LVwG W VGW-101/042/11201/2014

VGW-101/042/11201/2014State Administrative CourtOct 30, 2014

Regest

Waffenverbot; Körperverletzung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/11201/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.042.11201.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Z. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten vom 28.10.2013 Zl. III-W 1942/AB/93, mit welchem der Antrag vom 07.02.2013 auf Aufhebung des erlassenen Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 iVm § 12 Abs. 1 Waffengesetz abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Ihrem Antrag vom 5.2.2013, mit dem Sie die Aufhebung des erlassenen Waffenverbotes begehren, wird gemäß § 12 Abs. 7 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 Folge gegeben, und wird das erlassene Waffenverbot aufgehoben.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids lauten wie folgt:

„Ihr Antrag vom 07.02.2013, mit dem Sie die Aufhebung des erlassenen Waffenverbotes begehren, wird gemäß § 12 Abs. 7 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 04.01.2007 wurde von der ho. Behörde gegen Sie ein Waffenverbot verhängt, welches in Rechtskraft erwachsen ist. Ausschlaggebend für dieses Waffenverbot war der Umstand, dass Sie im Verdacht standen, eine Person durch Faustschläge ins Gesicht geschlagen und dadurch schwer verletzt zu haben.

Am 04.01.2007 stellten Sie einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes.

Durch Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ …, vom 24.07.2013, wurden Sie wegen der Vergehen gem. §§ 22a Abs. 2 und 22a Abs. 1 Z. 1, 1. Fall und Abs.3 ADBG und des Verbrechens gem. § 22a Abs. 1 Z. 1, 1. Fall, Abs. 4 Z. 2 und Abs. 5, 1. Und 2. Fall ADBG, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wovon acht Monate bedingt nachgesehen wurden. Dem Urteil lag zu Grunde, dass Sie Anabolika, Hormone und verwandte Verbindungen besessen und verkauft haben.

Mit Schreiben vom 02.10.2013 wurde Ihnen das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machten Sie Gebrauch und brachten mit Schriftsatz vom 15.10.2013 im Wesentlichen vor, dass von Ihnen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer ausgehen würde, da Ihre Abnehmer von Dopingpräparaten über die Gesundheitsrisiken Bescheid gewusst haben würden.

Gem. § 12 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes ist die zu erwartende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen. Die Aufhebung eines Waffenverbotes ist somit dann möglich, wenn diese Voraussetzung weggefallen ist. Es war daher - unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, Ihres Verhaltens seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes - zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG noch aufrecht ist. Die Bestimmungen des Waffengesetzes sind restriktiv anzuwenden, um eine Gefährdung der Rechtsgüter anderer Personen gering zu halten.

Die Aufhebung eines Waffenverbots kann nur erfolgen, wenn die ursprünglich getroffene Gefährdungsprognose durch die erlassende Behörde als weggefallen betrachtet werden kann. Die von Ihnen neuerlich getätigten strafbaren Handlungen stellen Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar. Um beurteilen zu können, ob die von Ihnen ausgehende Gefahr für die Rechtsgüter anderer Personen weggefallen ist, muss ein entsprechend langer Zeitraum verstreichen, in dem Sie Ihren Gesinnungswandel unter Beweis stellen können. Der seit den letzten Verfehlungen vergangene Zeitraum muss als zu kurz angesehen werden, um davon ausgehen zu können, dass die Gründe, die zur Erlassung des Waffenverbots geführt haben, weggefallen sind. Vielmehr ist aus den bislang vorliegenden Tatsachen der Schluss abzuleiten, dass durch Sie Waffen missbräuchlich verwendet werden könnten. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.“

Aus dem mit der gegenständlichen Beschwerde mitvorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5.2.2013 (abgesendet am 7.2.2013) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufhebung des über ihn verhängten Waffenverbots gestellt hatte.

Im erstinstanzlichen Akt erliegt weiters die Urschrift des gegenständlich bekämpften, mit 4.1.2007 datierten Waffenverbotsbescheids. Begründet wurde dieser Bescheid mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Verdacht gestanden war, Herrn N. am 29.10.2006 mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben und diesen schwer am Körper verletzt zu haben.

Seitens der belangten Behörde wurde aufgrund des gegenständlichen Antrags vom 5.2.2013 eine (ungekürzte) Strafregisterabfrage durchgeführt. Demnach schien zu diesem Zeitpunkt keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde der Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. 44…, beigeschafft. In diesem erliegt ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 3.9.2009, aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 83 Abs. 1 StGB angelastet worden war. Demnach habe einer der Türsteher in seiner Eigenschaft als Türsteher der Disco ... vor dieser Disco Herrn S. am 14.12.2008 den Zutritt verwehrt und diesen in weiterer Folge weggestoßen. Dabei sei dieser zu Sturz gekommen und habe sich dieser verletzt. Damals sei der Beschwerdeführer einer von mehreren Türstehern gewesen, welche als Türsteher gearbeitet hatten. Seitens der Staatsanwaltschaft Wien wurde in weiterer Folge mit Anordnung vom 15.9.2009 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde weiters der Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. 10..., beigeschafft. In diesem erliegt ein Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 25.12.2008, aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 83 Abs. 1 StGB angelastet worden war. Demnach sei Herr Sc. am 25.12.2008 von den Türstehern der Disco ... des Lokales verwiesen worden. Im Zuge dieser Wegweisung sei Herr Sc. von einem der nicht näher konkretisierten Türsteher geschlagen worden. Damals sei der Beschwerdeführer einer von mehreren Dienst versehenden Türstehern der Disco gewesen.

Seitens der Staatsanwaltschaft Wien wurde in weiterer Folge mit Anordnung vom 26.3.2009 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Akt des Landesgerichts Wien, Zl. 62…, geht hervor, dass mit Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien vom 25.02.2011 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, nach den Bestimmungen des § 22a Abs. 1 Anti-Doping-Bundesgesetz, vorwiegend im Raum NÖ und Wien zum Zwecke des Sports verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage I des UNESCO-Übereinkommens (Verbotsliste) soweit dies nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr zu setzen, und bei anderen anzuwenden. Er sei weiters verdächtig, entgegen der Bestimmung des § 22a Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 leg. cit., zum Zwecke des Sports in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone und Stimulanzien regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg in Verkehr zu setzen oder bei anderen anzuwenden.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Wien vom 27.9.2011 an, über ein monatliches Einkommen von EUR 1,600,-- netto zu verfügen. Er sei Vater einer dreijährigen Tochter. Über Vorhalt des Sachverhaltes gab er an, dass alle die bei ihm vorgefundenen Anabolika aus seinem Lager bei der Fa. M. aus Restbeständen stammen würden, die bereits von den Beamten des LKA beamtshandelt worden seien. Er befasse sich schon länger mit Anabolika, glaublich seit er 21 Jahre alt sei. Er habe die übrigen von ihm verkauften Dopingmittel aus Ungarn bezogen.

Mit Urteil vom 24.07.2013 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Spruch dieses Urteils lautet wie folgt:

„Herr Z. hat

I./ am 27.09.2011 in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, nämlich

100 Ampullen Deca-Durabolin, 3.900 Stk. Tabletten T3 Schilddrüsenhormone, 523 Stk. Brechampullen Sustanol 250 mg, 2334 Brechampullen Testosteron Depot 250 mg, 1.003 Brechampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 70,2-fache Grenzmenge), 370 Brechampullen Testosteron Propionat 100 mg, 2.429 Durchstichflaschen Deca-Durabolin (Nandrolondecanoat, 910,9-fache Grenzmenge) 208 Durchstichflaschen Trenbolac Drostanpro 200 mg, 33.000 Stk Tabletten Stanzol, 157 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat 100 mg, 15.000 Stk. Tabletten Danabol DS, 27.800 Stk. Tabletten Oxymetholon, 1.080 Stk. Tabletten, Proviron (Mesterolon, 16,2-fache Grenzmenge), 840 Stk. Tabletten Trijodthyronin, 3.000 Stk. Tabletten Oxymetholon (Oxymetholon, 1.020-fache Grenzmenge), 54 Ampullen Winstrol Depot (Stanozolol), 380 Stk. Tabletten Serpafar Clomifencitrat, 1.551 Ampullen Vitagon Wachstumshormone (Choriongonadotropin, 310,2-fache Grenzmenge), 50 Ampullen Pregnyl 5000 ( Choriongonadotropin, 7,5-fache Grenzmenge), 267 Brechampullen Primobolan Depot 100 mg (Metenolon), 21 Durchstichflaschen Methandrost Enolone 25 mg/ml (Nandrolon, 168-fache Grenzmenge), 14 unbeschriftete Durchstichflaschen (rote Kappe) mit dem Wirkstoff Boldenon (7-fache Grenzmenge), 510 Ampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 35,7-fache Grenzmenge), 353 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat USP, 23 Durchstichflaschen Trenbolone Base 150 mg, 84 Durchstichflaschen Drostanolon Enantate 250 mg, 40 Durchstichflaschen Testosteron Cypionate 200 mg, 184 Durchstichflaschen Methenolone Enantate 100 mg, 431 Durchstichflaschen Trenbolon Base 150 mg, 3 Durchstichflaschen Testosterona 200, 2 Durchstichflaschen Propriotest Animal Power 100, 3 Durchstichflaschen D-Bol, 100 Stk. Tabletten Oxymetholone, 3 Ampullen Testoviron Depot 250 mg

vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.

II./ zu Zwecken des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren in Verkehr gesetzt, nämlich

1. im Zeitraum 2010/2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten (Tamoxifen, Clomifen) an B.;

2. im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. € 800,- an V.;

3. im Jahr 2011 durch den Verkauf von 30 Ampullen Testosteron-Enantat, 30 Ampullen Testosteron „Galenika“, 7 Ampullen Testosteron-Propionat, 6 Ampullen Trenbolon Acetat, einer nicht mehr feststellbaren Menge von Stanozolol-Tabletten, HCG-Wachstumshormonen, Clomifen sowie weiterer nicht mehr feststellbarer Anabolika an K.;

4. im Zeitraum 2010/2011 durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca-Durabolin, 71 Ampullen Testosteron-Enantat, 25 Ampullen Testosteron-Proprionat, 1 Packung Tamoxifen, 3 Packungen HGH-Wachstumshormone sowie einer nicht mehr feststellbaren Menge T3 Schilddrüsenhormone an A.;

5. im Jahr 2011 durch den wiederholten verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge Testosteron („Sustanon“, „Galenika"), Stanozolol (Winstrol) zum Preis von ca. € 500,-- an D.;

6. im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf von einer nicht mehr feststellbaren Menge Trenbolon, Boldenon, Stanozolol (Winstrol) sowie Testosteron-Enantat an W.;

7. im Zeitraum von April bis August 2011 durch den Verkauf von mindestens 9 Durchstichflaschen Testosteron-Cypionat sowie 6 Durchstichflaschen Boldenon zum Preis von € 510,- an P.;

8. im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge Nandrolon „Deca-Durabolin“ sowie Testosteron „Galenika“ zum Preis von insgesamt € 400,- an Su.

9. im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Testolic, Trenbolon, Testosteron-Proprionat-Stanozolol (Winstrol) sowie Tamoxifen und Clomifencitrat an L.;

10. im Zeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 durch den wiederholten Verkauf von ca. 4 Durchstichflaschen zu je 10 ml unterschiedlicher Anabolika monatlich an Wa.;

11. in der ersten Jahreshälfte 2010 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge Testosteron-Enantat, Boldenon und Oxymetholone an Sch..

III./ im Sommer 2011 zu Zwecken des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping- Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, nämlich durch den Verkauf von mindestens 37 Ampullen Testosteron-Propionat (729 mg Testosteron, 1,2-fache Grenzmenge), 9 Durchstichflaschen Boldenon Undecylenat (9004 mg Boldenon, 6-fache Grenzmenge), 6 Durchstichflaschen Drostanolon Enantat (376 mg Testosteron, 2.145 mg Trenbolon (14,3- fache Grenzmenge) 1566 mg Drostanolon (1,5-fache Grenzmenge)), 10 Ampullen „Testolic“ (812 mg Testosteron, 1,3-fache Grenzmenge), 14 Durchstichflaschen Testosteron-Cypionate (8925 mg, 14,1-fache Grenzmenge), 65 Ampullen „Sustanon“ (605 mg Trenbolon (4-fache Grenzmenge), 564 mg Testosteron)

an Na. in Verkehr gesetzt, wobei er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten (II./) begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Strafbare Handlung(en):

Z. hat hierdurch

zu I./ das Vergehen nach § 22a Abs 2 Anti-Doping Bundesgesetz;

zu II./ das Vergehen nach § 22a Abs 1 Z 1, erster Fall, und Abs 3 Anti-Doping Bundesgesetz

zu III./ das Verbrechen nach § 22a Abs 1 Z 1, erster Fall, Abs 4 Z2 und Abs 5, erster und zweiter Fall, Anti-Doping Bundesgesetz begangen.

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§ 43a Abs 3 StGB, § 28 Abs 1, § 20 StGB, § 26 Abs 1 StGB, § 38 Abs 1 Z 1 StGB

Strafe:

nach § 22a Abs 5 Anti-Doping Bundesgesetz

9Monate Freiheitsstrafe, davon 2 Monate unbedingt.

3 Jahre Probezeit

Angerechnete Vorhaft:

vom 27.09.2011, 06:05 Uhr bis 23.12.2011, 09:35 Uhr Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der/die Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd: Reumütiges Geständnis

Erschwerend: mehrere strafbare Handlungen derselben Art

Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen

vielfaches Übersteigen der Grenzmengen

Als erwiesen angenommene Tatsachen:

Der Angeklagte hat den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes und fand sich damit ab. Der Angeklagte wusste beim Verkauf der im Sachverhalt geschilderten Präparate um deren Eigenschaft als Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren im Sinne der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) Bescheid. Er besaß diese Präparate gerade um sie (zum Teil in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zu Zwecken des Dopings in Verkehr zu setzen. Dies bedenkend und billigend in Kauf nehmend, entschloss er sich dessen ungeachtet, laufend und wiederholt diese Substanzen zu verkaufen, wobei es ihm bei jeder Tat darauf ankam, sich durch den wiederkehrenden Verkauf eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme über zumindest einige Wochen zu verschaffen.“

Im oa Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien erliegt zur AS 17 zudem ein Strafregisterauszug vom 9.10.2010. Zu diesem Zeitpunkt schienen zwei gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers aus. Nämlich erstens eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) wegen Übertretung des § 83 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51... (Rechtskraft: 6.3.2007) (dieser Verurteilung lag bei Zusammenschau der Angaben des Strafregisterauszug der oa Vorfall vom 29.10.2006 zugrunde). Zweitens schien die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht ... vom 26.7.2007, Zl. 21... (Rechtskraft 29.7.2007), wegen Verstoßes gegen § 83 Abs. 1 StGB auf. Unter Bedachtnahme auf die oa Verurteilung vom 1.3.2007 wurde durch dieses Urteil keine Zusatzstrafe verhängt (dieser Verurteilung lag bei Zusammenschau der Angaben des Strafregisterauszuges ein Vorfall vom 7.10.2006 zugrunde).

Aus dem oa Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer die in weiterer Folge vertriebenen Doping-Mittel auf legalem Wege aus Österreich oder anderen EU-Mitgliedsstaaten erworben hat. Auch ergibt sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt, dass aus anderen EU-Ländern erworbenen und in weiterer Folge abgegebenen Doping-Mittel, welche als Arzneimittel i.S.d. ArzneimittelG einzustufen waren, entgegen der Vorgaben des § 59 Abs. 9 bis 11 ArzneitmittelG eingeführt worden sind.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 12 WaffenG lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“

Zur Bestimmung des § 12 Abs. 7 WaffenG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit der Anlasstat (daher nicht erst ab der Erlassung des Waffenverbots), welche der Grund für die Erlassung des Waffenverbots war, zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen hat. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Antragstellers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum (Beobachtungszeitraum) ist eine Aufhebung des Waffenverbots nur dann vorzunehmen, wenn der Beobachtungszeitraum ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können. Als einen Anhaltspunkt für die ausreichende zeitliche Dimension dieses „Wohlverhaltens“ ist im Falle einer gerichtlich bestraften Anlasstat die Tilgungsfrist der aufgrund dieser Anlasstat verhängten Verurteilung anzusehen, sofern diese Tilgungsfrist nicht kürzer als der für die jeweilige Straftat zu fordernde ausreichend lange Beobachtungszeitraum i.S.d. § 12 Abs. 7 WaffenG dauert (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/20/0078; 22.11.2005, 2005/03/0028; 26.4.2007, 2005/03/0022; 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057; 19.3.2013, 2012/03/0172).

Im Hinblick auf den dem WaffenG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf die Art und das zeitliche Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. VwGH 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057).

§ 190 StPO lautet wie folgt:

„Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

1.

die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder

2.

kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.“

§ 83 Abs. 1 StGB in der im Oktober 2006 geltenden Fassung BGBl. Nr. 762/1996 lautet wie folgt:

„Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

§ 84 StGB l in der im Oktober 2006 geltenden Fassung BGBl. Nr. 762/1996 lautet wie folgt:

„(1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist

1.

mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,

2.

von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,

3.

unter Zufügung besonderer Qualen oder

4.

an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.“

§ 2 TilgungsG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. Nr. 68/1972 lautet wie folgt:

„(1) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.

(2) Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.

(3) Unter Geldstrafen sind in diesem Bundesgesetz jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen zu verstehen.“

§ 3 TilgungsG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. Nr. 599/1988 lautet wie folgt:

„(1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist

1.

drei Jahre,

wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des § 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;

2.

fünf Jahre,

wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;

3.

zehn Jahre,

wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;

4.

fünfzehn Jahre,

wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.

(2) Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.

(3) Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.

(4) Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Z 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.“

§ 4 TilgungsG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 40/2009 lautet wie folgt:

„(1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.

(2) Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

(3) Verurteilungen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen durch andere Verurteilungen verlängert. Die Tilgung aller Verurteilungen tritt jedoch auch in diesem Fall nur gemeinsam ein (Abs. 1).

(4) Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere Verurteilungen verlängert.

(4a) Eine Verlängerung der Tilgungsfrist gemäß § 4a hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist anderer noch nicht getilgter Verurteilungen nach Abs. 2.

(5) Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 265 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.“

§ 1 Anti-Doping Bundesgesetz lautet wie folgt:

„(1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.

(2) Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1.

sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, befinden,

2.

Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,

3.

Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 verletzen,

4.

Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,

5.

Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,

6.

Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder

7.

Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a, gegen das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen verstoßen.

(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.“

§ 22a Anti-Doping Bundesgesetz 2007 lautet wie folgt:

„(1) Wer zu Zwecken des Dopings im Sport

1.

für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei anderen anwendet oder

2.

in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.

(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(4) Wer

1.

eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder

2.

eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).“

Aus den Materialien zur Stammfassung des Anti-Doping-Bundesgesetzes (vgl. AB BlgNR 105, 23. GP) geht hervor, dass durch dieses Gesetz primär das Rechtsgut der Fairness im Sport, gleichzeitig aber auch das Rechtsgut der Hintanhaltung der (durch Doping regelmäßig bewirkten) Gefährdung der Gesundheit anderer geschützt werden soll. Daher sei auch das Verkehrssetzen von Mitteln, deren Inverkehrssetzung nach den übrigen Rechtsvorschriften für jedermann erlaubt ist, strafbar, wenn diese Mittel zum Zwecke des Dopings in Verkehr gesetzt werden.

Schon aufgrund dieser Ausführungen in den Materialien hat man zum Ergebnis zu gelangen, dass bei Verstößen gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz im Wesentlichen gegen das Rechtsgut des fairen sportlichen Wettbewerbs und zudem nur untergeordnet gegen das Rechtsgut der Nichtgefährdung der Gesundheit anderer verstoßen wird.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 22a Anti-Doping-G, aufgrund deren mehrfachen Übertretung der Beschwerdeführer zuletzt gerichtlich bestraft worden ist, hat man zu diesem Auslegungsergebnis auch bei Zugrundelegung einer systematischen Interpretation zu gelangen. Dies deshalb, da das Inverkehrsetzen der gegenständlich dokumentierten Mittel (wie in den Gesetzesmaterialien auch ausdrücklich ausgeführt wird) nur dann mit einer strafgerichtlich zu ahndenden Strafe bedroht ist, wenn diese Inverkehrsetzung zum Zwecke der Ermöglichung von Doping erfolgt ist.

Daraus ist aber zu folgern, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der gegenständlichen Straftatbestände nicht in erster Linie die Hintanhaltung von Gesundheitsgefährdungen anderer vor Augen hatte, zumal diesfalls nicht nur im Falle des Inverkehrsetzens dieser Mittel zu Dopingzwecken ein Inverkehrsetzen dieser Mittel unter Strafe gestellt worden wäre.

§ 59 Abs. 1, sowie Abs. 9 bis 11 ArzneimittelG lautet wie folgt:

„(1) Arzneimittel dürfen nur durch Apotheken abgegeben werden, sofern in den §§ 57 und 58 oder im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(9) Die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch Fernabsatz ist verboten.

(10) Das Fernabsatzverbot gemäß Abs. 9 gilt nicht für in Österreich zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten, die im Wege des Fernabsatzes

1.

innerhalb Österreichs durch öffentliche Apotheken, oder

2.

nach Österreich durch Apotheken einer anderen EWR-Vertragspartei, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften dazu befugt sind,

abgegeben werden.

(11) Das Fernabsatzverbot gemäß Abs. 9 gilt nicht für Humanarzneispezialitäten, die den nationalen Rechtsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei entsprechen, sofern diese dort nicht rezeptpflichtig sind, die im Wege des Fernabsatzes durch öffentliche Apotheken in das Gebiet dieser EWR-Vertragspartei abgegeben werden.“

Festgestellt wird, dass für die Verhängung des gegenständlichen Waffenverbots ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 83 Abs. 1 i.V.m. § 84 StGB am 29.10.2006 ausschlaggebend war. Aufgrund dieser Deliktsverwirklichung ist der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51..., zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden.

Weiters hat der Beschwerdeführer relativ kurze Zeit vor dieser Anlasstat gegen die Bestimmung des § 83 Abs. 1 StGB verstoßen. Aufgrund dieser Deliktsverwirklichung wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht ... mit Urteil vom 26.7.2007, Zl. 21... wegen Verstoßes gegen § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf die oa Verurteilung vom 1.3.2007 wurde durch dieses Urteil keine Zusatzstrafe verhängt. Diese am 7.10.2006 gesetzte Tat liegt vor dem gegenständlich relevanten Zeitraum. Dennoch ist diese Tat aber bei der gegenständlich vorzunehmenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigen.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.10.2006 keine Handlung mehr gesetzt hat, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da trotz umfangreicher Erhebungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts lediglich hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.10.2006 zweimal wegen einer Verletzung des § 83 Abs. 1 StGB verdächtigt worden ist, und dieser in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach gegen die Bestimmung des § 22a Anti-Doping-Bundesgesetz verstoßen hat.

Da die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Verdächtigungen der Übertretung des § 83 Abs. 1 StGB von der mangelnden Strafwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ist zu folgern, dass diese Verdächtigungen für sich genommen keinesfalls ein Indiz dafür darstellen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Hinsichtlich der Übertretungen des § 22a Anti-Doping-Bundesgesetzes wiederum ist darauf hinzuweisen, dass durch diese Strafbestimmung nahezu ausschließlich das Rechtsgut der Fairness im Sport geschützt werden soll.

Abgesehen von den im gerichtlichen Strafakt erliegenden sachverständigen Ausführungen, wonach es sich bei dem vom Beschwerdeführer weiter gegebenen Dopingmitteln nicht um Suchtmittel gehandelt hat, bringt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht wegen einer Übertretung des SuchtmittelG bestraft worden ist, deutlich zum Ausdruck, dass durch den Beschwerdeführer keine Suchtmittel i.S.d. SuchtmittelG weitergegeben worden sind.

Zudem ergibt sich kein Indiz dafür, dass durch die vom Beschwerdeführer abgegebenen Doping-Mittel, welche als Arzneimittel i.S.d. ArzeimittelG einzustufen sind, nicht den arzneimittelrechtlichen Vorgaben entsprochen hatten. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diese Arzneimittel legal aus Österreich oder einem EU-Land bezogen worden sind, und kein Indiz ersichtlich ist, dass die aus einem EU-Land bezogenen Arzneimittel entgegen der Vorgaben des § 59 Abs. 9 bis 11 ArzneimittelG bezogen worden sind.

Da der Beschwerdeführer diese Mittel legal aus dem Inland oder einen EU-Staat bezogen hatte, ist auch zu folgern, dass jeder der Kunden des Beschwerdeführers ebenso in der Lage gewesen wäre, diese Mittel legal zu beziehen. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit den vom Gericht nicht als unglaubwürdig eingestuften Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser mit Kenntnis seiner Kunden nur deshalb als Verkäufer fungiert habe, da dieser durch den Bezug größerer Mengen einen Mengenrabatt erhalten hatte, und dadurch er wie auch die Abnehmer billiger bzw. mit weniger Aufwand in der Lage waren, die (durchaus legal einnehmbaren) Dopingmittel zu beziehen.

Sohin wurden vom Beschwerdeführer seinen Kunden aber keine Arzneimittel verkauft, welche diese nicht ebenfalls auf legalem Wege beziehen hätten können.

Abgesehen davon, dass auch von einem legal bezogenen Arzneimittel Gefahren für die Gesundheit eines Menschen ausgehen können, wurde durch die Weitergabe dieser Arzneimittel sohin keine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen hervorgerufen. Sohin wurde aber auch nicht durch die Weitergabe der Doping-Mittel, welche als Arzneimittel einzustufen sind, vom Beschwerdeführer eine (über das gesetzlich geduldete Maß hinausgehende) Gefährdung für das Rechtsgut der Gesundheit bewirkt.

Dem Beschwerdeführer wäre daher über die Verletzungen des Anti-Doping-Gesetzes hinaus nur ein Verstoß gegen § 59 Abs. 1 ArzneimittelG anzulasten gewesen. In Anbetracht der oa Ausführungen, dass durch die Weitergabe der gegenständlichen Arzneimittel kein (über das gesetzlich geduldete Maß hinausgehende) Gefährdung für das Rechtsgut der Gesundheit bewirkt wurde, stellt nun aber der Umstand dieses denkmöglichen Vorwurfs der Übertretung des § 259 Abs. 1 ArzneimittelG allein kein Indiz für eine Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG dar.

Schon aufgrund des Umstands, dass die Bezug der tatgegenständlichen Stoffe völlig legal gewesen ist, und der Verkauf dieser Mittel, wenn diese nicht zum Zwecke des Sports erfolgt wären, in dem Umfang, als Arzneimittel weiter gegeben worden sind, lediglich als ein Verstoß gegen § 59 Abs. 1 ArzneimittelG einzustufen gewesen wären, ist ersichtlich, dass aus der bloßen Weitergabe dieser Stoffe keine vom Beschwerdeführer ausgehende (über das vom Gesetz geduldete Ausmaß hinausgehende) Gefährdung für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums gefolgert werden kann.

Auch ist den Vernehmungsprotokollen des Beschwerdeführers anlässlich der inkriminierten Deliktsverwirklichungen keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Schädigungs- oder Gefährdungsabsicht gehandelt hat. Daher ist auch bei Zugrundelegung der konkreten Umstände im Hinblick auf diese Deliktsverwirklichungen kein Hinweis hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Bei der Beurteilung, ob im Beobachtungszeitraum vom Beschwerdeführer Handlungen gesetzt worden sind, welche die Annahme rechtfertigen, 1) dass die Gefahr besteht, dass vom Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich verwendet werden, und 2) dass durch diese Verwendung von Waffen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum ausgehen würde, sind daher die oa Verstöße gegen des Anti-Doping-Bundesgesetz nicht heranzuziehen.

Für die Bemessung des Dauer des für die Aufhebung des gegenständlichen Waffenverbots zu fordernden Beobachtungszeitraums sind daher (lediglich) die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, aufgrund welcher dieser einerseits wegen Übertretung des § 83 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51... (Rechtskraft: 6.3.2007), zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten und andererseits durch das Bezirksgericht ... mit Urteil vom 26.7.2007, Zl. 21..., wegen Verstoßes gegen § 83 Abs. 1 StGB ohne Festsetzung einer (weiteren) Strafe verurteilt worden ist, maßgeblich. Dies deshalb, da nur diesen beiden Verurteilungen Verstöße gegen das Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit vom Menschen zugrunde liegen, die Handlung, welche der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51..., zugrunde liegt, die das gegenständliche Waffenverbot begründende Anlasstat gewesen ist, und die Handlung, welche zur Verurteilung durch das Bezirksgericht ... mit Urteil vom 26.7.2007, Zl. 21..., geführt hat, in einem engen sachlichen und zeitlichen Kontext zur oa Anlasstag steht.

Wie zuvor ausgeführt, ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur der Zeitraum, der zwischen der Setzung der (zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt habenden) Anlasstat und dem Ende der Tilgungsfrist dann als ein für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufhebung eines Waffenverbots ausreichend langer Beobachtungszeitraum einzustufen, wenn im Beobachtungszeitraum keine Handlungen gesetzt wurden, welche das Fortbestehen einer Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG indizieren, und wenn zudem die aus der Anlasstat zu erschließende Gefährdung i.S.d § 12 Abs. 1 WaffenG nicht relevant größer als die typischerweise mit der Verwirklichung des Delikts, unter welches die Anlasstat subsumiert worden ist, verbundene Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG ist.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind unter einer Anlasstat i.S.d. § 12 Abs. 7 WaffenG nicht nur die konkreten Handlungen zu verstehen, auf welche die Behörde die Verhängung des Waffenverbots gestützt hat, sondern zudem auch alle Handlungen, welche in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex zu diesen im Waffenverbotsbescheid angeführten Handlungen stehen.

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde ihr Waffenverbot auf die am 29.10.2006 gesetzten Handlungen des Beschwerdeführers gestützt, aufgrund derer der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 83 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.3.2007, Zl. 51..., zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden ist.

Nur wenige Tage vor diesen Deliktshandlungen wurde vom Beschwerdeführer am 7.10.2006 bereits eine vorsätzliche Körperverletzung verübt, welche durch das Bezirksgericht ... mit Urteil vom 26.7.2007, Zl. 21..., geahndet worden ist.

Da diese beiden Deliktsverwirklichungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Kontext zueinander stehen, qualifiziert das erkennende Gericht diese beiden Deliktsverwirklichungen als die Handlungen, welche als „Anlasstaten“ der Ermittlung der Dauer des gebotenen Beobachtungszeitraums zugrunde zu legen sind.

In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass sohin der maßgebliche Beobachtungszeitraum am 29.10.2006 begonnen hat. In diesem Zeitraum wurde, wie zuvor ausgeführt, keine Handlung gesetzt, welche auf das Vorliegen einer Gefahr i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG schließen ließe.

Es ist daher zu prüfen, ob der Zeitraum, der nunmehr seit dem 29.10.2006 verstrichen ist, als ausreichend langer Beobachtungszeitraum i.S.d. § 12 Abs. 7 WaffenG einzustufen ist.

Zur Beantwortung dieser Frage ist bei Zugrundelegung der oa Judikatur einerseits zu ermitteln, wann die Tilgung der Verurteilungen aufgrund der gegenständlichen beiden beurteilungsrelevanten (im Oktober 2006 gesetzten) Deliktsverwirklichungen eingetreten ist. Zweitens ist die aus diesen Deliktsverwirklichungen zu erschließende Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG festzustellen, und ist dieses Gefährdungsausmaß mit der typischerweise mit der Verwirklichung derartiger Delikte verbundenen Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG in Verhältnis zu setzen.

Zum ersten Prüfungsschritt sei bemerkt, dass bezüglich der gegenständlichen beiden Verurteilungen für die Berechnung der Tilgungsfrist die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 TilgungsG i.V.m. § 3 Abs. 1 Z 2 TilgungsG maßgeblich sind. Demnach trat die Tilgung dieser beiden Verurteilungen mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Rechtskraft der zuletzt ergangen Verurteilung, daher am 29.7.2012 ein, zumal zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Verurteilung wegen der Übertretungen nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz erfolgt war.

Da den oa beiden Verurteilungen jeweils Verstöße gegen das Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit vom Menschen zugrunde liegen, kommt durch diese beiden Verurteilungen deutlich zum Ausdruck, dass jedenfalls im Oktober 2006 vom Beschwerdeführer in jedenfalls nicht geringen Ausmaß die Gefahr, dass dieser missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, ausgegangen ist.

Andererseits ist aber auch zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Taten in Anbetracht der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe (wurde doch der gesetzliche Strafsatz nur im Ausmaß eines Zwölftels ausgeschöpft, bzw. beträgt die Höhe der Freiheitsstrafe „lediglich“ ein Viertel des Strafsatzes des Vorsatzdelikts gegen die Rechtsgüter von Leib, Leben und Gesundheit [nämlich des Delikts der vorsätzlichen leichten Körperverletzung bzw. der Misshandlung i.S.d. § 83 StGB], für welches der geringste Strafsatz aufgrund einer Verletzung der Rechtsgüter von Leib, Leben und Gesundheit normiert ist) und dem Umstand der bedingten Nachsicht der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe jedenfalls nicht in einem hohen Ausmaß eine Verletzung der Rechtsgüter von Leib, Leben und Gesundheit darstellen.

Auch sonst liegen keine Indizien vor, dass es Sachverhalte gibt, welche zur Annahme berechtigen, dass die aus den beiden Anlasstaten zu erschließende Gefährdung i.S.d § 12 Abs. 1 WaffenG relevant größer als die typischerweise mit der Verwirklichung der Delikte, unter welche die Anlasstaten subsumiert worden sind, verbundene Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG ist.

Sohin erscheint im konkreten Fall für die Beurteilung des Vorliegens des Wegfalls der durch die oa Anlasstagen bewirkten Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG jedenfalls ein Beobachtungszeitraum von 8 Jahren als ausreichend.

Aufgrund der Dauer des seit den Anlasstaten verstrichenen Zeitraums ist daher nunmehr eine Beurteilung der Frage, ob seit der Setzung der Anlasstaten die durch diese Taten indizierte Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG weggefallen ist, zulässig.

Wie zuvor ausgeführt, ist im gesamten Beobachtungszeitraum nichts hervorgekommen, was darauf schließen ließe, dass durch den Beschwerdeführer weiterhin eine Gefährdung i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffenG ausgeht.

Sohin liegen aber auch die Voraussetzungen für die Aufhebung des oa Waffenverbots vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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