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VGW-151/V/075/22044/2014•LVwG W VGW-151/V/075/22044/2014
VGW-151/V/075/22044/2014State Administrative CourtSep 18, 2014
Säumnisbeschwerde; fortgesetzter Schulbesuch keine Sachverhaltsänderung seit Asylentscheidung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über den als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag der Frau S. B. (laut Reisepass: Ba.), vertreten durch Rechtsanwalt, vom 14.5.2013, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 20.2.2014, in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht erkannt:
I.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde betreffend den am 22.12.2011 gestellten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stattgegeben.
II.
Der Antrag vom 22.12.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG wird zurückgewiesen.
II.
Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B E G R Ü N D U N G
Am 22.12.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit dem Namen S. B..
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie am ....1998 in Georgien geboren sei. Zur Begründung ihres Antrages legte sie die Entscheidung des Österreichischen Asylgerichtshofes zur Zahl ... vom 28.11.2011 vor, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin reiste nach den Feststellungen dieses Erkenntnisses gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer Schwester sowie deren Ehemann am 11.09.2005 illegal über die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2005 den Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2003 zur Zahl ... war der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt worden.
Weiters wurde vorgelegt eine Meldebestätigung für S. B., geboren am ...1998 und nicht 1989 sowie ein fremdsprachiges nicht übersetztes Dokument, ein Zeugnis der Beschwerdeführerin für die 6. Schulstufe bzw. 2. Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Wien, eine verbale Beurteilung der Volksschule, eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2011/2012 in der dritten Klasse des Realgymnasiums Wien.
Mit Schreiben vom 08.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, so rasch wie möglich eine schriftliche Antragsbegründung gemäß Art. 8 EMRK, inklusive aller familiären Bindungen in Österreich und im Heimatland, die Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung sowie einen gültigen Reisepass vorzulegen, wobei auf § 19 Abs. 8 NAG verwiesen wurde. Mit Eingabe vom 16.02.2012 wurde die Schreibweise der Beschwerdeführerin mit B., die jedoch im Antrag so angegeben wurde, bestritten und eine Berichtigung auf So. Ba., statt S. B. gefordert.
Zur Stellungnahme gemäß Art. 8 EMRK wurde vorgebracht, dass es sich um eine georgische Großfamilie handeln würde, und die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den beiden Töchtern sowie dem Schwiegersohn und dem in Österreich geborenen Enkel in Österreich leben würden. Des Weiteren gebe es noch zwei weitere in Österreich lebende Angehörige. Die Beschwerdeführerin spreche gut und flüssig Deutsch und besuche das Gymnasium, derzeit die dritte Klasse und die Schwester M. sei auf universitärem Niveau gebildet. Der Vater der Beschwerdeführerin O. B. (Ba.) verkaufe die Zeitschrift Augustin und habe die Möglichkeit, nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsstelle im F. zu erhalten. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin habe die Einstellungszusage bei einer Firma namens K.. Die Familie habe auch mehrere österreichische Freunde.
Insbesondere für die minderjährige Beschwerdeführerin würde es eine besondere Härte darstellen, nach Georgien zurückkehren zu müssen, da sie sich im österreichischen Schulsystem gut integriert habe und das Gymnasium besuche. Sie fühle sich auch in Österreich daheim. Sie sei auch sozial integriert und habe Freundinnen in Österreich. Sie habe keinerlei Bezug zu Georgien mehr. Sie habe darüber auch keine ausreichenden georgischen Sprachkenntnisse, sodass sie auch nicht die Möglichkeit habe, in Georgien die Schule zu besuchen. Aufgrund der UN-Kinderrechtskonvention müsse allen Kindern der Schulbesuch und mit allen geeigneten Mitteln ein höherer Schulabschluss ermöglicht werden und verhindert werden, dass Kinder vorzeitig aus dem Schulsystem aussteigen.
Auch sei ein Bruder der Beschwerdefüherin in Strafhaft und sei aus therapeutischen Gründen wichtig, im Maßnahmenvollzug diesen zu besuchen, da er andernfalls alleine in Österreich zurückbleiben müsse.
Des Weiteren stellten sie gemäß § 19 Abs. 8 NAG den Antrag für sämtliche fehlende Personaldokumente, da sie zwar bei der georgischen Botschaft vom 10.01.2012 die Reisepässe beantragt haben, diese jedoch noch nicht vorliegen. In dieser Bestätigung wird die Beschwerdeführerin nun So. Ba. genannt. Die nachgereichte Geburtsurkunde führt die Beschwerdeführerin mit Sp. an.
Die belangte Behörde hat ein Schreiben vom 07.05.2013, erst mehr als ein Jahr danach, vorbereitet, in dem die Beschwerdeführerin zur Vorlage des gültigen Reisepasses gem. § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG bis 31.05.2013 aufgefordert wird. Diese Schreiben wurden nicht mehr abgefertigt, da die Schwester der Beschwerdeführerin M. B., geb. 1988, persönlich am 14.05.2013 im Amt vorsprach und ihr der Inhalt des Aufforderungsschreibens und die Frist mitgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 14.05.2013 wurde von der Beschwerdeführerin ein als Säumnisbeschwerde zu wertender Devolutionsantrag eingebracht, da die Behörde nicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG innerhalb eines halben Jahres über den bei der MA 35 eingebrachten Antrag entschieden habe.
Der Akt wurde am 24.05.2013 dem Bundesministerium für Inneres übermittelt mit dem Hinweis, dass abgesehen von der asylrechtlichen Entscheidung alle Unterlagen auf die Alias-Identität der Mutter der Beschwerdeführerin „N. Mi., geboren 1962“ lauten und die Dokumente im Asylverfahren über ihre Identität als L. B. vorgelegt wurden. Vom Bundesministerium für Inneres wurde schließlich der Akt zuständigkeitshalber am 20.02.2014 an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.04.2014 wurden von der Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien weitere Urkunden vorgelegt. Aus der Kopie des Reisepasses lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Familienname Ba. angeführt ist. Aus der Geburtsurkunde lässt sich der Familienname Ba. und der Vorname Sp. entnehmen. Weiters wurde ein nicht-vergebührter „Untermietvertrag“ vom 13.12.2005 mit dem Vater der Beschwerdeführerin für einen Mietzins von EUR 440,00 vorgelegt. Diese Wohnung ist 61 m² groß und hat besteht aus 2 Zimmer und einem Kabinett.
Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdefüherin in Österreich völlig integriert sei und die fünfte Klasse eines Gymnasiums besuche und sämtliche Freundinnen in Wien habe, dagegen in Georgien keine sozialen Kontakte mehr habe. Mit der wohl zwingenden Erteilung des Aufenthaltsrechts für die Beschwerdefüherin müsse wohl auch ihren Eltern zur Fortsetzung des Familienlebens der Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden. Des Weiteren hätte die Eltern der Beschwerdeführerin konkrete Stellenangebote.
Am 31.07.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die belangte Behörde unentschuldigt nicht erschienen ist. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert folgende Unterlagen und Nachweise in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen:
-Bestätigung der Namensänderung von allen Beschwerdeführern und von N. Mi.
-Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes
-Selbstauskunft vom Kreditschutzverband 1870 (Beschwerdeführer)
-Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (Grundbuchsauszug, Hauptmietvertrag, Untermietvertrag o.Ä.)
-Nachweis der bezahlten Miete für die angegebene Unterkunft für die letzten drei Monate
-Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß § 96 NAG-DV
-Nachweis des Schulerfolges für das Schuljahr 2013/2014 von Sa. B.
-Zusammenfassende Stellungnahme zum bisherigen Aufenthalt unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 NAG enthaltenen Kriterien im Einzelnen zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK samt entsprechende Unterlagen
-Bekanntgabe aller Zeugen spätestens eine Woche vor Verhandlungstermin und Bekanntgabe, ob ein Dolmetsch und für welche Sprache benötigt wird.
Bei der Verhandlung sagte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
„Ich gehe zurzeit zur Schule und zwar in das ...-Gymnasium. Ich lege dazu das Jahreszeugnis für die 9. Schulstufe, Schuljahr 2012/2014, vom 24.06.2014 vor. Es handelt sich um ein Realgymnasium. Es sind noch drei Jahre notwendig um die Schule mit Matura abzuschließen. Es sind insgesamt acht Jahre Gymnasium, die notwendig sind. Ich gehe seit der ersten Klasse in dieses Gymnasium und habe auch nicht Schule gewechselt.
Ansonsten hat sich seit 2011 nichts geändert, da ich nach sie vor in die Schule gehe.“
Die belangte Behörde wurde zur Stellungnahme zu den vorgelegten Dokumente aufgefordert, worauf auf Urgenz folgendes mitgeteilt wurde, dass erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Urkunden nicht mehr berücksichtigt werden würden und daher die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen wie folgt:
Wesentliche Rechtsbestimmungen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gem. § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Gem. § 8. Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012:
„§ 41a […]
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
[…]“
§ 44b NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012:
„§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
[…]“
§ 14a NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012:
„Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.“
§ 19 Abs. 3 und 8 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012:
„§ 19[…]
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
[…]“
§ 7 und § 9b Verordnung der Bundeministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung-NAG DV):
„Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).“
„Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
Goethe-Institut e.V.;
Telc GmbH;
Österreichischer Integrationsfonds.
(3) Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“
1. ) zur Verletzung der Entscheidungspflicht
Am 22.12.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Mit 08.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin zur schriftlichen Antragsbegründung und Vorlage von ihrer Geburtsurkunden und ihrem gültigen Reisepasse so rasch wie möglich unter Hinweis auf § 19 Abs. 8 NAG aufgefordert.
Die Beschwerdeführerin brachte am 16.02.2012 dazu einen Schriftsatz ein, in dem unter anderem die Berichtigung der Schreibweise der Beschwerdeführerin beantragt wurde. Des Weiteren stellte sie einen Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG für sämtliche fehlenden Personaldokumente, da sie bei der georgischen Botschaft am 06.01.2012 den Pass beantragt habe, dieser jedoch noch nicht vorliege. Aus der vorgelegten Beilage der georgischen Botschaft lässt sich die Antragsstellung der Erteilung eines georgischen Passes für die Beschwerdeführerin vom 10.01.2012 entnehmen. Weiter wird dazu bekanntgegeben, dass die Bearbeitung und die Ausstellung der georgischen Reisepässe bis zu 6 Wochen dauern. Aus der Begründung für den Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG ist nicht eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Vorlage des Reisepasses zu entnehmen, die über diese 6 Wochen hinausgehen würden.
Die Beschwerdeführerin wäre gem. § 19 Abs. 4 NAG verpflichtet gewesen, der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung ihrer Identität und des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen, wozu sie auch mit Schreiben vom 16.02.2012 aufgefordert wurde. Auch nach Ablauf der 6 Wochen wurde von der Beschwerdeführerin keine Reisepasskopie vorgelegt, sodass die Behörde innerhalb der Entscheidungsfrist über den Antrag hätte absprechen können und müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Behörde hätte bei Mängel schriftlicher Anträge gem. § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen müssen. Dies ist erst fast drei Monate nach der Antragstellung erfolgt.
Gem. § 8 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle einlange, bei der er einzubringen war. Es ist daher grundsätzlich als Beginn der Entscheidungsfrist das Datum des Einlangens des Antrages auszugehen. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern sie hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wurde in der Rechtsprechung des VwGH zu § 73 Abs. 1 AVG (Hinweis VwGH 30. November 2006, 2006/04/0184) in Bezug auf die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG die Auffassung vertreten, diese beginnt erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages.
Nach der Ansicht des VwGH (VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099; GRS wie 2006/07/0040, 25. Juni 2009, VwSlg 17714 A/2009 scheint die für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (Hinweis VwGH 10. September 2008, 2007/05/0116; 18. Jänner 2005, 2004/05/0120, mit dem Hinweis auf die Erläuterungen zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, AB 1167 BlgNR 20. GP 39). Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist somit nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern, sondern es kommt dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach § 13 Abs. 3 AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden iSd § 73 Abs. 2 AVG (vgl. zu Letzterem die schon erwähnten Gesetzesmaterialien zur Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG, AB 1167 BlgNR 20. GP 26).
Demzufolge hat die belangte Behörde die sie treffende Entscheidungsfrist verletzt, da sie mehr als ein Jahr zugewartet hat, bevor sie den nächsten Verfahrensschritt setzten wollte. Das überwiegende Verschulden an der Verzögerung trifft die belangte Behörde. Die Behörde hätte die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben gehabt, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 6.6.1973, Slg 8426 A).
Da somit die Voraussetzungen des § 8 VwGVG und Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG vorliegen, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.
zum begründeten Antragsvorbringen zum maßgeblich geänderten Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG
Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung des Asylverfahrens erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 10.04.2014, 2011/22/0286; 3.10.2013, 2012/22/0068).
Die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG ist nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird. Auch einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (Hinweis VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068; 13. Oktober 2011, 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (Hinweis VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068; 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.
Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist, nur der Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides relevant ist. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom 29. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245).
Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH, 29. September 2007, B 1150/07, VwGH, 22. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie 18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).
Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH, 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH, 20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).
Die Beschwerdeführerin ist am 11.09.2005 illegal über die Slowakei nach Österreich eingereist und stellt am 12.09.2005 den Asylantrag, über den letztinstanzlich vom Asylgerichtshof am 28.11.2011 entschieden wurde. Am 22.12.2011 stellt sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels.
Im Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend. Die Beschwerdeführerin hat im Frühjahr 2006 eine Hüftluxation recht erlitten, seitdem sind mehrfache Operationen durchgeführt worden und ist in ständiger Behandlung. Es ist eine Skoliose diagnostiziert worden und ist daher mit einem Mieder ausgestattet, das sie bis zum Wachstumsabschluss benötigt. Sie leidet daher nicht an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die ein Hindernis für die Rückführung nach Georgien darstellen würde.
Es konnte auch sonst keine reale Gefahr im Sinne der Art 2, 3 6 und 13 EMRK festgestellt werden. Eine Rückkehr nach Georgien ist ihr nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes mit ihren Eltern und der Familie zumutbar.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung des gegenständlichen Antrags die oben angeführten Argumente, insbesondere das Argument des Schulbesuchs, die jedoch eine wesentliche Sachverhaltsänderung zur Entscheidung des Asylgerichtshofes jedoch nicht möglich erscheinen lassen. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes besuchte die Beschwerdeführerin bereits das Realgymnasium, das sie nach wie vor besucht. Die Antragsbegründung richtet sich daher inhaltlich ausschließlich gegen die asylrechtliche Entscheidung ohne Behauptung eines neuen wesentlichen Sachverhalts. Nur der Zeitablauf und der weitere Schulbesuch können keine wesentliche Sachverhaltsänderung begründen, die eine andere Beurteilung nach Art 8 EMRK als in der letztinstanzlichen asylrechtlichen Entscheidung ermöglichen würde. Es war daher der Antrag unzulässig.
Laut Einsicht in die aufrechten Meldungen vom 16.09.2014 für die 61m² große Mietwohnung in Wien, P.-gasse ergeben sich Meldungen von 8 Personen: Mi. N., Mi. G., Ba. Sh., B. M., B. S., C. Ma., B. O. C. D..
Eine Namensänderung konnte nicht belegt werden. Es stellt sich sohin die Frage der Identität der Beschwerdeführerin, da der Name der Beschwerdeführerin im Asylverfahren mit B. angegeben wurde. Das ZMR führt die Beschwerdeführerin genauso nach wie vor unter B.. Warum seit der Antragstellung eine Namensänderung erfolgt sein soll, lässt sich nicht nachvollziehen.
Insgesamt konnte der der Antrag nur zurückgewiesen werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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