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VGW-042/014/27373/2014•LVwG W VGW-042/014/27373/2014
VGW-042/014/27373/2014State Administrative CourtApr 30, 2015
Betreten eines Gerüstes ist eine Benützung des Gerüstes
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn Julius K. und der Baumeister Rudolf D. GmbH vom 17.6.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .. Bezirk, vom 16.5.2014, Zahl MBA .. - S ..070/13, wegen Übertretung des § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 62 Abs. 4, § 8 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 3 und § 59 Abs. 5 BauV,
nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch wird dahingehend geändert, dass die Wortfolge „Arbeitnehmer (jedenfalls der Polier, Herr A. N.)“ in „der Arbeitnehmer N. A.“ abgeändert wird und anstelle des Wortfolge „für Fassadenarbeiten benutzfen“ das Wort „benutzte“ tritt sowie die Wortfolge "§ 59 Abs 5“ entfällt.
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden.
Dementsprechend ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 100,00 Euro.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dem Erstbeschwerdeführer wird kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 7 VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B E G R Ü N D U N G
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .. Bezirk, erkannte den beschuldigten Beschwerdeführer [im Folgenden auch Erstbeschwerdeführer] mit Straferkenntnis vom 16.5.2014 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Baumeister Rudolf D. GmbH (= Arbeitgeberin) [im Folgenden auch: Zweitbeschwerdeführerin] zu verantworten, dass Arbeitnehmer (jedenfalls der Polier, Herr N. A.) dieser Gesellschaft mit Sitz in Wien , Sch.-straße am 23.9.2013 auf der auswärtigen Baustelle in Wien, A.H. 2 ein Metallrohrgerüst an der Ecke B.-gasse-S.-gasse im Bereich Portal ..4-01 im 7. Gerüstfeld (B.-gasse Richtung S.-gasse) auf allen vier Gerüstlagen gebäudeseitig für Fassadenarbeiten benützt hätten, obwohl dieses Gerüst den Anforderungen an Gerüste nicht voll entsprochen habe, da die Brust-, Mittel- und Fußwehren am Gerüst gefehlt hätten (es wären lediglich in 80 cm Höhe Rohre angebracht gewesen).
Wegen Verletzung des § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 62 Abs. 4, § 8 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 3 und § 59 Abs. 5 BauV verhängte die belangte Behörde über den beschuldigten Beschwerdeführer gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 erster Strafsatz ASchG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafen) von 2 100 Euro (5 Tage und 6 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskosten-beitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die mit diesem Bescheid über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 2 100 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 210 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.
Dem Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde liegt eine Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 2.10.2013 zugrunde, wonach die Arbeitsinspektorin A. Peterka bei der Besichtigung der Baustelle der Rudolf D. GmbH in Wien, A.H. (aus Anlass eines Arbeitsunfalles) festgestellt habe, dass das von Arbeitnehmern der Rudolf D. GmbH benützte Metallrohrsteckgerüst an der Ecke B.-gasse-S.-gasse im Bereich Portal ..5-01 im 7. Gerüstfeld (B.-gasse Richtung S.-gasse) und auf allen vier Gerüstlagen gebäudeseitig, den Anforderungen an Gerüste nicht voll entsprochen hätte, da Brust-, Mittel- und Fußwehren gefehlt hätten. Lediglich in 80 cm Höhe seien Gerüstrohre angebracht gewesen. Wegen des Vorwurfs der Übertretung des § 62 Abs. 4 BauV beantragte die Amtspartei die Verhängung einer Strafe von 1 000 Euro über die/ den verwaltungsstrafrechtlich/e/n . Diese Strafhöhe sei aus general- und spezialpräventiven Überlegungen angemessen, zumal die Tat schwerwiegende Folgen (Arbeitsunfall) gehabt habe.
Gegen das Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten (= Erstbeschwerdeführer) und der Baumeister Rudolf D. GmbH [Zweitbeschwerdeführerin] vom 17.6.2014. Begründend wird ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin an der Baustelle im sogenannten „G. Q.“, konkret in Wien B.-gasse/ S.-gasse mitgearbeitet habe. Abgesehen davon, dass Baupolier N. A. durch den Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin Ing. H. L. und in weiterer Folge von Herrn Y. in Gerüstbenützung und augenscheinliche Prüfung neben anderen sicherheitsrelevanten Vorgängen - zuletzt am 15.4.2013 - eingewiesen worden sei, sei Herr A. selbst in der Lage gewesen entsprechende Unterweisungen an weitere Mitarbeiter zu erteilen bzw. sei dies auch seine Aufgabe gewesen. Eine solche Unterweisung habe N. A. noch am 11.6.2013 durch Ing. L., der auch als Sicherheitsfachkraft des Unternehmens eingesetzt worden sei, erhalten und habe sich konkret auf Gerüste bzw. Gerüstkontrolle, Absturzsicherungen, etc. bezogen. Die T. Gerüstbau E. GmbH habe Baupolier A. am 20.9.2013 mitgeteilt, dass ein weiterer Gerüstabschnitt in der B.-gasse fertig sei. Am 20.9. oder am 23.9.2013 sei die Gerüstüberprüfung gemäß § 61 BauV, durch Herrn E. erfolgt; danach sei das Gerüst mit Absturzsicherungen, insbesondere alle Gerüstlagen mit Brust-, Mittel und Fußwehren durchgehend gesichert gewesen. Darauf habe sich Baupolier A., ohne Kenntnis des Erstbeschwerdeführers, zum Gerüst begeben, um dieses zu überprüfen. Ob Fußwehren tatsächlich vorhanden gewesen seien, sei vom Boden aus nicht zu erkennen gewesen. Die für die Überprüfung des Gerüsts erforderlichen Wehren seien in den augenscheinlich von unten betrachteten Gerüstteilen offenkundig vorhanden gewesen. Andernfalls wäre es nicht erklärbar, dass der bestens geschulte Bau- polier eine Gerüstbegehung durchführe. A. habe sich im Zuge der Gerüstbegehung im Bereich des zweiten Gerüstabschnitts an der zweiten Gerüstlage niedergekniet, um eine scheinbar nicht funktionierende Leiter für den weiteren Abstieg auszulösen. Dabei habe er sich an der Aufstiegsleiter (die seinen Angaben vom 18.4.2014 zufolge nicht ausreichend befestigt gewesen sei) festgehalten. Diese habe nachgegeben und er sei zwischen Gerüst und dem Objekt da 4 Meter in die Tiefe gefallen. Nach dem Sturz sei er noch ca 10 Meter gegangen, bevor er zusammengebrochen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe erst am 24.9.2013 den Nachweis über die Gerüstüberprüfung gemäß § 61 BauV erhalten.
Zutreffend sei, dass das 7. Gerüstfeld lediglich über eine Stange als Brustwehr verfügt habe. Die Gerüstfelder 1 bis 6 (vor der Rundung in der B.-gasse) seien augenscheinlich ordnungsgemäß mit Brust- und Mittelwehren versehen gewesen. In diesem Bereich sei der Baupolier abgestürzt. Der Absturz sei erfolgt, als er - trotz Weisung seines Dienstgebers dieses nicht zu tun - versucht habe, am Gerüst etwas zu ändern, konkret die klemmende Abstiegsleiter abzusenken. Die fehlende Mittel- bzw. Brustwehr sei nicht unfallskausal gewesen, das Fehlen der Fußwehren sei augenscheinlich vor Begehung des Gerüsts nicht erkennbar gewesen. Wäre der Polier einfach entlang der Holzlatten geschritten bzw. hätte er nach Erkennen, dass die Leiter sich nicht automatisch absenke, dies gemeldet und nicht selbst an der Leiter hantiert, wäre der Unfall nicht passiert. Auf diesen Aspekt bei der Begehung nichts zu ändern, sei der Polier explizit seitens des Arbeitgebers hingewiesen worden.
Dazu wurden Fotokonvolut, Gerüstüberprüfungsprotoll der T. Gerüstbau E. GmbH, Unterweisungsnachweis gemäß § 14 ASchG, Gutachten des Dipl.-Ing. C. W. vom 30.9.2013, Zeugenaussage des Verletzten N. A. vor der Landespolizeidirektion Wien vom 22.10.2013, Schreiben der Rechtsanwälte des Verunfallten an die T. Gerüstbau E. GmbH vom 18.4.2013 sowie deren Antwortschreiben vom 29.4.2014 vorgelegt. Gleichzeitig wurde angeführt, dass bei dem Bezirksgericht .. Wien gegen H. K. ein Strafverfahren wegen § 88 Abs. 1 und Abs. 4 1. Fall StGB, GZ: .. U ..5/14t, anhängig sei.
Am 8.4.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Verwaltungs-strafaktes, des Strafaktes des Bezirksgerichtes Innere Stadt, GZ: .. U ..1/115714t, betreffend Hüseyin K. [ausgenommen das Verhandlungsprotokoll vom 29.7.2014], des Vormerks zur Gerüstprüfung gemäß § 61 BauV vom 25.6.2012 und des Si.-P. zur Sanierung sowie Umbau des Bestandobjektes Wien, A.H., Stand Dezember 2009, sowie durch Einvernahme der Zeugin Arbeitsinspektorin A. P. sowie des Zeugen Ing. H. L.
Unter Zugrundelegung der Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 2.10.2013, des Firmenbuchauszuges der Baumeister Rudolf D. Gesellschaft m.bH. zum Stichtag 3.10.2013, der Stellungnahmen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschuldigten vom 7.11.2013 und des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 14.3.2014, der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer vom 17.6.2014 samt Schriftsatz der der rechtsfreundlichen Vertreterin des Verletzten A. an die T. Gerüstbau E. GmbH vom 18.4.2014, deren Antwortschreiben vom 29.4.2014, des Krankenbefundes des Verletzten vom Unfallkrankenhaus, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos zum gegenständlichen Gerüst , der Bestätigung des N. A. vom 11.6.2013 über Erhalt der persönlichen Schutzausrüstung und Unterweisung bezüglich deren Verwendungspflicht, sowie des Nachweises von Unterweisungen gemäß § 14 ASchG im Sommer 2012 bzw. 2013, die u.a. Herrn A. als Unterweiser u.a. bezüglich Gerüstbenutzung ausweisen, des mit 23.9.2013 datierten Vormerks zur Gerüstüberprüfung gemäß § 61 BauV seitens der T. Gerüstbau E. GmbH, des Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (für Gerüstbau) vom 30.9.2013, der Stellungnahme der Amtspartei vom 11.7.2014 samt beigeschlossenem Lichtbild sowie deren Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien vom 30.9.2013, des Abschluss-Berichtes der Landespolizeidirektion Wien vom 17.3.2014, des Aktenvermerks der Zweitbeschwerdeführerin betreffend den Arbeitsunfall am 23.9.2013, des Polizeiamtsärztlichen Befundes und Gutachtens zur Verletzung der N. A. vom 22.10.2013, der Beschuldigtenaussage des H. K. vom 3.12.2013, des Gerüstabnahmeprotokolls vom 25.6.2012, des Si. P. (Stand Dezember 2009 sowie der Angaben der Parteienvertreter und der Zeugen Arbeitsinspektorin A. P. und Ing. H. L. am 8.4.2015, sieht das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Baumeister Rudolf D. Gesellschaft m.b.H, mit Sitz in Wien, Sch.-straße, die auf der Baustelle in Wien, A. H., mit Fassadenarbeiten beauftragt war. Am 23.9.2013 begab sich der Polier der Baumeister Rudolf D. Gesellschaft m.b.H, N. A., auf das an der Ecke B.-gasse/S.-gasse errichtete Metallrohrgerüst im Bereich Portal ..4-01 im 7. Gerüstfeld, obwohl gebäudeseitig auf allen vier Gerüstlagen (und sohin bei mehr als 2 m Absturzhöhe) keine Brust-, Mittel- und Fußwehren angebracht waren.
Die Funktion des Erstbeschwerdeführers zur Tatzeit ergibt sich aus dem vorliegenden Firmenbuchauszug; dass die Zweitbeschwerdeführerin mit Fassadenarbeiten auf der gegenständlichen Baustelle beauftragt war, wurde von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Auch dass der Arbeitnehmer der Zweitbeschwerdeführerin, Polier N. A. das gegenständliche Metallrohrgerüst am 23.9.2013 betreten hatte, steht außer Streit.
Das Verwaltungsgericht folgte der Darstellung der Beschwerdeführer, wonach Ata das Gerüst zum Zwecke der Überprüfung des von der T. Gerüstbau E. GmbH errichteten Gerüstes betreten und abgeschritten hat, zumal diese Version vom verunglückten Arbeitnehmer (in dessen Zeugenaussage vor der Landespolizeidirektion Wien am 22.10.2013 selbst bestätigt wurde), während die anders lautenden Angaben in der Anzeige der Amtspartei nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Arbeitsinspektorin auf Aussagen Dritter gegenüber der Arbeitsinspektorin beruhten.
Hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Arbeitsgerüstes folgt das Verwaltungs-gericht jedoch den Angaben der Arbeitsinspektorin P. in deren Anzeige und anlässlich deren Einvernahme am 8.4.2014, bei der die Zeugin einen aufrichtigen, kompetenten und zuverlässigen Eindruck hinterließ. Die Zeugin vermittelte anschaulich und daher sehr glaubwürdig, dass im Erhebungszeitpunkt (= am Tattag) das Fehlen der (beanstandeten) Wehren ohne Betreten des Gerüstes feststellbar war.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Entsprechend § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in
den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Gemäß der dem 9. Abschnitt angehörenden Regelung des § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung nach Maßgabe der Bestimmungen des ASchG als Verordnung nach diesem Bundesgesetz weiter.
Gemäß § 62 Abs. 4 BauV darf ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, nicht benützt werden.
Entsprechend § 58 Abs. 3 BauV müssen bei Absturzgefahr (von Arbeitsgerüsten) nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein. Abweichend davon kann bei bauartbedingter Notwendigkeit bei Systemgerüsten der Abstand von Belagoberfläche zur Brustwehrenoberkante auf 950 mm verringert werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 BauV idF BGBl. II Nr. 3/2011 sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen. Absturzgefahr ist nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. an Arbeitsplätzen, Stand-plätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht gegeben bzw. nach Abs. 2 Z 4 leg. cit. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
Geeignete Absturzsicherungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Satz BauV sind
Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen.
Gemäß § 61 Abs. 2 erster Satz BauV sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 30.3.2011, Zl. 2009/02/0249) handelt es sich bei den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung um arbeitnehmer-schutzrechtliche Regelungen. Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestim-mungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen der BauV nur an denjenigen Unternehmer richten, der die Bauarbeiten durchführt; die Anordnungen richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (vgl. VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/02/0279). Wenn ein Gerüst nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten aufgestellt wird, ist bei einer Benützung des Gerüstes durch seine Arbeitnehmer trotzdem der Arbeitgeber für die Einhaltung der das Gerüst betreffenden arbeitnehmerschutz-rechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
Wird - wie im vorliegenden Fall (vgl. Aussage des Verletzten N. A. vom 22.3.2013) - das Gerüst (zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter) von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers (hier: Polier) besichtigt, und wird dabei das Gerüst von jener Person auch selbst betreten, so handelt es sich hier zweifelsfrei bereits um eine Benützung des Gerüsts.
Demnach ist das Tatbild des § 62 Abs. 4 iVm § 58 Abs. 3 BauV als verwirklicht anzusehen.
Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort-liche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Im Beschwerdefall war der Beschuldigte zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäfts-führer Baumeister Rudolf D. Gesellschaft m.b.H. Ein verantwortlicher Beauf-tragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG iVm § 23 Abs. 1 ArbIG war zur Tatzeit nicht bestellt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver-schulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr-lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwal-tungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor-schrift kein Verschulden trifft.
Da zum Tatbestand der vorliegenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in diesen Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich dabei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.
Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann, ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwal-tungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Be-weismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (VwGH 20.6.1978, Zl. 2411/77; 22.4.1993, Zl. 93/09/0083).
Auch wenn dem Beschuldigten im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben not-wendige Arbeitsteilung zuzubilligen ist (vgl. VwGH 27.11.1995, Zl. 93/10/0186), die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. etwa VwGH 18.6.1990, Zl. 90/19/0121; 19.5.1994, Zl. 93/17/0332), hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeit-gebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 17.12.2004, Zl. 2002/02/019).
Dazu hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 23.9.1994, Zl. 94/02/0258, 0259, dargelegt, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hänge im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend seiner Mit-wirkungspflicht) darauf zu berufen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vor-schriften mit gutem Grund erwarten ließen; die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht hin, entscheidend sei deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeit-geber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen sei. Dazu sei es erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutz-rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungs-befugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutz-rechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt bis an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und auf jeder Ebene auch tatsächlich befolgt würden.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof sich schon wiederholt mit Fällen (behaupteter) eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern befasst und in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, den Arbeitgeber bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen oder verantwortlichen Beauftragten nur dann entschuldigt, wenn er behauptet und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten, insbe-sondere auch welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktio-nieren des Kontrollsystems informiert hat. In seinem Erkenntnis vom 25.11.2005, Zl. 2004/02/0118 hat es der Verwaltungsgerichtshof bei eigen-mächtigem Handeln eines Arbeitnehmers für unerheblich erachtet, ob der (ver-unfallte) Arbeitnehmer "nicht nur Partieführer, sondern auch der Sicherheits-beauftragte" war und ausgesprochen, dass es kein Vertrauen darauf geben kann, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH 24.5.2013, Zl. 2012/02/0072, mwN).
Darüber hinaus reichen stichprobenartige Überprüfungen der Baustelle und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontroll-systems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (vgl. VwGH 27.1.2012, Zl. 2010/02/0242; 27.1.2012, Zl. 2010/02/0242, mwN).
Ein diesen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem haben die Beschwerde-führer weder behauptet noch dargelegt. Es ist ihnen sohin nicht gelungen glaub-haft zu machen, dass tatsächlich Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen. Es war daher vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen und der Schuldspruch zu bestätigen.
Die Spruchabänderung erfolgte zur Präzisierung von Tatvorwurf und verletzter Rechtsvorschriften.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dem durch die vorliegenden Verwaltungsvorschriften strafrechtlich geschützten Rechtsgut des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeit-nehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist in Ansehung des evident großen Gefahrenpotentials besonders hohe Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung erweist sich schon im Hinblick auf den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers N. A. als beträchtlich.
Das Verschulden des Beschuldigten konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Dem Erstbeschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstraf-rechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liegt allerdings kein Erschwerungsgrund vor, denn dass die Verwaltungsübertretung mit einem Arbeitsunfall verbunden war, findet bereits bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes ausreichende Berücksichtigung.
Der Beschuldigte hat es trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsstraf- sowie im Beschwerdeverfahren unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntzugeben, weshalb von durchschnittlichen allseitigen Verhältnissen auszugehen war. Gesetzlichen Sorgepflichten hatten mangels Angaben unberücksichtigt zu bleiben.
In Ansehung dieser Strafzumessungsgründe und des von 166 Euro bis 8 324 Euro reichenden Strafrahmens erachtet das Verwaltungsgericht Wien die Verhängung einer Geldstrafe in dem von der Amtspartei beantragten Ausmaß als tat- und schuldangemessen.
Einer geringeren Geldstrafe stehen sowohl spezial- und generalpräventive Überlegungen entgegen.
Eine außerordentliche Strafmilderung (§ 20 VStG) oder ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kamen schon mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht, zumal gerade das nicht ausreichende Kontrollsystem maßgeblich dazu beigetragen hat, dass der gegenständliche Arbeitsunfall geschehen konnte.
Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist.
Dem Haftungsausspruch liegt § 9 Abs. 7 VStG zugrunde.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschuldigte keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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