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VGW-151/V/075/11583/2014•LVwG W VGW-151/V/075/11583/2014
VGW-151/V/075/11583/2014State Administrative CourtSep 16, 2014
Säumnisbeschwerde; kein anerkanntes Sprachdiplom; kein wesentlich geänderter Sachverhalt seit Abschluss des Asylverfahrens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über den als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag der Frau L. B. (laut Reisepass Ba.), vertreten durch Rechtsanwalt, vom 14.5.2013, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 20.2.2014, in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht erkannt:
I.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde betreffend den am 22.12.2011 gestellten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stattgegeben.
II.
Der Antrag vom 22.12.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG wird zurückgewiesen.
II.
Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B E G R Ü N D U N G
Am 22.12.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit dem Namen L. B..
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie am ... 1962 in Georgien geboren sei. Zur Begründung ihres Antrages legte sie die Entscheidung des Österreichischen Asylgerichtshofes zur Zahl ... vom 28.11.2011 vor, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin reiste nach den Feststellungen dieses Erkenntnisses gemeinsam mit ihren beiden Söhnen am 10.06.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2003 den Asylantrag. Als Namen führte sie auch N. Mi., geboren Me., und das Geburtsdatum ... 1962 an. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2003 zur Zahl ... war der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung-Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt worden. Darin hat das Bundesasylamt die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin feststellen können. Des Weiteren sei sie aus ihrem Heimatland im März 2002 nach Tschechien ausgereist und sei dort ein Jahr lang als Asylwerberin aufhältig gewesen. Die Fluchtgründe seien unbegründet und aufgrund der mehrfach geänderten Angaben und ihrer nicht nachgewiesenen Identität habe sie die Grundanforderungen für die Glaubhaftmachung ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Weiters wurde vorgelegt eine Meldebestätigung für N. Mi., geboren am ... 1962, ein A2-Zeugnis des IKI – Internationales Kulturinstitut vom 10.11.2011, die Bestätigung der Caritas vom 20.12.2011 über die Krankenversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse aufgrund der Grundversorgung, eine Einzahlungsbestätigung für Miete in Höhe von 440,00 Euro vom 05.10.2011, eine „Anstellungszusage“ vom 03.10.2011 mit folgendem Text:
„Behördliche Vorlage für den Asylgerichtshof Österreich
Betreff: Anstellungszusage
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verein K. bestätigt mit diesem Schreiben die Absicht, Frau N. Mi., geboren ... 1962, mit besonderen Kenntnissen der koscheren Speisezubereitung, ab Erteilung der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen durch die Behörde als zuständige Mitarbeiterin anzustellen.
Mit dem Ausdruck der vorzüglichsten Hochachtung,
A. Z.
für den Vorstand“
Mit Schreiben vom 08.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, so rasch wie möglich eine schriftliche Antragsbegründung gemäß Art. 8 EMRK, inklusive aller familiären Bindungen in Österreich und im Heimatland, die Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung sowie einen gültigen Reisepass vorzulegen, wobei auf § 19 Abs. 8 NAG verwiesen wurde. Mit Eingabe vom 16.02.2012 wurde die Schreibweise der Beschwerdeführerin mit B., die jedoch im Antrag so angegeben wurde, bestritten und eine Berichtigung auf Ba. gefordert.
Zur Stellungnahme gemäß Art. 8 EMRK wurde vorgebracht, dass es sich um eine georgische Großfamilie handeln würde, und die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den beiden Töchtern sowie dem Schwiegersohn und dem in Österreich geborenen Enkel in Österreich leben würden. Des Weiteren gebe es noch zwei weitere in Österreich lebende Angehörige. Die Beschwerdeführerin spreche gut und flüssig Deutsch, ihre minderjährige Tochter S. besuche das Gymnasium, derzeit die dritte Klasse und die Tochter M. sei auf universitärem Niveau gebildet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Töchter O. B. (Ba.) verkaufe die Zeitschrift Augustin und habe die Möglichkeit, nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsstelle im F. zu erhalten. Auch die Beschwerdeführerin habe die Einstellungszusage bei einer Firma namens K.. Die Familie habe auch mehrere österreichische Freunde.
Insbesondere für die minderjährige Tochter S. würde es eine besondere Härte darstellen, nach Georgien zurückkehren zu müssen, da sie sich im österreichischen Schulsystem gut integriert habe und das Gymnasium besuche. Sie fühle sich auch in Österreich daheim. Sie sei auch sozial integriert und habe Freundinnen in Österreich. Sie habe keinerlei Bezug zu Georgien mehr. Sie habe darüber auch keine ausreichenden georgischen Sprachkenntnisse, sodass sie auch nicht die Möglichkeit habe, in Georgien die Schule zu besuchen. Aufgrund der UN-Kinderrechtskonvention müsse allen Kindern der Schulbesuch und mit allen geeigneten Mitteln ein höherer Schulabschluss ermöglicht werden und verhindert werden, dass Kinder vorzeitig aus dem Schulsystem aussteigen.
Auch sei ein Sohn in Strafhaft und sei aus therapeutischen Gründen wichtig, im Maßnahmenvollzug diesen zu besuchen, da er andernfalls alleine in Österreich zurückbleiben müsse.
Des Weiteren stellten sie gemäß § 19 Abs. 8 NAG den Antrag für sämtliche fehlende Personaldokumente, da sie zwar bei der georgischen Botschaft vom 10.01.2012 die Reisepässe beantragt haben, diese jedoch noch nicht vorliegen.
Die belangte Behörde hat ein Schreiben vom 07.05.2013, erst mehr als ein Jahr danach, vorbereitet, in dem die Beschwerdeführerin zur Vorlage des gültigen Reisepasses gem. § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG bis 31.05.2013 aufgefordert wird. Diese Schreiben wurden nicht mehr abgefertigt, da die zweite Tochter der Beschwerdeführerin M. B., geb. 1988, persönlich am 14.05.2013 im Amt vorsprach und ihr der Inhalt des Aufforderungsschreibens und die Frist mitgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 14.05.2013 wurde von der Beschwerdeführerin ein als Säumnisbeschwerde zu wertender Devolutionsantrag eingebracht, da die Behörde nicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG innerhalb eines halben Jahres über den bei der MA 35 eingebrachten Antrag entschieden habe.
Der Akt wurde am 24.05.2013 dem Bundesministerium für Inneres übermittelt mit dem Hinweis, dass abgesehen von der asylrechtlichen Entscheidung alle Unterlagen auf die Alias-Identität der Beschwerdeführerin „N. Mi., geboren am ... 1962“ lauten und die Dokumente im Asylverfahren über ihre Identität als L. B. vorgelegt wurden. Vom Bundesministerium für Inneres wurde schließlich der Akt zuständigkeitshalber am 20.02.2014 an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.04.2014 wurden von der Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien weitere Urkunden vorgelegt. Aus der Kopie des Reisepasses lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Familienname Ba. angeführt ist. Aus der Geburtsurkunde lässt sich der Familienname T. entnehmen, wobei als ihre Nationalität Russland in der Geburtsurkunde ihrer Tochter S. angegeben ist. Diese Nationalität ist auch bei der Geburtsurkunde vom ... 1998 für das Kind S. angegeben, wobei die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Heiratsurkunde vom 12.11.1982 den Namen Ba. führt. Weiters wurde ein nicht-vergebührter „Untermietvertrag“ vom 13.12.2005 mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin für einen Mietzins von EUR 440,00 vorgelegt. Diese Wohnung ist 61 m² groß und hat besteht aus 2 Zimmer und einem Kabinett.
Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Tochter S. in Österreich völlig integriert sei und die fünfte Klasse eines Gymnasiums besuche und sämtliche Freundinnen in Wien habe, dagegen in Georgien keine sozialen Kontakte mehr habe. Mit der wohl zwingenden Erteilung des Aufenthaltsrechts für S. müsse wohl auch den Eltern, also auch der Beschwerdeführerin zur Fortsetzung des Familienlebens der Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden. Des Weiteren hätte die Beschwerdeführerin konkrete Stellenangebote.
Am 31.07.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die belangte Behörde unentschuldigt nicht erschienen ist. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert folgende Unterlagen und Nachweise in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen:
-Bestätigung der Namensänderung von allen Beschwerdeführern und von N. Mi.
-Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes
-Selbstauskunft vom Kreditschutzverband 1870 (Beschwerdeführer)
-Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (Grundbuchsauszug, Hauptmietvertrag, Untermietvertrag o.Ä.)
-Nachweis der bezahlten Miete für die angegebene Unterkunft für die letzten drei Monate
-Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß § 96 NAG-DV
-Nachweis des Schulerfolges für das Schuljahr 2013/2014 von S. B.
-Zusammenfassende Stellungnahme zum bisherigen Aufenthalt unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 NAG enthaltenen Kriterien im Einzelnen zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK samt entsprechende Unterlagen
-Bekanntgabe aller Zeugen spätestens eine Woche vor Verhandlungstermin und Bekanntgabe, ob ein Dolmetsch und für welche Sprache benötigt wird.
Bei der Verhandlung am 31.07.2014 sagte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
„Ich lerne zu Hause Deutsch und arbeite gelegentlich als Zeitungsverkäuferin. Ich verkaufe des Augustin. Ich lerne Deutsch mit einem Buch. Ich lese jeden Tag die Heute-Zeitung. Ansonsten hat sich seit 2011 nichts geändert.
Ich würde gerne arbeiten, bekomme aber keinen Job, weil ich keine Berechtigung dafür habe.
Ich habe die Möglichkeit als Küchenhilfe in einer Universität in Wien, ... anzufangen. Ich kann dazu einen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Ich werde diesen nachbringen. Ich versuche auch eine Arbeit als Krankenschwester zu finden, da dies mein Beruf ist. Ich lege dazu auch den Militärausweis in übersetzter Form vor, aus dem hervorgeht, dass ich Krankenschwester bin und dafür ausgebildet bin.
Von der Caritas habe ich auch die Zusage eine Pflegerausbilderung durchzuführen, wenn ich den Aufenthaltstitel erhalte. Auch diese Bestätigung kann ich nachreichen.“
In der Verhandlung wurde auch das IKI Sprachdiplom thematisiert, dass es nicht den Voraussetzungen des § 21a NAG iVm § 9b NAG-DV entsprechen würde, worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer folgendes vorbrachte:
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung war das IKI Sprachdiplom gültig für den Aufenthaltstitel und musste man nicht nach der Durchführungsverordnung zum NAG eine der vier Einrichtungen für die Deutschprüfung absolvieren.“
Nach der Verhandlung am 08.08.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Vorvertrag – Arbeitsvertrag einer „Hausverwaltung Be.“ vom 06.08.2014 für eine Teilzeitbeschäftigung von 10 Wochenstunden als Reinigungskraft zu einem Gehalt EUR 401,82 brutto, die jedoch keine Gewerbeberechtigung besitzt. Nach Einsicht im Grundbuch lässt sich erkennen, dass Be. Miteigentümerin des Hauses S.-gasse in Wien ist. Im Arbeitsvorvertrag wurde keine Mitarbeitervorsorgekasse namhaft gemacht. Im Arbeitsvorvertrag wurde zwar der Mindestlohntarif für Hausbetreuer für Österreich erwähnt, jedoch wird der darin vorgesehene Lohn nicht dem Mindestlohn entsprechend vereinbart. Des weiteren wurde ein „Arbeit vorvertrag“ von Ta. vom 05.08.2014 vorgelegt, aus dem eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden als Putzfrau zu einem Bruttolohn von EUR 960,00 vereinbart wird. Es wird darin weder ein Kollektivvertrag vereinbart, noch eine Mitarbeitervorsorgekasse, noch einen Arbeitsort oder eine Arbeitszeit.
Die belangte Behörde wurde zur Stellungnahme zu den vorgelegten Dokumente aufgefordert, worauf auf Urgenz folgendes mitgeteilt wurde, dass erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Urkunden nicht mehr berücksichtigt werden würden und daher die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen wie folgt:
Wesentliche Rechtsbestimmungen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gem. § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Gem. § 8. Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012:
„§ 41a […]
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
[…]“
§ 44b NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012:
„§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
[…]“
§ 14a NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012:
§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.“
§ 19 Abs. 3 und 8 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012:
„§ 19[…]
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
[…]“
§ 7 und § 9b Verordnung der Bundeministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung-NAG DV):
„Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).“
„Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
Goethe-Institut e.V.;
Telc GmbH;
Österreichischer Integrationsfonds.
(3) Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“
1. ) zur Verletzung der Entscheidungspflicht
Am 22.12.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Mit 08.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin zur schriftlichen Antragsbegründung und Vorlage von ihrer Geburtsurkunden und ihrem gültigen Reisepasse so rasch wie möglich unter Hinweis auf § 19 Abs. 8 NAG aufgefordert.
Die Beschwerdeführerin brachte am 16.02.2012 dazu einen Schriftsatz ein, in dem unter anderem die Berichtigung der Schreibweise der Beschwerdeführerin beantragt wurde. Des Weiteren stellte sie einen Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG für sämtliche fehlenden Personaldokumente, da sie bei der georgischen Botschaft am 06.01.2012 den Pass beantragt habe, dieser jedoch noch nicht vorliege. Aus der vorgelegten Beilage der georgischen Botschaft lässt sich die Antragsstellung der Erteilung eines georgischen Passes für die Beschwerdeführerin vom 10.01.2012 entnehmen. Weiter wird dazu bekanntgegeben, dass die Bearbeitung und die Ausstellung der georgischen Reisepässe bis zu 6 Wochen dauern. Aus der Begründung für den Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG ist nicht eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Vorlage des Reisepasses zu entnehmen, die über diese 6 Wochen hinausgehen würden.
Die Beschwerdeführerin wäre gem. § 19 Abs. 4 NAG verpflichtet gewesen, der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung ihrer Identität und des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen, wozu sie auch mit Schreiben vom 16.02.2012 aufgefordert wurde. Auch nach Ablauf der 6 Wochen wurde von der Beschwerdeführerin keine Reisepasskopie vorgelegt, sodass die Behörde innerhalb der Entscheidungsfrist über den Antrag hätte absprechen können und müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Behörde hätte bei Mängel schriftlicher Anträge gem. § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen müssen. Dies ist erst fast drei Monate nach der Antragstellung erfolgt.
Gem. § 8 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle einlange, bei der er einzubringen war. Es ist daher grundsätzlich als Beginn der Entscheidungsfrist das Datum des Einlangens des Antrages auszugehen. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern sie hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wurde in der Rechtsprechung des VwGH zu § 73 Abs. 1 AVG (Hinweis VwGH 30. November 2006, 2006/04/0184) in Bezug auf die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG die Auffassung vertreten, diese beginnt erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages.
Nach der Ansicht des VwGH (VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099; GRS wie 2006/07/0040, 25. Juni 2009, VwSlg 17714 A/2009 scheint die für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (Hinweis VwGH 10. September 2008, 2007/05/0116; 18. Jänner 2005, 2004/05/0120, mit dem Hinweis auf die Erläuterungen zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, AB 1167 BlgNR 20. GP 39). Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist somit nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern, sondern es kommt dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach § 13 Abs. 3 AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden iSd § 73 Abs. 2 AVG (vgl. zu Letzterem die schon erwähnten Gesetzesmaterialien zur Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG, AB 1167 BlgNR 20. GP 26).
Demzufolge hat die belangte Behörde die sie treffende Entscheidungsfrist verletzt, da sie mehr als ein Jahr zugewartet hat, bevor sie den nächsten Verfahrensschritt setzten wollte. Das überwiegende Verschulden an der Verzögerung trifft die belangte Behörde. Die Behörde hätte die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben gehabt, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 6.6.1973, Slg 8426 A).
Da somit die Voraussetzungen des § 8 VwGVG und Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG vorliegen, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.
Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung des Asylverfahrens erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 10.04.2014, 2011/22/0286; 3.10.2013, 2012/22/0068).
Die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG ist nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird. Auch einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (Hinweis VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068; 13. Oktober 2011, 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (Hinweis VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068; 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.
Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist, nur der Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides relevant ist. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom 29. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245).
Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH, 29. September 2007, B 1150/07, VwGH, 22. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie 18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).
Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH, 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH, 20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).
Die Beschwerdeführerin ist am 10.06.2003 illegal nach Österreich eingereist und stellt am 11.06.2003 den Asylantrag, über den letztinstanzlich vom Asylgerichtshof am 28.11.2011 entschieden wurde. Am 22.12.2011 stellt sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels.
Im Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche, insbesondere posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom geltend. Sie nahm zum Zeitpunkt der Entscheidung einmal in der Woche eine Psychotherapie wahr und nahm die verschriebenen Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin leidet daher an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die ein Hindernis für eine Rückführung nach Georgien darstellen würden. Die Beschwerden sind zudem auch in Georgien behandelbar, die notwendigen Medikamente stehen in Georgien ebenfalls zur Verfügung.
Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin nur ein A2-Zeugnis vom Internationalen Kulturinstitut vom 10.11.2011 vor, sohin datiert vor der Asylgerichtshofentscheidung vom 28.11.2011. Bei diesem Zeugnis handelt es sich darüber hinaus um ein internes Zeugnis der IKI, das nicht den Anforderungen des ÖSD-Punkteschema und damit nicht dem § 9b der NAG DV entspricht. Vielmehr handelt es sich um eine komplett andere Prüfung als sie von der NAG DV vorgesehen ist, sodass dieses interne IKI-Prüfungszeugnis nicht anerkannt werden kann, da es eben nicht als ÖSD-Prüfung zu sehen ist. Seit 1. Juli 2011 schreibt § 9b der NAG DV (BGBl. II Nr. 201/2011) vor, dass als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse nur von folgenden Einrichtungen gelten:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
4. Österreichischer Integrationsfonds.
Da eben keine solche Einrichtung das Sprachdiplom ausgestellt hat, sind die Voraussetzungen des § 9b der NAG DV in der anzuwendenden Fassung BGBl II Nr. 481/2013 nicht erfüllt.
Es wurde bereits in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Zeugnisse nicht § 9b NAG DV entsprechen, es wurden jedoch auch trotz Erteilung einer Frist zur Vorlage weiterer Urkunden keine entsprechenden Zeugnisse vorgelegt. Der Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass aufgrund geänderter Rechtslage eine Verschlechterung zu Lasten der Beschwerdeführerin eingetreten sei und zum Einreichzeitpunkt eine derartige Bestimmung nicht vorgesehen gewesen sei, ist verfehlt, da mit BGBl II Nr. 201/2011 diese Bestimmung in Kraft getreten ist, sohin fast ein halbes Jahr bevor die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt hat. Neue Zeugnisse, die bestätigen, dass die Beschwerdeführerin nun eine Deutschprüfung im Sinne der oben zitierten Bestimmungen absolviert hätte, wurden auch nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Antragsbegründung die oben angeführten Argumente, dass aufgrund der familiären Bezüge, der Arbeitsstellenangebote und die Schulerfolge der Tochter eine wesentliche Sachverhaltsänderung zur Entscheidung des Asylgerichtshofes eingetreten sei.
Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor gemeldet unter den Namen Mi. N. und nicht unter dem Namen, der von ihr im Antrag ursprünglich angeführt oder später bekanntgegeben wurde. Des Weiteren ist nach wie vor das Geburtsdatum mit 3...1962 im ZMR eingetragen und nicht mit 1...1962, wie von ihr ihm Antrag angegeben. Diese Unklarheit hinsichtlich der Identität der Beschwerdeführerin geht auch aus dem Asylakt hervor und wurde vom Asylgerichtshof in der Entscheidung des Österreichischen Asylgerichtshofes zur Zahl ... vom 28.11.2011 so festgestellt.
Aus dem vorgelegten Pass lässt sich entnehmen, dass der Name der Beschwerdeführerin nunmehr mit Ba. buchstabiert wird, die georgische Staatsbürgerschaft hat und am 1...1962 geboren ist.
Aus der eingeholten ZMR-Abfrage vom 08.02.2012 und zuletzt vom 16.09.2014 ergibt sich, dass unter dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Namen keine Meldedaten registriert sind, weder unter B. noch unter Ba..
Unter dem Namen N. Mi. ist mit dem Geburtsdatum 3...1962 eine aufrechte Meldung vorhanden.
Laut Einsicht in die aufrechten Meldungen vom 16.09.2014 für die 61m² große Mietwohnung in Wien, P.-gasse ergeben sich Meldungen von 8 Personen: Mi. N., Mi. Gi., Ba. Sh., B. M., B. S., C. Ma., B. O. C. D..
Eine Namensänderung konnte nicht belegt werden. Es stellt sich sohin die Frage der Identität der Beschwerdeführerin, da der Name der Beschwerdeführerin sowie das Geburtsdatum nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Da sohin weder geklärt werden kann, welche Identität die Beschwerdeführerin hat, noch konnte sie die für den Aufenthaltstitel notwendigen Deutschnachweise erbringen.
Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ist u.a. ein Antrag wie der vorliegende als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Weder die vor der asylgerichtlichen Entscheidung absolvierte Deutschprüfung, noch die schulischen Erfolge der Tochter noch die nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvorverträge konnten auch in einer Gesamtbetrachtung der für die Interessenabwägung heranzuziehenden Umstände eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in diesem kurzen Zeitraum darlegen. Sie bringt keine konkrete Sachverhaltsänderung in der Zeit seit der rechtskräftigen letztinstanzlichen asylrechtlichen Entscheidung vor. Sie verwies im Wesentlichen auf die Länge des Aufenthalts in Österreich, wobei sie sich in Wahrheit gegen die asylrechtliche Entscheidung wendete ohne neue wesentliche Sachverhaltsänderungen darzutun. Mangels relevanter Sachverhaltsänderungen (u.a. VwGH 13.11.2011, 2011/22/0035 bis 0039) war sohin der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG zurückzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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