.2013 EUR 794,91

01.12. 2013 bis 31.12.2013 EUR 794,91

01.01. 2014 bis 31.01.2014 EUR 813,99

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Entscheidungsgründe

Ad I.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 17. Oktober 2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im folgenden Ausmaß zuerkannt:

17.10. 2013 bis 31.10.2013 EUR 0,00

01.11. 2013 bis 30.11.2013 EUR 0,00

01.12. 2013 bis 31.12.2013 EUR 0,00

01.01. 2014 bis 31.01.2014 EUR 394,91

Weiters wurde der Antrag auf Mietbeihilfe abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Bescheid angeführten Einkommen wären in der schriftlichen Bekanntgabe der Beschwerdeführerin nicht angeführt, weswegen von anrechenbaren Einkommen ausgegangen werde.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, die von der Behörde angerechneten sonstigen Einkommen seien Überbrückungshilfen von Freunden und Verwandten gewesen, welche ohne rechtliche Verpflichtung getätigt worden seien und auch wieder von der Beschwerdeführerin zurückgezahlt werden müssten. Die Abweisung des Antrages auf Mietbeihilfe wurde nicht beeinsprucht.

Am 20. August 2014 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihr Vorbringen in der Beschwerde und führte ergänzend aus, die in ihrer Beschwerde erwähnten Zahlungen von EUR 200,00 am 06.11.2013 und EUR 56,59 vom 05.11.2013 habe sie nicht zuordnen können und deshalb gemeint, dass diese eventuell anzurechnen seien. Tatsächlich habe sie für ihren Studienabschluss Geld geschenkt bekommen und sei davon im November noch EUR 200,00 übrig gewesen, die sie zur Abdeckung ihres Kontos benutzt habe. Ihre Schwester, I. N., habe ihr EUR 56,59 geborgt. Sie könne allerdings nicht mehr sagen, wofür sie dieses Geld verwendet habe. Den Großteil der ihr im Herbst 2013 überwiesenen Zahlungen habe sie bereits zurückgezahlt. Es habe sich definitiv nicht um Geschenke gehandelt, sondern sei ihr dieses Geld ohne rechtliche Verpflichtung geborgt worden, damit sie überleben könne.

Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. Dabei waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides, folglich die (Nicht-)Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes richtet. Die Abweisung des Antrages auf Mietbeihilfe wurde nicht beeinsprucht.

Angelegenheit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur die Sache sein, die den Gegenstand des Verfahrens bzw. den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde gebildet hat. Im Falle einer auf einzelne, vom übrigen Bescheidinhalt trennbare Teile des Bescheides eingeschränkten Beschwerde, ist Angelegenheit der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung lediglich der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides. Der angefochtene Bescheid war daher im vorliegenden Fall nur hinsichtlich seines ersten Spruchpunktes einer Beurteilung zu unterziehen.

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat nach § 1 Abs. 1 WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt nach Absatz 2 dieser Bestimmung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist nach § 1 Abs. 3 WMG subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 10 Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Von der Anrechnung ausgenommen sind gemäß § 11 Abs. 1 WMG

1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),

2. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,

3. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,

4. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und

5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt, Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) steht folgender Sachverhalt fest:

Die 1989 geborene Beschwerdeführerin ist seit Abschluss ihres Studiums ohne Erwerbseinkommen und weist laut Versicherungsdatenauszug bisher nur in den Jahren 2012 und 2013 kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse in den Sommermonaten auf.

Im Zuge der Prüfung des Mindestsicherungsantrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde legte sie die Kontoauszüge ihres Girokontos vor, woraus ersichtlich war, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater am 1. September 2013 EUR 400,--, von ihrer Schwester am 5. November 2013 EUR 56,99 und am 25. Oktober 2013 EUR 400,-- sowie von einer Freundin am 29. November 2013 EUR 400,-- überwiesen bekam. Darüber hinaus erfolgten Bareinzahlungen in der Höhe von EUR 200,-- am 6. November 2013, von EUR 400,-- am 30. September 2013 und von EUR 130,-- am 23. September 2013.

Für den gegenständlichen Fall ist vor allem die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 WMG von Bedeutung, wobei hier insbesondere auch zu beachten ist, dass die vorliegend vorgenommenen Bareinzahlungen, die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus ihrem eigenen, den Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 3 Z 5 WMG nicht übersteigenden Vermögen stammten, nicht als Leistungen Dritter gewertet werden können.

Die zitierte, einschlägige Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 WMG kann nach ihrem klaren Wortlaut nur so verstanden werden, dass freiwillige Zuwendungen bzw. ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte Leistungen Dritter nicht als Einkommen anzurechnen sind; dies mit der einzigen Gegenausnahme, dass eine Anrechnung erst bzw. nur dann zu erfolgen hat, wenn solche Unterstützungsleistungen der Höhe nach (in ihrem Ausmaß und ihrer Dauer bzw. Häufigkeit) zur Deckung der Bedarfe nach dem WMG dergestalt führen, dass bei Anrechnung überhaupt kein Leistungsanspruch nach dem WMG mehr bestünde (vgl. Verwaltungsgericht Wien vom 23. Jänner 2014, GZ: VGW-141/002/6835/2014).

Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Anrechnung der Leistungen von Dritten, die in den Monaten September und Oktober 2013 jeweils monatlich EUR 400,-- und im Monat November 2013 einen Gesamtbetrag von EUR 456,-- erreichten, ist rechtswidrig. Als Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung (und nicht in einer die Bedarfe vollständig deckenden Höhe) erbracht wurden, fallen sie unter die dargestellte Ausnahme von der Anrechnung. Lediglich zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass nach der zivilgerichtlichen Judikatur zum Unterhaltsrecht, eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Alter und der Tatsache ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung kaum besteht.

Die Anrechnung der erwähnten Zahlungen auf den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Unrecht, weswegen auf Grund der Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin Mindestsicherung im spruchgemäßen Umfang zuzuerkennen war.

Ad II.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 1 Z 3 WMG fehlt.

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