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VGW-103/062/32327/2014•LVwG W VGW-103/062/32327/2014
VGW-103/062/32327/2014State Administrative CourtMay 20, 2015
unterlassene bzw. mangelhaft erstattete Wahlanzeige zur Bestellung der Vereinsorgane hat keine konstitutive Wirkung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde des Ö. – ch. Sammler Vereins, vertreten durch Herrn Zhu Y., vom 21. September 2014 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, Geschäftszahl XV-XX44, vom 17. September 2014, betreffend die Auflösung des Vereins nach § 2 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVW wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten vom 17. September 2014 zur Geschäftszahl XV-XX44 wurde der Verein „Ö. –ch. Sammler Verein“ mit Sitz in Wien gemäß § 2 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 aufgelöst.
Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 ein Verein innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter zu bestellen hätte. Der Verein „Ö. –ch. Sammler Verein“ wäre am 29. Jänner 2011 entstanden. Die Frist zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter wäre daher am 28. Jänner 2012 abgelaufen.
Am 16. März 2011 wäre die Anzeige über die Bestellung der organschaftlichen Vertreter, welche in der Generalversammlung vom 15. März 2011 gewählt worden wären, bei der belangten Behörde eingelangt. Die Wahlanzeige wäre jedoch statutenwidrig nur von einer Person (ohne Angabe von Name und Funktion) unterschrieben gewesen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Mai 2011 wäre der Verein aufgefordert worden, die Unterschriften von Obmann und Schriftführer (unter Beifügung des leserlichen Namens oder Funktion) sowie die Geburtsorte aller organschaftlichen Vertreter nachzureichen. Bis dato wäre keine Nachreichung der Unterschriften von Obmann und Schriftführer sowie der Geburtsorte aller organschaftlichen Vertreter bei der belangten Behörde erfolgt. Da somit innerhalb der Frist gemäß § 2 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 keine organschaftlichen Vertreter bestellt worden seien, wäre der Verein aufzulösen. Die Auflösung erweise sich in Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 EMRK zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es seit der Entstehung des Vereins (7. Jänner 2011) eine Generalversammlung am 15. März 2011 gegeben hätte. Die Wahlanzeige wäre mangels rechtlichen Wissens nur vom Obmann unterschrieben gewesen.
Nach dem Erhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 17. September 2014 wäre am 20. September 2014 eine außerordentliche Generalversammlung einberufen und vorschriftsmäßig die neuen Funktionäre gewählt worden. Anbei werde die Anzeige einer Änderung der organschaftlichen Vertreter geschickt.
Der Verein bestehe nach wie vor und führe seine Aktivitäten statutengemäß aus, weshalb um Nicht-Auflösung ersucht werde.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. März 2015 wurde der belangten Behörde der vorläufig auf Grund des Akteninhaltes festgestellte Sachverhalt, nämlich dass der Ö. –ch. Sammler Verein am 29. Jänner 2011 entstanden wäre und am 15. März 2011 im Rahmen einer Generalversammlung die organschaftlichen Vertreter dieses Vereins bestellt worden seien, sowie, dass die in der Folge erstattete Wahlanzeige an die Vereinsbehörde über diesen Bestellungsvorgang nicht den Vorgaben des Vereinsgesetzes bzw. den Statuten gemäß erfolgt wäre, mitgeteilt.
Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem aus Sicht des Verwaltungsgerichtes vorläufig feststehenden Sachverhaltes eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde jedoch keinen Gebrauch.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Gemäß dem eingeholten Auszug aus dem Vereinsregister ist der Verein mit dem Namen „Ö. – ch. Sammler Verein“ am 29. Jänner 2011 entstanden.
Am 15. März 2011 hielt der Verein eine Generalversammlung ab, in welcher unter anderem auch eine Wahl bzw. Bestellung der organschaftlichen Vertreter erfolgte. Die an die belangte Behörde in der Folge übermittelte Wahlanzeige im Sinne des § 14 Abs. 2 Vereinsgesetz, in welcher auch die Namen der gewählten Funktionäre angeführt waren, entsprach nicht den Vorgaben des Vereinsgesetzes bzw. den Statuten. Aus diesem Grund wurde der Verein mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Mai 2011 aufgefordert, die in der Wahlanzeige fehlenden Angaben (wie z.B. die genauen Geburtsorte aller organschaftlichen Vertreter, die Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers unter Beifügung des leserlichen Namens bzw. der Funktion) nachzureichen, da auf Grund der fehlenden Unterschriften die Wahlanzeige nicht dem Verein zugeordnet werden könne und somit die bekannt gegebenen Daten nicht im Vereinsregister eingetragen werden könnten.
Nachdem eine „Verbesserung“ der Wahlanzeige nicht erfolgte, erließ die belangte Behörde am 17. September 2014 den beschwerdegegenständlichen Auflösungsbescheid.
Diese Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 –VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, in der derzeit gültigen Fassung lauten wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 3 VerG ist ein Verein von der Vereinsbehörde aufzulösen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
§ 14 Abs. 2 VerG sieht vor, dass der Verein alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben hat.
§ 31 Z 4 VerG regelt, dass, wer als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 bekannt gibt, eine Verwaltungsübertretung begeht und – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion , mit Geldstrafe bis zu 218,00 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu bestrafen ist.
Im gegenständlichen Fall war der Bescheid der belangten Behörde insofern zu beheben, als ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 3 VerG gegenständlich nicht vorliegt. Denn in Ansehung der Begründung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 17. September 2014 geht offensichtlich auch die Vereinsbehörde davon aus, dass der Ö. –ch. Sammler Verein am 15. März 2011 eine Generalversammlung abhielt, in der unter anderem die Bestellung der organschaftlichen Vertreter erfolgte. Somit ist aber dem in § 2 Abs. 3 VerG geregelten Erfordernis, nämlich dass der Verein innerhalb eines Jahres ab seiner Errichtung organschaftliche Vertreter zu bestellen hat, Genüge getan. Der Verein ist am 29. Jänner 2011 entstanden, sodass der Bestellungsvorgang am 15. März 2011 innerhalb der gesetzlich vorgegebenen einjährigen Frist ab der Entstehung erfolgte.
Dass die in der Folge über diesen Bestellungsvorgang vom 15. März 2011 erstattete Wahlanzeige im Sinne des § 14 Abs. 2 VerG mangelhaft war, bzw. auf Grund der gänzlich fehlenden Unterschrift dem Verein nicht zuzurechnen war, vermag daran nichts zu ändern. Denn die Vorlage einer Wahlanzeige hat keinerlei rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung (vgl. auch VfGH 25.11.2003, Slg.Nr. 17049). Vor allem hängt die Gültigkeit der Bestellung eines organschaftlichen Vertreters nicht von der Erstattung einer mängelfreien Wahlanzeige, sondern von einem statutengemäßen Bestellungsvorgang ab. Mit der Rechtmäßigkeit des Wahlvorgangs hat sich aber die Vereinsbehörde gar nicht zu befassen (vgl. Vereinsgesetz 2002 (2009), Kurzkommentar, Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, § 14 Rz 36).
Eine unterlassene bzw. mangelhaft erstattete Wahlanzeige betreffend die Bestellung der organschaftlichen Vertreter des Vereines könnte allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 31 Z 4 lit.b) VerG nach sich ziehen, nicht aber – wie von der belangten Behörde verfügt – die Auflösung des Vereines unter Berufung auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 VerG. Dies umso mehr, als der Umstand der Bestellung der organschaftlichen Vertreter im Zuge der am 15. März 2011 stattgefundenen Generalversammlung auch von der Vereinsbehörde nicht in Zweifel gezogen wurde.
Aus den genannten Gründen war daher der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zum Spruchpunkt II:
Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen).
Da sich im gegenständlichen Fall die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, nämlich dass bei einer Auflösung des Vereines nach § 2 Abs. 3 VerG ausschließlich auf den Bestellungszeitpunkt der Organe und nicht auf den Zeitpunkt der Meldung der erfolgten Bestellung an die Vereinsbehörde abzustellen ist, klar und eindeutig aus dem Gesetzestext lösen lässt, war im vorliegenden Fall die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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