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VGW-001/056/5667/2015•LVwG W VGW-001/056/5667/2015
VGW-001/056/5667/2015State Administrative CourtMay 21, 2015
Keine Strafbarkeit bei mangelnder Kennzeichnung des Fahrzeuges, lediglich Missbrauch ist mit Strafbarkeit iSd § 14a IG-L bedroht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn S. V. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 28.4.2015, Zahl: MBA 09 - S 17394/15, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L),
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. )Das angefochtene Straferkenntnis wendet sich gegen den Beschwerdeführer und wird darin vorgeworfen, dass er zu verantworten habe, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Lkw (Klasse N1 gemäß § 3 Abs. 1 Kraftfahrgesetz), ... mit dem Kennzeichen WU-... nicht dafür gesorgt zu haben, dass dieses Fahrzeug am 13.3.2015 um 11:26 Uhr mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette versehen gewesen sei, obwohl es in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 69, Richtung seit 19. Bezirk, gefahren sei.
Deswegen habe er § 14a Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Ziffer 1 des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl I Nummer 115/1997 idgF, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV), BGBL II Nr. 120/2012 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 und § 5 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien mit der Maßnahmen zur der Verringerung der Emission der Luftschadstoffe PM 10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft getroffen werden (I.G.-L-Maßnahmenkatalogen 2005) , LGBl für Wien Nummer 47/2005 idgF übertreten und werde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 4 Stunden verhängt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bei seiner Aussage bleibe und sage, dass er als Bürger nicht informiert worden sei. Er habe sein Pickerl im Oktober 2014 gemacht und habe ihn keiner darüber informiert, da dieses Gesetz bis dato wahrscheinlich noch gar nicht beschlossen worden sei. Erst im Zuge dieses Verfahrens habe er erfahren, dass dieses Gesetzes seit Jänner 2015 gelte und habe sich sogleich darum gekümmert. Er sei nicht bereit, die € 110 zu bezahlen und fordere hier seine Menschenrechte ein. Es habe ihn keiner informiert, es sei ihm nicht bewusst gewesen, sonst hätte er längst im Januar seine Umweltplakette montiert. Er werde über seinen Anwalt sich an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden und fordere seine Rechte ein. Die Strafe sei Still und leise eingeführt worden, wo führe das hin. Es müsse eine Chance geben, sich vorbereiten zu können und dafür Sorge tragen zu können.
Aus dem vorliegenden Akteninhalt der belangten Behörde geht folgender Sachverhalt hervor:
2. )Aus der im Akt erliegenden Anzeige der LPD Wien vom 3.4.2015 geht hervor, dass am 13.3.2015 um 11:26 Uhr eine Nichtkennzeichnung des Kfz nach Abgasklassen betreffend näher angeführten Fahrzeugs und Örtlichkeit wahrgenommen worden sei. Am Lkw sei keine Abgasklassenplakette angebracht gewesen.
In dem gegen die folgende Strafverfügung erhobenen Einspruch bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich nunmehr eine Abgasklassenkennzeichnungsplakette geholt habe. Er habe bis zu diesem Tag nichts darüber gehört oder auch nicht darüber gewusst. Beim letzten Pickerlbericht sei ihm auch darüber nicht erzählt worden. Er sei sofort beim ÖAMTC gewesen und habe dies nachgeholt. Er ersuche dieses Verfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie einer entsprechenden IG Luft Plakettenzuordnung mit Plaketten Nummer vom 24. April 2015 vor.
Aus der vorliegenden Zulassungsdatei geht hervor, dass Erstzulassung des gegenständlichen Fahrzeuges im Jahr 2001 war und der Beschwerdeführer selbst seit 1.10.2014 Zulassungsbesitzer ist.
3. )Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Immissionsschutzgesetz – Luft ( in der Folge: IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997 in der (gegenständlich heranzuziehenden) geltenden Fassung sieht Folgendes auszugsweise vor:
„Maßnahmen für Kraftfahrzeuge“
§ 14 (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist, ausgenommen bei Verordnungen gemäß Abs. 6a, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende
1. Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,
……
(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen gemäß Abs. 1, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.
§ 14a IG-L lautet in der geltenden Fassung (in Kraft seit 19.8.2010):
„Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen“
§ 14a. (1) An Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine Abgasklasse von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß § 14 ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt. Diese Abgasklassen-Kennzeichnung ist in Form eines Aufklebers bei Fahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite der Windschutzscheibe dauerhaft und von außen gut lesbar anzubringen, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe in unmittelbarer Nähe der Begutachtungsplakette. Aus der Abgasklassen-Kennzeichnung muss eine Identifizierung des Fahrzeuges möglich sein.
(2) Die Abgasklassen-Kennzeichnung ist vom Erzeuger des Fahrzeuges oder seinem inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 beim Inverkehrbringen neuer Fahrzeuge anzubringen oder von gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen anzubringen oder auszufolgen, wenn entsprechende Nachweise erbracht werden, in welche Abgasklasse das Fahrzeug fällt. Kann nicht eindeutig belegt werden, in welche Abgasklasse das Fahrzeug fällt, so ist die Kennzeichnung für die niedrigere Klasse zu vergeben oder, wenn unklar ist, ob das Fahrzeug überhaupt in eine Abgasklasse fällt, die Ausfolgung oder Anbringung der Kennzeichnung zu versagen.
(3) Zur Herstellung der Abgasklassen-Kennzeichnungen werden die zur Herstellung von Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 berechtigten Hersteller ermächtigt. Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnung haben auf Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Information für die korrekte Einstufung eines Kraftfahrzeuges in die entsprechende Abgasklasse Sorge zu tragen und diese Einstufung den für die Ausfolgung und Anbringung ermächtigten Stellen auf geeignete Weise zur Verfügung zu stellen. Die Abgasklassen-Kennzeichnungen dürfen nur an die zur Ausfolgung und Anbringung ermächtigten Stellen gemäß Abs. 2 geliefert werden.
Zu § 14a IG-L wird in RV 872 d.B. XXIV. GP ausgeführt:
„Um den Vollzug von Verkehrsbeschränkungen österreichweit zu erleichtern, wird mit dieser neuen Be-stimmung eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Aussehen und weitere Kriterien von Plaketten zur Kennzeichnung von Fahr-zeugen nach Abgasklassen festgelegt. Diese Kennzeichnung ist auf Grund des Gesetzes nicht verpflichtend, jeder Fahrzeughalter kann entscheiden, ob er die Möglichkeit der Kennzeichnung in Anspruch nimmt. Relevant ist das Vorliegen der Kennzeichnung allerdings in Gebieten, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß einer Verordnung des Landeshauptmanns gelten, die an Abgasklassen gekoppelt sind, da somit die Kontrolle ermöglicht wird. Es ist keine Kennzeichnung für einspurige Fahrzeuge vorgesehen. Die Plakette kann unter anderem auch Informationen enthalten, ob es sich um einen LKW oder einen PKW handelt, ob das Fahrzeug mit Diesel, Benzin oder einem Alternativantrieb betrieben wird und ob ein Partikelfilter im Fahrzeug eingebaut wurde. Damit wird sichergestellt, dass der Landeshauptmann maßgeschneiderte Anordnungen auch mittels der Kennzeichnung kontrollieren kann.
Abs. 1 regelt, wo und wie - für den Fall einer Kennzeichnung - die Kennzeichnung angebracht werden muss.
In Abs. 2 wird die Ausfolgung der Kennzeichnung durch ermächtigte Stellen geregelt. Bei neu in Verkehr gebrachten Fahrzeugen wird die Anbringung vom Erzeuger des Fahrzeuges oder seinem inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes (KFG) vorgenommen. In allen anderen Fällen werden die gemäß § 57a KFG ermächtigten Stellen auch zur Ausfolgung der Plaketten gemäß Abs. 1 ermächtigt.“
„Die neue Informationsverpflichtung für Bürger/innen „Abgasklassen-Kennzeichnung“ in § 14a IG-L führt zu einer Vermehrung der Verwaltungskosten nur für jene Bürger/innen, welche allfällig von einer Ausnahme betroffen sind, um einen einmaligen Betrag pro Kraftfahrzeug entsprechend der Höhe der Kosten für eine Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967. Durch die Maßnahme „An Kraft-fahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine der Euro-Abgasklassen von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß § 14 ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt“ wird einmalig eine Belastung für Bürger/innen verursacht, deren Preis erst in der Verord-nung festzulegen sein wird.“
IG-L Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBL. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2014 (in Kraft seit 31.10.2014), welche auf Grundlage des § 14a IG-L erlassen wurde, lautet auszugsweise:
§ 1 (1) Eine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge
1. in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und
2. im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L betrieben werden.
…..
(2) Die Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L hat durch die Anbringung der gemäß dieser Verordnung zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu erfolgen.
§ 4 (1) Die Anbringung der jeweils zugeordneten Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette hat durch die Befugten im Sinne des § 5 zu erfolgen, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist. Die Befugten haben die zutreffende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu verwenden, die zutreffenden Lochungen anzubringen und die als fahrzeugspezifische Information vorgesehenen letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer in die jeweilige Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette einzustanzen. Dabei ist gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung vorzugehen.
„Befugte für die Identifizierung, Zuordnung und Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette“
§ 5 (1) Zur Vornahme der Identifizierung der Kraftfahrzeuge, der Zuordnung zu einer Abgasklasse, zu einer Fahrzeugklasse und zur Bestimmung der Antriebsart sowie zur Anbringung der Kennzeichnungsplakette sind der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 sowie im Auftrag des Erzeugers oder des Bevollmächtigten tätige Fahrzeughandelsbetriebe berechtigt, wenn dies beim Inverkehrbringen neuer Kraftfahrzeuge durchgeführt wird.
(2) Bei Kraftfahrzeugen, für die bereits eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt worden ist und über die der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter oder beauftragte Fahrzeughandelsbetriebe nicht mehr verfügen, sind gemäß § 14a IG-L zur Vornahme der Identifizierung, für die Zuordnung zur zutreffenden Abgasklasse und zur Anbringung der entsprechenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ausschließlich die gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen und die Landesprüfstellen gemäß KFG 1967 befugt. Die entsprechenden Tätigkeiten sind auf Auftrag des jeweiligen Fahrzeughalters durchzuführen.
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005), welche auf Grundlage der §§ 10, 11, 13 und 14 IG-L mit LGBl. Nr. 47/2005 erlassen wurde lautet auszugsweise wie folgt:
….
§ 5 (1) Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in eine niedrigere Abgasklasse als „Euro 2“ im Sinne von § 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, fallen.
(2) Ab dem 1.1.2016 gilt zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Fahrverbot im Sanierungsgebiet ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die im Sinne von § 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, in die Abgasklasse „Euro 2“ fallen.
(3) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind, sind ab 1.1.2015 gemäß IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(3) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind, sind ab 1.1.2015 gemäß IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(4) Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für
Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, auf die gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie Z 7 und 8 IG-L zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind,
Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten,
Fahrzeuge nach Schaustellerart gemäß § 2 Abs. 1 Z 42 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2013,
historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2013.
(5) Abs. 1 gilt bis 1.1.2016 nicht für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen dem Stand der Technik entsprechenden Nachweis verfügen, dass die Abgaswerte mindestens in die Abgasklasse „Euro 2“ im Sinne von § 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, fallen.
(6) Ab dem 1.1.2016 gelten Abs. 1 und 2 nicht für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen dem Stand der Technik entsprechenden Nachweis verfügen, dass die Abgaswerte mindestens in die Abgasklasse „Euro 3“ im Sinne von § 3 Abs. 4 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, fallen.
(7) Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, für die der Ausnahmetatbestand des Abs. 5 oder 6 zutrifft, haben die dort genannten Nachweise mitzuführen und auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.
§ 30 IG-L sieht folgende Strafbestimmungen vor:
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß § 13a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;
mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, oder nach § 13 Abs. 3, den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26b Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 4 oder § 14a Abs. 4 missbräuchlich verwendet;
mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
a)
einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 13a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
b)
die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
c)
eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
d)
die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,
e)
einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt,
f)
einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.
Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen kann eine Organstrafverfügung in Höhe von 70 Euro verhängt werden.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
(3) Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des § 14, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.
Auf Grundlage des § 14a Abs. 1 IG-L in Verbindung mit § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 3 VO Landeshauptmann LGBl. Nr. 47/2005 (IG-L- Maßnahmenkatalog 2005) besteht die Kennzeichnungsverpflichtung, wie von der belangten Behörde angenommen (siehe im Detail § 5 Abs. 2 Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung).
Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht hervor, dass das Fahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit im Tatzeitpunkt mit einer entsprechenden Kennzeichnung auf Grundlage des § 14a IG-L sowie in dessen Ausführung der Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, wie vorgeworfen, hätte versehen sein sollen. Unstrittig befand sich die Kennzeichnung nicht am Fahrzeug angebracht.
Jedoch gibt es weder in den herangezogenen Strafbestimmungen noch in den gesetzlich sonst in Betracht kommenden Strafbestimmungen eine Anordnung, dass eine mangelnde Kennzeichnung (i.e. konkret der mangelnde Auftrag an ein befugtes Organ, die Kennzeichnung vorzunehmen) strafbar sei (auch nicht, wie hier, betreffend den Zulassungsbesitzer). Lediglich die missbräuchliche Verwendung einer Kennzeichnung im Sinne des §14a IG-L ist mit Strafe bedroht, dieser Fall liegt gegenständlich nicht vor. Sonstige Strafnormen sind auf Übertretungen des §14a IG-L bzw. auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nicht gesetzlich normiert, ebensowenig ergeben sich dahingehende Hinweise aus der VO LGBl. Nr. 47/2005. Wie aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L nicht vor, ebenso wenig eine „Anordnung“ im Sinne IG-L. Eine weitergehende Interpretation des Gesetzes ist verboten.
Ferner verbietet es schon der Grundsatz „nulla poena sine lege“, dass auf Grund unionsrechtlicher Überlegungen (Effizienzprinzip) gegenständlich eine Strafsanktion zu verhängen wäre.
Mangels Vorliegens eines diesen Sachverhalt umfassenden Straftatbestandes liegt keine Übertretung vor, weswegen spruchgemäß vorzugehen war. Im übrigen ist der Beschwerdeführer nunmehr seiner Verpflichtung, den Auftrag zur Kennzeichnung nachgekommen, wie von ihm bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt.
Es sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Anpassung des § 31a IG-L nicht erfolgt ist. Die Bestimmung geht ins Leere.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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