LVwG W VGW-101/078/20568/2014

VGW-101/078/20568/2014State Administrative CourtNov 13, 2014

Regest

Veranlassung der Änderung der Wasseranschlussleitung von der Bf als Wasserabnehmerin; Wiederinstandsetzungskosten der Fahrbahn stehen mit der Änderung der Anschlussleitung im Zusammenhang; Kostenersatz

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/078/20568/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.078.20568.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die als Beschwerde geltende Berufung der O. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Partnerschaft, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, vom 19. Oktober 2012, Zl. MA 31-5578/10, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 7 und § 19 Wasserversorgungsgesetz (WVG), LGBl. Nr. 10/1960 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009, Kosten für die Änderung einer Anschlussleitung im Betrag von Euro 3.272,53 zur Zahlung vorgeschrieben wurden,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verwaltungsverfahren und bekämpfter Bescheid

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. Juli 2010 als Wasserabnehmerin der Liegenschaft Wien, W.-gasse beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 32 – Wasserwerke (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Änderung der Wasserabzweigleitung, bestehend aus einem Auswechseln der bestehenden 40 mm Abzweigleitung gegen solche mit einem Durchmesser von 80 mm. Von der belangten Behörde wurden die voraussichtlichen Kosten (Vorauszahlung) mit EUR 13.000,00 zuzüglich einer voraussichtlichen Anschlussabgabe in Höhe von Euro 6.146,44 geschätzt.

1.2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass dieser offenbar ein Irrtum bei der Kostenbemessung unterlaufen sei. Die Grabungs- und Wiederherstellungskosten seien tarifmäßig bekannt. Die Wiederherstellung könne nur teilweise begehrt werden, da ohnehin bauseits der Gehsteig in seiner Gesamtheit neu errichtet werden müsse. Der vorgeschriebene Preis übersteige die kühnsten Befürchtungen der Beschwerdeführerin um mehr als 150 Prozent. Die voraussichtliche Anschlussabgabe könne wohl den Betrag von EUR 6.146,00 nicht ausmachen, da auf der Liegenschaft vor dem Abbruch 33 Parteien gewohnt hätten. Dies sei für die Baubehörde von einem Ziviltechnikerbüro für die der Magistratsabteilung 37 nachzuweisende Stellplatzverpflichtung ermittelt worden. Auch wenn sich diese Zahl durch einige Wohnungszusammenlegungen reduziert habe, bleibe die Tatsache bestehen, dass nicht mehr Wohnungen geschaffen würden, als ohnehin an diesem Standort vorhanden gewesen seien. Die Beschwerdeführerin ersuchte daher um ein neues Offert, welches sich an den Gegebenheiten orientiere und erheblich günstiger sei.

1.3. Die belangte Behörde führte in ihrem Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin aus, dass es sich nicht um einen Irrtum der Behörde handle. Laut Auskunft des Haustechnikplaners der Beschwerdeführerin werde die Versorgung nicht nur für Wohnungen sondern auch für Feuerlöschzwecke benötigt. Die gewünschte Wassermenge werde nur mit einer Anschlussleitung DN 80 erreicht, die Anschlussabgabe für eine Anschlussleitung DN 80 betrage EUR 7.147,00, abzüglich der bestehenden Anschlussleitung DN 40 mit einer Anschlussabgabe von EUR 1.000,58 ergebe das eine Anschlussabgabe von Euro 6.146,44. Da sich der Hauptversorgungsrohrstrang in der W.-gasse gegenüber ONr. ... befinde, ergebe sich eine Anschlussleitungslänge von ca. 13 Meter. Die geschätzten Herstellungskosten für eine Anschlussleitung mit einem Durchmesser 80 inkl. Aufgrabung, Wiederinstandsetzung der Fahrbahn und Rohrmaterial würden auf EUR 13.000,00 geschätzt. Die Gehsteigverpflichtung sei bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt worden. Die Kosten hiefür würden mit EUR 600,00 berechnet. Somit sei eine Einzahlung von EUR 12.400,00 zur Durchführung der genannten Arbeiten notwendig. Die tatsächlichen Kosten würden nach Rechnungslegung der Kontrahentenfirmen ermittelt und mittels Bescheid vorgeschrieben.

1.4. Mit Bescheid vom 16. März 2011, MA 31 – 5578/10, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Anschlussabgabe ein Betrag von EUR 6.142,42 vorgeschrieben.

1.5. Mit (ausdrücklich als „1. Bescheid“ bezeichnetem) Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2011, Zl. MA 31-5578/10, wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 7 und § 19 des Wasserversorgungsgesetzes (WVG) für die vom 18. Bis 25. Jänner 2011 durchgeführte Änderung der Anschlussleitung der Liegenschaft Wien, W.-gasse Kosten im Betrag von EUR 16.874,30 zur Zahlung vorgeschrieben. In diesem Bescheid wurde von der belangten Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten für die im Zusammenhang mit der Änderung der Anschlussleitung erforderliche Wiederinstandsetzung der Fahrbahn noch mit einem gesondertem Bescheid vorgeschrieben würden.

1.6. Mit dem gegenständlichen (ausdrücklich als „2. Bescheid“ bezeichneten) Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2012, Zl. MA 31-5578/10, wurde der Beschwerdeführerin für die vom 30. November 2011 bis 14. Dezember 2011 in Zusammenhang mit der Änderung der Anschlussleitung durchgeführte Fahrbahn- und Gehsteigwiederinstandsetzung Kosten in Höhe von EUR 2.975,03 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR 297,50, gesamt sohin EUR 3.272,53 zur Zahlung vorgeschrieben.

In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 8 Abs. 7 WVG der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin die Kosten einer von ihr veranlassten Änderung einer Anschlussleitung zu tragen habe. Im Zusammenhang mit den angeführten Arbeiten sei die definitive Wiederinstandsetzung der Fahrbahn- und Gehsteigdecke erforderlich gewesen.

Gemäß § 19 WVG sei zu den nach § 8 Abs. 7 WVG zu ersetzenden Kosten ein Regiezuschlag von 15 Prozent einzuheben. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei demnach spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren

2.1. Gegen diesen Bescheid vom 19. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19. November 2012 Berufung und führte darin aus, dass zur bezughabenden Kommission bereits EUR 23.020,72 bezahlt worden seien. Die belangte Behörde wolle nun weitere EUR 3.272,53 verrechnen. Die Beschwerdeführerin stellt die Frage, ob die belangte Behörde nicht auch finde, dass die bereits bezahlten Beträge schon unverschämt genug seien. Der zweite Bescheid gehe von einer Fahrbahn- und Gehsteigwiederinstandsetzung aus. Möglicherweise sei die Instandsetzung der Fahrbahn durch den Kontrahenten der belangten Behörde erledigt worden, der Gehsteig sei jedenfalls vom Generalunternehmer der Beschwerdeführerin, der Firma S., wiederhergestellt worden. Insgesamt seien die Forderungen der belangten Behörde nicht angemessen und fordere die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf, eine Überprüfung vorzunehmen, inwieweit die vorgeschriebenen Beträge mit dem Gesetz in Einklang zu bringen seien und ob das Gesetz nicht die Möglichkeit von entsprechend preisgünstigeren Varianten vorgesehen hätte. Mit gleicher Post sei der Anwalt der Beschwerdeführerin informiert worden mit der Bitte, den Geschäftsfall im Hinblick auf die Gesetzeslage zu überprüfen. Da die Berufungsfrist noch bis Donnerstag der kommenden Woche offen sei, werde möglicherweise bis dahin eine Ergänzung der nun bereits ergangenen Berufung einlangen.

2.2. Mit Schreiben vom 26. November 2012 ersuchte der rechtsanwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung um Bekanntgabe unter Übermittlung der entsprechenden Aktenteile in Kopie an seine Kanzlei, ob bei den mit 1. Bescheid vom 31. Mai 2011 und nunmehr mit 2. Bescheid vom 19. Oktober 2012 vorgeschriebene Kosten nur jene berücksichtigt worden seien, die tatsächlich geleistete Arbeiten betreffen. Wie die Beschwerdeführerin bereits angeführt habe, sei der Gehsteig der Liegenschaft jedenfalls von der von der Beschwerdeführerin beauftragten Generalunternehmerin (S.) hergestellt worden. Da der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, die Angelegenheit sobald wie möglich zu klären, ersuche er um kurze telefonische Vorinformation oder aber auch um Zurverfügungstellung der entsprechenden Dokumente, die eine Überprüfung der geltend gemachten Forderung(en) ermöglichten.

2.3. Mit E-Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2012 führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 5. Dezember 2012 aus, dass die in den Bescheiden vorgeschriebene Kosten selbstverständlich nur die tatsächlich geleisteten Arbeiten betreffen und mittels Rechnung jederzeit belegt werden könnten. Die Mehrkosten seien auf einige Punkte zurückzuführen:

  • Der Antrag auf Änderung der Abzweigleitung sei bereits am 5. Juli 2010 eingebracht worden, alleine durch die Inflation habe sich eine Erhöhung der Kosten, speziell der Personalkosten ergeben;

  • Der Arbeitsraum bei der Kostenschätzung sei damals so berechnet worden, dass jederzeit eine Fahrspur für den Fahrzeugverkehr frei zu bleiben habe. Durch Terminverschiebungen seitens der Bauausführung-Hochbau (falle nicht in den Bereich der belangten Behörde) habe allerdings die komplette Künette überbrückt werden müssen, um den Fahrzeugverkehr aufrecht zu erhalten;

  • bei der Festlegung/Kostenschätzung für die Auswechslung der Anschlussleitung sei vereinbart worden, dass dies auf der bisherigen Trasse passieren sollte, die tatsächliche Auswechslung sei dann aber auf nachträglichen Wunsch der Beschwerdeführerin seitlich versetzt durchgeführt worden, sodass eine weitere Aufgrabung für die Kassierung der alten Anschlussleitung notwendig geworden sei;

  • Die Wiederinstandsetzung der Fahrbahn sei durch die Firma S. im Auftrag der belangten Behörde (dass die Firma S. auch Generalunternehmer der Baustelle der Beschwerdeführerin zu sein scheine, sei Zufall und tue nichts zur Sache) durchgeführt worden, die von der Beschwerdeführerin angeführte Wiederinstandsetzung des Gehsteigs sei nicht in Rechnung gestellt worden;

  • Was die Höhe der Anschlussabgabe (EUR 6.146,44) angehe, sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter der belangten Behörde bereits aufgeklärt worden. Diese sei pauschaliert und ergebe sich aus der jetzt von DN 40 auf DN 80 vergrößerten Dimension der Anschlussleitung, welche nötig geworden sei, da die Leitung auch zu Feuerlöschzwecken genutzt werden solle.

In der Anlage übermittelte die belangte Behörde die Endabrechnung der Kosten betreffend beide Bescheide.

2.4. Mit E-Mail vom 13. Februar 2013 übermittelte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 5. Februar 2013 zwei Skizzen von den Begebenheiten vor Ort und zwar ein Skizze „IST“ – darauf sei die tatsächliche Arbeitsausführung samt benötigter Überbrückung zu sehen (Mehrkosten ca. EUR 700,00 exklusive Umsatzsteuer) - und eine Skizze „GEPLANT“ – bei der keine Überbrückung der Fahrbahn nötig gewesen sei; zusätzlich eingezeichnet seien die (auf nachträglichen Kundenwunsch durchgeführte) um 2,70 Meter versetzte Verlegeposition der neuen Anschlussleitung (Mehrkosten ca. EUR 1.900,00 zuzüglich Umsatzsteuer).

Zu der von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin gewünschten ungefähren Aufschlüsselung der Mehrkosten wird ausgeführt, dass die Künettenüberbrückung wegen verzögerter Fremdarbeiten ca. EUR 700,00, das zusätzliche Aufgraben wegen gewünschter Versetzung der neuen Anschlussleitung ca. EUR 1.900,00 und die Inflation etwa EUR 500,00 (etwa 3%) betrage, sodass es ohne Umsatzsteuer zu Mehrkosten von etwa EUR 3.100,00 gekommen sei.

Hinsichtlich der Anfrage des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin bezüglich eines etwaigen möglichen „kleinen Rabatts“ müsse mitgeteilt werden, dass dies nicht möglich sei, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung nach dem WVG handle.

2.5. Mit E-Mail vom 28. Februar 2013 an die belangte Behörde teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin die Firma S. zur Stellungnahme aufgefordert habe, die in den nächsten Tagen erwartet werden dürfe. Weiters ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die belangte Behörde, den Akt noch nicht der Berufungsbehörde vorzulegen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die S. Bewegung in die Angelegenheit bringen werde. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin werde sich verlässlich bis zum 12. März 2013 melden.

2.6. Mit E-Mail vom 20. März 2013 urgierte die belangte Behörde die bis spätestens 12. März 2013 in Aussicht gestellte Stellungnahme und ersuchte nochmals um die Bekanntgabe der weiteren Vorgangsweise bis spätestens 12. April 2013, da die Berufung andernfalls der Berufungsbehörde vorgelegt werden müsse.

2.7. Mit E-Mail vom 11. April 2013 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, das mittlerweile eine Stellungnahme der S. vorliege. Eine Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin würde sich telefonisch bei der belangten Behörde melden.

2.8. Am 11. April 2013 teilte die Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch mit , dass die S. in ihrer Stellungnahme zurückweise, dass sie für etwaige Verzögerungen oder Mehrkosten verantwortlich zu machen sei. Die Mitarbeiterin sagte die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme bis spätestens 19. April 2013 zu.

2.9. Am 15. April 2013 erstattete die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter ein ergänzendes Vorbringen zu ihrer Berufung und führte aus, dass vor Beginn der Bauarbeiten eine gemeinsame Besprechung vor Ort zwischen der belangten Behörde und der S. stattgefunden habe und die durchzuführenden Arbeiten genau abgestimmt worden seien. Aufgrund der zu leistenden Arbeiten sei dann eine Kostenschätzung der belangten Behörde erstellt worden.

Es sei von Anfang an völlig klar gewesen, dass eine neue Künette gegraben werden müsse, weil die alte Leitung (DM 40) stillgelegt worden sei und eine neue Leitung (DM 50) ca. 2,7 m weiter rechts in den neu geplanten Wasserzählerraum gelegt werden sollte. Die Lage des neuen Wasseranschlusses sei stets bekannt gewesen, dessen Lage sei nie geändert worden.

Dass die Künette mit Eisenplatten überbrückt habe werden müssen, sei unumgänglich gewesen und die Notwendigkeit hierfür ebenfalls von Anfang an allen bekannt gewesen, sodass die entsprechenden Eckpunkte laut Ansicht der Beschwerdeführerin auch in der Kalkulation berücksichtigt worden seien.

Eine Zeitverzögerung, welche von der Beschwerdeführerin beziehungsweise der S. verursacht worden sein solle, bestehe nicht bzw. habe ebenso nicht bestanden.

2.10. Mit Schreiben vom 25. April 2013 legte die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin im Wege der Magistratsabteilung 58 dem Berufungssenat der Stadt Wien vor und führte insbesondere aus, dass die Berufung als fristgerecht zu werten sei, da der angefochtene Bescheid laut Postbuch der belangten Behörde erst am 31. Oktober 2012 versandt worden sei und durch den darauffolgenden Feiertag und das Wochenende eine Zustellung vor dem 5. November 2012 nicht denkbar sei. Bescheide der belangten Behörde würden aus Kostengründen ohne Zustellnachweis versandt, weshalb auch nicht genau rekonstruiert werden könne, wann genau die Zustellung erfolgt sei.

Die belangte Behörde führt in ihrem Vorlageschreiben vom 25. April 2013 neben einer detaillierten Darstellung des Verfahrensablaufes weiters aus, dass am 5. Juli 2010 im Vorfeld der Arbeiten eine Besprechung vor Ort unter Beisein von zwei Mitarbeitern der belangten Behörde und eines Teilnehmers für die Beschwerdeführerin stattgefunden habe.

Dabei sei festgelegt worden, dass eine DN 80 Anschlussleitung hergestellt werden solle, welche an der Stelle in das Gebäude geführt werden sollte, wo die bestehende Anschlussleitung DN 40 verlegt gewesen sei. Dass die neue Leitung ca. 2,7 m weiter rechts in einen neu geplanten Wasserzählraum gelegt werden sollte, sei zu diesem Zeitpunkt kein Thema gewesen. Es habe sich laut Aussage des Mitarbeiters der belangten Behörde bei dieser Besprechung ergeben, dass eine Aufgrabung in offener Bauweise mit ca. 10 Meter auf der Fahrbahn und ca. 2 Meter auf dem Gehsteig notwendig sei. Aufgrund dieses Ergebnisses sei die Kostenschätzung erstellt worden.

Die tatsächliche Länge der Aufgrabung für die ca. 2,7 Meter nach rechts versetzte Anschlussleitung habe dann allerdings 12,9 Meter sowie zusätzlich 1,7 Meter für die Kassierung der bestehenden alten Anschlussleitung betragen. Weiters sei eine Überbrückung des Rohrgrabens notwendig gewesen, um den Fahrzeug- bzw. Autobusverkehr aufrechterhalten zu können. Dies sei bei der Besprechung vom 5. Juli 2010 nur zum Teil einkalkuliert worden, da zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden habe müssen, dass es während der Arbeiten möglich sein würde, die Verkehrsführung über den Parkstreifen zu führen. Dies sei zum vereinbarten Herstellungszeitraum (der Zeitpunkt für die Herstellung sei von der Firma S. mit der Außendienststelle der belangten Behörde koordiniert und taggenau durchgeführt worden) allerdings nicht möglich gewesen, da sich die Baustelleneinrichtung für den Hochbau noch in der Parkspur befunden habe. Aufgrund dieser Fakten hätten sich die beeinspruchten Mehrkosten ergeben, welche im gegenständlichen 2. Bescheid vom 19. Oktober 2012 vorzuschreiben gewesen seien.

2.11. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Magistratsabteilung 58 der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit und führte aus, dass auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2010 im Zeitraum vom 18. bis 25. Jänner 2011 für die Liegenschaft Wien, W.-gasse, eine Änderung der Anschlussleitung vorgenommen worden sei. Hiebei sei die bestehende Anschlussleitung von DN 40 auf DN 80 erweitert sowie, auf nachträglichen Wunsch der Beschwerdeführerin, seitlich versetzt verlegt worden.

Letzteres habe eine zusätzliche Aufgrabung sowie eine vorab nicht vereinbarte Überbrückung der Fahrbahn zur Folge gehabt, weshalb der in der Kostenschätzung (dabei handle es sich um keinen Kostenvoranschlag) veranschlagte Betrag von EUR 13.000,00 überschritten worden sei.

Am 31. Mai 2011 seien die Kosten für diese Arbeit in der Höhe von EUR 16.874,30 mittels 1. Bescheid vorgeschrieben worden. Nicht eingerechnet worden seien hiebei die Kosten für die Straßeninstandsetzung, die üblicherweise mittels eines 2. Bescheides in Rechnung gestellt würden.

Mittels des im Berufungsverfahren gegenständlichen 2. Bescheides vom 19. Oktober 2012 seien schließlich die Kosten für die Straßeninstandsetzung in der Höhe von EUR 3.272,53 vorgeschrieben worden.

Die Endabrechnung der Arbeiten seien der Beschwerdeführerin übermittelt sowie die Mehrkosten wie folgt erklärt worden:

  • Der Antrag auf Änderung der Abzweigleitung sei bereits am 5. Juli 2010 eingebracht worden; alleine durch die Inflation habe sich eine Erhöhung der Kosten, speziell der Personalkosten ergeben;

  • Der Arbeitsraum sei damals bei der Kostenschätzung so berechnet worden, dass jederzeit eine Fahrspur für den Fahrzeugverkehr frei zu bleiben habe. Durch Terminverschiebungen seitens der Bauführung-Hochbau (falle nicht in den Bereich der belangten Behörde) habe allerdings die komplette Künette überbrückt werden müssen, um den Fahrzeugverkehr aufrecht zu erhalten;

  • Bei der Festlegung/Kostenschätzung für die Auswechslung der Anschlussleitung sei vereinbart worden, dass dies auf der bisherigen Trasse passiert sollte, die tatsächliche Auswechselung sei dann aber auf nachträglichen Wunsch der Beschwerdeführerin seitlich versetzt durchgeführt worden, sodass eine weitere Aufgrabung für die Kassierung der alten Anschlussleitung notwendig geworden sei;

  • Die von der Beschwerdeführerin angeführte Wiederinstandsetzung des Gehsteigs sei nicht in Rechnung gestellt worden;

  • Selbstverständlich würden die vorgeschriebenen Kosten nur die tatsächlich geleisteten Arbeiten betreffen und könnten mittels Rechnungen jederzeit belegt werden;

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, ob das Gesetz nicht preisgünstigere Varianten vorsehe, werde festgehalten, dass die Kosten für die Änderung einer Anschlussleitung gemäß § 8 des Wasserversorgungsgesetzes (WVG) einen öffentlich-rechtlichen Rückersatzanspruch der Gebietskörperschaft für im privaten Interesse gemachte Aufwendungen in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten darstellten. Auf die Einforderung dieser Gestehungskosten sei das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

Aufgrund dieser Fakten hätten sich die beeinspruchten Mehrkosten ergeben, welche im gegenständlichen 2. Bescheid vom 19. Oktober 2012 vorzuschreiben gewesen seien.

2.12. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 eine Stellungnahme. In dieser wird ausgeführt, dass die „Argumente der Magistratsabteilung 58 laut Gegendarstellung zur Berufung vom 10.06.2013“ der Beschwerdeführerin aufgrund der wortgleichen E-Mailnachricht der belangten Behörde bereits seit 10. Dezember 2012 bestens bekannt seien. Auf die stichhaltigen Argumente der Beschwerdeführerin sei die Behörde jedoch mit keinem Wort eingegangen, sondern habe sich diese vielmehr damit begnügt, bereits Bekanntes nochmals schriftlich festzuhalten. Auch seien seitens der Beschwerdeführerin Beweisanbote gestellt worden, welche es wohl ermöglichen würden, den tatsächlichen Geschehensablauf zu klären, doch seien diese von der Behörde noch nicht zur Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes herangezogen worden, weshalb sich die Beschwerdeführerin gezwungen fühle, ihren Standpunkt – selbst wenn sich Wiederholungen nicht vermeiden ließen – nochmals in aller Deutlichkeit festzuhalten.

Laut Auskunft der belangten Behörde vom 13. Februar 2013 würden sich die begehrten Mehrkosten erstens aus ca. EUR 700,00 für die Künettenüberbrückung wegen verzögerter Fremdarbeiten, zweitens aus ca. EUR 1.900,00 wegen zusätzlicher Aufgrabung wegen gewünschter Versetzung der neuen Anschlussleitung und drittens ca. EUR 500,00 an Inflation zusammensetzen.

Zu den ersten beiden Punkten sei von Anfang an völlig klar gewesen, dass eine neue Künette gegraben werden müsse, weil die alte Leitung (DM 40) stillgelegt worden sei und eine neue Leitung (DM 50) ca. 2,7 m weiter rechts in den neu geplanten Wasserzählerraum gelegt werden sollte. Die Lage des neuen Wasseranschlusses sei stets bekannt gewesen, dessen Lage sei nie geändert worden.

Dass die Künette mit Eisenplatten überbrückt werden müsse, sei unumgänglich gewesen und die Notwendigkeit hierfür ebenfalls von Anfang an allen bekannt, sodass die entsprechenden Eckpunkte auch in der Kalkulation berücksichtigt worden seien.

Eine Zeitverzögerung, welche von der Beschwerdeführerin beziehungsweise von der S. verursacht worden sein solle, bestehe nicht bzw. habe ebenso nicht bestanden.

2.13. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 übermittelte die Magistratsabteilung 58 der belangten Behörde den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2013 zur Stellungnahme mit dem Ersuchen, sich kurz dazu zu äußern, insbesondere dahingehend, wie bzw. in welcher Form der vorgebrachte Wunsch der Beschwerdeführerin, die Anschlussleitung seitlich zu versetzen, an die Magistratsabteilung 31 herangetragen worden sei, da dies ein erhebliches Beweismittel darstellen würde.

2.14. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 nahm die belangte Behörde Stellung zum Schreiben der Magistratsabteilung 58 vom 31. Juli 2013 und teilte mit, dass, wie bereits in der Berufungsvorlage vom 25. April 2013 mitgeteilt, am 5. Juli 2010 eine Erhebung vor Ort in der W.-gasse ONr. ... betreffend die Auswechslung und Verstärkung einer Anschlussleitung von DN 40 auf DN 80 im Beisein eines Vertreters der Firma S. sowie von zwei Mitarbeitern der belangten Behörde stattgefunden habe. Der Wasserabnehmer bzw. Bauwerber sei dabei nicht anwesend gewesen.

Auf Basis dieser Vorbesprechung sei ein sogenannter „Erhebungsbogen“ zur Ermittlung der voraussichtlichen Kosten erstellt worden. Es handle sich dabei um eine reine Kostenschätzung und nicht um einen Kostenvoranschlag.

Zum Zeitpunkt dieser Kostenschätzung seien noch keine durchzuführenden Verkehrsmaßnahmen (Verordnung gemäß § 90 StVO – Verkehrsverhandlung der MA 46) bekannt gewesen, weshalb etwaige, daraus resultierende Mehrkosten noch nicht einberechnet hätten werden können. Sehr wohl sei aber der Vertreter der Firma S. darüber aufgeklärt worden, dass sich gegebenenfalls durch in diesem Zusammenhang zusätzlich notwendige Verkehrsmaßnahmen die bekanntgegebenen Kosten erhöhen könnten. Dies entspreche der üblichen Vorgangsweise der belangten Behörde.

In der Besprechung vom 5. Juli 2010 sei auch davon ausgegangen worden, dass es sich um eine reine „Auswechslung“ einer Anschlussleitung handle, das heisse, dass die Verlegung der neuen Anschlussleitung in der bestehenden Leitungstrasse zu erfolgen habe. Auch vom Vertreter der Firma S. sei diesbezüglich keine Zusatzinformation gekommen, die zu einem anderen Schluss führen hätte können.

Nachdem erst sehr spät, nämlich im Zuge der Herstellung, bekanntgegeben worden sei, dass eine neue Trassenführung für die Anschlussleitungs-Verstärkung notwendig sei, hätten die dadurch anfallenden Mehrkosten logischerweise nicht in der Kostenschätzung vom 5. Juli 2010 enthalten sein können.

Der Zeitpunkt der Herstellungsarbeiten sei zwischen der Außendienststelle der belangten Behörde und der ausführenden Firma des Hochbaus mündlich koordiniert und die Arbeiten dementsprechend durchgeführt worden. Auch dies entspreche der üblichen Vorgangsweise der belangten Behörde.

Da sich zu diesem vereinbarten Zeitpunkt die Baustelleneinrichtung des Hochbaus noch immer in der Parkspur befunden und nicht wie vereinbart entfernt worden sei, habe der gesamte Rohrgraben überbrückt werden müssen, um (wie von der Magistratsabteilung 46 vorgeschrieben), den Verkehr jederzeit aufrecht erhalten zu können. Davon habe bei der Kostenschätzung nicht ausgegangen werden können.

Im Übrigen werde auch darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bereits durch E-Mail der belangten Behörde vom 29. April 2011 darüber informiert worden sei, dass mit einer Nachzahlung zu rechnen sei. Dies sei vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in seinem Antwort-Email vom 1. Mai 2011 auch zur Kenntnis genommen worden.

2.15. Mit Schreiben vom 4. November 2013 richtete die Magistratsabteilung 58 neuerlich ein Schreiben an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin und hielt unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2013 zunächst fest, dass es sich beim Schreiben der Magistratsabteilung 58 vom 10. Juni 2013 nicht um eine Gegendarstellung zur Berufung (wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dargestellt) handle, sondern um das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG. Nach dieser Bestimmung sei den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör sei nach der Judikatur ausdrücklich in förmlicher Weise und von Amts wegen einzuräumen.

Es sei daher Aufgabe der Berufungsbehörde, die seitens der erstinstanzlichen Behörde vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen (auch wenn dabei teilweise bereits Bekanntes mitgeteilt worden sei) und dieser Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben, dies auch im Sinne der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise.

Der erstinstanzlichen Behörde sei aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2013 um eine erneute Stellungnahme zum gegenständlichen Sachverhalt ersucht worden und werde diese beiliegend der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

Insbesondere werde auf den elektronischen Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hingewiesen (Mails vom 29. April 2011 bzw. vom 1. Mai 2011), in welchem eine Nachforderung angekündigt und zur Kenntnis genommen worden sei.

Nochmals werde außerdem festgehalten, dass die Kosten für die Änderung einer Anschlussleitung gemäß § 8 des Wasserversorgungsgesetzes (WVG) einen öffentlich-rechtlichen Rückersatzanspruch der Gebietskörperschaft für im privaten Interesse gemachte Aufwendungen in Höhe der tatsächlichen entstandenen Kosten darstellten. Auf die Einforderung dieser Gestehungskosten sei das AVG anzuwenden.

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.

2.16. Mit Schriftsatz vom 21. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis 6. Dezember 2013. Diesem Ersuchen entsprach die Magistratsabteilung 58 mit E-Mail vom 26. November 2013.

2.17. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 nahm der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin Stellung zum Schreiben der Magistratsabteilung 58 vom 4. November 2013 und führte aus, dass richtig sei, dass seitens der belangten Behörde eine Kostenschätzung erfolgt sei. Vereinbart sei gewesen, dass eine alte Anschlussleitung (40 mm) stillgelegt werden sollte und eine neue Leitung (80 mm), ca. 2,7 Meter weiter rechts in den neu geplanten Wasserzählerraum gelegt werden solle. Nicht richtig sei daher, dass zunächst geplant gewesen sei, dass die Verlegung der neuen Anschlussleitung in die bereits bestehende Leitungstrasse erfolgen würde. Es sei der Behörde daher von Anbeginn an bekannt gewesen, dass eine neue Trassenführung notwendig sein würde. Es sei daher nicht richtig, dass erst im Zuge der Herstellung der neuen Anschlussleitung bekannt geworden sei, dass eine neue Trassenführung notwendig sei, weshalb diese Kosten bereits in der Kosteneinschätzung berücksichtigt sein mussten. Sofern diese Kosten jedoch – aus welchen Gründen auch immer - von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien, könne dies nun nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. Festgehalten werde, dass diese Kosten daher jedenfalls bereits in der Kosteneinschätzung Berücksichtigung gefunden hätten.

Aus denselben Gründen sei auch stets völlig klar gewesen, dass eine Künettenüberbrückung erforderlich sein würde. Immerhin sei klar gewesen, dass eben eine neue Trassenführung notwendig sei. Auch die für die Künettenüberbrückung begehrten Kosten resultierten daher nicht aus einer angeblichen Verzögerung von Fremdarbeiten, sondern seien ebenfalls von Beginn an festgestanden.

Im Hinblick auf die nunmehr von der belangten Behörde vorgelegte E-Mail-Korrespondenz sei festgehalten, dass es sich hiebei um Mails von April 2011 bzw. Mai 2011 handle. Der verfahrensgegenständliche Bescheid stamme jedoch vom 19. Oktober 2012. Die Zusage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, er werde eine Nachzahlung überweisen, beziehe sich daher entweder auf die Abschlussangabe in Höhe von EUR 6.146,42,00 oder auf den Restbetrag laut 1. Bescheid in Höhe von EUR 3.874,30.

In diesem Zusammenhang werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Betrag in Höhe von EUR 23.020,72 für die gegenständlichen Arbeiten geleistet habe, obwohl die belangte Behörde in ihrer Kostenschätzung von einem Betrag in Höhe von EUR 13.000,00 ausgegangen sei. Der mittels Bescheid vom 19. Oktober 2012 vorgeschriebene Betrag in Höhe von EUR 3.272,53 bestehe jedenfalls aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu Recht.

2.18. Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2014 an die Magistratsabteilung 58 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 und führte aus, dass selbst wenn die Behörde der Ansicht sei, den öffentlich-rechtlichen Rückersatzanspruch in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen zu können, festgehalten werde, dass diese Kosten selbstverständlich unter der Beschränkung lägen, dass diese ein Mindestmaß an Beeinträchtigung des Vermögens darstellten. Eine etwaige schlechte Koordination durch die Behörde oder dergleichen könne der Berufungswerberin nicht zur Last gelegt werden. Andernfalls könnten die Kosten in jeder beliebigen Höhe von der Behörde verursacht und dann gegenüber dem Rechtsunterworfenen durchgesetzt werden. Dieser Maßstab der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit müsse daher auch für die Behörde erster Instanz gegolten haben.

2.19. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2014 übermittelte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Anschluss des Gesamtaktes zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien, wo der Akt am 15. Jänner 2014 einlangte.

2.20. Über telefonisches Ersuchen durch das Verwaltungsgericht Wien vom 4. Februar 2014 übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 20. Februar 2014 ergänzend den Auftrag der belangten Behörde an die S. betreffend die Straßeninstandsetzung vom 25. Jänner 2011, die Detailrechnung der S. vom 15. März 2012 für die Straßeninstandsetzungsarbeiten, das bezughabende Aufmaßblatt und einen Auszug aus dem zugehörigen Rahmenvertrag der Stadt Wien mit der S. und führte aus, dass die in der Rechnung veranschlagten Detailpreise mit jenen im Rahmenvertrag übereinstimmen würden.

2.21. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. Februar 2014 wurden das Schreiben der belangten Behörde vom 20. Februar 2014 dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

2.22. Mit Schriftsatz vom 19. März 2014 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte aus, dass das vorgelegte umfangreiche Urkundenkonvolut für das gegenständliche Verfahren völlig irrelevant sei, weil seitens der Beschwerdeführerin niemals in Abrede gestellt worden sei, dass die Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden seien. Weshalb nunmehr ein derart umfangreiches Urkundenkonvolut vorgelegt worden sei, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

Tatsache sei, dass die belangte Behörde bis dato keine Stellung zu den Argumenten der Beschwerdeführerin genommen habe, welche nochmals wie folgt kurz zusammengefasst würden:

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Kosteneinschätzung von einem von der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu leistenden Betrag in Höhe von EUR 13.000,00 ausgegangen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin bereits einen Betrag in Höhe von EUR 23.020,72 geleistet. Der nunmehr weiters mittels Bescheid vom 19. Oktober 2012 begehrte Betrag in Höhe von EUR 3.272,53 bestehe nicht zu Recht.

Der belangten Behörde sei - entgegen ihrer Ausführungen - bereits von Beginn an (vor Kosteneinschätzung) bekannt gewesen, dass eine neue Trassenführung notwendig sei. Darüber hinaus sei die Notwendigkeit einer Künettenüberbrückung stets bekannt gewesen. Diese Kosten hätten daher bereits in der Kostenschätzung jedenfalls Berücksichtigung finden müssen. Sollte dies - warum auch immer - nicht geschehen sein, könne eine schlechte Koordination der belangten Behörde nicht der Beschwerdeführerin nachträglich zur Last gelegt werden. Andernfalls könnten die Kosten in jeder beliebiger Höhe von der Behörde verursacht und gegenüber dem Rechtsunterworfenen durchgesetzt werden.

Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, werde insbesondere auf die Berufung vom 18. November 2012 und die Schriftsätze vom 15. April 2013, 27. Juni 2013, 05. Dezember 2013 und 10. Jänner 2014 verwiesen.

2.23. Am 7. Mai 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie die Zeugin K. und D. einvernommen wurden.

In der Verhandlung brachte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht als Behörde, sondern privatwirtschaftlich handle. Die gegenständliche Gebührenvorschreibung sei völlig an den Haaren herbeigezogen, weil es die Beschwerdeführerin nicht zu interessieren habe, was die S. der belangten Behörde in Rechnung gestellt habe. Es zähle nur das Wasserversorgungsgesetz. Das Geschäft sei bereits zwei Jahre vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides endabgerechnet und bezahlt worden.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte für den Fall, dass das Gericht eine andere Rechtsansicht als die Beschwerdeführerin vertrete, vor, dass der mit dem gegenständlichen Bescheid vorgeschriebene Betrag unangemessen hoch sei und verwies im Übrigen auf ihr bisheriges Vorbringen.

Der Vertreter der belangten Behörde führte insbesondere aus, dass die belangte Behörde niemals Kostenvoranschläge oder Offerte liefere, sondern nur Kostenschätzungen. Abgerechnet mit dem Kunden werde dann auf Basis der der belangten Behörde tatsächlich entstandenen Kosten. Im gegenständlichen Fall sei die Aufgrabung zunächst provisorisch geschlossen und erst in weiterer Folge definitiv geschlossen worden. Diese Kosten sei mit dem gegenständlichen Bescheid der Beschwerdeführerin vorgeschrieben worden.

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erwiderte darauf, dass letztendlich Dinge verrechnet werden, die so nicht stattgefunden hätten. Die Vertreterin des Beschwerdeführerin erwiderte auf das Vorbringen der belangten Behörde, dass, wenn dem so sei und zunächst nur eine provisorische Instandsetzung stattgefunden habe und später die definitive Instandsetzung, für die die Kosten mit dem gegenständlichen Bescheid vorgeschrieben worden seien, sich die Frage stelle, weshalb die Kosten für die provisorische Instandsetzung höher seien als die Kosten für die definitive Instandsetzung.

Zur Frage der Angemessenheit der von den ausführenden Unternehmen in Rechnung gestellten Beträge gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme zunächst an, dass er nicht angeben könne, ob die von der Firma S. in Rechnung gestellten Preise angemessen seien. In weiterer Folge gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an, dass er die Preise laut Rahmenvertrag der Gemeinde Wien für unangemessen hoch halte. Auf Vorhalt der einzelnen Position des Rahmenvertrages gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an, dass er die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Preise nicht einschätzen könne und er dafür der Falsche sei.

Der Zeuge D. gab an, dass die Rechnung der „Kr.“ vom 27. September 2011 eine nachträgliche Kostenerhöhung betreffe. Mit den Kontrahenten der belangten Behörde gebe es Rahmenverträge. Das Entgelt werde im Nachhinein entsprechend den Tarifverhandlungen angepasst. Die Kontrahenten würden der belangten Behörde die Erhöhung nachträglich in Rechnung stellen. Die Rechnung werde von der belangten Behörde bezahlt und an den Kunden weitergegeben. Die von der S. verrechneten Preise würden den vereinbarten Preisen entsprechen. Die Magistratsabteilung 28 prüfe, ob die Arbeiten im verrechneten Ausmaß durchgeführt wurden. Die Rechnung werde von der belangten Behörde nur bezahlt, wenn sie von der Magistratsabteilung 28 freigegeben werde.

3. Sachverhalt und Beweiswürdigung

3.1. Über Veranlassung der Beschwerdeführerin als Wasserabnehmerin wurde von der Stadt Wien im Zeitraum vom 18. bis 25. Jänner 2011 eine Änderung der Wasseranschlussleitung der Liegenschaft Wien, W.-gasse, vorgenommen, wobei die Arbeiten durch von der belangten Behörde beauftragte Unternehmen, unter anderem die Firma „Kr. GmbH“, durchgeführt wurden. Die Anschlussleitung wurde von Durchmesser 40 mm auf Durchmesser 80 mm erweitert und seitlich von der bisherigen Trasse versetzt verlegt.

Die Firma „Kr. GmbH“ stellte die von ihr durchgeführten Arbeiten der belangten Behörde mit Rechnung vom 4. April 2011 mit vereinbarten und angemessenen EUR 1.587,89 (mit Nachverrechnungsvorbehalt) sowie mit Nachtragsrechnung vom 27. September 2011 mit weiteren vereinbarten und angemessenen EUR 34,59 (zuzüglich Umsatzsteuer) in Rechnung (Rechnungen vom 4. April 2011 und vom 27. September 2011 sowie Aussage des Zeugen D.). Diese Rechnungen wurden bezahlt.

Da die städtische Versorgungsleitung auf der der Liegenschaft W.-gasse gegenüber liegenden Straßenseite verläuft, war es für die Herstellung der neuen und die Kassierung der alten Anschlussleitung erforderlich, die W.-gasse im Bereich der Leitungstrassen aufzugraben und nach Verlegen der neuen und Kassierung der alten Anschlussleitung den Straßenbelag wiederinstandzusetzen. Diese Wiederinstandsetzungsarbeiten wurden im Auftrag der Stadt Wien vom 30. November bis 14. Dezember 2011 durch die S. durchgeführt. Für die Wiederinstandsetzung der Fahrbahn wurden der Stadt Wien von der S. mit Rechnung vom 15. März 2012 angemessene und vereinbarte EUR 2.552,39 (zuzüglich Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt. Diese Rechnung wurde von der von der Stadt Wien auch bezahlt (vorgelegte Rechnung der Firma S. vom 15. März 2012 und vorgelegter Rahmenvertrag vom 16. November 2010 sowie Aussage des Zeugen D.).

3.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Mit Ausnahme der Angemessenheit der von den ausführenden Unternehmen der Stadt Wien in Rechnung gestellten Beträge ist der Sachverhalt im Übrigen unstrittig.

Die Angemessenheit der Rechnungsbeträge wurde von der Beschwerdeführerin nur pauschal und völlig unsubstantiiert bestritten. Beweisanträge zum Beweisthema der Angemessenheit oder Unangemessenheit der in Rechnung gestellten Beträge wurden von der Beschwerdeführerin nicht gestellt.

Zur Frage der Angemessenheit der von den ausführenden Unternehmen in Rechnung gestellten Beträge hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zunächst angegeben, dass er nicht angeben könne, ob die von der Firma S. in Rechnung gestellten Preise angemessen seien. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge zwar angegeben, dass er die Preise laut Rahmenvertrag der Gemeinde Wien für „unangemessen hoch halte“. Auf Vorhalt der einzelnen Position des Rahmenvertrages gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin jedoch an, dass er die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Preise nicht einschätzen könne und er dafür „der Falsche“ sei. Aus der Einschätzung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, der selbst angibt, dass er die Angemessenheit nicht einschätzen könne, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die von den Unternehmern der Stadt Wien für die Straßenwiederinstandsetzung und die Änderung der Anschlussleitung verrechneten Preise unangemessen hoch sind. Es liegen somit keine Beweisergebnisse vor, dass die zwischen der Stadt Wien und den Unternehmen für die Straßeninstandsetzung und die Verlegungsarbeiten vereinbarten und verrechneten Preise unangemessen hoch seien, sodass das erkennende Gericht von der Angemessenheit dieser Preise ausgeht.

Hinsichtlich der nachträglichen Verrechnung eines Betrages von EUR 34,59 durch die „Kr. GmbH“ folgt das erkennende Gericht auch der Aussage des Zeugen D., der angab, dass es mit den Kontrahenten der belangten Behörde Rahmenverträge gebe, die im Nachhinein entsprechend den Tarifverhandlungen angepasst würden und die Erhöhung von den Kontrahenten der belangten Behörde nachträglich in Rechnung gestellt wird.

4. Rechtslage

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz – WVG), LGBl. Nr. 10/1960 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009 lauten wie folgt:

„Anschlussleitung

§ 8. (1) Die Herstellung einer Anschlussleitung (auch Feuerlöschleitung) von der städtischen Versorgungsleitung bis einschließlich der Wasserzähleranlage, deren Instandhaltung, Änderung und Trennung erfolgt durch die Stadt Wien.

(7) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin trägt die Kosten einer von ihm bzw. ihr veranlassten Änderung einer Anschlussleitung, wobei er bzw. sie vor Beginn der Änderungsarbeiten eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen hat. Die Kosten sonstiger Änderungen trägt die Stadt Wien.

Regiezuschlag

§ 19. Zu den nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 und § 18 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten einschließlich eines Zuschlages von 10 % der Kosten des Rohrmaterials ist ein Regiezuschlag von 15 % einzuheben.“

5. Rechtliche Beurteilung

5.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist das gegenständliche Berufungsverfahren vom Verwaltungsgericht Wien als Beschwerdeverfahren fortzuführen.

5.2. Gemäß § 8 Abs. 7 WVG trägt der Wasserabnehmer die Kosten einer von ihm veranlassten Änderung einer Anschlussleitung. Bei der Verpflichtung des Wasserabnehmers, die Kosten einer von ihm veranlassten Änderung einer Anschlussleitung zu tragen, handelt es sich somit um einen öffentlich–rechtlichen Rückersatzanspruch der Gebietskörperschaft für im privaten Interesse gemachte Aufwendungen (VwGH 25. November 1983, 3564/80). Eine Pflicht der belangten Behörde oder ihres Rechtsträgers, den Wasserabnehmer im Sinne des § 1170a Abs. 2 ABGB von einer voraussichtlichen Überschreitung der geschätzten Kosten zu informieren, lässt sich dem WVG nicht entnehmen. Aus § 8 Abs. 7 WVG ergibt sich vielmehr, dass der Wasserabnehmer die (angemessenen) Kosten der Änderung der Anschlussleitung zu tragen hat. Dies spricht ebenso wie § 8 Abs. 1 WVG, wonach die Herstellung einer Anschlussleitung ausschließlich durch die Stadt Wien erfolgt, gegen die Annahme einer allenfalls durch Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke, wie auch der Umstand, dass § 8 Abs. 7 WVG überhaupt nicht einen Kostenvoranschlag im Sinne des ABGB erwähnt, sondern dem Wasserabnehmer lediglich eine Vorauszahlungspflicht in Höhe der geschätzten Kosten auferlegt (vgl. VwGH 10. August 2010, 2009/17/0219 zu § 8 Abs. 2 WVG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 26/2009). Damit ist es jedoch für die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin völlig irrelevant, worauf die Differenz zwischen der Kostenschätzung durch die belangte Behörde und den tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuführen ist und ob die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Kostenschätzung erkennbar war oder nicht.

5.3. Verfahrensgegenständlich sind nur die im angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2012 vorgeschriebenen Kosten für die Wiederinstandsetzung der Fahrbahn sowie die nachträglich verrechnete Kostenerhöhung für die Arbeiten der Firma „Kr. GmbH“. Nicht verfahrensgegenständlich sind die mit dem ersten Bescheid vom 31. Mai 2011 vorgeschriebenen Kosten. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht darauf einzugehen, ob die mit dem ersten Bescheid vorgeschriebenen Kosten vermeidbar oder angemessen waren.

5.4. Unstrittig ist, dass die Änderung der Wasseranschlussleitung im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin als Wasserabnehmerin veranlasst wurde. Die Beschwerdeführerin hat daher die (angemessenen) Kosten dieser Änderung zu tragen. Es ist weiters unstrittig, dass es sich bei den Kosten der Wiederinstandsetzung der Fahrbahn und den nachträglich durch die Firma „Kr. GmbH“ verrechneten Kosten um Kosten handelt, die im Zusammenhang mit der Änderung der Anschlussleitung entstanden sind.

Nach den Feststellungen wurde die Anschlussleitung im Auftrag der Stadt Wien geändert und die Fahrbahn im Auftrag der Stadt Wien nach der Verlegung der Anschlussleitung wieder instandgesetzt. Diese Arbeiten wurden der Stadt Wien von den beauftragten Unternehmen mit angemessenen EUR 2.552,39 (netto) für die Instandsetzung der Fahrbahn und nachträglich mit angemessenen weiteren EUR 34,59 (netto) für die Änderung der Anschlussleitung in Rechnung gestellt und von der Stadt Wien bezahlt. Diese Kosten im Gesamtbetrag von EUR 2.586,98 (netto) sind daher gemäß § 8 Abs. 7 WVG als angemessene Kosten der von der Beschwerdeführerin veranlassten Änderung der Anschlussleitung mit einem Zuschlag gemäß § 19 WVG von 15 % von den Nettobeträgen, sohin von EUR 388,05 (netto), in Summe sohin EUR 2.975,03 (netto), zuzüglich 10 % Umsatzsteuer im Betrag von EUR 297,50, gesamt sohin EUR 3.272,53 von der Beschwerdeführerin zu tragen.

5.5. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Kosten um Kosten handelt, die unabhängig von einer allfälligen Verzögerung und unabhängig von einer allfälligen Änderung der beabsichtigten Trassenführung jedenfalls angefallen wären, sodass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Kosten um „Sowiesokosten“ handelt.

5.6. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht den Ersatz der Kosten für die Wiederinstandsetzung der Fahrbahn und die nachträglich in Rechnung gestellten Kosten für die Änderung der Anschlussleitung mit dem Gesamtbetrag von EUR 3.272,53 vorgeschrieben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es in Hinblick auf die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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