LVwG W VGW-101/V/042/28110/2014

VGW-101/V/042/28110/2014State Administrative CourtDec 17, 2014

Regest

Entzug der Eignungsbestätigung für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst; Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis; absichtliche Verletzung von Personen mit Buttersäure und Elektroschocker; mehrmalige leichte Körperverletzung stellt Verkehrszuverlässigkeitsausschlussgrund dar

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/V/042/28110/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.V.042.28110.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Z. L. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 28.04.2014, Zahl: 330672/2014, mit welchem festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Eignungsbestätigung für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst weggefallen sind, und mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, unverzüglich die ihm ausgestellte Eignungsbestätigung abzuliefern,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 i.d.F. LGBI. für Wien Nr. 12/2014 wird Herrn Z. L., geboren 1970, behördlich abgemeldet seit 11. März 2014, zuletzt bekannter Wohnsitz in Wien, D.-gasse, die diesem am 28. Juli 2009 ausgestellte Bestätigung i.S.d. § 9 Abs. 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 (Ausweisnummer ...) entzogen.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids der erstinstanzlichen Behörde lautet wie folgt:

„Gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 2 und Ziffer 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001), LGBI. für Wien Nr. 70/2001 in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass bei Z. L., geboren 1970, behördlich abgemeldet seit 11. März 2014, zuletzt bekannter Wohnsitz in Wien, D.-gasse, die persönlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Eignungsbestätigung für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst weggefallen sind.

Die Eignungsbestätigung ist unverzüglich bei der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien (Beförderungsgewerbe für Personenkraftwagen, Fachgruppe Wien, 1041 Wien, Schwarzenbergplatz 14, Tel.: 01/51450) abzuliefern.“

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus wie folgt:

„Am 03. August 2013 um 14:20 Uhr wurde eine Funkstreife der LPD Wien in Wien, M.-straße vor das dort etablierte Bekleidungsgeschäft „X.“ beordert. Durch die Einsatzleitung konnte Vorort eine Kundgebung des Vereins ... (V...) vorgefunden werden. Durch den Kundgebungsverantwortlichen wurde das notwendige Einschreiten durch die LPD Wien wie folgt begründet: „Wir haben wie jedes Wochenende hier an unserem Kundgebungsstand gegen die Fa. X. demonstriert. Plötzlich blieb ein Mann auf einem Fahrrad bei uns stehen. Er holte eine orangene Spritzpistole heraus und fing an auf uns zu spritzen. Plötzlich fing es sehr an zu stinken und an den von der Flüssigkeit getroffenen Hautstellen zu jucken. Abschließend wurde festgehalten, dass der o.g. Beschuldigte im Anschluss daran mit einem Fahrrad weggefahren ist. Bei diesem Vorfall wurden vier Personen verletzt. Am 28. August 2013, um 10:36 Uhr wurde eine Funkstreife der LPD Wien erneut in Wien M.-straße beordert. Zu diesem Zeitpunkt fand vor dem oben angeführten Bekleidungsgeschäft wieder eine Versammlung des Vereins ... (V...) statt. Durch die Einsatzkräfte wurde beißender Kotgeruch wahrzunehmen, welcher auf einen identen Vorfall an derselben Örtlichkeit vom 03. August 2013 durch mit Buttersäure hingewiesen hat. Da für die LPD Wien zum Einsatzzeitpunkt der Verdacht bestand, bei dem Beschuldigten Herrn Z. L. könnte es sich um den unbekannten Täter handeln, welcher bereits vor dreieinhalb Wochen einen Buttersäureanschlag durchführte, war von einer erhöhten Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des Beschuldigten (bestehende Tatbegehungsgefahr) auszugehen. Der Beschuldigte gab auf den Tatvorwurf sinngemäß wie folgt an: „Ich mag keine Nackten. Das hintere Kennzeichen meines Wagens habe ich kurz zuvor verloren.“ Die Festnahme des kurz nach der Tat glaubhaft Beschuldigten Z. L. war unter anderem aufgrund des zuvor gesetzten Fluchtversuchs, der Gefährlichkeit und Heimtücke der von ihm verwendeten Waffe (Buttersäure in einer Spritzpistole) und des dringenden Verdachts der wiederholten Begehung verhältnismäßig. Bei dem oben ausführlich geschilderten Vorfall wurden neun Personen durch den Kontakt mit Buttersäure verletzt. Nach Vorliegen einer DNA Auswertung durch die LPD Wien konnte festgestellt werden, da Herr Z. L. als Täter für die Buttersäureanschläge am 03. August 2013 sowie vom 28. August 2013 in Frage kommt. Am 27. Jänner 2014, um 20:20 Uhr befand sich eine Funkstreife LPD Wien bei einer Demonstration gegen den „B.“ in Wien, H.-platz, um einen geordneten Ablauf der Demonstration zu gewährleisten. Durch einen Einsatzbeamten wurde im Zuge dessen ein plötzlicher Tumult unter den Demonstranten festgestellt. Mehrere Demonstranten bückten sich zu einer Person am Boden und es herrschte lautes Geschrei. Als der Einsatzbeamte bei der o.g. Person angekommen ist wurde festgestellt, dass eine Person durch die Demonstranten zu Boden gedrückt wurde mit der Anschuldigung, dass derjenige mit Buttersäure auf die Demonstranten gespritzt haben solle. Durch die Einsatzkräfte stellte sich in weiterer Folge heraus, dass es sich bei der beschuldigten Person um Herrn Z. L. handelt neben welchem eine Spritzpistole am Boden, von welcher eine starke Geruchsbelästigung ausging, sowie eine Taschenlampe gefunden wurde. Eines der Opfer gab sinngemäß zu dem dargestellten Sachverhalt an, dass der Beschuldigte ihn mit einem Elektroschocker attackiert habe, welcher die Form einer Taschenlampe aufwies. Durch die Einsatzbeamten wurde in weiterer Folge festgestellt, dass es sich bei der Taschenlampe tatsächlich um einen Elektroschocker handelte. Daraufhin wurde Herr Z. L. durch die LPD Wien am 27. Jänner 2014, um 20:21 in Wien, H.-platz gem. § 170/1/1 iVm. § 171/1/2 StPO vorläufig festgenommen Bei diesem Vorfall wurden fünf Personen verletzt. Die LPD Wien hat in einem Aktenvermerk vom 4. März 2014 festgehalten, dass bei Herrn Z. L. aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft Wien in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens eine Zurechnungsunfähigkeit gemäß § 11 StGB gegeben ist. Herr Z. L. weist daraus folglich nicht mehr die geistige Eignung für den Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst auf. Darüber hinaus gilt Herr Z. L. aufgrund der von ihm gesetzten bestimmten Tatsachen (Vorfälle vom 3.8.2013, 28.8.2013 und vom 27.1.2104) nicht mehr als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der geltenden Fassung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor wie folgt:

„Ich habe die folgenden Gründe für die Beschwerde: Das psychiatrische Gutachten liegt zwar weder mir noch dem Magistrat vor es ist aber selbstverständlich, dass die Unzurechnungsfähigkeit sich nur auf die vorgeführten Fälle bezieht. Ich fahre seit 1988 Auto und Motorrad bisher ohne Unfall, Führerscheinentzug oder grobe Verkehrsunregelmässigkeit. Ich habe über eine halbe Million Kilometer hinter mir und fahre einen alten Mercedes mit 33 mal mehr PS als Pferdekutschen. Die Annahme, dass ich mit der Kutsche nicht sicher fahren kann entbehrt jeden Grund. Ich habe nie Kollegen oder Kunden oder im Dienst sonst jemanden angegriffen oder beschädigt und ich werde auch nicht. Es handelt sich um leichte Delikte die mit dem Fiakerbetrieb nichts zu tun haben. Die „V... Aktivisten“ können als Fahrgast nicht in Frage kommen, da man wegen ihrer geistigen Abartigkeit und Verhalten annehmen muss, dass sie die Kutsche beschädigen oder öffentliches Ärgernis verursachen würden. Im solchem Fall muss man die Mitnahme verweigern. Die „V... Aktivisten“ wurden zwar psychiatrisch noch nicht untersucht, behaupten aber .menschliche Tiere“ also Tier in Menschenhaut wahrscheinlich Wildschwein oder Hund zu sein. Sie laufen nackt herum und sehen es für ihre Hauptaufgabe uns Zweibeiner zu terrorisieren. Sie stiften für Brandstiftung, Einbruch, Nötigung, Sachbeschädigung, Tierquälerei etc. auf, und auch üben sie. Ihr Anführer sagte vor Gericht aus, das es nicht einmal Sachbeschädigung wäre in Geschäfte Buttersäure zu spritzen. Früher hat man solche Leute eingesperrt, jetzt gründen sie Vereine um Geld für Straftaten zu sammeln. Die Körperverletzung war unabsichtlich. So lange die Buttersäure nur von den Tiermenschen verwendet wurde, habe ich in der Presse immer gelesen wie harmlos sie ist. Über „Attentat“ mit einer „Ätzenden Flüssigkeit“ habe ich früher nie gelesen, sonst hätte ich es noch besser aufgedünnt. Meine Absicht war nur sie dazu zu bringen mit den strafbaren Handlungen aufzuhören.“

Seitens des erkennenden Gerichts wurden die Akten der Staatsanwaltschaft Wien zu den Zahlen ... beigeschafft. Aus diesen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 3.8.2013 und am 28.8.2013 absichtlich Personen mit Buttersäure attackiert und diese dabei jeweils absichtlich leicht verletzt hat. Auch wurde anlässlich seiner Verhaftung am 28.8.2013 bei ihm ein Elektroschocker sichergestellt. Durch den Angriff am 3.8.2013 wurden nachweislich vier Personen und durch den Angriff am 28.8.2013 wurden nachweislich 11 Personen am Körper verletzt. Anlässlich seiner gerichtlichen Vernehmung am 16.12.2013 bestritt er die ihm zur Last gelegten Taten nicht.

Seitens der Staatsanwaltschaft Wien wurde aufgrund der bezughabenden Anzeige ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Das aufgrund dieses Auftrags vorgelegte psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten vom 13.2.2014 stellte hinsichtlich beider Vorfälle infolge des Vorliegens einer paranoiden Erkrankung die Unzurechnungsfähigkeit i.S.d. § 11 StGB des Beschwerdeführers fest. Begründet wurde dies damit, dass er an einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises leide, die zur Last gelegten Handlungen auf diese Erkrankung zurückzuführen seien und diese Erkrankung derart schwerwiegend sei, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer diese Handlungen in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gesetzt hat.

In den Akten der Staatsanwaltschaft erliegt zudem ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 15.7.2009, welches von der Staatsanwaltschaft Wien in Auftrag gegeben worden ist. Der Anlass für die Beauftragung mit der Gutachtenerstellung war eine Vielzahl von Anzeigen, in welchen dem Beschwerdeführer in zumindest 53 Fällen angelastet worden ist, Auslagenscheiben und Türschlösser verschiedener Sex-, Tattoo- Hanf- und Hanfzubehörshops sowie die Türschlösser diverser Privatpersonen beschädigt und unbrauchbar gemacht zu haben. So habe er die Auslagenscheiben eingeschlagen oder mit Säure verätzt oder mit Klebstoff überzogen. Die Türschlösser habe er regelmäßig verklebt. Auch wurde ihm angelastet, Autoreifen zerstochen oder mit Säure verätzt zu haben.

Aus diesem Gutachten geht hervor, dass er schon früher einmal von einer ehemaligen Gattin überredet worden sei, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Doch habe er aufgrund dieser Bitte nur einmal einen Psychiater aufgesucht. Gegenüber der Gutachterin bestritt der Beschwerdeführer auch nicht die ihm angelasteten Beschädigungshandlungen, sondern gab sogar an, nur Anschläge auf Örtlichkeiten, wo er gefilmt worden sei, gemacht zu haben, zumal er wünschte, dass seine Handlungen dokumentiert sind. Als Beweggrund für seine Beschädigungshandlungen führte er aus, dass er gegen das Böse kämpfe. Das Gutachten kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege, und dieser anlässlich seiner Schädigungshandlungen nicht i.S.d. § 11 StGB zurechnungsfähig gewesen sei. Auch sei davon auszugehen, dass dieser aufgrund seiner wahnhaften Störung auch weiterhin mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, sodass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB bejaht wurde.

In den Akten der Staatsanwaltschaft Wien erliegt zudem eine Anzeige, in welcher dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, am 15.1.2014 in Berlin Demonstranten mit Buttersäure besprüht und dadurch am Körper verletzt zu haben.

Weiters erliegt in den Akten der Staatsanwaltschaft Wien ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien, in welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, am 27.1.2014 Demonstranten vor der H. mit Buttersäure und einem Elektroschocker attackiert und am Körper verletzt zu haben. Bei diesem Anschlag wurden 8 Personen am Körper verletzt.

Seitens der Staatsanwaltschaft Wien wurde mit Beschluss vom 11.3.2014 zur Zl. ... in weiterer Folge das gegen den Beschwerdeführer zur Zl. ... des Landesamts Verfassungsschutz geführte Ermittlungsverfahren eingestellt.

Im erstbehördlichen Akt erliegt zudem eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien an die Magistratsabteilung 65 vom 9.3.2014. Laut dieser Mitteilung hat der Beschwerdeführer am 27.1.2014 die Teilnehmer einer Demonstration gegen den B. mit Buttersäure bespritzt und mit einem Elektroschocker attackiert. Dadurch wurden mehrere der attackierten Personen jedenfalls leicht am Körper verletzt.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde zudem der Akt zur Zl. MBA 02 - S 48488/13 des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, beigeschafft. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 3.12.2013 rechtskräftig wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 12 Abs. 3 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes bestraft worden ist. In dieser Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, zwischen dem 4.11.2013 und dem 15.11.2013 in den Fahrtenbüchern betreffend die anlässlich der Kontrolle angeschirrten Pferde „F.“ und „M.“ nicht die Fütterungszeiten, Ruhe- und Stehzeiten, und Rückkunftszeiten dieser beiden, Pferde eingetragen zu haben.

Dem erkennenden Senat wurde zudem der Nachweis vorgelegt, dass dem Beschwerdeführer durch die Wiener Wirtschaftskammer eine am 28.7.2009 übernommene Bestätigung i.S.d. § 9 Abs. 2 Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 ausgehändigt worden ist.

Am 17.12.2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Zu dieser Verhandlung erschienen in ihrer Funktion als Vertreterin des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, Frau Li. und der Zeuge Herr Ha.. Der ordentlich und rechtzeitig geladene Herr Z. L. erschien unentschuldigt nicht.

Der Zeuge Ha. gab an wie folgt:

„Ich bin Mitglied und Aktivist des Vereines .... Dieser Verein hat mehrere Protestveranstaltungen bzw. Kundgebungen insbesondere im Hinblick auf Tierleid, welches im Rahmen der Pelztiersucht und der Jagd verursacht wird.

Unser Verein hat glaublich im Jänner 2014 anlässlich des B. vor der H. eine Demonstration abgehalten. Bei dieser Demonstration war ich zugegen und habe unmittelbar nach den erfolgten Handlungen des BF von Opfern erfahren, dass dieser Demonstranten mit Buttersäure beschossen und dadurch verletzt hatte. Zudem ist damals hervor gekommen, dass er sich auch mit einem Elektroschocker bewaffnet hatte. Unmittelbar nach seien Angriffshandlungen kam ich in nächster Nähe zu diesem und habe ich seine Festnahme wahrgenommen.

Ich habe vor diesem Vorfall den Beschwerdeführer bei zwei Buttersäureanschlägen wahrgenommen.

Das erste Mal war ich am 3.8.2013 Teilnehmer und Aktivist einer Kundgebung vor dem Geschäftslokal der X. in der M.-Straße. Damals wurde ich selbst vom Beschwerdeführer mit Buttersäure besprüht und dadurch am Körper verletzt. Ich wurde am Unterarm getroffen und entstand eine Rötung der Haut. Bei diesem Vorfall wurden aber einige Teilnehmer sogar ziemlich schwerwiegend verletzt. So wurde einem Teilnehmern ins Gesicht gespritzt, was meiner Erinnerung nach zu ziemlich schmerzhaften Verletzungen geführt hat.

Ein weiteres Mal war ich Zeuge einer Buttersäureattacke anlässlich einer weiteren Demonstration vor dem Geschäftslokal der X. am 28.8.2013. Damals versuchte der Beschwerdeführer auch mich mit Buttersäure zu besprühen, doch hatte ich Glück und wurde ich nicht verletzt.

Anlässlich dieser Attacke hat der Beschwerdeführer zwei Personen auch in die Augen gespritzt, wobei ich beide Opfer persönlich kenne. Bei einer dieser Personen, nämlich bei Herrn S., führte diese Attacke sogar zu einer Hornhautablösung im Auge. Dies weiß ich von ihm persönlich.

Mir ist auch bekannt, dass der Beschwerdeführer auch sonst schon öfter Teilnehmer bei Demonstrationen oder Kundgebungen mit Buttersäure attackiert hatte. So habe ich gehört, dass der Beschwerdeführer im Juni 2014 anlässlich der Regenbogenparade die EU Abgeordnete ... mit Buttersäure attackiert und verletzt hatte.

Auch hat er Ende 2013 in Berlin anlässlich einer Demonstration, glaublich auch zum Thema Tierschutz, Demonstranten durch Buttersäureattacken am Körper verletzt.“

Daraufhin legte die Vertreterin der Behörde unter Beilage 1) eine Pressemitteilung zur Attacke auf die EU Abgeordnete ... vor.

In dieser Verhandlung verwies zudem die Behördenvertreterin auf die erstinstanzlichen Aktenteile, aus denen hervorgeht, dass die Buttersäureattacke anlässlich der Demonstration gegen den B. am 27.1.2014 erfolgt ist. Laut der Mitteilung der LPD Wien an die MA 65 vom 9.3.2014 wurden bei dieser Kundgebung Teilnehmer nicht nur durch Buttersäure sondern auch durch die von einem Elektroschocker ausgelösten Stromstöße am Körper verletzt. Außerdem verwies sie auf die beiden im Akt liegenden Berichte der LPD Wien zu den Vorfällen am 3.8.2013 und 28.8.2013 hin.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund der vom Beschwerdeführer unbestrittenen, im vorgelegten Akt der Staatsanwaltschaft Wien erliegenden oa Anzeigen, Protokolle und Gutachten, der erstbehördlichen Erhebungen und der Angaben des Zeugen Ha. wird festgestellt, dass Beschwerdeführer jedenfalls zweimal (nämlich am 3.8.2013 und am 28.8.2013) absichtlich Personen mit Buttersäure attackiert und diese dabei jeweils vorsätzlich leicht verletzt hat. Dem während dieses Vorfalls am 28.3.2013 vom Beschwerdeführer attackierte S. wurde vom Beschwerdeführer sogar Buttersäure in die Augen gespritzt, was eine schwerwiegende Augenverletzung zur Folge hatte.

Zudem wird insbesondere aufgrund der Ausführungen der Landespolizeidirektion Wien an die Magistratsabteilung 65, wie auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Zeugen Ha. festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 27.1.2014 die Teilnehmer einer Demonstration gegen den B. mit Buttersäure bespritzt und mit einem Elektroschocker attackiert hat. Dadurch wurden mehrere der attackierten Personen jedenfalls leicht am Körper verletzt.

Gemäß § 2 Z 4 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sind unter „Fahrern“ im Sinne dieses Gesetzes „die im Fiaker- und Pferdemietwagendienst tätigen Personen“ zu verstehen.

§ 5 Abs. 1 bis 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz lautet wie folgt:

„(1) Für den Erwerb einer Konzession für ein Fiakerunternehmen oder ein Pferdemietwagenunternehmen, die auf eine bestimmte Anzahl von Kutschen zu lauten hat, und während der gesamten Ausübungsdauer müssen folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen vorliegen:

1.

Eigenberechtigung bei natürlichen Personen;

2.

Verlässlichkeit;

3.

fachliche Befähigung (Befähigungsnachweis gemäß § 6);

4.

Nachweis einer nicht bloß vorübergehenden Verfügungsmöglichkeit über die entsprechende Anzahl von Zugpferden sowie Stallungen, die ein artgerechtes Halten der Zugpferde ermöglichen, im Gebiet der Stadt Wien;

5.

Nachweis einer nicht bloß vorübergehenden Verfügungsmöglichkeit über die entsprechende Anzahl von Kutschen, die dem Traditionsbild der Fiakerkutsche (§ 13) entsprechen und Räumlichkeiten zum Einstellen der Fahrzeuge und zur Aufbewahrung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, wie Zaumzeug, Zuggeschirr und dgl., im Gebiet der Stadt Wien;

6.

eine Einkommens- oder Vermögenslage, die die ordnungsgemäße Führung des angestrebten Unternehmens erwarten lässt (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit);

7.

geeignete Büroräumlichkeiten am beabsichtigten Standort des Unternehmens.

(2) Eine Person ist nur dann verlässlich, wenn von ihr erwartet werden kann, dass sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.

(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.

der Konzessionswerber von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei (§ 222 StGB) verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999), oder

2.

eine dem Konzessionswerber bereits erteilte Genehmigung zum Betrieb der im Abs. 1 genannten Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zurückgenommen wurde, es sei denn es handelt sich um eine Zurücknahme wegen Nichtaufnahme oder Unterbrechung der Ausübung der Konzession, oder

3.

der Konzessionswerber oder Ausübungsberechtigte wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Vorschriften über

a)

die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)

die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Zustand und Ausrüstung der Fahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeuge, oder

c)

den Tierschutz

rechtskräftig bestraft wurde.“

Gemäß § 12 Abs. 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz hat der Kutscher während des Fahrdienstes im Fahrtenbuch die Fütterungszeiten und die damit verbundenen Ruhezeiten, die Stehzeiten auf dem Standplatz und den Zeitpunkt der Ankunft im Stall zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind den Überwachungsorganen vom Kutscher auf Verlangen vorzuweisen.

Durch § 9 Abs. 1 Z 4 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz wird die Wr. Landesregierung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung im Hinblick auf die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit, Verlässlichkeit und ihres Erscheinungsbildes ermächtigt.

Gemäß der Präambel der Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 wurde diese Verordnung auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 4 Z 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes erlassen. Zudem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Verordnung in dem Umfang, als durch diese nicht bloß die Ausbildung, die Gesundheit, die Verlässlichkeit und das Erscheinungsbild der im Fahrdienst tätigen Personen regelt, zumindest teilweise auf Art. 18 Abs. 2 B-VG zu stützen.

Die §§ 1 und 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 normieren samt Überschriften in Entsprechung der oa Verordnungsermächtigung wie folgt:

„Fahrdiensteignung

§ 1. (1) Im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst dürfen nur solche Personen verwendet werden, die für diese Tätigkeit gemäß Abs. 2 geeignet sind. Nicht geeigneten Personen ist jede Tätigkeit im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst untersagt.

(2) Geeignet für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst ist, wer die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und die fachliche Befähigung gemäß § 3 nachweist.

Persönliche Voraussetzungen

§ 2. (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind die

1.

Eigenberechtigung,

2.

geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr,

3.

Unbescholtenheit hinsichtlich der im § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 3 lit. c des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes genannten strafbaren Handlungen und

4.

Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2001.

(2) Von der im Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzung sind Personen ausgenommen, die

1.

am 31. Oktober 1998 schon mindestens zwei Monate hindurch im Fiaker- oder Pferdemietwagen-Fahrdienst in Verwendung gestanden sind und dies insbesondere durch Bestätigungen eines konzessionierten Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmers und des Sozialversicherungsträgers nachweisen, oder

2.

in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer im § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 3 lit. c genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind.

(3) Jenen Personen, die nicht gemäß Abs. 1 Z 3 unbescholten sind, aber die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, ist bei bestandener Prüfung die Eignungsbestätigung gemäß § 9 Abs. 2 befristet auf die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Unter der Voraussetzung eines im Sinne des Abs. 1 Z 3 straffreien Verhaltens während dieses Zeitraumes und bei Vorliegen der sonstigen persönlichen Voraussetzungen ist die Eignungsbestätigung auf fünf Jahre auszustellen. Die Ausstellung der Eignungsbestätigung auf jeweils fünf weitere Jahre hat unter denselben Voraussetzungen zu erfolgen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Eignungsbestätigung hat der Magistrat auf Antrag zu prüfen und mit Bescheid festzustellen.“

§ 9 Abs. 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 lautet wie folgt:

„Bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (§ 2) ist die Bestätigung vom Inhaber der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich abzuliefern. Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Bestätigung zu entziehen. Von einer Entziehung ist die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

§ 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 lautet wie folgt:

„Die persönlichen Voraussetzungen sind die geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr und die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2001.“

§ 7 Abs. 1 bis 4 FSG lautet wie folgt:

„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.

beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4.

die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5.

es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6.

ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)

trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)

wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7.

wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8.

eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9.

eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10.

eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11.

eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

12.

die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13.

sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14.

wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15.

wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit eines Entziehungsbescheides über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 für eine Entziehung der dem Beschwerdeführer am 28.7.2009 ausgehändigten Bestätigung gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. über dessen Eignung gemäß § 1 Abs. 2 der Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. liegt eine Eignung dann vor, wenn sowohl die persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 leg. cit. als auch die fachliche Befähigung i.S.d. § 3 leg. cit. gegeben sind.

Aus dem erstinstanzlichen Akt, den beigeschafften Akten und den Ermittlungen des erkennenden Gerichts lässt sich kein Indiz erblicken, welches die fachliche Befähigung i.S.d. § 3 leg. cit. des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würde. Es ist daher vom Vorliegen der fachlichen Befähigung i.S.d. § 3 leg. cit. auszugehen.

Bei der Prüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 leg. cit. ist darauf zu verweisen, dass das Wiener Landesrecht im Hinblick auf die Erfordernisse für die Bejahung der persönlichen Voraussetzungen deutlich zwischen den (im § 5 Abs. 1 bis 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geregelten) persönlichen Voraussetzungen für die Erlangung und den Besitz einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens einerseits und den (im § 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 geregelten) Voraussetzungen für die Bejahung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst differenziert. Es verbietet sich daher, die von der Regelung des § 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 abweichenden bzw. nicht erfassten Vorgaben für die Bejahung der persönlichen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung i.S.d. § 5 Abs. 1 bis 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sinngemäß auch für die Frage der Bejahung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001 für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst heranzuziehen.

Ein deutlicher Unterschied zwischen der Regelung der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 5 Abs. 1 bis 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz (für die Erlangung einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens) und den Vorgaben des § 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung (Befähigung für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst) ist darin zu erkennen, dass im Gegensatz zur Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz die Bestimmung des § des § 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung nicht das Bestehen einer „Verlässlichkeit“ (i.S.d. § 5 Abs. 2 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) fordert.

Statt dieser Vorgabe des § 5 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz werden im § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung drei Anforderungen normiert, welche ebenso wie die Verlässlichkeitsvorgabe des § 5 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz das Vorliegen der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen körperlichen und charakterlichen Eigenschaften sicherstellen soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die über die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung hinausgehenden Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz nicht für die Befähigung für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst erforderlich sind.

Zu diesen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung ist auszuführen, dass diese abschließend formuliert und eng gefasst sind.

Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die im § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung geforderten Vorgaben erfüllt:

  1. Zur Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung:

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung fordert vom Kutscher die „geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr“. Diese Vorgabe stellt daher ausschließlich auf die faktische Befähigung, ein Fuhrwerk im Straßenverkehr zu lenken, ab. Aus dem gesamten Akt ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer diese Fähigkeit nicht erfüllt. Folglich ist vom Vorliegen dieser Voraussetzung auszugehen.

  1. Zur Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung:

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung normiert als Voraussetzung die „Unbescholtenheit hinsichtlich der im § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 3 lit. c Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz genannten strafbaren Handlungen“.

Im § 5 Abs. 3 Z 1 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz wird die Unbescholtenheit im Hinblick auf bestimmte gerichtlich strafbare Handlungen gefordert. Da laut Aktenlage keine ungetilgte gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ist von der Erfüllung dieser Voraussetzung auszugehen.

§ 5 Abs. 3 Z 3 lit. c Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz wiederum fordert, dass keine rechtskräftige Bestrafung wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wegen wiederholter Verstöße gegen den Tierschutz erfolgt ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der in dieser Norm verwendete Begriff „Tierschutz“ schon im Hinblick darauf, dass diese Vorgabe in einem Gesetz, das kompetenzrechtlich nicht auf Grundlage des Kompetenztatbestands „Tierschutz“ im Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG erlassen worden ist, und zudem auch nicht die Ausübung der Jagd oder der Fischerei regelt, weit auszulegen. Zudem legt auch der Regelungsgegenstand des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes nahe, dass durch diesen Begriff „Tierschutz“ auch alle Regelungen, welche zumindest auch die artgerechte Haltung von Tieren zum Gegenstand haben, erfasst werden sollen. So gesehen ist die aktenkundige rechtskräftige Bestrafung (Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 3.12.2013, Zl. MBA 02 - S 48488/13) des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 12 Abs. 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz unter das Tatbild des § 5 Abs. 3 Z 3 lit. c Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz zu subsumieren.

In dieser Strafverfügung wurde nämlich, wie zuvor ausgeführt, dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, über mehrere Tage hindurch in den Fahrtenbüchern der anlässlich der Kontrolle angeschirrt angetroffenen Pferde nicht die Fütterungszeiten, Ruhe- und Stehzeiten, und Rückkunftszeiten der beiden angeschirrten Pferde eingetragen zu haben. Diese Gesetzesübertretung stellt bei Zugrundelegung der obangeführten Ausführungen zwar einen Verstoß gegen den Tierschutz dar; doch ist dieser Verstoß schon in Anbetracht des Umstands, dass dem Beschwerdeführer nicht auch eine tatsächliche Vernachlässigung der Pferde zur Last gelegt worden ist, keinesfalls als „schwerwiegend“ i.S.d. § 5 Abs. 3 Z 3 lit. c Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz einzustufen. Sohin ist aber auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung auszugehen.

  1. Zur Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 4 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung:

Die letzte der Vorgaben des § 2 leg. cit. für das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 leg. cit. ist im § 2 Abs. 1 Z 4 normiert. Demnach muss der Kutscher die Verkehrszuverlässigkeit i.S.d. § 7 FSG aufweisen.

Diese Voraussetzung wird nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon deshalb vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung der oa Feststellungen jedenfalls dreimal (nämlich am 3.8.2013, am 28.8.2013 und am 27.1.2014) absichtlich Personen mit Buttersäure und am 27.1.2014 zudem mit einem Elektroschocker attackiert und diese dabei jeweils absichtlich leicht verletzt hat. Damit hat er jedenfalls jeweils den Tatbestand der vorsätzlichen leichten Körperverletzung des § 83 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist schon bei der mehrmaligen Verwirklichung des Tatbestands der leichten Körperverletzung i.S.d. § 83 Abs. 1 StGB vom Vorliegen des Verkehrszuverlässigkeitsausschlussgrundes des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 9 FSG auszugehen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher für diesen Ausschlussgrund weder eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung noch eine schuldhafte Tatbildverwirklichung erforderlich. Zu diesem Ergebnis hat schon deshalb zu gelangen, da § 7 Abs. 1 FSG bei der Normierung der verschiedenen Verkehrszuverlässigkeitsausschlussgründe zwischen Ausschlussgründen aufgrund der Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 und 11 FSG) und zwischen Ausschlussgründen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht wegen Begehung bestimmter gerichtlich strafbaren Handlungen (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 und 11 FSG) differenziert.

Schon diese Differenzierung zeigt, dass der Gesetzgeber das Vorliegen eines der Ausschlussgründe i.S.d. § 7 Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 und 11 FSG unabhängig von der Frage einer gerichtlichen Ahndung bejaht. So gesehen ist aber zu folgern, dass der Ausdruck „begangen hat“, sofern keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung bestehen, im Sinne der Wortbedeutung dieser Wendung auszulegen ist. Das Wort „begehen“ stellt nun aber nur auf den konkreten Handlungsakt ab, und blendet daher die Frage der während dieser Tatbestandsverwirklichung bestanden habenden Zurechnungsfähigkeit wie auch die Frage der gerichtlichen Ahndung dieser Tatbestandsverwirklichung völlig aus. Es sprechen daher die besseren Gründe für die Annahme, dass mit der Wendung „begangen hat“ nur an die Tatbestandsverwirklichung der jeweils angeführten gerichtlichen Strafnorm angeknüpft wird.

Jede andere Auslegung des § 7 FSG würde im Übrigen zu einem völlig widersinnigen Ergebnis führen. Dann wäre nämlich ein Lenker, welcher derart schwer in seinen geistigen und psychischen Fähigkeiten beeinträchtigt ist, dass er regelmäßig als unzurechnungsfähig einzustufen ist, im Falle der einmaligen oder wiederholten Begehung einer der im § 7 Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 und 11 FSG angeführten gerichtlich strafbaren Delikte verkehrszuverlässig, während ein Lenker, welcher nicht bzw. nicht derart massiv in seinen geistigen und psychischen Fähigkeiten beeinträchtigt ist, im Falle der Begehung exakt derselben strafbaren Delikte als verkehrsunzuverlässig einzustufen wäre. In diesem Sinn kann daher § 7 FSG nicht ausgelegt werden.

Schon in Anbetracht des Umstands, dass all diese als erwiesenen anzusehenden Körperverletzungen vom Beschwerdeführer im Straßenbereich zugefügt worden sind, lässt sich erschließen, dass diese Körperverletzungen als schwerwiegende, und in besonderem Maße eine Verkehrsunzuverlässigkeit i.S.d. § 7 StVO indizierende Deliktsbegehungen sind. Die vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 17.11.2011, 2011/03/0147) zur der vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z 10 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geforderte, und daher sinngemäß wohl auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 und 11 FSG gebotene wertende Gewichtung der begangenen Deliktsbegehungen indiziert daher zwingend die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf sein Verhalten im Straßenverkehr.

Folglich ist davon auszugehen, dass spätestens am 28.8.2013 beim Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung weggefallen sind.

Gemäß § 9 Abs. 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung hat im Falle des Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 leg. cit. der Inhaber einer Bestätigung i.S.d. § 9 Abs. 2 leg. cit. diese Bestätigung unverzüglich abzuliefern. Bei Zugrundelegung des Gesetzeswortlauts hat diese Rückgabe aus eigenen Stücken zu erfolgen, hat daher der Berechtigungsinhaber dazu nicht von der Behörde aufgefordert zu werden.

Wenn der Berechtigungsinhaber (warum auch immer) trotz des (ihm vielleicht gar nicht bekannten) Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 leg. cit. diese Bestätigung nicht zurückgegeben hat, hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen, dass die Bestätigung i.S.d. § 9 Abs. 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung entzogen wird. Da diese Bestätigung die Voraussetzung für die Ausübung des Fiakerberufs ist, bewirkt diese Entziehung sohin zugleich auch den Verlust der Befugnis zur Ausübung des Fiakerberufs.

Durch den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid wurde im Spruch insbesondere ausgesprochen wie folgt:

„Gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 2 und Ziffer 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001), LGBI. für Wien Nr. 12/2014 wird festgestellt, dass Z. L., geboren 1970, behördlich abgemeldet seit 11. März 2014, zuletzt bekannter Wohnsitz in Wien, D.-gasse, nicht für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst geeignet ist.“

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 56 AVG dürfen Feststellungsbescheide dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, oder ein solcher Bescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse ergeht, sofern dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zwecks entsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt (VwGH v. 31.7.2012, Zl. 2010/07/0177).

Im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer zweifelsohne nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheids zur Frage der Voraussetzungen der Eignung des Beschwerdeführers für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst gestellt.

Sohin wäre die Erstbehörde nur dann zur Erlassung eines Feststellungsbescheids zu dieser Frage befugt gewesen, wenn das Gesetz die Behörde zur Erlassung solch eines Bescheids ermächtigt. Eine solche gesetzliche Ermächtigung lässt sich aus der Rechtsordnung aber nicht ableiten.

Folglich ist davon auszugehen, dass die Erstbehörde nicht befugt ist, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zur Frage des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 2 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung zu erlassen.

Sollte daher der gegenständliche Bescheid als ein Feststellungsbescheid einzustufen sein, wäre dieser vom erkennenden Gericht infolge des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für dessen Erlassung zu beheben.

Die Einstufung des gegenständlichen Bescheids als bloßen Feststellungsbescheid ist aber nicht zwingend. Dies schon deshalb nicht, da die belangte Behörde aus ihrem „feststellenden“ Ausspruch eine (aus einem Feststellungsbescheid grundsätzlich nicht ableitbare) Handlungsverpflichtung des Beschwerdeführers (nämlich die Verpflichtung zur Rückstellung der Bescheidausfertigung der Wr. Wirtschaftskammer) abgeleitet hat. Auch ist aus der Begründung dieses Bescheids zu erschließen, dass die Behörde offenkundig mit ihrem Bescheidspruch eine konstitutive Rechtswirkung, nämlich die Rechtswirkung eines Rechtsentzugs, schaffen wollte.

Zu derartigen Fällen einer aus der Begründung eines Bescheides zu erschließenden, aber aus dem Bescheidspruch nicht eindeutig abzuleitenden Intention der Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof zwei für das gegenständliche Verfahren heranziehbare Judikaturlinien entwickelt.

So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in den Fällen, in welchen im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung zu folgern ist, dass die Behörde sich bei der Formulierung des Bescheidspruchs im Ausdruck vergriffen hat, der Bescheidausspruch im Sinne der aus der Bescheidbegründung zu erschließenden Abspruchintention berichtigend auszulegen ist (vgl. VwGH 11.5.1973, 0634/73; 20.9.1974, 0487/74; 16.10.1986, 82/08/0079; 1.12.1992, 92/11/0149; 18.9.1998, 96/19/1584; 23.3.1999, 98/19/0172; 19.6.2002, 2000/05/0107; 18.12.2003, 2002/06/0108; 14.5.2004, 2002/06/0203; 20.7.2004, 2002/03/0130; 14.7.2005, 2003/06/0015; 28.3.2008, 2007/12/0081).

Auch judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass in den Fällen, in welchen der Spruchinhalt unklar ist, eine Auslegung des Spruches aus der Begründung zulässig ist (VwSlg 9112 A/1976; VwGH 20.6.1990, 90/16/0003; 12.6.1991, 90/13/0027; 27.7.2007, 2006/10/0240).

Von einer im Sinne der obangeführten Judikatur bestehenden Unklarheit des Bedeutungsgehalts der oa Formulierung des erstinstanzlichen Spruchs ist allein schon infolge der mit diesem Spruchteil verknüpften Rückgabeverpflichtung auszugehen. Im Übrigen vermag auch durchaus im Sinne der obangeführten Judikatur angenommen zu werden, dass die Behörde sich bei der Formulierung dieses Spruchteils insbesondere im Hinblick auf die klare Anweisung des § 9 Abs. 3 Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung im Ausdruck vergriffen hat.

Folglich ist dieser Spruchteil im Sinne der Bescheidbegründung als Ausspruch einer Entziehung, daher als Widerruf, der mit dem Bescheid i.S.d. § 9 Abs. 2 leg. cit. der Wiener Wirtschaftskammer dem Beschwerdeführer zugesprochenen Eignung i.S.d. § 1 Abs. 2 leg. cit. einzustufen.

Dieser Spruchteil ist daher als Entziehung i.S.d. § 9 Abs. 3 leg. cit. zu qualifizieren. Zum Ausspruch dieser „Entziehung“ war, wie zuvor ausgeführt, die Erstbehörde infolge des Bekanntwerdens des Vorliegens eines Ausschlussgrundes i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. auch verpflichtet. Dieser Entziehungsausspruch erfolgte daher zu Recht.

Zusätzlich hat die Erstbehörde aber den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid auch zur Rückgabe der oa als Bescheidausfertigung einzustufenden Bestätigung i.S.d. § 9 Abs. 2 leg. cit. verpflichtet. In Anbetracht des Umstands, dass ein Bescheid i.S.d. § 9 Abs. 2 leg. cit. tatsächlich als eine Art Ausweis ausgestellt (und erlassen) wird, und die österreichische Rechtsordnung oft auch vorsieht, dass im Falle der Entziehung des mit einem Ausweis dokumentierten Rechts ein solcher Ausweis der Behörde zurückzustellen ist, erscheint dieser Ausspruch durchaus naheliegend.

Das ändert aber nichts daran, dass die österreichische Rechtsordnung nur dann die Rückgabe einer Bescheidausfertigung bzw. eines die Funktion der Bescheidausfertigung wahrnehmenden Ausweisdokuments gebietet, wenn eine derartige Rückgebeverpflichtung ausdrücklich gesetzlich normiert worden ist. So sei beispielsweise auf die mit dem gegenständlichen „Fiakerausweis“ vergleichbare Bestimmung zu Führerscheindokumenten im § 29 Abs. 3 FSG verwiesen. Abgesehen von derartigen gesetzlich normierten Verpflichtungen sind daher Bescheidausfertigungen, wie auch eine Bescheidausfertigung zum Ausdruck bringende Urkunden, ja Urkunden ganz allgemein, der Behörde nicht zurückzuerstatten.

Das Wiener Landesrecht enthält nun aber keine Bestimmung, welche dem Inhaber einer Bestätigung i.S.d. § 9 Abs. 2 leg. cit. zur Rückgabe dieser Bestätigung verpflichtet.

Insbesondere vermag aus § 9 Abs. 3 erster Satz leg. cit. nicht solch eine Verpflichtung abgeleitet zu werden. Vielmehr bringt dieser Satz lediglich zum Ausdruck, dass im Falle der Rückgabe einer Bestätigung i.S.d. § 9 Abs. 2 leg. cit. ein Entziehungsverfahren i.S.d. § 9 Abs. 3 leg. cit. nicht einzuleiten bzw. fortzusetzen ist. Daraus vermag keine Verpflichtung zur Rückgabe einer solchen Bestätigung abgeleitet zu werden.

Folglich war der diese Rückgabeverpflichtung aussprechende bekämpfte Spruchbestandteil ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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