LVwG W VGW-151/063/33314/2014/R

VGW-151/063/33314/2014/RState Administrative CourtMay 6, 2015

Regest

Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages aufgrund nicht abgelaufener Entscheidungsfrist

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/063/33314/2014/R

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.063.33314.2014.R

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über den Fristsetzungsantrag der Frau L. Z., vertreten durch Herrn W. B., Wien, S.-gasse, betreffend das Verfahren des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende u Humanitäre, Zl. MA35-9/2855798-02, den

B E S C H L U S S

gefasst:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 8 iVm § 38 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g

I.1. Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom 23. Oktober 2014, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 24. Oktober 2014, einen Fristsetzungsantrag sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Begründend wurde vorgebracht, der Antragstellerin sei der Bescheid der MA 35 vom 18.10.2013 zur GZ MA 35 – 9/2855798-02 nie zugestellt worden. Erst am 05.09.2014 habe der Vertreter der Antragstellerin eine Kopie dieses Bescheides vom Verwaltungsgericht Wien erhalten. Es sei bis heute weder vom Verwaltungsgericht Wien noch von der MA 35 ein Bescheid an die Antragstellerin oder ihren Bevollmächtigten ergangen.

I.2. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.11.2014 wurde der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber übermittelt.

II. Bisheriger Verfahrensgang:

Die am ...1963 geborene Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, kam erstmals am 28.03.2002 illegal nach Österreich und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde am 14.02.2006 (mit Ausweisung) rechtskräftig negativ beendet.

Am 13.08.2009 stellte sie beim Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ (§ 44 Abs. 4 NAG)“. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 09.09.2009 des Landeshauptmanns von Wien, Zl. MA 35-9/2855798-01-W, zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15.03.1010, GZ 154.709/2-III/4/09, zurückgewiesen.

Am 21.05.2012 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 41a Abs. 9 NAG)“.

Am 30.08.2013 wurde die Beschwerdeführerin nach Peking abgeschoben.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35, vom 18.10.2013, MA 35-9/2855798-02, wurde ihr Antrag vom 21.05.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch. Eine zu diesem Zeitpunkt aktuelle Adresse von Frau Z. oder eine für diesen Zeitpunkt relevante Zustellvollmacht ist im Akt nicht ausgewiesen.

In weiterer Folge wurde eine mit 06.11.2013 datierte Vollmacht der Beschwerdeführerin für Herrn W. B. vorgelegt.

Im Februar 2014 stellte Frau Z., nunmehr vertreten durch Herrn B., beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35, vom 18.10.2013, MA 35-9/2855798-02. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 11.06.2014, B 221/2014-10, mit der Begründung abgewiesen, dass der Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden wäre.

Am 18. Februar 2014 stellte Frau Z. durch ihren Vertreter beim Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Begründend wurde ausgeführt, es sei ihr von der MA 35 bis dato kein Bescheid zugestellt worden, da die Behörde, Fremdenpolizei, österreichischer Botschaft und MA 35 ihre Adresse kenne. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Wien am 21.02.2014 gemäß § 6 AVG dem Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, weitergeleitet.

Eine in dieser Sache am 10.09.2014 persönlich beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber der MA 35 weitergeleitet.

Am 24. Oktober 2014 langte der gegenständliche Fristsetzungsantrag, gemeinsam mit einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom heutigen Tag, GZ VGW-151/V/063/5190/2015-R-1, VGW-151/V/063/5191/2015-R-1, wurde der Säumnisbeschwerde von Frau Z. vom 10.09.2014 stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, Zl. MA 35-9/2855798, als unzulässig zurückgewiesen.

III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Abs. 8 sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Der gegenständliche Fristsetzungsantrag betrifft nach dem Antragsvorbringen zunächst eine Säumnis des Landeshauptmanns von Wien, MA 35, indem vorgebracht wird, dass im Verfahren zur Zl. MA35-9/2855798-02, kein Bescheid zugestellt worden wäre. Des Weiteren wird auch eine Säumnis des Verwaltungsgerichts Wien behauptet, indem von diesem bis dato kein Bescheid zugestellt worden wäre.

Ein Fristsetzungsantrag gegen eine Säumnis des Landeshauptmanns von Wien, MA 35, ist schon nach dem klaren Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG nicht vorgesehen. Der Antragstellerin steht diesfalls das Rechtsinstitut der Säumnisbeschwerde nach

§ 8 VwGVG zur Verfügung. Mit Eingabe von 10.09.2014 hat die Antragstellerin hievon auch Gebrauch gemacht.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts Wien über die Säumnisbeschwerde begann am 10.09.2014 (Einlangen der Eingabe der Antragstellerin) zu laufen. Sie war am 24.10.2014 (Einlangen des Fristsetzungsantrags beim VwGH) noch nicht abgelaufen, weshalb der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

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