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VGW-151/070/26218/2014•LVwG W VGW-151/070/26218/2014
VGW-151/070/26218/2014State Administrative CourtMay 6, 2015
selbständige Schlüsselkraft, gesamtwirtschaftlicher Nutzen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des N. L., geb. am ...1983, Staatsangehörigkeit China, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 17.02.2014, Zl. MA35-9/2789073-10, mit welchem der Antrag gem. § 24 Abs. 4 NAG vom 04.11.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ gemäß § 41 Abs. 4 NAG iVm § 24 AuslBG idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 gem. § 28 VwGVG zu Recht erkannt:
I. In Erledigung der Beschwerde wird N. L. gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 iVm § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014 und § 24 AuslBG, BGBl. Nr. 278/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2013 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für den Zweck selbstständige Schlüsselkraft für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
II. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsbürger, stellte am 04.11.2013 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag gem. § 24 Abs. 4 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ (§ 41 Abs. 2 Z 4 NAG).
In dem für Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmten Formular der Verwaltungsbehörde wurde zu diesem Antrag ausgeführt dass die Leistungen der Gesellschaft des Beschwerdeführers die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers, die Busvermietung (auch mit Busfahrer), Reisebürotätigkeiten, hauptsächlich aber die Organisation von Österreich Reisen für chinesische Touristen sowie Großveranstaltungen umfassen würden. Der gewerberechtliche Geschäftsführer sei lediglich als Dienstnehmer in der Gesellschaft tätig, es sei geplant, dass der Beschwerdeführer den aktuellen handelsrechtlichen Geschäftsführer sobald als möglich ablösen solle; er sei alleiniger Gesellschafter dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung und mache er alleine die Beschlüsse. Zu seinen Kunden würden Dienstleistungsbetriebe im Bereich Hotellerie und Tourismus, österreichische Reisebüros, österreichische Unternehmen, die mit China Geschäftsbeziehungen unterhalten sowie chinesische wirtschaftslenkende und Künstler bzw. Touristen zählen. Der Beschwerdeführer könne bereits über ca. 20 Autovermietungs- und ca. 10 Eventverträge mit großen österreichischen und internationalen Konzernen bzw. großen österreichischen Bühnen, Konzerthallen und Kongresszentren sowie zahlreiche Busvermietungsverträge vorlegen, die teilweise bereits erfüllt seien und teilweise noch laufen würden. Er erwarte sich in Zukunft pro Jahr saisonabhängig ca. 10 größere und 10 kleinere Aufträge. Seine Firma sei in Österreich die einzige Auto- und Busvermietung von einem gebürtigen Chinesen für zahlreiche Touristen aus China, was die österreichischen Reisebüros und Industriebetriebe sehr zu schätzen wissen würden. Zumal die österreichischen Dienstleistungsunternehmen in zunehmendem Maße von zahlungskräftigen Touristen aus China abhängig seien, seien diese Firmen auch von seinem Unternehmen „abhängig“. Bei Großveranstaltungen würden sich die österreichischen Organisatoren sehr über Auftritte von chinesischen Künstlern freuen. Sein Unternehmen beschäftige regelmäßig den gewerberechtlichen Geschäftsführer sowie einen weiteren Buslenker, in den Spitzenzeiten von April bis Oktober zudem in der Regel noch drei weitere Fahrer, zwei Büromitarbeiterinnen und einen chinesischer Fremdenführer; diese Mitarbeiterzahl werde 2014 deutlich übertroffen. Der Beschwerdeführer sei Universitätsabsolvent und habe jahrelange Erfahrung als Geschäftsmann und geprüfter Reiseleiter und Tour-Manager. Aufgrund seines Musikstudiums verfüge er zudem über Kenntnisse im Bereich von künstlerischen Darbietungen und der Organisation von musikalischen Großveranstaltungen. Der Beschwerdeführer habe eine GmbH, welche derzeit über einen Autobus verfüge, sowie eine Einzelfirma mit sechs KFZ. Für die Hochsaison 2014 plane er, weitere drei Kleinbusse mit 9, 15 bis 20 Sitzen zu kaufen, was einer zusätzlichen Investition von EUR 180.000 entspreche, wobei EUR 60.000 in bar bezahlt werden sollen. Der Sitz des Einzelunternehmens befinde sich in Wien, jener der GmbH in Niederösterreich mit einem weiteren Standort in Wien, bei beiden Firmen sei er alleine entscheidungsbefugt. Seine Unternehmen hätten im ersten Wirtschaftsjahr einen Umsatz von EUR 68.700 und einen Gewinn von EUR 22.442 und dem zweiten (ersten vollen) Wirtschaftsjahr einen Umsatz von EUR 182.000 sowie einen Gewinn von EUR 32.000 erwirtschaftet. Für das heurige Jahr erwarte er sich einen Gesamtumsatz von mehr als EUR 200.000.
Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.
Der Beschwerdeführer reiste bereits zuvor im Jahre 2005 legal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nach den Bestimmungen des Fremdengesetz 1997, welche ihm erstmals am 10.06.2005 erteilt wurde. Er befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich und ist derzeit im Besitz einer am 20.11.2012 erteilten, für die Dauer von einem Jahr gültigen Aufenthaltsbewilligung „Schüler“.
I.2. Mit Schreiben vom 04.11.2013 bestätigte die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer die Einreichung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41 Abs. 2 Z. 4 NAG.
I.3. In dem von der Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 05.11.2013 beantragten Gutachten für selbstständige Schlüsselkräfte gem. § 24 AuslBG vom 22.11.2013 gelangte das Arbeitsmarktservice Wien zu dem Ergebnis, dass dem Betreiben der Gewerbe „Vermietung von bewegliche Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ durch die M. GmbH, als deren alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführer fungiere, sowie durch das Gewerbe „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ durch den Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 AuslBG zukomme. Zumal die nachvollziehbare aktuelle Beschäftigung einer Arbeitskraft – dieses Dienstverhältnis wurde zuletzt am 06.10.2013 beendet – keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen begründe und ein Einsatz von finanziellen Mitteln durch den Beschwerdeführer nicht belegt bzw. auch nicht erkennbar sei, sei dieser nicht als selbstständige Schlüsselkraft iSd. § 24 AuslBG zu qualifizieren, weshalb ein negatives Gutachten abgegeben werde.
I.4. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 26.11.2013 gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Die Verwaltungsbehörde teilte darin mit, dass das Arbeitsmarktservice Wien ein negatives Gutachten gemäß § 24 AuslBG erstellt habe und sie daher beabsichtige, den gegenständlichen mit einem Verlängerungsantrag verbundenen Zweckänderungsantrag abzulehnen.
I.5. In der von seinem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Stellungnahme vom 15.01.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits im März 2014 drei Arbeitsplätze geschaffen habe und bei der beabsichtigten Entwicklung seiner Geschäftstätigkeit die Zahl der Arbeitsplätze in den nächsten Jahren noch deutlich übertroffen würde. Zumal somit durch seine selbstständige Erwerbstätigkeit die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen verbunden sei, sei jedenfalls ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen für die Republik Österreich gegeben. Ein solcher ergebe sich auch aus dem unter Punkt 6 des beigeschlossenen Businessplans ersichtlichen Einsatz von finanziellen Mitteln. Er ersuche daher um nochmalige Prüfung seines Antrags durch das AMS im Lichte dieses Businessplans sowie zu diesem neuerlichen Gutachten Stellung nehmen zu können. Abschließend betonte er, dass er nach wie vor größtes Interesse daran habe, als selbstständige Schlüsselkraft im Sinne des § 24 AuslBG eingestuft zu werden.
I.6. Aufgrund dieser Stellungnahme erstellte das Arbeitsmarktservice Wien auf Anfrage der Verwaltungsbehörde am 31.01.2014 ein neuerliches Gutachten im Sinne des § 24 AuslBG, in welchem das negative Gutachten vom zweiten 20.11.2013 im Hinblick auf den evidenten Sachverhalt bestätigt wurde.
Dazu wurde erläutern ausgeführt, dass ein tatsächlicher Nachweis über die Beschäftigung von drei Arbeitskräften nicht erbracht worden sei und die Rekrutierung von Arbeitskräften von vornherein als evident angesehen werden können müsse, was durch entsprechende betriebliche Unterlagen zu belegen wäre. Zudem müsse zur Begründung eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens durch die Aktivität eines Unternehmens ein zusätzlicher positiver Impuls für die österreichische Wirtschaft bewirkt werden. Im konkreten Fall erfolge durch den Beschwerdeführer kein Transfer von finanziellen Mitteln in das Bundesgebiet und begründe die Anstellung von drei Arbeitnehmern nicht die Schaffung von Arbeitsplätzen in einer für den gesamtwirtschaftlichen Nutzen relevanten Dimension. Auch würde die geschäftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers von den zahlreich bestehenden Betrieben und Gewerbetreibenden in ausreichender Form abgedeckt.
I.7. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 17.02.2014, Zl. MA35-9/2789073-10, wurde der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. § 41 Abs. 4 NAG iVm. § 24 AuslBG idgF abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine selbstständige Schlüsselkraft ist.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag ohne weiteres habe abgewiesen werden müssen, da die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien gemäß § 24 AuslBG zwei negative Gutachten, welche Bestandteil dieses Bescheides seien, erstellt habe. Die gegenständliche Abweisung des Zweckänderungsantrags habe jedoch aufgrund der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag keine Auswirkung auf das weitere Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers.
I.7. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21.02.2014 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 12.03.2014, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers einerseits auf direktem Wege durch die eigene wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers aber auch auf indirektem Weg durch die Anbahnung von Geschäftskontakten zwischen chinesischen und österreichischen Geschäftsleuten sehr wohl ein erheblicher Transfer von finanziellen Mitteln in das Bundesgebiet stattfinde. Angesichts der Tatsache, dass die Volksrepublik China der Zukunftsmarkt schlechthin sei, sei auch von einem erheblichen zusätzlichen positiven Impuls für die österreichische Wirtschaft auszugehen. Zumal man die Eigenheiten beider Märkte kennen müsse, um erfolgreich Kontakte zwischen China und Österreich aufbauen zu können, werde stark bezweifelt, dass derartige Möglichkeiten von den angeblich zahlreich bestehenden Gewerbebetrieben im Bereich der Reisebranche in vergleichbarer Weise abgedeckt werden könnten.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2010 mit dem Gewerbe der Autovermietung selbstständig sei und bereits im Jahre 2011 zehn österreichische Arbeitnehmer beschäftigt habe. Im Jahre 2012 habe er schließlich eine Konzerttour durch Europa mit insgesamt vier Aufführungssorten geplant und daraus einen Umsatz von EUR 20.000 erwirtschaftet. Weiters habe der Beschwerdeführer bereits seit Jänner 2014 zwei weitere Mitarbeiter eingestellt und rechne er damit, im Laufe des Jahres noch insgesamt sechs bis zehn weitere Mitarbeiter einstellen zu können. Bei seiner China-Reise im Februar 2014 habe er auch zahlreiche Geschäftskontakte geknüpft und seien insgesamt 30 chinesische Reisegruppen nach Österreich geplant. Für den Zeitraum April bis Ende November 2014 würden derzeit 15 konkrete Gruppenbuchungen von jeweils 10 bis 40 Personen vorliegen. Der Beschwerdeführer werbe auch regelmäßig in Peking auf Tourismusmessen für das Reiseziel Österreich und er habe im Jahre 2014 auch die Konzession für das Gewerbe „Reisebüro“ erhalten. Durch seine Verträge mit Firmen in Peking und Shanghai würden zusätzliche Reisende mit seinem Unternehmen Kontakt aufnehmen. Des Weiteren biete er auch Reisegruppen für Geschäftsleute an und habe er etwa bei einer medizinischen Fachtagung in Wien zuletzt eine Buchung für 17 Personen erzielen können. Selbstverständlich würden sich daraus auch zahlreiche Geschäftskontakte zwischen chinesischen und österreichischen Partnern ergeben, weshalb die wirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers von wahrnehmbarer ökonomischer Gesamtbedeutung für Österreich seien.
Dieser Beschwerde wurden in Kopie entsprechende Nachweise zu seinem Vorbringen beigefügt.
I.8. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 21.05.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 23.05.2014 anhängig.
I.7. Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Folge am 19.11.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Als Zeuge wurde der zuständige Sachbearbeiter des AMS Wien geladen, der die beiden gutachterlichen Stellungnahmen gem. § 24 AuslBG vom 22.11.2013 und 31.01.2014 verfasste.
Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an aktuellen Unterlagen bezüglich den Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor und erstattete dazu befragt folgendes Vorbringen:
„Ich habe derzeit im Unternehmen einen Vollzeitbeschäftigten angestellt; das ist der gewerberechtliche Geschäftsführer. Übers Jahr hindurch beschäftige ich insgesamt neun Mitarbeiter. Diese jedoch nur Teilzeit und je nach Auftragslage, meistens nur in der Hochsaison von Mai bis November beschäftigt. Im Juni, Juli und August beschäftige ich noch eine zusätzliche Vollzeitkraft. Sie kontaktiert die chinesischen Reisebüros und organisiert die Reisen nach Österreich. Sie erklärt auch Frau H., Frau L. und Frau E. die Vorgangsweise, wie man so eine Reise organisiert, damit sie selber diese Reisen im nächsten Jahr selber organisieren können. Diese Ausbildung endet diesen Monat.
Für die Zukunft plane ich, Frau W., die seit Oktober bei mir im Unternehmen Teilzeit beschäftigt ist, für 40 Wochenstunden zu beschäftigen. Zudem plane ich, Frau H. und Frau E. ab März im Ausmaß von Minimum 20 Wochenstunden zu beschäftigen. Je nach Auftragslage könnte diese Beschäftigung auch auf 30 Wochenstunden erhöht werden.
Ich habe auch seit April 2013 ein Lokal in Wien, B.-gasse gemietet, das ich als Reisebüro für Kundenkontakte benütze. Diesbezüglich habe ich auch schon eine Bestätigung des MBA für die Genehmigung für die Führung dieser Betriebsstätte erhalten.
Ich habe auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag ab 01.03.2015 mit Frau D., den Nachnamen kann ich jetzt nicht nennen, abgeschlossen, die zukünftig als gewerberechtliche Geschäftsführerin für das Reisebüro (Unterlagen werden nachgereicht) tätig sein soll. Sie wird mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt sein und vor Ort im Reisebüro die Kunden aus China und Österreich betreuen. Herr Ha. wird ab diesem Zeitpunkt nur noch für das Busunternehmen verantwortlich sein. Beim Busunternehmen werde ich ab März 2015 auch zwei neue Fahrer beschäftigen in Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden.
Befragt zu der Buchungsbestätigung (AS 23 VGW-Akt), gebe ich an, dass es sich darum um in der Regel 10-20–tägige Bildungsreisen von chinesischen Reisegruppen durch Europa handelt. Ich arbeite dabei mit chinesischen Reisebüros zusammen, die lediglich für die Organisation der Reise in China zuständig sind, den Reiseablauf und die Betreuung in Europa führe ich durch. Chinesische Reisebüros benötigen einen europäischen Partner mit einer Berechtigung zur Ausstellung einer ADS-Bestätigung für die Beantragung der Visa für die Einreiseerlaubnis. Diese ADS-Bestätigung muss bei der Wirtschaftskammer beantragt werden und wird nach Prüfung durch die Wirtschaftskammer und durch das BMI erteilt. Ich habe diese Bestätigung seit Juni 2014. In Österreich gibt es ca. 54 Firmen, die diese ADS Bestätigung besitzen.
Die Teilnehmer dieser Reise teilen sich in zwei Gruppen. Die eine Gruppe sind Privatpersonen, die aus privaten Gründen nach Europa kommen um sich die verschiedenen Ländern touristisch anzusehen.
Die zweite Gruppe besteht aus Angehörigen von chinesischen Unternehmen, die in Österreich Geschäftsbeziehungen knüpfen wollen. Es ist diesen Personen nicht erlaubt, sich direkt an die Unternehmungsführung zwecks Vereinbarung eines Besuchstermins zu wenden, sondern diese müssen sich im Wege eines in Österreich konzessionierten Reisebüros an die Firmen zwecks eines Besuchs wenden. In der Regel wenden sich chinesische Unternehmen an von Bürgern chinesischer Abstammung geführte Reisebüros. Diese Besuche dienen der Geschäftsanbahnung zwischen österreichischen und chinesischen Unternehmen.
Im letzten Jahr habe ich ca. 30 Gruppenreisen organisiert. Für nächstes Jahr habe ich bis August 2015 Vorbuchungen, wobei bereits 13 fix sind. In China nehme ich auch an Messen teil und mache Werbung für Österreich als Reiseland bzw. als Unternehmensland. Es haben auch aufgrund meiner Tätigkeit sich in mehreren Fällen Vertragsabschlüsse zwischen chinesischen und österreichischen Unternehmen tatsächlich ergeben.“
In der Folge wurde der zuständige Mitarbeiter des AMS aufgefordert, seine gutachterliche Stellungnahme vom 23.01.2014 insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zuvor getätigten Aussagen näher zu erläutern:
„Nach den obigen Ausführungen des Beschwerdeführers gebe ich an, dass für eine Beurteilung die Vorlage von das Vorbringen des Beschwerdeführers unterstützende Unterlagen erforderlich ist.
Inhaltlich gebe ich zum Vorbringen an, dass das Wesentliche bereits dargelegt wurde. Sollten sich die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der noch nachzureichenden Unterlagen als wahrheitsgetreu ergeben, kann davon gesprochen werden, dass die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers einen wesentlichen wirtschaftlichen Impuls für die österreichische Wirtschaft darstellt.
Bezüglich der Zahl der Beschäftigten ergibt sich aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers ein Vollzeitäquivalent von vier Arbeitnehmern. Hinsichtlich des Kapitaltransfers ergibt sich dieser vor allem durch die Reisetätigkeit der Gruppen in Österreich sowie durch im Zuge dessen abgeschlossene Aufträge an österreichische Unternehmen durch die chinesischen Partner“.
Am Ende der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von 14 Tagen aufgetragen, sämtliche Bestätigungen über seine unternehmerische Tätigkeit, insbesondere das Reisebüro, in Kopie vorzulegen, insbesondere eine Aufzeichnung der im Jahre 2014 organisierten Reisen samt zur Glaubhaftmachung geeigneter Belege, sowie nachvollziehbare Bestätigungen über bereits gebuchte bzw. geplante Reisen im Jahre 2015.
I.8. Schließlich brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.12.2014, 16.12.2014 und 30.04.2015 ergänzende Belege in Bezug auf seine Geschäftstätigkeit im Jahre 2014 und bereits für das Jahr 2015 geplante Geschäftsaktivitäten sowie aktualisierte Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Kopie in Vorlage.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
II.1.Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer wurde am ...1983 geboren und ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 2005 legal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, welche ihm erstmals am 10.06.2005 erteilt wurde. Er befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen rechtmäßig in Österreich und ist derzeit im Besitz einer am 20.11.2012 erteilten, für die Dauer von einem Jahr gültigen Aufenthaltsbewilligung „Schüler“.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Eu. sowie alleiniger Gesellschafter der M. GmbH. Er verfügt über Gewerbeberechtigungen in der Gewerbeart „freies Gewerbe“ in den Bereichen Event-Agentur, Reisebetreuung, Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers, Durchführung von Sprachdienstleistungen ausgenommen literarische Übersetzungen sowie Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeugen. Seine selbstständige Tätigkeit richtet sich in erster Linie auf die Organisation und Durchführung von Gruppenreisen von chinesischen Touristen und Gewerbetreibenden in Österreich und durch andere europäische Länder, wobei er dabei eng mit chinesischen Reisbüros zusammenarbeitet. Zudem besucht der Beschwerdeführer Tourismusmessen in China, wo er Österreich als Tourismusland und Industriestandort bewirbt. Ein Hauptzweck der von ihm organisierten Gruppenreisen für Angehörige chinesischer Unternehmen ist die Unterstützung bei der Anbahnung von Geschäftskontakten zum Zwecke des Abschlusses von Wirtschaftsaufträgen an österreichische Unternehmen.
Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2014 ca. 30 solcher Reisen organisiert, wobei es dadurch auch zu mehreren Vertragsabschlüssen gekommen ist. Für das Jahr 2015 haben bereits ca. 8 Gruppen eine Reise bei seinem Unternehmen gebucht. Der durchschnittliche Jahresumsatz der Unternehmen des Beschwerdeführers beläuft sich auf EUR 150.000, wobei er einen Gewinn iHv rund EUR 30.000 erwirtschaftet. Für die Durchführung seiner Geschäftstätigkeit beschäftigt der Beschwerdeführer auftragsabhängig insgesamt rund 10 Mitarbeiter in diversen Bereichen und mit unterschiedlichem Stundenausmaß, wobei die Zahl der Beschäftigten einem Vollzeitäquivalent von ca. 4 Arbeitnehmern entspricht. Im März 2015 stellte er weitere zwei Vollzeit-Arbeitnehmer ein.
Der Beschwerdeführer verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - durch die Anmietung einer Wohnung im Bundesgebiet über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung und über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Der Beschwerdeführer konnte während seines bisherigen gesamten Aufenthaltes in Österreich seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von staatlichen finanziellen Unterstützungsleistungen sichern.
Das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers durch bisherige Privatentnahmen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich beläuft sich in den ersten vier Monaten des Jahres 2015 auf derzeit EUR 7.300 (netto rund EUR 5.272). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die von ihm angemietete Wohnung belaufen sich auf rund EUR 700, Kreditverpflichtung oder Unterhaltsverpflichtung bestehen aktuell keine. Im Ergebnis stehen dem alleinstehenden Beschwerdeführer somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an ihn unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 278,72) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen – hochgerechnet auf ein Jahr - monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von netto rund EUR 900,00 zur Verfügung.
Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle des Beschwerdeführers nicht ergeben.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen, durch die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.11.2014 sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche Veränderung der aktuellen Sachlage ergeben hat und durch Anfragen in öffentlichen Registern.
Die Feststellungen zur bisherigen Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf seine insofern glaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den von ihm im Verlauf des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Unterlagen.
Das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 2 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Nachweisen. Diesen ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaftete, um seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Die Feststellungen zu seinen aktuellen privaten und familiären Lebensverhältnissen ergeben sich aus seinen diesbezüglichen überzeugenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie durch eigene Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien im Zentralen Melderegister. Von seinen sehr guten Sprachkenntnissen konnte sich der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung einen überzeugenden Eindruck machen.
Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt.
Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.
II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:
II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.
Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 21.02.2014 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 19.03.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21.05.2014 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 40/2014, anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.
Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten gemäß Absatz 2 nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
Fremden ist gem. § 24 Abs. 3 NAG im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann gemäß Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde gem. § 25 Abs. 1 NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.
Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Absatz 2 formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag gemäß Absatz 3 ohne weiteres abzuweisen.
II.3.2.2.1. Gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG vorliegt.
Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte” sind gemäß Absatz 3 von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren gemäß Absatz 4 ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
Gemäß § 24 AuslBG hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit zu erstellen. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen wird dann angenommen werden können, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden einen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist, oder die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern wir, oder mit der Niederlassung der Schlüsselkraft ein Transfer von Know-how oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist, oder das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat.
Vor der Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens wird von der Landesgeschäftsstelle sinnvoller Weise zu prüfen sein, ob die Schlüsselkraft überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Prüfungsmaßstab ist nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Arbeitsgesellschaftern (§ 2 Abs. 4 AuslBG) ist außerdem erforderlich, dass sie tatsächlich einen persönlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Ergibt diese Vorprüfung, dass der Fremde gar keine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigt bzw. als Arbeitsgesellschafter keinen wesentlichen Einfluss persönlich ausüben kann, wird sich die Prüfung eines allfälligen gesamtwirtschaftlichen Nutzens erübrigen und das Gutachten auf die Feststellung beschränken, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werden kann.
Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. Im Gutachten ist festzuhalten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden von gesamtwirtschaftlichem Nutzen oder eben nicht ist, wobei die jeweiligen Gründe darzustellen sind. Das Gutachten ist sodann gemeinsam mit dem Antrag und den Prüfungsunterlagen umgehend der Aufenthaltsbehörde zu übermitteln. Im Falle eines negativen Gutachtens wird der Antrag gemäß § 41 Abs. 4 letzter Satz NAG vor Ablauf von sechs Wochen ohne weiteres abgewiesen (vgl. Deutsch/Neurath/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, Erl. § 24, März 2012, S. 403ff).
Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbstständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (VwGH 13.10.2011, 2008/22/0850). Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbstständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0255).
Nach den Materialien zu § 41 NAG 2005 (RV 952 Blg NR 22. GP, 136: "Zu § 41") wurde im Bewilligungsverfahren für Schlüsselkräfte das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht, da der Antragsteller neben der Niederlassungsbewilligung keine weitere beschäftigungsrechtliche Bewilligung oder Dokumentation über den Zugang zum Arbeitsmarkt benötigt. Das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS gilt als notwendige Tatbestandsvoraussetzung, was jedoch nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde ändert (Absatz 2). Bei einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmungen des § 41 Abs. 3 NAG 2005 und des § 24 AuslBG und deren Zusammenwirkens, dies unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips (Hinweis E VfGH 3.3.1994, VfSlg 13699; E 20.6.1994, VfSlg 13796; E 8.10.2003, VfSlg 17013), und bei Bedachtnahme auf die aus den Materialien hervorleuchtende gesetzgeberische Absicht, wie auch der in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs ist die Regelung des § 41 Abs. 3 NAG 2005 so zu verstehen, dass bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinn des § 24 AuslBG der Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zwar abzuweisen ist, dies jedoch nicht bedeutet, dass das Gutachten vom Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden sei. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrungsgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. E 3. April 2009, 2008/22/0880; E 9. Juli 2009, 2009/22/0189). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die in § 41 Abs. 3 NAG 2005 ausdrücklich getroffene Anordnung, dass das Verfahren über die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zum Zweck der Beschäftigung als Schlüsselkraft (nur) dann einzustellen ist, wenn die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) in Rechtskraft erwachsen ist, somit eine - gemäß § 12 Abs. 7 AuslBG mögliche - Berufung des Drittstaatsangehörigen gegen den negativen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS (§ 12 Abs. 5 AuslBG) ohne Erfolg geblieben oder die Berufungsfrist ungenützt verstrichen ist. Es ist nun kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür ersichtlich und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er dem eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" beantragenden Drittstaatsangehörigen nur im Fall des Aufenthaltszweckes einer unselbständigen Schlüsselkraft Rechtsschutz gegen eine negative Entscheidung des AMS gewähren wollte, hingegen im Fall der negativen Beurteilung als selbständige Schlüsselkraft durch das AMS nicht die Möglichkeit der Überprüfung dieser - in den abweisenden Bescheid der Niederlassungsbehörde einfließenden - Beurteilung einräumen wollte (vgl. VwGH 08.11.2006, 2006/18/0348).
Im Ergebnis kann daher ein Gutachten durch den Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden bzw. ist die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten des Arbeitsmarktservice gem. § 24 AuslBG nicht gebunden (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0880; 09.07.2009, 2009/22/0189 und 13.10.2011, 2008/22/850).
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2007/21/0255, in dem eine beabsichtigte Vermittlungstätigkeit Gegenstand der Beurteilung war, davon ausgegangen, dass einem Vorbringen, nach dem die entfalteten Makler- und Vermittlerdienste zu Anbahnungen von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen und österreichischen Unternehmen führen und damit für österreichische Unternehmen Expansionschancen in diesem ausländischen Markt eröffnet werden, grundsätzlich die Eignung zukommt, darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 24 AuslBG erfüllt sind. Im Übrigen schließe die Herstellung von Kontakten auch durch andere Institutionen - wie etwa Kammern oder Ministerien - nicht aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 24 AuslBG erfüllen könnte (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0200). Dass dabei sowohl der Beschwerdeführer als auch die von ihm im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit angesprochenen Unternehmen durch die Erwerbstätigkeit auch persönliche Interessen verfolgen, steht - anders als die belangte Behörde offenbar vor Augen hat - der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen, weil dies Wirtschaftstreibenden im Rahmen einer Marktwirtschaft nicht abgesprochen werden kann (vgl. VwGH 13.10.2011, Zlen. 2008/22/0850 und 0851).
Die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wenn
1. gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 nicht vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtskräftig bestraft wurde,
und der Antragsteller gemäß Absatz 2 nachweist, dass
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß §§ 11 Abs. 5 NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. EUR 872,31 bzw. bei Ehegatten EUR 1.307,89) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 278,72) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, (dzt. EUR 872,31) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. § 293 ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten(vgl. RV zu BGBl. 122/2009).
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen (vgl. RV BGBl. I 11/2010).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe (vgl. VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).
Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht, insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010).
Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn bezieht sich demnach auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthaltes möglicherweise öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss.
In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883/2004 wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird (vgl. Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02).
Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffende Person bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Sinne des Unionsrechts durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. § 292 ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd § 8 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, LGBl. 38/2010 idF des Landesgesetzes, LGBl. 29/2013 (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt.
Zum Gesamteinkommen iSd § 292 ASVG zählen die (Brutto)Pension, das sonstige Nettoeinkommen (als Summe sämtlicher weiterer Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. weitere Pensionen, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Zinsen aus Kapitalerträgen oder Einkünfte aus Vermietung) und allfällige Unterhaltsansprüche, wobei bestimmte Einkünfte, wie z.B. Pflegegeld, Kinderzuschuss, Familien-, Wohn- oder Studienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt bleiben.
Fremde haben gemäß 21 Abs. 7 NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würden.
Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
Der Nachweis gilt gemäß Absatz 1 überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen. § 21a Abs. 1 NAG gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen. Der Nachweis gilt überdies gemäß Absatz 3 als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.
Gemäß § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), BGBl. II Nr. 8/2007 in der Fassung BGBl. II 201/2011 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind gem. § 9 Abs. 4 NAG-DV dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;
2. Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).
Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber gemäß Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen.
II.3.2.2. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der erstmals am 30.11.2006 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung üfr den Zweck „Schüler“ stellte, welche ihm am 01.12.2006 erteilt und in der Folge antragsgemäß jeweils für die Dauer von einem Jahr verlängert wurde. Er hält sich somit seit 01.12.2006 bis zum heutigen Tag rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist jedoch entsprechend der Systematik des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht als in Österreich niedergelassen anzusehen.
Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren erstattete das Arbeitsmarktservice Wien aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in Vorlage gebrachten Unterlagen zwei negative Gutachten gem. § 24 AuslBG und wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag gem. § 24 Abs. 4 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG aus diesem Grund ab.
Im Beschwerdeverfahren hat sich nunmehr aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 in Zusammenschau mit den dem Verwaltungsgericht Wien in Vorlage gebrachten ergänzenden aktuellen Unterlagen insofern eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage ergeben, als der Beschwerdeführer nunmehr insbesondere durch die mündlichen umfassenden und schlüssigen Ausführungen zu seiner Geschäftsaktivitäten in Österreich überzeugend nachweisen konnte, aus welchen konkreten Gründen von den unter seiner alleinigen Kontrolle befindlichen Unternehmen durch die von ihm eigenverantwortlich und selbstständig ausgeführten Geschäftsaktivitäten, insbesondere durch die Unterstützung bei der Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen zwischen chinesischen und österreichischen Unternehmen, ein zusätzlicher Impuls für die heimische exportorientierte Wirtschaft sowie durch die Organisation von Reisen für chinesische Touristen ein nicht unerheblicher Beitrag für den heimischen Tourismus zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer hat nunmehr zudem durch Vorlage entsprechender Unterlagen auch glaubhaft seine bisherige und in Hinkunft zu erwartende Geschäftstätigkeit sowie die ab März 2015 geplante Beschäftigung von einer Zahl an Arbeitnehmern nachgewiesen, die insgesamt einem Äquivalent von vier Vollzeit-Beschäftigten entspricht.
Insgesamt gelangt das Verwaltungsgericht Wien daher in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Verfassers der gutachterlichen Stellungnahmen gem. § 24 AuslBG vom 22.11.2013 und 31.01.2014 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung daher zu dem Ergebnis, dass mit dieser seit 2010 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 AuslBG verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist daher als „selbstständige Schlüsselkraft“ iSd § 41 Abs. 2 Z 4 NAG anzusehen.
Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 NAG während eines rechtmäßigen Aufenthaltes iSd § 31 Abs. 1 Z 1. FPG vor.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren aktuelle Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau A2 sowie über das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft und über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung in Vorlage.
Wie sich aus den von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, verfügt der Beschwerdeführer durch bisherige Privatentnehmen aus selbstständiger Arbeit im Jahre 2015 bisher über ein anrechenbares Bruttoeinkommen iHv rund EUR 7.300 (netto EUR 5.272). Die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Wohnraum belaufen sich auf rund EUR 700,00, persönliche Kredit- oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine. Das voraussichtliche feste und regelmäßige Jahresnettoeinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels demnach auf EUR 21.900. Dies entspricht regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften iHv EUR 15.816.
Unter Anwendung des § 11 Abs. 5 NAG belaufen sich die festen und regelmäßigen Einkünfte des Beschwerdeführers nach Abzug der vorgenannten regelmäßigen Aufwendungen und unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ iSd § 292 Abs. 3 ASVG somit auf monatlich netto rund EUR 900,00. Hochgerechnet auf ein Jahr übersteigen diese finanziellen Mittel des Beschwerdeführers den in § 11 Abs. 5 NAG geforderten aktuellen Richtsatz gem. § 293 ASVG - im Falle einer kinderlosen alleinstehenden Person – der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet in keiner Lebenspartnerschaft - von derzeit EUR 872,31 - somit um rund EUR 28,00. Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit im Falle des Beschwerdeführers während der Geltung des von ihm beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd § 11 Abs. 5 NAG jedenfalls davon auszugehen, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert ist (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/23/0129).
Es kann somit aufgrund – auch in der Vergangenheit in ähnlicher Höhe bestehender - hinreichend vorhandener fester und regelmäßiger Einkünften mit maßgeblicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Geltung des von ihm beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ zum Zwecke „selbstständige Schlüsselkraft“ im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könnte.
Zumal andere Hindernisse iSd § 11 NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, der Beschwerdeführer sämtliche in § 7 und 9 Abs. 4 NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, er „selbstständige Schlüsselkraft“ im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte aktuelle Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, ist dem Beschwerdeführer, der bisher im Bundesgebiet noch nicht niedergelassen war, gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG iVm. § 20 Abs. 1 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum zu erteilen.
II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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