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VGW-032/080/663/2015/VOR•LVwG W VGW-032/080/663/2015/VOR
VGW-032/080/663/2015/VORState Administrative CourtJun 12, 2015
Niederschriftlich aufgenommene Beschwerde ist unzulässig
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn K. E., vom 14.10.2014, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 03.10.2014, Zl. MA 67 – RV-59848/4/1, wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960, aufgrund der Erhebung einer Vorstellung der belangten Behörde Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.01.2015, Zl. VGW-032/080/RP17/32581/2014, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 12 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 03.10.2014,Zl. MA 67-RV-59848/4/1 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17.02.2014 um 10:54 Uhr in Wien, W.-Straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... das KFZ auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gleisen von Schienenfahrzeugen am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, abgestellt. Er habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. n StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 98,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit EUR 10,-- bestimmt.
Die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ist richtig und vollständig und weist, durch Fettdruck hervorgehoben, auf die Notwendigkeit der schriftlichen Erhebung einer allfälligen Beschwerde hin.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 14.10.2014 rechtzeitig vor dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mündlich Beschwerde. Die Beschwerde wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mündlich entgegengenommen und in Form einer Niederschrift protokolliert.
Der Beschwerdeführer brachte Folgendes vor:
„Ich erscheine heute bei der Behörde, da mit einige Straferkenntnisse zugestellt wurden. Ich erhebe gegen die Straferkenntnisse (MA 67-RV-56102/4/2, MA 67-RV-59848/4/1, MA 67-RV-59768/4/4, MA 67-RV-44085/4/8, MA 67-RV-58005/4/7) Beschwerde. Ich begründe dies dadurch, dass ich mit den gegenständlichen Fahrzeugen nicht gefahren bin und beantrage eine mündliche Verhandlung, an welcher auch der Geschäftsführer der Firma O. KG teilnehmen soll. Ebenso möchte ich angeben, dass auf den diversen Bestätigungen, welche ich angeblich unterschrieben habe ein Lohn von EUR 1.500,-- vermerkt ist, auf der Abmeldung der WGKK ist jedoch bei letzt bezogenes Entgelt ein Betrag von lediglich EUR 1.100,-- vermerkt. Dies zeigt wieder das Herr C., welcher mein Chef war kriminell ist. Die Geschäftsführerin Frau K. habe ich nie getroffen, ich kenne diese nicht.“
Mit Erkenntnis der zuständigen Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.01.2015, GZ. VGW-032/080/RP17/32581/2014, wurde die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, fristgerecht am 13.01.2015 Vorstellung und brachte Folgendes vor:
„Die in der Begründung der gegenständlichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien dargelegte Rechtsansicht ist jedoch aus folgenden Gründen verfehlt:
§ 12 VwGVG wiederholt lediglich die bereits in § 13 Abs. 1 AVG enthaltene (und gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren sowie gemäß § 11 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende) Anordnung der Schriftform von Rechtsmittel.
Dementsprechend enthalten die Erläuternden Bemerkungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) auch keine Aussage darüber, ob eine im Rahmen einer Niederschrift aufgenommene Beschwerde einen Schriftsatz darstellt oder nicht.
In der Bestimmung des § 12 VwGVG wird im Wesentlichen geregelt, bei welcher Behörde Schriftsätze einzubringen sind.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist daher die zitierte Entscheidung bei richtigem Verständnis der nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen weiterhin anwendbar:
„Erforderlichenfalls - in der Regel also jedenfalls dann, wenn sie einer bescheidmäßigen Erledigung bedürfen - sind mündliche Anbringen aber in einer Niederschrift festzuhalten (§ 14 Abs. 1 erster Satz AVG). Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung zu unterschreiben (§ 14 Abs. 2 Z 3 AVG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004) und von den beigezogenen Personen in der Regel "durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen" (§ 14 Abs. 5 AVG). Auch dies dient Beweiszwecken (vgl. Hellbling a.a.O. 154). Es soll nicht das Anbringen auf einem Schriftstück ein zweites Mal "eingebracht", sondern das mündliche Anbringen für das weitere Verfahren und für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof dokumentiert werden (vgl. zu dem zuletzt genannten Aspekt schon Tezner a.a.O. 134).
Der Dokumentation des Anbringens im Zuge einer besonderen Amtshandlung, bei der Amtsorgan und Partei Zusammenwirken, bedarf es nicht, wenn das Anbringen schon schriftlich eingebracht wird.
Die damit verbundene Entlastung der Behörde ist der in den Materialien ausdrücklich genannte und - soweit erkennbar - einzige Zweck der hier auszulegenden Vorschrift, nach der u. a. Rechtsmittel schriftlich einzubringen sind.
Geht man davon aus, dass es für die Folgen des Verstoßes gegen eine Form Vorschrift - mangels ausdrücklicher Regelung - auf den Zweck der Vorschrift ankommt, so führt dies zu dem vom Bundesgerichtshof erzielten und von Hellbling gutgeheißenen Ergebnis:
Mit der Protokollierung des mündlichen Anbringens ist dieses - in der Regel besser als in der schriftlichen Eingabe einer unvertretenen Partei - für das weitere Verfahren festgehalten. Seine schriftliche Wiederholung, etwa unter Verwendung einer Kopie der Niederschrift oder in einem inhaltsgleichen Schriftsatz, wäre zur Dokumentation des Vorbringens überflüssig und könnte zur Erreichung des Gesetzeszweckes, der Behörde die Niederschrift zu ersparen, nichts mehr beitragen. Die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass für die schriftliche Wiederholung eines schon schriftlich festgehaltenen Anbringens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch die Wiedereinsetzung beantragt und dieser Antrag - in aller Regel positiv - erledigt werden müsste, liefe dem Gesetzeszweck einer Entlastung der Behörden klar zuwider.
§ 13 Abs. 2 AVG regelt somit, dass für die schriftliche Dokumentation des bescheidmäßig zu erledigenden Anbringens u. a. bei Rechtsmitteln die Partei selbst zu sorgen hat. Soll die Behörde daran nicht durch die Aufnahme einer Niederschrift mitwirken müssen, so muss mündliches Anbringen in diesen Fällen - wie dargestellt - unbeachtlich sein.
Auf schriftlichem Anbringen aber auch noch zu beharren, wenn die Behörde schon eine Niederschrift aufgenommen hat, fände im Zweck der Vorschrift keine Deckung mehr. Der Verstoß der Partei gegen das Gebot des § 13 Abs. 2 AVG muss durch das Verhalten der Behörde in einem solchen Fall sanktionslos werden (vgl. etwa auch die Annahme der Folgenlosigkeit von Verstößen gegen das Verbot, in der Verhandlung schriftliche Erklärungen abzugeben, sofern der Verhandlungsleiter die Erklärung dem Protokoll angeschlossen hat, in den hg. Erkenntnissen vom 5. Oktober 1976, ZI. 281/76, Rechtssatz in Slg. Nr. 9141/A, und vom 19. August 1993, ZI. 91/06/0031).“
Nachdem der Zweck der Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter anderem im Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice liegt (vgl. die Erläuterungen Allgemeiner Teil zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 BlgNR 24. GP) und der Aufwand für die Aufnahme einer Niederschrift bei der belangten Behörde liegt, ist die Verwehrung einer Sachentscheidung durch eine allfällige bloße Verletzung einer Formvorschrift nicht nachvollziehbar.
Ebenso widersprechen die vorliegenden Erkenntnisse der bisherigen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wien
(vgl. VGW-032/014/RP14/32577/2014, VGW-032/015/RP14/32579/2014,
VGW-032/018/RP13/32574/2014, VGW-032/002/RP14/32575/2014).“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerde des Herrn K. E., vom 14.10.2014, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 03.10.2014, Zl. MA 67 – RV-59848/4/1, wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 wurde mündlich vor der Behörde erhoben und von dieser in einer Niederschrift protokolliert.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 54 Abs. 1 und 3 VwGVG kann binnen zwei Wochen ab Zustellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde (Z. 1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
(Z. 2 ) die Bezeichnung der belangten Behörde, (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (Z. 4) das Begehren und (Z. 5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist zu enthalten.
Gemäß § 9 Abs. 2 VwGVG ist die belangte Behörde (Z. 1) in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, (Z. 2) in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, (Z. 3) in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, (Z. 4) in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und (Z. 5) in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
Nach § 9 Abs. 3 VwGVG tritt, soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Es wurde keine schriftliche Beschwerde erhoben, sondern vor der belangten Behörde im Rahmen einer Amtshandlung eine Niederschrift aufgenommen, in welcher der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde wurde mündlich erhoben bzw. eingebracht und von der Behörde, mit den Gründen des Beschuldigten, in einer Niederschrift festgehalten.
Weder die Beurkundung in einer „Niederschrift“ im Sinne der §§ 14f AVG noch diejenige in einem „Aktenvermerk“ gemäß § 16 AVG machen das mündliche Vorbringen zu einer schriftliche Eingabe an die Behörde (vgl. VwGH 27.11.2003. 2002/06/0052).
Im Hinblick auf § 12 VwGVG erscheint die von der Behörde mündlich entgegengenommen und in Form einer Niederschrift protokolliert Form der Einbringung der Beschwerde unzulässig.
Eine Beschwerdeerhebung ist nur mit „Schriftsatz“, analog § 74 ZPO, zulässig. Auch die Möglichkeit der mündlichen Erhebung einer vormaligen Berufung gemäß dem damaligen § 51 Abs. 3 VStG, die bis 2013 in Form einer Niederschrift, entspricht dem „Protokoll“ im Sinne des § 74 ZPO, erhoben werden konnte, scheint für das nunmehrige Rechtmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Gesetz nicht mehr auf.
Nach § 74 ZPO erfolgen die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mitteilungen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen.
Dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0195, das zu § 13 Abs. 2 AVG in der damals geltenden Fassung ergangen ist, wonach lt. Gesetzeswortlaut u.a. Rechtsmittel nur schriftlich eingebracht werden konnten, ist auszugsweise zu entnehmen:
„Was zu gelten hat, wenn sich die Behörde in den von § 13 Abs. 2 AVG erfassten Fällen - ohne dazu verpflichtet zu sein - der Aufnahme einer Niederschrift unterzieht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.§ 13 Abs. 2 AVG regelt, dass für die schriftliche Dokumentation des bescheidmäßig zu erledigenden Anbringens u.a. bei Rechtsmitteln die Partei selbst zu sorgen hat. Soll die Behörde daran nicht durch die Aufnahme einer Niederschrift mitwirken müssen, so muss mündliches Anbringen in diesen Fällen unbeachtlich sein. Auf schriftlichem Anbringen aber auch noch zu beharren, wenn die Behörde schon eine Niederschrift aufgenommen hat, fände im Zweck der Vorschrift keine Deckung mehr.“
Im zitierten Erkenntnis wird auch Folgendes ausgeführt:
„Im Erkenntnis vom 21. Februar 1955, Slg. Nr. 3657/A, vertrat der Verwaltungsgerichtshof - gestützt auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom selben Tag, Zl. 3/15-Pr/1954 - zur damaligen, in Bezug auf die Schriftform die Anordnung in § 13 AVG wiederholenden Fassung des § 63 Abs. 5 AVG (und damit implizit auch für § 13 AVG) das Gegenteil. Eine Berufung, die der vorgeschriebenen Form (schriftlich oder telegraphisch) ermangle, sei nach § 66 Abs. 4 erster Satz AVG als unzulässig zurückzuweisen. Durch eine Niederschrift werde "keineswegs" die vorgeschriebene schriftliche oder telegraphische Form der Einbringung "ersetzt". Es handle sich "um keine 'Schrift' der Partei, auch wenn sie gemäß § 14 Abs. 3 AVG von der Partei durch ihre Unterschrift bestätigt ist. Eine Niederschrift dient vielmehr nach § 14 Abs. 1 AVG ausschließlich dazu, mündliche Anbringen festzuhalten“.
Diese Ausführungen wurden zum AVG 1950 in vier Erkenntnissen vom 22. April 1985, Zl. 85/15/0052, vom 30. September 1986, Slg. Nr. 12.248/A (mit ablehnender Besprechung von Arnold in AnwBl. 1987, 668), vom 4. Juli 1989, Zl. 89/11/0143, und vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0256, bekräftigt.
Auch zum AVG (1991) vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 wurde an diese Judikatur angeknüpft. Dies geschah zum Teil in der Form eines bloßen obiter dictums (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 94/03/0303) oder ohne Bezugnahme auf eine schriftliche Dokumentation des mündlichen Anbringens (vgl. das Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0098). In zwei Fällen ging es um Niederschriften im Zuge anderer Amtshandlungen (vgl. den Beschluss vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0032, betreffend die Abgabe einer - allerdings nach einem Naturschutzgesetz und nicht nach § 13 AVG - an die Schriftform gebundenen Erklärung in einer mündlichen Verhandlung; zu einer im Zusammenhang mit einer Bescheidausfolgung protokollierten Erklärung, ohne Bezugnahme auf Vorjudikatur, das Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 94/18/0804).
Im Hinblick auf die nunmehrige Rechtslage gemäß § 12 VwGVG kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die mit der zitierten Entscheidung eines verstärkten Senates des VwGH 06.05.2004 eingeleitete jüngere Judikaturlinie auch auf Beschwerden an das Verwaltungsgericht anzuwenden ist. Mit 01.01.2014 fand der im Verwaltungsverfahren bis dahin nicht gebräuchliche Begriff des „Schriftsatzes“ durch § 12 VwGVG in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, und damit ein im Verfahren vor den ordentlichen Zivilgerichten, vergleiche § 74 ZPO, schon davor gängige Begriff, Eingang. Schriftsätze sind immer dann die heranzuziehende Einbringungsform, wenn außerhalb einer mündlichen Verhandlung das Gesetz nicht ein „Anbringen zu Protokoll“ gestattet.
In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (108 RV 2009, Blg. Nr. XXIV. GP) wird dazu ausgeführt:
„Der vorgeschlagene § 12 führt den im Zivilprozessrecht (vgl. § 74 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895) und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gebräuchlichen Begriff des Schriftsatzes ein. Durch die Verwendung dieses Begriffes wird auch klargestellt, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind.“
Demnach müsste für die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für ein solches mündliches Anbringen zu Protokoll vorliegen, wie es etwa vor dem 01.01.2014 durch § 53 Abs. 3 VStG für die Berufung noch der Fall war.
Im Übrigen geht der Begriff bzw. die Form „Schriftsatz“ aufgrund der inhaltlichen Erfordernisse einer Beschwerde gemäß § 9 VwGVG und der Formalerfordernisse des § 12 VwGVG in Verbindung mit § 74 ZPO über den der bloßen „Schriftlichkeit“ eines Anbringens erheblich hinaus und definiert auch den klaren Unterschied zwischen dem, was zu Protokoll, und dem, was nicht zu Protokoll gegeben werden darf.
§ 51 Abs. 3 VStG lautete bis 31.12.2013 wie folgt:
„Die Berufung kann auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. Die Behörde hat jedoch die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten.“
Diese Bestimmung wurde durch Art. 7 Z. 43 BGBl. I 2013/33 aufgehoben und ist gemäß Art. 7 Z. 64 BGBl. I 2013/33, vergleiche § 66b Abs. 19 Z. 4 VStG, mit 01.01.2014 außer Kraft getreten. Es wurde auch keine gleichlautende oder ähnliche Bestimmung in die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage in das VStG oder in das VwGVG aufgenommen, die auf die Zulässigkeit einer mündlichen Beschwerde in Form einer Niederschrift hindeutet.
Somit liegt keine ausdrückliche Bestimmung, die eine mündliche Rechtsmittelerhebung für die an die Stelle der vormaligen mündliche Berufung tretende Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuließe, vor, für die das Gesetz ein „Anbringen zu Protokoll“ gestattet.
Vielmehr wurde die bis 31.12.2014 diesbezüglich geltende Bestimmung des § 51 Abs. 3 VStG offenbar bewusst zugunsten des Formalerfordernisses eines Schriftsatzes in Anbetracht der nunmehrigen Anrufung eines Gerichtes aufgehoben. Anbringen zu Protokoll, wie beispielsweise eine Niederschrift, eine Verhandlungsschrift oder ein Protokoll, sind somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. im Zuge allfälliger Stellungnahmen im Rahmen des, ähnliche Zwecke wie eine Verhandlung verfolgenden, Parteiengehörs, zulässig. Dazu kann jedoch jeweils erst dann ausgeschrieben werden, wenn ein das verwaltungsgerichtliche Verfahren überhaupt erst in Gang setzender Beschwerdeschriftsatz vorliegt.
Auch im Verfahren vor den Zivilgerichten stellt eine sogenannte „Protokollarklage“ bzw. das Protokollaranbringen lediglich eine Ausnahme dar, die z.B. dann zum Tragen kommen kann, wenn etwa die Frist zur Erhebung einer Klage rasch präkludiert. Dies ist beispielsweise bei einer Kündigungs- oder Entlassungsklage gemäß § 105 ff. ArbVG, die für den Arbeitnehmer nur zwei Wochen ab Kündigung, Entlassung oder ungenütztem Verstreichen des allfälligen einwöchigen Primärklagerechtes des Betriebsrates offen steht, der Fall. Eine „Protokollarklage“ bzw. das Protokollaranbringen ist auch zulässig, wenn es sich um Anbringen bzw. eine Klage beim Bezirksgericht nach § 434 ZPO handelt, das mit Ausnahme einiger Sukzessivzuständigkeiten nach der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde und Fällen nicht aufsteigender Rechtsmittel gemäß § 448 Z. 2 ZPO, kein Rechtsmittelgericht ist, sondern als Erstgericht einschreitet.
Im Vergleich dazu beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde, also eines Rechtsmittels, das ein Verfahren beim Verwaltungsgericht auslöst, vier Wochen. Damit bleibt auch aus der Sicht der erheblich längeren Beschwerdefrist, aber auch, weil das Verwaltungsgericht, im Gegensatz zum Bezirksgericht, ein Rechtsmittelgericht ist, keine Notwendigkeit der Zulassung einer „Protokollarbeschwerde“ und somit auch kein Raum für eine Analogie zu § 434 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Es ist zu erwähnen, dass in der der österreichischen Strafprozessordnung (StPO), die im Bereich der schweren, von Justizbehörden und ordentlichen Strafgerichten zu verfolgenden bzw. zu ahndenden Delikten angewendet wird, der Begriff des „Schriftsatzes“ nicht verwendet wird. Daraus kann dennoch keine Analogie auf das Verwaltungsstrafrecht gezogen werden, im Rahmen dessen von Verwaltungsbehörden in der Regel weniger schwere Delikte verfolgt werden, die in Österreich vom Gesetzgeber dem Bereich des Verwaltungsrechtes und des Verwaltungsstrafrechts als dem des Justizstrafrechtes zugeordnet werden und somit die Rechtsvorschriften nicht auf die StPO verweisen und der Rechtsmittelweg konsequenter Weise zur Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes und nicht zur ordentlichen Strafgerichtsbarkeit führt.
Abschließend ist festzuhalten, dass der belangte Behörde im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, anders als im früheren Berufungsverfahren, überdies selbst Parteistellung in einem kontradiktorischen Verfahren zukommt und es sohin auch systemwidrig erscheint, dass ein mündlich vorgebrachtes verfahrenseinleitendes Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der belangten Behörde von der belangten Behörde als Gegenpartei niederschriftlich zu Protokoll gebracht wird.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Wenn das Gesetz eine Beschwerde in Form eines Schriftsatzes fordert, so kann eine Mängelbehebung nur insoweit erfolgen, als es um Mängel im Hinblick auf den notwendigen Beschwerdeinhalt, insbesondere gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG, geht. Wurde jedoch statt der zwingend vorgesehenen Einbringungsform der Beschwerde als Schriftsatz eine andere Form gewählt, so liegt keine sanierbare Beschwerde vor, die einer Mängelbehebung zugänglich wäre, sondern eine ab von Anfang an unzulässige Form der Beschwerde. Eine hinsichtlich der Einbringungsform unzulässige Beschwerde ist nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG sanierbar, sondern kann allenfalls durch eine in Schriftsatzform noch innerhalb der Rechtsmittelfrist einzubringende neue Beschwerde ersetzt werden. Im vorliegenden Fall wurde eine solche neue Beschwerde in Schriftsatzform nicht eingebracht.
Die vorliegende niederschriftlich aufgenommene Beschwerde war daher spruchgemäß ohne vorangehenden Mängelbehebungsauftrag und gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Bezug auf die seit 01.01.2014 geltende Rechtslage fehlt es bezüglich der Frage der Zulässigkeit einer mündlich erhobenen und von der belangten Behörde in einer Niederschrift protokollierten Beschwerde, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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