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VGW-162/076/32738/2014•LVwG W VGW-162/076/32738/2014
VGW-162/076/32738/2014State Administrative CourtJan 16, 2015
Antrag auf Zuerkennung der Altersrente durch Ausschuss der RAK Wien keiner inhaltlichen Erledigung zugeführt, sondern, lediglich wie bisher - nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage - als "Rechtsmittelinstanz" entschieden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn Dr. E., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 14.1.2014, Zahl 03/01 2013/5754, mit welchem die Vorstellung gegen den Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Vl, GZ 03/01 2013/5754 vom 08.10.2013, abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit dem an die Rechtsanwaltskammer Wien gerichteten Schreiben vom 31. Jänner 2013 stellte Frau Dr. K. den Antrag auf Zuerkennung ihrer Alterspension. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 wurde dieser Antrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. E. (als Masseverwalter) für Frau Dr. K. wiederholt und dahingehend präzisiert, als die Alterspension ab Vollendung des 65. Lebensjahres und somit ab 7. September 2011 zuzuerkennen sei.
2. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung VI, vom 8. Oktober 2013, GZ: 03/01/2013/5754, wurde der Antrag "vom 25. Juli 2013 auf Zuerkennung der Altersrente für Frau Dr. K. ab 1. August 2013" gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A stattgegeben und die Höhe des Anspruches der Altersrente mit "65,238% der Basisrente gemäß der jeweils geltenden Leistungsordnung, das sind derzeit monatlich brutto € 1.471,12", festgestellt.
3. Mit Schriftsatz des Masseverwalters (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) vom 25. Oktober 2010 wurde gegen den Bescheid der Abteilung VI des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht, zumal die Alterspension für Frau Dr. K. erst ab 1. August 2013 und nicht schon ab 1. Oktober 2011 zuerkannt wurde.
4. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 14. Jänner 2014, GZ: 03/01 2013/5754, wurde die Vorstellung "gegen den Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung VI, GZ. 03/01 2013/5754 vom 8.10.2013" abgewiesen.
5. Dagegen richtet sich die nun vorliegende Beschwerde vom 17. März 2014, welche mit Vorlageschreiben der Abteilung I des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 29. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde und hg. am 31. Oktober 2014 einlangte.
II. 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzesjustiz – VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, lauten:
"§ 23. (1) bis (5) ...
(6) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.
§ 26. (1) und (1a) ...
(2) Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(3) und (4) ...
(5) Gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden.
(6) ...
§ 54. Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden."
Die Bestimmungen des § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 2 und 5 RAO, in der soeben zitierten Fassung, sind am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
2.2. Bis zum 31. Dezember 2013 lauteten die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 5 RAO (vor BGBl. I Nr. 190/2013) demgegenüber wie folgt:
"§ 26. (1) und (1a)
(2) Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(3) und (4) ...
(5) Gegen den Beschluß einer Abteilung kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuß."
III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1. Mit der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Neufassung des § 26 Abs. 2 und 5 erfolgte eine Änderung der funktionalen Zuständigkeit der Entscheidung über dem den Antrag zu Grunde liegenden Antrag sowie eine Änderung der Rechtswirkungen des Rechtsmittels der Vorstellung. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 war die Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien in erster Instanz zur Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der Alterspension zuständig. Gegen Bescheide der Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien konnte das aufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (Plenum) als zweite Instanz erhoben werden. Erst nach Erschöpfung dieses Instanzenzuges war Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof möglich (vgl. etwa VwGH vom 24.2.2009, Zl. 2008/06/0189, VwGH vom 26.6.2008, Zl. 2006/06/0009, VwGH vom 30.3.2004, Zl. 2002/06/0160, VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/19/0758 und VwGH vom 24.4.1995, Zl. 94/19/1110).
Infolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und in weiterer Folge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz-VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, trat nachstehende, in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2357 der Beilagen XXIV. GP) näher dargestellte Änderung ein:
"Soweit der Ausschuss der betreffenden Rechtsanwaltskammer die in § 26 Abs. 2 RAO normierte Mindestgröße aufweist, sollen gewisse Aufgaben auch weiterhin in Abteilungen des Ausschusses erledigt werden. Gesetzlich klarzustellen ist damit im Zusammenhang, dass die jeweilige Abteilung die ihr übertragenen Aufgaben für den Ausschuss (und somit für diesen und nicht als eigenständiges Organ der Selbstverwaltung) zu erledigen hat. Beibehalten werden soll die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Abteilung Vorstellung an den Ausschuss (genauer gesagt: an das Plenum des Ausschusses) zu erheben (vgl. den vorgeschlagenen § 26 Abs. 5 RAO). Da es sich bei der Abteilung des Ausschusses einerseits und dem Plenum des Ausschusses andererseits um dasselbe Organ der Selbstverwaltung handelt und die Vorstellung insofern kein aufsteigendes Rechtsmittel darstellt, ist dieses Regime auch im Lichte des Art. 130 Abs. 1 B-VG in der Fassung Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weiterhin möglich und zulässig, wenn dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens geschehen kann. Es ist auch sinnvoll, um eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit innerhalb des Standes zu ermöglichen. Gegen die entsprechende Entscheidung des (Plenums des) Ausschusses steht sodann die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen."
Es ist in diesem Zusammenhang klarstellend festzuhalten, dass die Rechtsanwaltsordnung (RAO), seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz-VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, keine Übergangsbestimmungen hinsichtlich der sog. "Übergangsfälle" - wie für den vorliegende Beschwerdefall - vorsieht.
2. Vor diesem Hintergrund ist für die gegenständliche Beschwerde Folgendes auszuführen:
Wie bereits dargelegt wurde, erließ die Abteilung VI des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien den mit 8. Oktober 2013 datierten erstinstanzlichen Bescheid (zugestellt am 15. Oktober 2013). Dagegen wurde innerhalb von 14 Tagen - gleichfalls im Oktober 2013 - das zu diesem Zeitpunkt noch aufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer erhoben. Am 14. Jänner 2014 und somit nach Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz-VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) die Vorstellung vom 25. Oktober 2013 ab.
Damit verkannte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien die mit 1. Jänner 2014 eingetretenen Änderungen der Rechtslage:
Mit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz-VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, kommt dem Rechtsmittel der Vorstellung ab 1. Jänner 2014 keine aufsteigende (devolutive) Wirkung mehr zu; dies wäre im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und der damit (grundsätzlich) erfolgten Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzuges verfassungswidrig. Eine nach § 26 Abs. 5 RAO (neu) erhobene Vorstellung ist ab 1. Jänner 2014 ein remonstratives (nicht-aufsteigendes) Rechtsmittel und hat demnach zur Folge, dass ein neuer Bescheid zu erlassen ist, der an die Stelle des Bescheides (hier: der Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien) tritt. Indem der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) nicht über den zu Grunde liegenden Antrag vom 25. Juli 2013 auf Zuerkennung der Altersrente entschieden, sondern lediglich die Vorstellung abgewiesen hat, hat sie den hier zu Grunde liegenden Antrag auf Zuerkennung der Altersrente keiner inhaltlichen Erledigung zugeführt, sondern, lediglich wie bisher - nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage - als "Rechtsmittelinstanz" entschieden.
Dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien kommt folglich nun die Aufgabe zu, den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Vl, vom 8. Oktober 2013, zu beheben und über den Antrag auf Zuerkennung der Altersrente sowie über die Höhe des Anspruches der Altersrente zu entscheiden.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
4. Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass es mit Blick auf die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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