LVwG W VGW-111/V/072/30388/2014; VGW-111/V/072/30389/2014; VGW-111/V/072/30391/2014; VGW-111/V/072/30392/2014; VGW-111/V/072/30394/2014; VGW-111/V/072/30395/2014; VGW-111/V/072/30398/2014; VGW-111/V/072/30399/2014; VGW-111/V/072/30400/2014; VGW-111/V/072/30402/2014; VGW-111/V/072/30404/2014; VGW-111/V/072/30526/2014; VGW-111/V/072/31126/2014; VGW-111/V/072/31128/2014; VGW-111/V/072/31412/2014

VGW-111/V/072/30388/2014; VGW-111/V/072/30389/2014; VGW-111/V/072/30391/2014; VGW-111/V/072/30392/2014; VGW-111/V/072/30394/2014; VGW-111/V/072/30395/2014; VGW-111/V/072/30398/2014; VGW-111/V/072/30399/2014; VGW-111/V/072/30400/2014; VGW-111/V/072/30402/2014; VGW-111/V/072/30404/2014; VGW-111/V/072/30526/2014; VGW-111/V/072/31126/2014; VGW-111/V/072/31128/2014; VGW-111/V/072/31412/2014State Administrative CourtJun 25, 2015

Regest

Immissionen in umwelttechnischer und humanmedizinischer Sicht unbedenklich; kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn hinsichtlich der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/V/072/30388/2014; VGW-111/V/072/30389/2014; VGW-111/V/072/30391/2014; VGW-111/V/072/30392/2014; VGW-111/V/072/30394/2014; VGW-111/V/072/30395/2014; VGW-111/V/072/30398/2014; VGW-111/V/072/30399/2014; VGW-111/V/072/30400/2014; VGW-111/V/072/30402/2014; VGW-111/V/072/30404/2014; VGW-111/V/072/30526/2014; VGW-111/V/072/31126/2014; VGW-111/V/072/31128/2014; VGW-111/V/072/31412/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.V.072.30388.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerden 1.) des Herrn Dr. H., 2) der Frau Dr. A. K., 3) des Herrn Dr. M. K., 4) des Herrn Mag. F., 5) der Frau MT. F., 6) des Herrn Dr. Ha., 7) der Frau Mag. Ha., 8) des Ma. T., 9) der Frau Mag. J. T., 10) des Herrn Dr. S., 11) des Herrn Mag. G., 12) des Herrn Dipl.-Ing. Fr., 13) des Herrn Dipl.-Ing. Ko., 14) der Frau Dr. Ko. und 15) des Herrn As. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., vom 11.07.2014, Zahlen: MA37/420299-2014-193, MA37/473518-2014-166 und MA37/473316-2014-187, mit welchem in Spruchpunkt A I.) die Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 14 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 Stellplätzen auf der Liegenschaft Wien ..., G.-Straße ..., EZ ...4 der Kat. Gem. ... erteilt wurde, in Spruchpunkt A II.) die Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und Überfahrt erfolgte, in Spruchpunkt B I.) die Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 17 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 17 Stellplätzen auf der Liegenschaft Wien ..., K.-gasse ..5, EZ ...9 der Kat. Gem. ... erteilt wurde, in Spruchpunkt B II.) die Stundung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung gewährt wurde, in Spruchpunkt C I.) die Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 25 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 25 Stellplätzen auf der Liegenschaft Wien ..., K.-gasse ..6, EZ ...3 der Kat. Gem. ... erteilt wurde und in Spruchpunkt C II.) die Stundung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung gewährt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerden des Herrn Dr. H., der Frau Dr. A. K., des Herrn Dr. M. K., des Herrn Dr. S., des Herrn Mag. G., des Herrn DI Ko., der Frau Dr. Ko. und des Herrn As. B. werden zurückgewiesen.

II. Soweit sich die Beschwerden des Herrn Mag. F., der Frau MT. F., des Herrn Dr. Ha., der Frau Mag. Ha., des Herrn Ma. T., der Frau Mag. J. T. und des Herrn DI Fr. auf Fragen der Statik, der Tragfähigkeit des Untergrundes, der Bodenbeschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, des Stützverlusts der Nachbarhäuser bzw. der Grundwasserverhältnisse beziehen, werden sie zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

III. Der angefochtene Bescheid wird in Spruchpunkt A I.), B I.) und C I.) mit der Maßgabe bestätigt, dass er sich, neben den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Einreichplänen zu den Häusern 2 und 3, hinsichtlich des Hauses 1 A und B auf die im Beschwerdeverfahren abgeänderten und zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärten Einreichpläne vom 28.4.2015, 2029/El 01/2, 2029/El 02/2, 2029/El 03/2, 2029/El 03b/2, 2029/El 04/2 und 2029/El 05/2 bezieht.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Mit drei Anträgen, eingelangt bei der Magistratsabteilung 37 am 23.3.2012, suchte die R. GmbH (in der Folge: Bauwerberin) um die Baubewilligung je eines Wohngebäudes auf den Liegenschaften in Wien ..., G.-Str. ..., EZ ...4 (Haus 1 A und B), K.-gasse ..5, EZ ...9 (Haus 2) , und K.-gasse ..6, EZ ...3 (Haus 3), alle Kat.-Gem. ..., an. In der Folge wurden zu jedem Antrag baubehördliche Verfahren der Magistratsabteilung 37 durchgeführt und mit den Bescheiden jeweils vom 10. Mai 2013 zu den Zahlen MA 37/11268/2012/0001, MA 37/11270/2012/0001 und MA 37/11269/2012/0001 die beantragten Baubewilligungen erteilt.

Dagegen wurden von mehreren Nachbarn Berufungen an die Bauoberbehörde für Wien erhoben. Mit Berufungsbescheid vom 4. September 2013 zu den Zahlen BOB - 462011, 461863 und 461957/2013 hat die Bauoberbehörde für Wien die angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen.

Die Bauoberbehörde für Wien führte in ihrem Berufungsbescheid dazu Folgendes aus:

„Wie den zu Grunde liegenden Einreichplänen zu entnehmen ist, soll auf jeder der gegenständlichen Liegenschaften (Bauplätzen) in Wien .., G.-Straße ... (Haus 1A+B), in Wien .., K.-gasse ..5 (Haus 2), und in Wien .., K.-gasse ..6 (Haus 3) ein Wohnhaus errichtet werden, das eine Mehrzahl an Wohnungen beinhalten soll. In den Kellergeschoßen der drei Wohngebäude ist die Errichtung jeweils einer Tiefgarage für Pflichtstellplätze nach dem Wiener Garagengesetz vorgesehen. Die (drei) Tiefgaragen werden den Bauplänen nach durch eine unterirdische Rampe, die entlang der linken seitlichen Grundgrenze verläuft, miteinander verbunden. Die Zu- und Abfahrt zu den Tiefgaragen soll somit in Form einer Rampe, die unterirdisch über alle drei Bauplätze verläuft, erfolgen. Die Ein- und Ausfahrt zu der Rampe ist an der G.-Straße situiert. Durch die Tatsache, dass die drei Tiefgaragen eine Verbindung besitzen und nicht jeweils eine gesonderte Ein- und Ausfahrt, sondern insgesamt nur eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt aufweisen, liegt aus funktionaler Sicht ein einheitliches Bauvorhaben vor, da eine Garage, die über keine eigene Ein- und Ausfahrt verfügt, als selbstständige Baulichkeit nicht genehmigungsfähig ist.

Wenngleich die gegenständlichen Pflichtstellplätze in Erfüllung der nach dem Wiener Garagengesetz bestehenden Stellplatzverpflichtung errichtet werden sollen und deshalb den Anrainern nach § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO grundsätzlich kein Immissionsschutz zukommt, ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass nach den Bauplänen für die Zufahrt zu einem Teil der Pflichtstellplätze, die in den Garagen auf den Liegenschaften in Wien .., K.-gasse ..5 und ..6 (Haus 2 und 3) geplant sind, auch ein anderer Bauplatz, für welchen ebenfalls Pflichtstellplätze geschaffen werden, benötigt wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen und Garagen auf den jeweiligen Bauplatz und die darauf zulässigerweise die Stellplatzverpflichtung auslösenden baulichen Maßnahmen. Als unbedingt erforderliche Zufahrt zu den Pflichtstellplätzen im Anwendungsbereich des § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO kann demnach nur diejenige auf dem Bauplatz angesehen werden, auf welchen sich die Stellplatzverpflichtung bezieht. Wird jedoch für die Zufahrt zu Pflichtstellplätzen auch ein anderer Bauplatz, für welchen ebenfalls Pflichtstellplätze geschaffen werden, benötigt, so kann insoweit die Zufahrt zu Pflichtstellplätzen auf dem anderen Bauplatz nicht als eine die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ausschließende Immissionsbeeinträchtigung nach § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO angesehen werden, weil damit die Immissionsbelastung der Nachbargrundstücke aus dem auch als Zufahrt benützten Bauplatz das im § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO genannte Ausmaß übersteigt (vgl. VwGH vom 20. April 2001, ZI. 99/05/0090).

Insoweit ist daher im vorliegenden Fall der Einwand der Berufungswerber, sie würden durch das vorliegende Garagenprojekt aufgrund der entstehenden Immissionen beeinträchtigt, zulässig und als beachtlich im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Auch wenn die vorliegende Garagenrampe unterirdisch verläuft und die Garagenentlüftung nicht Gegenstand der Einreichung ist, so entstehen jedoch bereits im Bereich der Garagenein- und -ausfahrt Immissionen, die im obigen Sinne zu prüfen sind. Dies wurde aber wie den erstinstanzlichen Akten entnommen werden kann im vorliegenden Fall unterlassen.

Es wird daher Aufgabe der Baubehörde erster Instanz sein, im fortzusetzenden Verfahren unter Heranziehung eines umwelttechnischen sowie eines medizinischen Amtssachverständigen zu klären, ob auf Grund der Immissionen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben (§ 6 Abs. 1 GaragenG). Da diese Verfahrensergänzungen sinnvollerweise nur im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Berufungswerber sowie des umwelttechnischen Amtssachverständigen getroffen und vor allem erörtert werden können, sah sich die Bauoberbehörde für Wien zu dem spruchgemäßen Vorgehen veranlasst.

Davon abgesehen darf zu dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft in Wien .., G.-Straße ... (Haus 1A+B) im Hinblick auf die Konfiguration des Wohnhauses als ein einheitliches Bauwerk und der speziellen Festsetzungen des Bebauungsplanes bemerkt werden, dass zwischen den auf der Liegenschaft geltenden unterschiedlichen Bebauungsbestimmungen eine Baufluchtlinie festgesetzt ist, das ist nach § 5 Abs. 6 lit. e BO die Grenze, über die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil mit Ausnahme der gemäß § 84 BO zulässigen Vorbauten nicht vorgerückt werden darf. Damit steht im Zusammenhang, dass die Baufluchtlinie in einem Abstand von 14,00 m zur Baulinie festgesetzt ist und bis zu einer Gebäudetiefe von 15,00 m die Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 1 BO zu berechnen ist, wofür als Geländebezugspunkt die Höhenlage der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche heranzuziehen ist. Davon ausgehend muss daher das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe einhalten. Zu dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft in Wien .., K.-gasse ..5 (Haus 2), ist anzumerken, dass bei dem geplanten Wohnhaus der nördlich gelegene Vorgarten weitgehend versiegelt wird. Die Zulässigkeit dieser Bauführung sollte im Hinblick auf § 79 Abs. 6 zweiter Satz BO, wonach dies nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig ist, geprüft werden.“

Im fortgesetzten Verfahren bei der Magistratsabteilung 37 wurde sodann in Entsprechung des oben genannten Bescheides der Bauoberbehörde für Wien vom 4. September 2013 im Hinblick auf das beantragte Garagenprojekt ein Umweltgutachten der P. GmbH vom September 2013, DN-2013-542-006, bestehend aus einer schalltechnischen Untersuchung und einer Schadstoffuntersuchung vorgelegt sowie das Bauvorhaben unter anderem in Bezug auf die Konfiguration des auf der Liegenschaft Wien .., G.-Straße ..., geplanten Wohnhauses (Haus 1A+B) abgeändert. Daraufhin wurden denjenigen Nachbarn, die bereits im Zuge des Vorverfahrens Berufung erhoben hatten, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit der Äußerung zur Kenntnis gebracht. Eine mündliche Verhandlung wurde im fortgesetzten Verfahren zunächst nicht durchgeführt. In der Folge erteilte die Baubehörde mit den Bescheiden vom 8. November 2013, Zahlen MA37/11268/2012/0008, MA37/11270/2012/0009 und MA37/11269/2012/0013 gemäß § 70 BO die beantragte baubehördliche Bewilligung. Diese Bescheide wurden erneut von mehreren Nachbarn angefochten.

Mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 11.12.2013, Zahlen BOB - 893798, 897851 und 897898/2013, wurden die o.a. Bescheide der Magistratsabteilung 37 neuerlich gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und an die Behörde zurückverwiesen. Diese Entscheidung begründete die Bauoberbehörde zunächst mit einem Hinweis auf ihre vorangegangene Entscheidung, wonach im vorliegenden Fall im Hinblick auf die gemeinsame Garagenzufahrt aus funktionaler Sicht ein einheitliches Bauvorhaben vorliegt. Die Magistratsabteilung 37 habe jedoch im fortgesetzten Verfahren entgegen der Anordnung im Zurückweisungsbescheid keine mündliche Verhandlung durchgeführt, sondern nur jenen Parteien (zu den Ergänzungen des Sachverhaltes) Gehör gegeben, die im Vorverfahren Berufung erhoben hatten.

Es wurde daher von der Magistratsabteilung 37 am 29.1.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der alle Anrainer geladen wurden. In dieser Verhandlung wurde den Anrainern der Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht und von diesen diverse Einwendungen erhoben. In der Folge wurde im Februar 2014 ein ergänztes umwelttechnisches Gutachten der P. GmbH für das gesamte von der gemeinsamen Garagenzufahrt erschlossene Bauvorhaben eingeholt.

Dieses beinhaltet eine Prognose der Geräuschemissionen zufolge des Verkehrs zu bzw. aus dem Tiefgaragenkomplex sowie zufolge der Garagenlüftungen der drei Tiefgaragen, eine Prognose der Schadstoffemissionen zufolge des Verkehrs zu, innerhalb und aus dem Tiefgaragenkomplex, eine Prognose der Schadstoffemissionen mit Ausbreitungsberechnung zufolge des Verkehrs zu, innerhalb und aus dem Tiefgaragenkomplex und das eigentliche Umweltgutachten mit Beurteilung der Gesamtbelastung (Lärm und Schadstoffe).

Als relevante Bereiche bezeichnet das Gutachten die Garageneinfahrt an der G.-Straße und drei Ausblasöffnungen der Tiefgaragen der Häuser 1, 2 und 3. Entsprechend wählt der Gutachter die maßgebenden Immissionspunkte und stellt die Fahrbewegungen zu und aus dem Tiefgaragenkomplex aufgeschlüsselt auf die drei Tiefgaragen sowie insgesamt dar. In der Folge beschreibt das Gutachten die Geräuschbelastung und die Schadstoffbelastung und berechnet die Immissionen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass insgesamt und auch im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage an der G.-Straße die Grenzwerte eingehalten werden.

Dieses Gutachten wurde in der Folge vom lärmtechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 geprüft. In der gutächtlichen Stellungnahme vom 17.3.2014 kommt er zu dem Schluss, dass die Vorgaben des § 6 Abs. 1 Wiener Garagengesetz eingehalten werden, da es durch den Betrieb der Garage zu keinen wesentlichen Veränderungen der ortsüblichen Schallimmissionen kommt. Aus diesem Grund ist auch mit keiner den Wohnzweck beeinträchtigenden Belästigung zu rechnen. Der planungstechnische Grundsatz wird an allen Immissionspunkten außer am Immissionspunkt G.-Straße ..0/5 eingehalten, wo die Schallimmissionen hauptsächlich durch die Garagenlüftung beeinflusst werden. Die vom Gutachter der P. GmbH zu den Schallemissionen der Garageneinfahrt ermittelten Werte sind aus der Sicht des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 nachvollziehbar.

Weiters erfolgte eine Begutachtung durch den Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 für Emissionen von Luftschadstoffen. Mit Schreiben vom 19.3.2014 kommt er nach kurzer Darstellung des gegenständlichen Garagenprojekts und der Annahmen im Gutachten der P. GmbH zu dem Ergebnis, dass die vorgelegte Luftschadstoffuntersuchung schlüssig und nachvollziehbar ist und nach den zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen Normen und Richtlinien erfolgt ist. Die relevanten Grenz- und Richtwerte werden in den dargestellten Immissionspunkten eingehalten bzw. nicht messbar erhöht.

Abschließend wurde das Gutachten der P. GmbH und die Stellungnahmen der Magistratsabteilung 22 aus humanmedizinischer Sicht durch eine Amtsärztin der Magistratsabteilung 15 beurteilt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass gesundheitliche Auswirkungen bei den Nachbarn durch die Zusatzimmissionen an konventionellen Luftschadstoffen und die vom schadstofftechnischen Sachverständigen der Magistratsabteilung 22 festgestellten kurzzeitigen Geruchswahrnehmungen aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten sind. Zur Lärmsituation weist sie darauf hin, dass bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes gemäß ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 eine lärmmedizinische Beurteilung nicht erforderlich ist. Für eine Beurteilung des Bereiches G.-Straße ..0/5 wäre die zusätzliche Angabe des örtlichen Basis- und Umgebungsgeräuschpegels zur Tages- und Nachtzeit erforderlich.

Am 14.5.2014 wurde von der Magistratsabteilung 37 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der erneut alle Anrainer geladen wurden. In dieser Verhandlung wurden den Anrainern das o.a. umwelttechnische Gutachten und die Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 und der Magistratsabteilung 15 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, diese zu erörtern. Der luftschadstofftechnische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 22 bestätigte auf Frage eines Anrainers, dass bei der Emissionsberechnung auch die Steigungen in der Garage berücksichtigt wurden.

In der Verhandlung wurde von der Bauwerberin weiters eine gutächtliche Stellungnahme der Z. GmbH zur Frage der geplanten Baugrubensicherungsmaßnahmen übergeben.

In der Folge erging der sich nunmehr auf alle drei verfahrensgegenständlichen Grundstücke beziehende Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 11.7.2014, Zahlen MA37/420299-2014-193, MA37/473518-2014-166 und MA37/473316-2014-187, mit dem die angestrebten Bewilligungen erteilt wurden. Gegen diesen Bescheid richten sich die Beschwerden des Herrn Dr. Ge. vom 28.7.2014, des Herrn Dr. H. vom 30.7.2014, der Frau Dr. A. K. und des Herrn Dr. M. K. vom 5.8.2014, des Herrn Mag. F., der Frau MT. F., des Dr. Ha., der Frau Mag. Ha., der Frau Mag. J. T. und des Herrn Ma. T. vom 9.8.2014, des Herrn Dr. S. vom 11.8.2014, des Herrn Mag. U. vom 9.8.2014, des Herrn Mag. G. vom 12.8.2014, alle beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 5.9.2014, des Herrn DI Fr. vom 12.8.2014, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 9.9.2014, des Herrn DI Ko. und der Frau Dr. Ko. vom 5.9.2014, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 23.9.2014, und des Herrn As. B. vom 22.9.2014, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 29.9.2014.

Über die Beschwerden des Herrn Dr. Ge. und des Herrn Mag. U. wurde gesondert abgesprochen.

Die Beschwerde des Herrn Dr. H. lautet:

„Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Juli 2014, GZIen neu MA 37/420299-2014-193, MA 37/473518-2014-166 und MA 37/473316-2014-187, zugestellt (bzw. behoben) am 22. Juli 2014, erhebe ich unter Wiederholung meines sämtlichen bisherigen einschlägigen Vorbringens innerhalb offener Frist folgende

Beschwerde:

Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung der im 1. und 2. Rechtsgang erlassenen Bescheide in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholung und Erörterung der Gutachten der MA 22 im nunmehrigen 3. Rechtsgang lediglich nur mehr der Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf den Gebieten der Geologie und Bodenmechanik durch die MA 29 Verfahrensgegenstand war. Diesem Antrag hat die Behörde nicht Folge gegeben.

Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der dieser zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Zufolge der Verbindung der 3 Wohnhäuser samt Garagen durch einen durchlaufenden Garagentunnel liegt ein funktionell einheitliches Bauprojekt vor (siehe schon die erste Berufungsentscheidung); in dem der Garagentunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und über das in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid abzusprechen ist (vgl. Moritz B Wien S 198 Anm. zu § 70).

Die Behörde hat aber alle Einwendungen betreffend die Tragfähigkeit des Untergrunds und der Bodenbeschaffenheit als unzulässig zurückgewiesen; eine Beeinträchtigung durch Immissionen könne nicht geltend gemacht werden.

Der im § 134a Abs 1 lit e BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die §§ 364 ff ABGB.

§§ 364 Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.

§134 a Abs 1 lit e BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“.

Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen. Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transponiert.

Diese aus den §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten.

§ 134 a Abs 11 it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.§ 127 BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben.

Das vorliegende Projekt, das (ohne zwingende Notwendigkeit) für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis zu 17 % und einem Höhenunterschied über 25 m vorsieht, ist gewiss exzeptionell. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist, wie in der Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3. Rechtsgang ausgeführt wurde, als besonders problematisch anzusehen.

Bereits die Planung legt angesichts der geologisch labilen Beschaffenheit des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlustes für unsere nicht tiefenfundierten Wohnhäuser geradezu nahe.

Wir verweisen hiezu neuerlich auf das von uns zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-strasse vom März 2008, das unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf gegründete Befürchtung eines Stützverlustes schon an Hand der Planung bestätigt. Um diesen geht es und nicht bloss um die Sicherung der Baugrube oder die Statik auf dem Baugelände oder dessen Tragfähigkeit. Die geologisch bedingte Gefahr wird angesichts der immer häufiger auftretenden katatastrophalen Regengüsse sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaft und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude noch verschärft.

Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.

Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenkreis des Bauwerbers beauftragten Z. GmbH ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtsachverständigen nicht verwertbar. Die Stellungnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene talsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung (keine Tiefengründung) der Anrainerbauten, insbesondere G.-strasse ..0 St. 3 und 5 sowie K.-gasse ..8 St 2, die nur 3m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Dieses Vorhaben erst macht das Fehlen einer, ansonsten nicht geboten gewesenen, Tiefengründung problematisch. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen- Tunnel-Projekts aus öffentlichrechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt.

Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (!), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird.

Aus dieser Prognose folgt also, dass bei der im geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend vorhersehbar sind. Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht.

Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den (die) angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und die Sache nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.“

Die Beschwerde der Frau Dr. A. K. und des Herrn Dr. M. K. lautet:

„Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Juli 2014 (Wien)

Aktenzahlen: MA 37/11268/2012/0008 (Sachbearbeiter DI Zi.)

neu: MA37/420299-2014-193

MA37/11270/2012/0009 neu: MA37/473518-2014-166 und

MA37/11269/2012/0013 neu: MA37/473316-2014-187

Zugestellt am 21.7.2014 erheben wir innerhalb offener Frist folgende

Beschwerde:

Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung der im 1. und 2.Rechtsgang erlassenen Bescheide in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholen und Erörtern der MA22-Gutachten im nunmehrigen 3 .Rechtsgang lediglich der Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch die MA 29, das sich auf Geologie und Bodenmechanik bezog, Gegenstand des Verfahrens war.

Diesem Antrag hat die Behörde nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Zufolge der Verbindung der 3 Wohnhäuser samt den durch einen durchlaufenden Tunnel verbundenen Garagen liegt funktionelle ein einheitliches Bauprojekt vor, in dem der Garagentunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und deshalb in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid über das Projekt abzusprechen ist. (siehe: Moritz B, Wien S.198/Anm. zu §70).

Die Behörde hat aber alle Einwendung betreffend die Tragfähigkeit des Untergrundes und der Bodenbeschaffenheit als unzulässig zurückgewiesen; es könne eine Beeinträchtigung durch Immissionen nicht geltend gemacht werden.

Der Begriff „Immissionen11 (§134a Abs 1 lit e BO) ist dem Zivilrecht entnommen. (siehe §§364 ff ABG).

§§364 Absl, § 364b ABG untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder den darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht. §134a Abs 1 lit e BO gewährt den Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben.

Abgestellt auf den Schutzzweck und daher chronologisch - und auch logischerweise - muss dies schon für das Stadium der Planung und der damit verbundenen Bewilligung eines Bauwerkes gelten, wenn man nicht dem Gesetz - auch in Relation zur Gewichtigkeit der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen will.

Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, § 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz im Sinne § 134 a As 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transportiert. Diese subjektiv-öffentlichen Parteinerechte, die aus den §§ 364 Abs 1 § 364 b ABGB erwachsen, beziehen sich also nicht bloß auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgängen bei deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft. (Bislang stellte der Verwaltungsgerichtshof E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/021, 2002/05/1016 unter Außerachtlassung obiger Gedanken derartiges ab) Denn Stützverlust im Sinne des § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die am meisten belastenden Eingriffe bedeuten, weil sie das neben dem Nahrungsbedürfnis elementarste Grundbedürfnis, nämlich das Wohnen, tangieren.

§ 134 a Abs lllit e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehen Überprüfungen erst während der Bauführung (siehe §127 BO) haben daher außer Betracht zu bleiben.

Das vorliegende Projekt sieht für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze zu uns Anrainern eine gigantische Eintiefung von über 8 Metern über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis 17% und einem Höhenunterschied von 25 Metern vor - ohne das eine zwingende Notwendigkeit bestünde, denn auch die Anrainer haben Garagenplätze ohne derartige Tunnelprojekte (siehe z.B. Anlage G.-straße .30/ K.-gasse, die keiner Untertunnelung bedurften). Daher sind auch entlang des geologisch (siehe weiter unten) fragilen Hanges zwischen G.-straße und P.-straße auch pro futuro keine derart exzeptionell gefährlichen Projekte von Untertunnelungen dieses Steilhanges geplant. In der Berufung im 2.Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3.Rechtsgang wurde diese geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens eben deshalb als außerordentlich problematisch angesehen. Bereits die Planung legt angesichts der geologisch äußerst labilen Beschaffenheit des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlusts für die nicht tiefenfundierten Wohnhäuser, in denen wir als Anrainer leben, geradezu nahe. Es wird neuerlich auf das zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffen die (kontralateral gelegene) Nachbarliegenschaft P.-straße (vom März 2008) hingewiesen. Das Gutachten bestätigt unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf begründete Befürchtung eines Stützverlustes - schon an Hand der vorliegenden Planung. Nicht um die bloße Sicherung der Baugrube oder die Statik auf dem Baugelände selbst oder dessen Tragfähigkeit geht es, sondern um diesen drohenden Stützverlust aufgrund der Garagentunnel-Planung. Denn angesichts der nicht nur in Italien, sondern auch bei uns in den letzten Tagen durch katastrophale Regengüsse für jedermann erkennbaren geologisch bedingten Gefahren sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaft und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude wird diese Gefahr eines unausbleiblichen Stützverlustes noch drastisch offenkundiger.

Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde diesen den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage - zivilrechtlicher - Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung ganz offensichtlich droht.

Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungsnahme“ der von der Bauausführenden Gesellschaft, dem Interessenskreis des Bauwerbers zuzuordnenden, beauftragten Z. GmbH ist eben schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtssachverständigen nicht verwertbar. Die Stellungsnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig.

In ihr fehlt nicht nur die wegen der sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene (tatsächlich in situ /siehe Firmenname/ zu erfolgende) Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung (keine Tiefengründung) der Anrainerbauten, insbesondere der Teile G.-straße ..0/ Stiege 3 und 5 sowie K.-gasse .8 Stiege 2, die jeweils nur bis 3 Meter von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren Gesamtlänge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Erst dieses geplante Vorhaben macht das Fehlen einer Tiefengründung, die sonst nicht geboten ist, so problematisch. Außerordentliche Vorsicht ist deshalb geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit der Realisierung dieser Planung des Garagen-Tunnel-Projektes aus öffentlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt. Dieser wichtige und essentielle Punkt wird darüber hinaus durch die Beurteilung der Z. GmbH erhellt, wonach als Sicherung voraussichtlich (!) Verankerungen oder Versteifungen - erstere auf unserem Anrainer-Grund und „direkte Unterfangungen“ unserer Nachbarobjekte erforderlich sein werden. Deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung wird im Übrigen ausdrücklich bestritten.

Aus dieser Prognose folgt also, dass bei der im geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend - auch hinsichtlich des zu befürchtenden Stützverlustes der Anrainergebäude - vorhersehbar sind.

Jedenfalls mangelt es einem detaillierten Sicherungskonzept, das mit dem zugehörigen Zahlenmaterial ausgestattet sein muss und das dann erst eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht.

Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den (die) angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und die Sache nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 zur neueren Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurück zu verweisen.“

Die Beschwerde des Herrn Dr. S. lautet:

„Gegen den Baubewilligungsbescheid vom.11.7.2014, ZI MA37/420299-2014-193, 473518- 2014-166, 473316-2014-187,zugestellt am 21.7.2017 (ohne ersichtlichen Grund an mich persönlich und nicht an den ausgewiesenen Vertreter) , erhebe ich unter Wiederholung meines sämtlichen bisherigen einschlägigen Vorbringens die

Beschwerde:

Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung der im 1. und 2. Rechtsgang erlassenen Bescheide in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholung und Erörterung der Gutachten der MA 22 im nunmehrigen 3. Rechtsgang lediglich mehr der Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf den Gebieten der Geologie und Bodenmechanik durch die MA 29 Verfahrensgegenstand war.

Diesem Antrag hat die Behörde nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der dieser zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Zufolge der Verbindung der 3 Wohnhäuser samt Garagen durch einen durchlaufenden Garagentunnel liegt ein funktionell einheitliches Bauprojekt vor (siehe schon die erste Berufungsentscheidung), in dem der Garagentunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und über das in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid abzusprechen ist (vgl. Moritz B Wien S 198 Anm. zu § 70).

Dies ist (erst) im 3. Rechtsgang geschehen.

Der Ablehnung meines obzitierten Beweisantrages durch die Behörde, die einer argumentationsbezogenen Erörterung meines Vorbringens entbehrt, wird (neuerlich) entgegengehalten:

Der im § 134a Abs 1 lit e BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen;siehe die §§ 364 ff ABGB.

§§ 364 Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.

§134 a Abs 1 lit e BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“.

Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten,, will man nicht dem Gesetz - auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.

Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transponiert.

Diese aus den §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten , weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten.

§ 134 a Abs 1 lit e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.§ 127 BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben.

Das vorliegende Projekt, das (ohne zwingende Notwendigkeit) für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis zu 17 % und einem Höhenunterschied über 25 m vorsieht, ist gewiss exzeptionell. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist, wie in der Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3 Rechtsgang ausgeführt wurde, als besonders problematisch anzusehen.

Bereits die Planung legt angesichts der geologisch labilen Beschaffenhei des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlustes für unsere nicht tiefenfundierten Wohnhäuser geradezu nahe.

Wir verweisen hiezu neuerlich auf das von uns zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-strasse vom März 2008, das unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf gegründete Befürchtung eines Stützverlustes schon an Hand der Planung bestätigt. Um diesen geht es und nicht bloss um die Sicherung der Baugrube oder die Statik auf dem Baugelände.oder dessen Tragfähigkeit.

Die geologisch bedingte Gefahr wird angesichts der immer häufiger auftretenden katatastrophalen Regengüsse sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaft und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude noch verschärft.

Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorzunehmen ist, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.

Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenkreis des Bauwerbers beauftragten Z. GmbH ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtsachverständigen nicht verwertbar.

Die Stellungnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene tatsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung (keine Tiefengründung) der Anrainerbauten, insbesondere G.-strasse ..0 St. 3 und 5 sowie K.-gasse .8 St 2, die nur 3 m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Dieses Vorhaben erst macht das Fehlen einer, ansonsten nicht geboten gewesenen, Tiefengründung problematisch. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen- Tunnel-Projekts aus öffentlichrechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt.

Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (I), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird.

Aus dieser Prognose folgt also, dass bei der im geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind , die nicht ausreichend vorhersehbar sind.

Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht.

Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 an die Baubehörde zurückzuverweisen.“

Die Beschwerde des Herrn Mag. F., der Frau MT. F., des Dr. Ha., der Frau Mag. Ha., der Frau Mag. J. T. und des Herrn Ma. T. lautet:

„Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Juli 2014, GZIen neu MA 37/420299-2014- 193, MA 37/473518-2014-166 und MA 37/473316-2014-187, zugestellt (bzw. behoben) am 18. Juli 2014, erheben wir unter Wiederholung unserer sämtlichen bisherigen einschlägigen Vorbringen innerhalb offener Frist folgende

Beschwerde:

Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung der im 1. und 2. Rechtsgang erlassenen Bescheide in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholung und Erörterung der Gutachten der MA 22 im nunmehrigen 3. Rechtsgang die Anträge zur Schaffung einer klaren und verständlichen Grundlage zur Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe (nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Vermessungsingenieurs) sowie die Einholung eines Gutachtens auf den Gebieten der Geologie und Bodenmechanik durch die MA 29 Verfahrensgegenstand waren.

Diesen Anträgen hat die Behörde nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der dieser zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

1. Wie halten neuerlich fest, dass wir als Miteigentümer der Liegenschaft EZ 9.. Kat.Gem...., G.-straße ..8 Anrainer im Sinne der Bauordnung für Wien und damit zur Geltendmachung subjektiv öffentlicher Anrainerrechte gemäß §134 und §134a dieses Gesetzes berechtigt sind.

Wir erachten uns durch die vorliegende Baubewilligung in unseren subjektiven öffentlichen Anrainerrechten auf Einhaltung der Bestimmung über Gebäudehöhe, der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten und der Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien sowie den Schutz vor Immissionen verletzt.

2. Die obengenannten Anrainer und weitere unmittelbar betroffene (im Besonderen auch Frau Dkfm. Ge., G.-strasse ..6/8, Wien) haben im Laufe des bisherigen Verfahrens mehrmals sowohl schriftlich als auch mündlich, auch unter Beiziehung von technischen Fachleuten, Einwendungen gegen die Gebäudehöhe des geplanten Vorhabens in G.-strasse ... (Haus 1 A+B) und im Besonderen bezüglich des Hausteiles B sowie des Stiegenhauses eingebracht.

Die Behörde hat während des bisherigen gesamten Verfahrens zu diesen Einwendungen bis zur Erstellung des vorliegenden Bescheides keinerlei inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Im vorliegenden Bescheid ist nun zu einzelnen Punkten dieser Einwendungen Stellung genommen worden.

Gegen die bisher eingereichten Pläne wenden wir neuerlich ein, dass diese teilweise nicht so verfasst sind, dass einem Anrainer - selbst unter Hinzuziehung eines technischen Fachmannes - eine Überprüfung ob seine subjektiv öffentlicher Anrainerrechte (insb. z.B. die Gebäudehöhe betreffend) beeinträchtigt werden, möglich ist.

Eine Durchsicht der Pläne und der Grundrisse des Stiegenhauses läßt im Übrigen weiterhin - entgegen der Aussagen und Stellungnahmen seitens der Behörde im Bescheid vom 11.7.2014 - den Schluß zu, dass eine Einhaltung des §81 Abs. 6 WBO nicht gegeben ist, da eben nicht „nur im unbedingt notwendigen Ausmaß“ der zulässige Gebäudeumriss bzw. die Gebäudehöhe überschritten wurde.

Die Behörde stellt auch fest, dass nun „...die entsprechenden Koten in den Einreichplänen enthalten und die Nachweise (Gebäudehöhenabwicklung) nachvollziehbar ergänzt... “ sind.

Jedenfalls mangelt es uns aufgrund fehlender Kenntnis weiterhin an Berechnungen in einer für Anrainer verständlichen und nachvollziehbaren Form versehen mit den nötigen Erläuterungen insb. auch der getroffenen Annahmen und Planungsprämissen, die eine Überprüfung für die betroffenen Anrainer ermöglicht, ob ihre subjektiv öffentlichen Anrainerrechte (insb. z.B. die Gebäudehöhe betreffend) beeinträchtigt werden.

Wir beantragen daher Gewährung auf neuerliche Einsicht in und die vorab Zurverfügungstellung von klaren und nachvollziehbaren Unterlagen/Berechnungen sowie im Folgenden eine Erklärung und Diskussion der Gebäudehöhenermittlung (insb. aber auch der Giebelflächenabwicklung Haus 1B sowie des Stiegenhauses) im Zuge einer neuerlichen Bauverhandlung mit den betroffenen Anrainern.

3. Der wesentlichste Einwand unsererseits gegen das geplante Bauvorhaben stellt aber weiterhin die Geländeanschüttungen im Bereich des Hauses B dar. Hierzu halten wir noch einmal fest, dass wir aus den bisher zur Einsicht übergebenen Unterlagen nicht ableiten konnten, von welchem Geländebezugspunkt die Bauwerberin ausgegangen ist, wobei wir noch einmal darauf hinweisen, dass als Geländebezugspunkt It. BOB Entscheid die Höhenlage der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche heranzuziehen ist.

In ihrem Bescheid vom 11. Juli 2014 verweist die Baubehörde auf Seite 35 erstmalig darauf, dass:

Für die Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe sind bei Haus 1 (HausA) südseitig (Straße) die FBOK +/- 0,00 = 69,32 Wr. Null herangezogen bzw. nordseitig (Hof/Haus B) die FBOK +/- 0,00 = 75,45 Wr. Null angewendet.

-Aus dem „Anschüttungsplan“(2029/EL 04/1 vom 26.02.2013) geht auch klar hervor, dass die Bewertung der tatsächlichen Gebäudehöhe - sowie It. WBO vorgesehen - ab dem Geländeverschneidungspunkt mit Außenvertikale/Fassade anzusetzen ist. Die in diesem Bereich gegebene Anschüttungshöhe von 30 cm ist als nicht bedeutungswirksam zu vernachlässigen.

Hierzu ist aus unserer Sicht zu bemerken, dass eine Differenz in den angeführten FBOK- Werten für Haus 1 zwischen Teil A und Teil B von 6,13 m (!) sich aufgrund eines Geländeanstieges des tatsächlich Geländes bzw. gewachsenen Grundes vor Ort jedenfalls nicht erkennen bzw. nur annähernd nachvollziehen lässt.

Da der Planung aber eine solche enorme Differenz (diese entspricht ca. zwei Geschosshöhen) zugrunde gelegt wurde, muss also konsequenterweise zur Erreichung einer FBOK +/- 0,00 = 75,45 Wr. Null für den Gebäudeteil Haus B von einer massiven Geländeanschüttung (ostseitig effektiv bzw. westseitig indirekt durch bauliche Maßnahmen wie Kellergeschosse bzw. Garagen erwirkt) ausgegangen werden.

Im Bereich zur auch in unserem Miteigentum stehenden Liegenschaft G.-straße ..8 findet wohl keine echte sichtbare Aufschüttung statt weil dort bauliche Maßnahmen wie Kellergeschosse bzw. Garagen unmittelbar an der Grundgrenze erfolgen sollen.

Nachdem diese nun resultierende (effektive und/oder indirekte) Aufschüttung letztlich aber auch wesentliche Auswirkungen auf die zulässige Höhe der zur von uns bewohnten Haus zugewendeten Seite des Bauvorhabens hat, sind wir sehr wohl berechtigt, die beantragte Bewilligung der vorerwähnten doch enormen Aufschüttung zu bemängeln.

Bereits in der Berufung zum Baubewilligungsbescheid wurde in Hinblick auf § 81, Abs 2 WBO festgehalten, dass an der Grundgrenze die höchste zulässige Gebäudehöhe im Hausteil 1 B nicht überschritten werden darf. Die Heranziehung von Aufschüttungen erweist sich auf Basis der schon zitierten Ausführungen der Bauoberbehörde für Wien im Berufungsbescheid wonach als Geländebezugspunkte die Höhenlage der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche heranzuziehen ist, als unzulässig.

Aufschüttungen haben daher bei Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe keine Rolle zu spielen, sondern hat sich diese Ermittlung ausschließlich an Hand der Höhenlage an der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche zu orientieren.

Wir halten weiters fest, dass in den vergangenen Jahren auf dem Grundstück auch diverse Ablagerungen stattgefunden haben, wodurch ohne Bewilligung ein höherer Geländebestand herbeigeführt worden ist.

Der gewachsene Grund bzw. der teilweise erhöhte Geländebestand im Bereich des geplanten Haus 1 (A+B) ist nun nach bereits erfolgter Rodung und erfolgtem Abriss der ursprünglichen Bauwerke (eingeschossig, nicht unterkellert) seit Monaten eindeutig erkennbar und vermessbar.

Um nun das Ausmaß der beabsichtigten Geländeveränderungen feststellen zu können sowie um eine echte Grundlage für die Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe zu schaffen, beantragen wir neuerlich die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Vermessungsingenieur.

Wobei der Bauwerberin zusätzlich der Auftrag zu erteilen wäre, einen Plan vorzulegen, in dem insbesondere der ursprünglich gewachsene Boden ohne die zwischenzeitlich erfolgten Geländeveränderungen darzustellen sein wird.

Erst auf dieser Grundlage kann die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe zweifelsfrei überprüft werden. Diese Anträge wurden bereits von mehreren Anrainern in der Bauverhandlung vom 29.01.2014 (siehe Beilage zur Verhandlungsschrift S2, 2. Stellungnahme RA Dr. Ga.) gestellt und von der Behörde bislang unkommentiert gelassen und ignoriert.

4. Die Behörde hat die schriftlichen und mündlichen Einwendungen der obengenannten Anrainer vom Januar 2014 (im Vorfeld und während des Verlaufs der Verhandlung vom 29.1.2014) auf Seite 42 des Bescheides vom 11.7.2014 ohne Angabe von Gründen und ohne jegliche inhaltliche Stellungnahme als unbegründet abgewiesen.

Wir beantragen daher eine ausführliche inhaltliche Stellungnahme seitens der Behörde zu den unsererseits fristgerecht vorgebrachten Einwendungen.

5. Aufgrund der Verbindung der drei Wohnhäuser samt Garagen des vorliegenden Bauprojektes durch einen durchlaufenden Garagentunnel liegt ein funktionell einheitliches Bauprojekt vor (siehe schon die erste Berufungsentscheidung); in dem der Garagentunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und über das in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid abzusprechen ist.

Die Behörde hat aber alle Einwendungen betreffend die Tragfähigkeit des Untergrunds und der Bodenbeschaffenheit als unzulässig zurückgewiesen; eine Beeinträchtigung durch Immissionen könne nicht geltend gemacht werden.

Der im § 134a Abs 1 lit e BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die §§ 364 ff ABGB.

§§ 364 Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.

§134 a Abs 1 lit e BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“.

Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.

Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transponiert.

Diese aus den §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten.

§ 134 a Abs 11 it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.§ 127 BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben.

Das vorliegende Projekt, das (ohne zwingende Notwendigkeit) für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis zu 17 % und einem Höhenunterschied über 25 m vorsieht, ist besonders. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist, wie in der Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3. Rechtsgang ausgeführt wurde, als besonders problematisch anzusehen.

Bereits die Planung legt angesichts der geologisch labilen Beschaffenheit des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlustes für die benachbarten Wohnhäuser insb. für die unmittelbar direkt angrenzenden wie G.-strasse ..8 nahe.

Wir verweisen hiezu auf das von anderen Anrainern zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-strasse vom März 2008, das das Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und die darauf gegründete Befürchtung eines Stützverlustes schon an Hand der Planung bestätigt.

Mit der Ablehnung einer demnach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt.

Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.

Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ aus dem Interessenkreis des Bauwerbers ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtsachverständigen nicht verwertbar.

Die Stellungnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene talsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung/Tiefengründung der Anrainerbauten, insbesondere G.-strasse ..8 und ..0 St. 3 und 5 sowie K.-gasse .8 St 2, die direkt oder lediglich 3m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen.

Dieses Vorhaben erst macht das Fehlen einer, ansonsten nicht geboten gewesenen, Tiefengründung problematisch. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen- Tunnel-Projekts aus öffentlichrechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt.

Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (!), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im Übrigen ausdrücklich bestritten wird.

Aus dieser Prognose folgt also, dass bei der im geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend vorhersehbar sind.

Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht.

Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den (die) angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und die Sache nach

  • Gewährung von Einsicht in klare und nachvollziehbare Unterlagen/Berechnungen der Gebäudehöhenermittlung

  • Erklärung und Diskussion der Gebäudehöhenermittlung (insb. Haus 1 B sowie Stiegenhaus) im Zuge einer neuerlichen Bauverhandlung mit den betroffenen Anrainern.

  • Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Vermessungingenieurs zur zweifelsfreien Ermittlung der Grundlage für die Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe

-Beauftragung der Bauwerberin einen Plan vorzulegen, in dem der ursprünglich gewachsene Boden ohne die zwischenzeitlich erfolgten Geländeveränderungen darzustellen ist

-Ausführlicher inhaltlicher Stellungnahme seitens der Behörde zu den unsererseits fristgerecht vorgebrachten Einwendungen vom Januar 2014

-Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29

zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.

Weiters wollen wir hiermit festhalten, dass wir uns der nun ebenfalls fristgerecht

eingebrachten Beschwerde seitens Dr H., Wien, G.-strasse ..0/4/3 inhaltlich vollumfänglich anschließen.“

Die Beschwerde des Herrn Mag. G. lautet:

„Gegen den(die) Baubewilligungsbescheid(e) (je) vom 11.07.2014, ZI. MA37/11268- 11270/2012, zugestellt am 17.07.2014, erhebe ich unter Wiederholung meines sämtlichen bisherigen einschlägigen Vorbringens die

Beschwerde:

Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung der im 1. und 2. Rechtsgang erlassenen Bescheide in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholung und Erörterung der Gutachten der MA 22 im nunmehrigen 3. Rechtsgang lediglich mehr der Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf den Gebieten der Geologie und Bodenmechanik durch die MA 29 Verfahrensgegenstand war.

Diesem Antrag hat die Behörde nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der dieser zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Der im § 134a Abs 1 lit e BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen; siehe die §§ 364 ff ABGB.

§§ 364 Abs1, 364b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.

§134 a Abs 1 lit e BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemässen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben“.

Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz- auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 BO - einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.

Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmässiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transponiert.

Diese aus den §§ 364 Abs 1, 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht (bloss) auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugruben oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Ausserachtlassung obiger Gedanken abstellte): Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückensten, weil neben dem Nahrungs- das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden, Eingriffe bedeuten.

§ 134 a Abs 11 it e BO muss deshalb auch hiegegen (öffentlichrechtlichen) Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s.§ 127 BO) haben daher ausser Betracht zu bleiben.

Das vorliegende Projekt, das (ohne zwingende Notwendigkeit) für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der Grundgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges mit einem Gefälle bis zu 17 % und einem Höhenunterschied über 25 m vorsieht, ist gewiss exzeptionell. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist, wie in der Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3. Rechtsgang ausgeführt wurde, als besonders problematisch anzusehen.

Bereits die Planung legt angesichts der geologisch labilen Beschaffenheit des Steilgeländes die Gefahr eines Stützverlustes für unsere nicht tiefenfundierten Wohnhäuser geradezu nahe.

Wir verweisen hiezu neuerlich auf das von uns zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-strasse vom März 2008, das unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf gegründete Befürchtung eines Stützverlustes schon an Hand der Planung bestätigt. Um diesen geht es und nicht bloss um die Sicherung der Baugrube oder die Statik auf dem Baugelände oder dessen Tragfähigkeit.

Die geologisch bedingte Gefahr wird angesichts der immer häufiger auftretenden katatastrophalen Regengüsse sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaft und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude noch verschärft.

Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweissicherung hat nach öffentlichem Recht ausser Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.

Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenkreis des Bauwerbers beauftragten Z. GmbH ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtsachverständigen nicht verwertbar.

Die Stellungnahme ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene talsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung (keine Tiefengründung) der Anrainerbauten, insbesondere G.-strasse ..0 St. 3 und 5 sowie K.-gasse .8 St 2, die nur 3m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Dieses Vorhaben erst macht das Fehlen einer, ansonsten nicht geboten gewesenen, Tiefengründung problematisch. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen- Tunnel-Projekts aus öffentlichrechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt.

Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Versteifungen, erstere auf unserem (Anrainer-)Grund (I), und „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im übrigen ausdrücklich bestritten wird.

Aus dieser Prognose folgt also, dass bei der im geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend vorhersehbar sind.

Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar macht.

Aus den dargelegten Erwägungen wären Verfahrens- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den (die) angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und die Sache nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.“

Die Beschwerde des Herrn DI Fr. lautet:

„Ich erhebe gegen den Bescheid der MA 37 vom 11. Juli 2014, MA37/473316-2014-187, Beschwerde. Der Bescheid der MA 37 wurde mir am 4. August 2014 vom Rechtsanwalt Dr. Ga. übergeben, am 17. Juli 2014 an Rechtsanwalt Dr. Ga. zugestellt und die Beschwerde ist daher rechtzeitig.

Zunächst ist anzumerken, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen das Verfahren unter der Aktenzahl MA 37/11269/2012/0013 geführt wurde. Der ergangene Bescheid weist die Aktenzahl MA37/473316-2014-187 auf. Die unterschiedlichen Aktenzahlen lassen den Verdacht zu, dass es sich hierbei um unterschiedliche Verfahren handelt (z.B. Zurückziehung des Antrages und Neueinreichung der Baubewilligung), zumal ein Verfahren grundsätzlich immer zur selben Aktenzahl geführt wird und eine Änderung der Aktenzahl unüblich ist. Hinsichtlich des allenfalls neuen Verfahrens wurde jedoch keine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumt, was jedenfalls einen Verfahrensmangel darstellen würde. Dazu beziehe ich mich auch auf den Berufungsbescheid mit der AZ BOB 897898/2013 Seite 8 zweiter Absatz vom 13. Dezember 2013 und die Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung gemäß Bescheid Seite 43ff.

Sollte es sich tatsächlich um dasselbe Bauvorhaben handeln, werden folgende im

behördlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalten und nicht

abschließend für die Beschwerde zusammengefasst:

1. Auf Basis der vorliegenden Pläne (Nutzfläche und Anzahl der Stellplätze) ist leicht ersichtlich, dass über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen Stellplätze geschaffen werden sollen (Wiener Garagengesetz 2008, §50: „Für je 100 m2 Wohnnutzfläche ist ein Stellplatz zu schaffen Zudem wurde bereits von der Bauoberbehörde für Wien in rechtlich bindender Weise für die Baupolizei wie auch den VwGH festgehalten, dass es sich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Stellplätze handelt. Auch zu diesem Themenkomplex darf ich auf die Begründung laut BOB 897898/2013 und die Einwendungen zur mündlichen Verhandlung verweisen.

2. Darüber hinaus ist nicht nach dem Garagengesetz sondern nach der Bauordnung für Wien die Heizungs-, Lüftungs-, Klimaplanung inkl. der mechanischen Be- und Entlüftungsanlage industriellen Maßstabs im Zusammenhang mit der unterirdisch geführten Bergstraße zu entscheiden. Die Begründung kann ebenfalls im Akt nachvollzogen werden. Hier sind zusätzlich der Schutz vor Immissionen, Emissionen, Gefahr für Leben und Gesundheit Anrainerrechte, die im Rahmen der Bauverhandlung geltend gemacht worden.

3. Gemäß dem statischen Gutachten von DI Pa. vom 14. März 2012 darf ich darauf verweisen, dass gemäß der Vorstatik ausgehärtete Stahlbeton-Bohrpfähle Mann-an-Mann stehend und keine Verankerungen am Nachbargrundstück vorzusehen sind. Diesbezüglich erscheint mir der nun vorliegende Bescheid materiell unvollständig zu sein, nachdem sich dazu keine konkreten Auflagen im Bescheid wiederfinden. Dafür wird auf Seite 61 angeführt, dass der Stützverlust von Nachbargebäuden durch die ordentliche Gerichte zu prüfen wäre. Da in der Bauordnung für Niederösterreich im Vergleich zu der Bauordnung für Wien dieser Einwand zulässig ist, erscheint mir hier eine offensichtlich ungeplante Rechtslücke in der Bauordnung für Wien vorzuliegen, die ausgehend vom ABGB geschlossen werden kann und im Hinblick auf die Statik am „Sandberg“ und Flachgründungen der angrenzenden Gebäude gemäß dem Geotechnischen Gutachten vom März 2008 besonders beachtlich ist. Bei Gefahr für Leben und Gesundheit kann es nicht sein, dass „abhängig von der Straßenseite“ auf der ein Gebäude errichtet werden soll, Anrainerrechte ungleich behandelt werden.

4. Zusätzlich ist festzuhalten, dass bei dem geplanten Bauvorhaben die Gebäudehöhe durch eine nachträgliche Aufstockung für Be- und Entlüftungen, Klimaanlagen ergeben könnte. Daher wäre diese Planung vom Bauherren vorzulegen und von der Baupolizei in erster Instanz zu prüfen gewesen. Analog zur Garagenanlage ist der Bescheid somit materiell unvollständig, weil wesentliche Informationen für die Beurteilung von Immissionen und Emissionen nicht vorgelegt wurden.

5. Nachdem bereits am 10. Oktober 2013 die Akteneinsicht einmal seitens der Baupolizei abgelehnt wurde (siehe dazu Beweis gemäß der Berufung vom 27. November 2013 Seite 6 und Anlage 1) ist diesmal auch der mit der Vertretung beauftragte Rechtsanwalt Dr. Ga. nicht zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung eingeladen worden. Dass es eine solche überhaupt gab, habe ich erst am 4. August 2014 nachträglich aus dem Bescheid entnehmen können. In der ersten mündlichen Verhandlung gemäß Verhandlungsschrift vom 29. Jänner 2014 war zur Frage von Schall- und Schadstoffemissionen kein mit dem Sachverhalt vertrauter Sachverständiger anwesend. Dadurch habe ich meine verfassungs- und verwaltungsrechtlichen garantierte Rechte als Anrainer - insbesondere das Parteiengehör - wieder nicht wahrnehmen können. Zur Bescheidbegründung ist somit Folgendes festzuhalten: Die erwähnten Gutachten der MA 22 und der MA 15 wurden nicht zur Kenntnis gebracht, wodurch das Parteiengehör verletzt wurde. Zudem wurde von Herrn DI Zi. während der Bauverhandlung in Anwesenheit zahlreicher Zeugen auf Nachfrage von Rechtsanwalt Ga. geantwortet, dass die MA 37 diese Sachverhalte auch ohne eine neuerliche mündliche Verhandlung entscheiden könne. Daher war auch nicht mit einer Fortsetzung zu rechnen.

Abschließend möchte ich meiner Sorge Ausdruck verleihen, dass auf Nachfrage der Bauherr Schäden an den Anrainerhäusern als kalkuliertes Risiko bereit ist einzugehen. Auch dazu gibt es eine Aussage von Herrn Pr. im Zuge der Bauverhandlung, die mitprotokolliert wurde. Nachdem derselbe Bauherr auf Basis gültiger Bescheide der MA 37 in der Vergangenheit zum Beispiel bei Dachbodenausbauten oder nachträglichen Unterfangungen von Gebäuden Schäden in Kauf genommen hat, liegt es meiner Meinung nach im Ermessen der MA 37 diesmal geeignete Auflagen und Sicherstellungen bescheidmäßig vorzuschreiben. Die angedachte Methode, erst zu graben dann den Untergrund zu erkunden und somit verpätet geeignet zu sichern, ist mit Nachdruck zurückzuweisen. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass fraglich bleibt, ob im Fall eines zivilrechtlichen Schadenersatzverfahrens die Projektgesellschaft überhaupt über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit und ausreichend hohe Versicherung verfügt.

Ich stelle daher den Antrag, den Bescheid der MA 37 als rechtswidrig aufzuheben in eventu den Bescheid an die MA 37 zwecks Vornahme von weiteren Ermittlungen zurückzuverweisen.“

Die Beschwerde des Herrn DI Ko. und der Frau Dr. Ko. lautet:

„Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11.7.2014, neue ZI. MA 37/420299-2014-193, MA 37/ 473518-2014-166 und MA 37/ 473316-2014-187, zugestellt am 19.8. 2014 auf Grund der Meldung über Ortsabwesenheit, erheben wir unter Wiederholung unserer sämtlichen bisherigen, einschlägigen Vorbringen, die folgende

BESCHWERDE:

Vorausgeschickt wird, dass nach zweimaliger Aufhebung der im 1. und 2. Rechtsgang erlassenen Bescheide, in Stattgebung der Berufungen sowie nach Einholung und Erörterung der Gutachten der MA 22, im nunmehrigen 3. Rechtsgang lediglich mehr der Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf den Gebieten der Geologie und Bodenmechanik durch die MA 29 Verfahrensgegenstand war.

Diesem Antrag hat die Behörde nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich das nunmehrige Rechtsmittel aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der dieser zugrunde liegenden, unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Zufolge der Verbindung der drei Wohnhäuser samt Tiefgaragen durch einen durchlaufenden Zufahrtstunnel liegt ein funktionell einheitliches Bauprojekt vor (siehe schon die erste Berufungsentscheidung), in dem dieser Garagen-Zufahrtstunnel einen integrierenden Bestandteil bildet und über das in einem gemeinsamen Verfahren und mit einem gemeinsamen Bescheid abzusprechen ist (vgl. Moritz B Wien S 198, Anm. zu § 70). Dies ist nun erst im 3. Rechtsgang vorgenommen worden.

Da die Behörde unseren oben angeführten Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf den Gebieten der Geologie und Bodenmechanik ohne argumentationsbezogene Erörterung abgelehnt hat, wird dem neuerlich entgegengehalten:

Der im § 134 a Abs 1 lit e der BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen, siehe die §§ 364 ff ABGB. §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.

§ 134 a Abs 1 lit e der BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können“, zum Inhalt haben.

Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz, auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 der BO, einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.

Der dem Liegenschaftsnachbarn durch die §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz im Sinne § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transportiert.

Diese aus den §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht nur auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugrube oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher - E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Außerachtlassung obiger Gedanken, abstellte):

Stützverlust im Sinne § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückendsten, weil neben dem Nahrungsbedürfnis das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden Eingriffe bedeuten.

§ 134 a Abs 1 lit e BO muss deshalb auch hiergegen öffentlich rechtlichen Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s. § 127 BO) haben daher außer Betracht zu bleiben.

Das vorliegende Projekt, das ohne zwingende Notwendigkeit für die Herstellung eines Garagentunnels unmittelbar an der westlichen Grundstücksgrenze eine enorme Eintiefung von mehr als 8 m über die gesamte Länge des Steilhanges (Neigung bis 17 %, Höhenunterschied über 25 m) vorsieht, ist gewiss exzeptionell. Denn die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist als besonders problematisch anzusehen, wie in den Berufung im 2. Rechtsgang und in den Verhandlungen im 3. Rechtsgang ausgeführt wurde.

Es sollte daher bereits in der Planungsphase, angesichts der geologisch labilen Beschaffenheit des Steilhanges, die Gefahr eines Stützverlustes für die bestehenden, nicht tiefenfundierten Wohnhäuser auf den Nachbarliegenschaften erkannt und berücksichtigt werden.

Wir verweisen hierzu neuerlich auf das von uns zum Vergleich vorgelegte geotechnische Gutachten betreffend die Nachbarliegenschaft P.-Straße vom März 2008, das unser Vorbringen über die geologische Beschaffenheit des Geländes und unsere darauf gegründeten Befürchtungen eines Stützverlustes bestätigt. Es geht hier um diesen Stützverlust und nicht bloß um die Sicherung der Baugrube, die Statik auf dem Baugelände oder dessen Tragfähigkeit.

Die geologisch bedingte Gefahr wird angesichts der immer häufiger auftretenden, katastrophalen Regengüsse („Starkregen“) sowohl für die Baugrube als auch für die Nachbarliegenschaften und die darauf ohne Tiefenfundierung stehenden Gebäude noch verschärft.

Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweisführung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung zu erkennen ist.

Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ vom 13.5.2014 der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenskreis des Bauwerbers, beauftragten Z. GmbH, ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtssachverständigen nicht verwertbar.

Diese „Gutachterliche Stellungnahme“ ist aber auch inhaltlich unzureichend und unvollständig. Ihr fehlt nicht nur die wegen der sehr sensiblen geologischen und bodenphysikalischen Situation gebotene tatsächliche Erkundung des Untergrundes in der gesamten Hanglage, sondern auch die Bedachtnahme auf die Art der Fundamentierung der Anrainerbauten, insbesondre G.-Straße ..0 St. 3 und St. 5 sowie K.-gasse .8 St. 2, die nur 3 m von der direkt an der Grundgrenze nahezu über deren gesamte Länge im Steilgelände geplanten, enormen und durchlaufenden Eintiefung entfernt stehen. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, die nach Lage des Falles die Zulässigkeit dieser Planung des Garagen-Zufahrtstunnel-Projekts aus öffentlich rechtlicher Sicht in Zweifel ziehen lässt.

Dies erhellt auch und insbesondere aus der Beurteilung durch die Z. GmbH vorgesehene Maßnahme, wonach als Sicherung voraussichtlich Verankerungen oder Aussteifungen auf unserem Anrainergrund (!) sowie „direkte Unterfangungen“ unserer (Nachbar-) Objekte erforderlich sein werden, deren rechtliche Zulässigkeit ohne unsere Zustimmung im Übrigen ausdrücklich bestritten wird.

Aus dieser Prognose folgt also, dass bei der im geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden, enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, zu deren Abwendung umfassende Untersuchungen des Untergrundes sowie die entsprechende Planung von Stütz- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Jedenfalls mangelt es bis jetzt an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlen- und Planmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar und kontrollierbar macht.

Die von dem Grazer Geotechniker erstellte und von ihm bei der Bauverhandlung am 14.5.2014 vorgetragene „Gutachterliche Stellungnahme“ besagt in ihrem zusammenfassenden Punkt 6, dass die angeführten Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der gültigen Regelwerke nachzuweisen seien und insbesondere darauf hingewiesen werde, dass eine projektbezogene Untergrunderkundung zur Erstellung des Baugrundmodells und für die Festlegung von bodenmechanischen Kennwerten noch erforderlich sei. Der Grazer Geotechniker hat am Ende seines Vortrags auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese seine Ausführungen nun noch mit den entsprechenden Daten und Berechnungen zu füllen wären, um daraus die Maßnahmen für das Sicherungs¬und Sicherheitskonzept nachvollziehbar darzustellen.

Diese in ihrer Grundkonzeption tatsächlich bloße „Gutachterliche Stellungnahme“ wurde der Baubehörde im Rahmen der Verhandlung am 14.5.2014 übergeben. Nun wird diese in dem von uns angefochtenen Bescheid als „schlüssiges Gutachten“ bezeichnet, durch das unsere Bedenken wegen der bei Ausführung des Bauvorhabens verloren gehenden Stützfunktion des Bodens als unzulässig zurückgewiesen werden. Es ist aber deutlich zu erkennen, dass auf dem Baugrundstück keine tiefgehenden Bodenproben entnommen wurden, bei der MA 29 nur ganz wenige der möglichen früheren Bodenuntersuchungen auf den Nachbargrundstücken herangezogen wurden, keine bodenmechanischen Kennwerte für zu berechnende Stützmaßnahmen aufbereitet sowie keine Pläne für die nachvollziehbare Gestaltung der Tiefbaumaßnahmen vorhanden sind.

Aus den dargelegten Erwägungen wären Mängel- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache nach Einholung der notwendigen Daten und Planungen sowie des beantragten Gutachtens der MA 29 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.“

Die Beschwerde des Herrn As. B. lautet:

„Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 11. Juli 2014, MA 37/11268/2012/0008, MA 37/11269/2012/0013 und MA 37/11270/2012/0009, zugestellt am 25.8.2014, erhebe ich

BESCHWERDE

Begründung:

Bei dem Grundstück auf dem die drei Gebäude errichtet werden sollen, besteht eine Hanglage mit bis zu 17 % iger Steigung und ein Höhenunterschied über die Länge des Grundstückes von über 25 m. Die geologische Situation am Westrand des Wiener Beckens ist auf Grund der Bodenbeschaffung (z.B. Sandgestein) als besonders problematisch anzusehen.

Die Errichtung des Gebäudes „K-Gasse ..5“ soll in unmittelbarer Nähe zu dem Gebäude anschließen, das sich in meinem Miteigentum befindet. Das von mir und anderen Anrainern in der zuletzt abgehaltenen Bauverhandlung verlangte geologische Gutachten einschließlich einer gutachterlichen Stellungnahme durch die Fachabteilung MA 29 wurde nicht erbracht.

Die zuständige Behörde MA 37 hat in ihrem Baubewilligungsbescheid diese Forderung mit dem Hinweis auf die ordentlichen Gerichte abgelehnt.

Dazu möchte ich folgendes ausführen:

Der im § 134a Abs 1 lit e der BO verwendete Begriff „Immissionen“ ist dem Zivilrecht entnommen, siehe die §§ 364 ff ABGB. §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB untersagen die Vertiefung von Grundstücken in der Weise, dass den Anrainergrundstücken oder darauf befindlichen Gebäuden ein Stützverlust droht.

§ 134 a Abs 1 lit e der BO gewährt Anrainern Rechtsschutz im öffentlichen Recht aufgrund von „Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können“, zum Inhalt haben.

Logisch, weil chronologisch und abgestellt auf den Schutzzweck, muss dies schon für das Stadium der Planung eines Bauwerks gelten, will man nicht dem Gesetz, auch in Relation zum Gewicht der anderen Inhalte des § 134 a Abs 1 der BO, einen gleichheitswidrigen Sinn unterstellen.

Der dem Liegenschaftsnachbar durch die §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB eingeräumte, lediglich einen Ausgleichsanspruch vorsehende, nicht präventive Rechtsschutz, der keinen gleichwertigen Schutz iS § 134 a Abs 2 Satz 1 BO garantiert, wird daher bei verfassungsmäßiger Interpretation durch § 134 a BO auch ins öffentliche Recht transportiert.

Diese aus den §§ 364 Abs 1 und 364 b ABGB erwachsenen subjektiv-öffentlichen Parteienrechte beziehen sich also nicht nur auf Vorschriften über die Ausführung von Bauten, den technischen Vorgang deren Errichtung und die Art der Sicherung der Baugrube oder die Statik und Tragfähigkeit der Bauliegenschaft (worauf der Verwaltungsgerichtshof bisher- E. 742/75, 90/05, 0039, 94/05/0227, 96/05/0121, 2002/05/1016 - indes unter Außerachtlassung obiger Gedanken, abstellte):

Stützverlust iS § 364 b ABGB herbeiführende Immissionen können für Anrainer die drückendsten, weil neben dem Nahrungsbedürfnis das elementarste Lebensbedürfnis des Wohnens tangierenden Eingriffe bedeuten.

§ 134 a Abs 1 lit e BO muss deshalb auch hiergegen öffentlich rechtlichen Schutz bieten, dies auch angesichts des weitaus geringeren Gewichts der übrigen darin angeführten Anwendungsfälle. Hinweise auf vorgesehene Überprüfungen erst während der Bauführung (s. § 127 BO) haben daher außer Betracht zu bleiben.

Die geologisch bedingte Gefahr (extreme Hanglage und labiler Untergrund) für mein doch sehr nah stehendes Wohnhaus zum geplanten Nachbargebäude wird angesichts der immer häufiger auftretenden, katastrophalen Regengüsse noch verschärft.

Mit der Ablehnung der sonach gebotenen Begutachtung, die ihrer Kompetenz nach von der MA 29 als Amtssachverständige (§ 52 AVG) vorgenommen werden kann, hat die Behörde den den Anrainerparteien zu gewährenden Rechtsschutz verfehlt. Die Frage (zivilrechtlicher) Beweisführung hat nach öffentlichem Recht außer Betracht zu bleiben, wenn der drohende Nachteil schon aufgrund der nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Planung droht.

Die im Verfahren zuletzt vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ der von der bauausführenden Gesellschaft, also aus dem Interessenskreis des Bauwerbers, beauftragten Z. GmbH, ist schon deshalb angesichts der Kontradiktorietät des Verfahrens ohne Überprüfung durch einen Amtssachverständigen nicht verwertbar.

Aus dieser Prognose folgt also, dass bei der im geologisch labilen Steilgelände geplanten, dessen inneren Zusammenhang störenden, enormen Eintiefung bodenmechanische Vorgänge zu erwarten sind, die nicht ausreichend vorhersehbar sind. Jedenfalls mangelt es aber auch an einem detaillierten, substantiierten Sicherungskonzept mit dem zugehörigen Zahlenmaterial, das eine effiziente Gefahrenabwehr schon aus der Planungssicht einschätzbar und kontrollierbar macht.

Aus den dargelegten Erwägungen wären Mängel- und Rechtsrüge als berechtigt zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache nach Einholung des beantragten Gutachtens der MA 29 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.“

Diesen Beschwerden ist die Bauwerberin mit Schriftsatz vom 14.11.2014 entgegengetreten. Sie hält insbesondere zu dem von mehreren Nachbarn geltend gemachten Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrunds und der Bodenbeschaffenheit fest, dass zwischen den im § 134a Abs. 1 lit e BO verwendeten Begriff „Immissionen“ und der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Immissionen gemäß § 364 Abs. 2 ABGB zu unterscheiden sei. Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes und der Bodenbeschaffenheit seien nicht unter § 134 a Abs. 1 lit e BO zu subsumieren.

Die subjektiv-öffentlichen Rechte, die die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren geltend machen könnten, seien in den §§ 134 a, 92 Abs. 4 und 94 BO taxativ aufgezählt. Analogien seien hier unzulässig. Kein subjektiv öffentliches Recht werde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof insbesondere begründet durch Emissionen im Zusammenhang mit der Bauausführung sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche Baugrubensicherung, Veränderungen des Grundwasserhaushalts, Fragen der äußeren Gestaltung der Baulichkeit, der Sicherung absturzgefährdeter Stellen, der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes, der Standfestigkeit von Nachbargebäuden, der Rutschgefahr und übermäßigen Belastung des Grundes, der Versickerung des Regenwassers, des Bodenschutzes, eine bestimmte Ausgestaltung des Bauwerks aufgrund der Topografie sowie die Einhaltung der Vorschriften über die Wasserver- und –entsorgung. Im Übrigen hätten die Nachbarn nicht dargelegt, inwiefern sie durch die angeblich mangelnde Tragfähigkeit des Untergrundes beeinträchtigt wären.

Im gegenständlichen Fall lägen eine statische Vorbemessung samt Fundierungskonzept und ein Konzept für die Baugrubensicherung vor. Die Gutachten hinsichtlich der Nachbarliegenschaft in der P.-Straße aus dem Jahr 2008 könnten für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht herangezogen werden. Die Einholung eines weiteren Gutachtens erübrige sich aus o.a. Überlegungen.

Zu den von den Beschwerdeführern Herrn Mag. F., Frau MT. F., Dr. Ha., Frau Mag. Ha., Frau Mag. J. T. und Herrn Ma. T. vorgebrachten unspezifischen Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung der Gebäudehöhe, über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten und der Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien sowie dem Schutz vor Immissionen fehlten konkrete Begründungen.

Die Einwendungen gegen die Planunterlagen, die Einreichpläne seien teilweise nicht so verfasst, dass den Anrainern eine Überprüfung der Einhaltung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechten möglich sei, sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach ein Nachbar hinsichtlich der Planunterlagen eines Bauvorhabens nur soweit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen habe, als die Unterlagen ausreichen müssen, ihm diejenigen Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte benötigt. Dabei sei die Darstellung der Fronten mit den entsprechenden Höhenkoten ausreichend. Diese Höhenkoten seien in den Einreichplänen vorhanden. Mangelhafte Kenntnisse der Nachbarn, die diesen ein Verständnis der Einreichpläne verunmögliche, seien in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

Ebenso seien die Geländebezugspunkte in den Einreichplänen festgehalten. Aus dem Anschüttungsplan gehe klar hervor, dass bei dem Geländeverschneidungspunkt mit der Außenvertikale/Fassade anzusetzen sei. Die in diesem Bereich gegebene Anschüttungshöhe von 30 cm sei von der Behörde zu Recht als zu vernachlässigend beurteilt worden.

Im Übrigen sei die Verletzung eines Nachbarrechtes durch die Veränderung der Höhenlage der Grundfläche alleine nicht möglich. Geländeveränderungen seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann relevant, wenn die maximal zulässige Gebäudehöhe überschritten werde. Im gegenständlichen Fall hielte die Gebäudehöhe die aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlichen Grenzen ein und werde auch nach den vorgesehenen Anschüttungen nicht verändert. Die Anrainer seien daher in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Ablagerungen auf dem Baugrundstück, die zu einem höheren Geländebestand geführt hätten, seien der Bauwerberin nicht bekannt.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers DI Fr. zu den Aktenzahlen des angefochtenen Bescheides sei entgegenzuhalten, dass es sich bei allen Aktenzahlen um dasselbe Verfahren handle, die Aktenzahlen stammten lediglich aus verschiedenen Jahren.

In den Tiefgaragen würden entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers nur Pflichtstellplätze geschaffen. Im Übrigen bleibe der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen zum Emissionsschutz und zu Gefahr für Leben und Gesundheit durch den projektierten Garagentunnel zu abstrakt und konkretisiere dieses Vorbringen nicht ausreichend. Die Anwesenheit der Amtssachverständigen zur Frage von Schall- und Schadstoffemissionen in der mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich, die Behörde könne sich vielmehr auf die entsprechenden schriftlichen Gutachten stützen. Die Einwendungen zu nachträglichen Aufstockungen für Be- und Entlüftungsanlagen fänden sich in den Einreichunterlagen nicht. Es sei nicht Aufgabe des Planers oder der Behörde, hypothetische Erweiterungen des Bauvorhabens zu prüfen.

Da dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer somit nicht zu folgen sei werde die Ab- bzw. Zurückweisung der Einwendungen beantragt.

Die o.a. Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG i.V.m. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Erledigung verbunden, da sie sich auf denselben Bescheid der Magistratsabteilung 37 beziehen und teilweise gleiches Beschwerdevorbringen enthalten, das zweckmäßigerweise gemeinsam abzuhandeln war (siehe Verhandlung vom 27.3.2015).

Aufgrund der Beschwerden wurde am 14.1.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Bei der Verhandlung waren Herr Dr. H., Herr Dr. M. K. für sich und Frau Dr. A. K., Herr Mag. F., Frau MT. F., Herr Dr. Ha., Herr Ma. T., Frau Mag. J. T., Herrn Dr. Go. S. für Herrn Dr. S., Herr Mag. G. U. für Herrn Mag. U., Herr Mag. G., Herr DI Fr., Herr DI Ko. für sich und Frau Dr. Ko., Herr As. B. vertreten durch Frau Br. B., Herr Ing. W., Vertreter des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., und Vertreter der Bauwerberin mit Vertretern der Planverfasserin als Parteien anwesend. Weiters waren Herr DI Sch., bautechnischer Amtssachverständiger, Frau Dr. Wi., medizinische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 15 sowie Herr Mag. Mr. und Herr Ing. Gu., luftschadstofftechnischer und lärmtechnischer Amtssachverständiger der Magistratsabteilung 22, anwesend.

Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

Die Verhandlungsleiterin bezeichnete den Gegenstand der Verhandlung und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen. Auf die Verlesung des Akteninhaltes wurde mit Zustimmung der Parteien verzichtet; dieser galt somit als verlesen. Die Verhandlungsleiterin gab Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

Herr Dr. H. legte eine Anberaumung für eine mündliche Verhandlung der MA 37 für den 28.01.2015 vor (Beilage ./1) und brachte dazu vor, dass nach seiner Ansicht mit dieser Neueinreichung dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Grundlage entzogen worden sei. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach Ansicht des Gerichtes die Einreichung mehrerer Bauansuchen nach der BO zulässig ist und mangels einer Zurückziehung des dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Grunde liegenden Antrages um Baubewilligung das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weiter zu führen ist.

Ergänzt wurde (von Herrn Dr. H.), dass die Einbringung eines neuerlichen Antrages nur hinsichtlich des Hauses 1 gegen den von der Bauoberbehörde in ihrem Berufungsbescheid festgehalten Grundsatz der Einheitlichkeit des Bauvorhabens verstoße.

Herr DI Fr. brachte zur vorgelegten Ladung (Beilage ./1) von Herr Dr. H. vor, dass er zu dieser Verhandlung nicht geladen worden sei. Dies unterstütze sein Vorbringen in der Beschwerde, dass er im behördlichen Verfahren keine ausreichende Akteneinsicht erhalten habe bzw. dem Verfahren nicht ausreichend beigezogen (worden) sei.

Die Verhandlungsleiterin stellte dar, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen der einzelnen Beschwerdeführer ist, soweit sie diesbezüglich nicht präkludiert sind. Da in mehreren Beschwerden neben einem ausdrücklichen Beschwerdevorbringen auch auf bereits im behördlichen Verfahren getätigtes Vorbringen verwiesen wurde, ohne dass dieses näher bestimmt wurde, war zunächst festzustelle, welches Beschwerdevorbringen die einzelnen Beschwerdeführer aufrecht erhalten.

Herr DI Ko. teilte dazu (für sich und die von ihm vertretene Frau Dr. Ko.) mit, dass beschwerdegegenständlich sein ausdrücklich in der Beschwerde enthaltenes Vorbringen zum Thema Statik/Stützverlust ist. Sein sonstiges Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren hielt er nicht aufrecht.

Herr Dr. S. brachte vor, dass auch er sein übriges Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren nicht aufrechterhält. Er verwies auf sein ausdrücklich in der Beschwerde genanntes Vorbringen hinsichtlich des Themas Statik, der Zweifel an dem Gutachten der Z. GmbH und seinem Wunsch nach der Einholung eines Gutachtens der MA 29. Er legte dazu einen zusammenfassenden Schriftsatz (Beilage. /2) vor. Herr Dr. S. erklärte sich damit als einverstanden, dass sein Vorbringen in diesem Schriftsatz als vorgetragen gilt.

Herr Dr. H. teilte mit, dass sein Beschwerdevorbringen sich auf das Thema Statik bezieht. Er ersuchte um Einholung eines geotechnischen Gutachtens zu den Grundwasserverhältnissen und den Bodenwerten der einzelnen Schichten und ergänzte, dass eine Baugrunderkundung erforderlich sei. Herr Dr. H. verwies auf das von der Bauwerberin beigeschaffte Gutachten der Z. GmbH wonach ebenfalls eine Baugrunderkundung erforderlich sei.

Herr Mag. G. teilte mit, dass sein Beschwerdevorbringen sich auf das Thema Statik bezieht.

Herr Dr. K. teilte mit, dass sein Beschwerdevorbringen sich auf das Thema Statik bezieht. Dies trifft auch auf seine von ihm vertretene Gattin zu.

Herr Mag. U. wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Herr Mag. U. in den behördlichen Verhandlungen kein Vorbringen erstattet hat und auch kein schriftliches Vorbringen im behördlichen Verfahren aktenkundig ist. Er hat daher keine Parteistellung erlangt.

Herr Mag. F. teilte mit, dass sich seine Beschwerde auf die im Beschwerdevorbringen ausdrücklich ausgeführten Themenbereiche Gebäudehöhe des Hauses 1, Geländeveränderungen, Darstellung der Geländeveränderung in den Einreichplänen und Statik bezieht. Er legte einen Schriftsatz vom 14.01.2015 zum Akt (Beilage./3), dieser wurde auch dem Vertreter der Bauwerberin ausgehändigt. Herr Mag. F. brachte ergänzend vor, dass zur Ermittlung der Gebäudehöhe ein Höhenschichtenplan erforderlich sei. Bereits im behördlichen Verfahren sei mehrfach eingewendet worden, dass diesbezüglich ein unabhängiges Gutachten einzuholen sei.

Frau F. schloss sich diesem Vorbringen an.

Die Bauwerberin brachte zum vorgelegten Schriftsatz (Beilage./3) vor, dass darin unzulässigerweise Vorbringen erstatten würde, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer bereits präkludiert sei. Dieses Vorbringen sei nicht innerhalb der Beschwerdefrist erstattet worden.

Herr Dr. Ha. brachte vor, dass sich seine Beschwerde auf die Themen Gebäudehöhe des Hauses 1, Geländeveränderungen und Statik bezieht.

Herr T. brachte vor, dass sich seine Beschwerde ebenfalls auf die Themen Gebäudehöhe des Hauses 1, Geländeveränderungen und Statik bezieht.

Frau Mag. T. schloss sich dem an.

Herr B. teilte mit, dass sich seine Beschwerde auf das Thema Statik bezieht.

Herr DI Fr. verwies auf sein Beschwerdevorbringen und brachte vor, dass sich seine Beschwerde unter anderem auf folgende Themen bezieht: Er bringe vor, dass in der Tiefgarage nicht nur Pflichtstellplätze untergebracht seien. Die Planung der Be- und Entlüftung der Garage sei gemeinsam mit dem gegenständlichen Bauvorhaben zu beurteilen, da im Zuge der Errichtung von Teilen der Klimaanlage eine nachträgliche Aufstockung der Gebäude erforderlich sei, die sich auf die Gebäudehöhe auswirke, ebenso würde sich die Be- und Entlüftungsanlage auf die Immissionen auf den Grundstücken der Anrainer auswirken. Es sei daher eine Beurteilung durch die MA 15 auf der Basis der OIB-Richtlinie 3 erforderlich. Weiters beziehe sich sein Vorbringen auf das Thema Statik bzw. Sicherstellung der Schäden im Zuge der Bauausführung.

Der bautechnische Amtssachverständige DI Sch. trug sein Gutachten hinsichtlich der Themenbereiche Gebäudehöhe und Anschüttungen vor und wies darauf hin, dass die Pläne hinsichtlich der Anschüttungen nicht ausreichend seien. Die Berechnungen der Gebäudehöhe in den Planunterlagen seien unter der Voraussetzung, dass von dem nach der Bauführung vorhandene Gelände auszugehen sei, zutreffend. Die in den Einreichplänen dargestellten Geländeveränderungen im Bereich des Hauses 1 (laut Schnitt A-A) seien als signifikant anzusehen.

Herr Mag. F. verwies zum Thema Gebäudehöhe des Hauses 1 auf seine in der heutigen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme (Beilage ./3), Punkt 7. Ergänzend werde vorgebracht, dass aus der Sicht von Herrn Mag. F. zur ausreichenden planlichen Darstellung der Geländeveränderungen die Beischaffung eines Höhenschichtenplanes erforderlich sei.

Festgehalten wurde, dass die beim gegenständlichen Bauprojekt vorgesehenen Geländeveränderungen in den derzeit vorliegenden Planunterlagen nicht ausreichend dargestellt sind. Die Bauwerberin wurde daher aufgefordert die Pläne dahingehend zu ergänzen und die ergänzten Planunterlagen binnen 14 Tagen ab der heutigen Verhandlung an das Gericht zu übermitteln.

Nach Vorlage der ergänzten Planunterlagen würde ein ergänzendes Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen zu den Themenbereichen Geländeanschüttung bzw. Geländeveränderung und eine abschließende Stellungnahme zum Thema Gebäudehöhe einzuholen sein.

Zum Themenbereich Tiefgarage teilte die Bauwerberin auf Befragen mit, dass die Anzahl der im Projekt vorgesehenen Stellplätze unter Berücksichtigung der Novellierung des Garagengesetzes aus 2014 sich nicht verändert habe. Es seien nach wie vor 56 Stellplätze vorgesehen. Für das Haus 3 seien im gegenständlichen Projekt 25 Pflichtstellplätze vorgesehen.

Die Bauwerberin teilte auf Befragen mit, dass verfahrensgegenständlich nur die Beurteilung der Emissionen im Bereich der Zu- und Abfahrt zur Garage sind. Die Be- und Entlüftungsanlage sei nicht verfahrensgegenständlich, sondern soll in einem gesonderten Verfahren bewilligt werden. Das umwelttechnische Gutachten der P. GmbH beziehe sich auch auf eine in der Zukunft geplante Be- und Entlüftungsanlage. Die im Gutachten der P. GmbH eingezeichneten Ausblasöffnungen im Bereich der Häuser 1, 2 und 3 stehen im Zusammenhang mit dem hier nicht verfahrensgegenständlichen Be- und Entlüftungssystem der Garage.

Die Amtssachverständigen der MA 22 teilten auf Befragen mit, dass sie das Gutachten der P. GmbH im behördlichen Verfahren geprüft haben und dieses als nachvollziehbar und vollständig anzusehen ist. Sie verwiesen auf ihre Stellungnahmen vom 17.03.2014 und 19.03.2014. Die Amtssachverständige der MA 15 teilte mit, dass sie das Gutachten der P. GmbH und die Beurteilung der MA 22 im behördlichen Verfahren geprüft hat und hinsichtlich der Emissionen im Bereich der Ein- und Ausfahrt an der G.-straße aus humanmedizinischer Sicht keine Bedenken bestehen.

Herr Ma. T. und Frau Mag. J. T. verließen die Verhandlung um 11:46 Uhr.

Die Bauwerberin ersuchte um Protokollierung der Aussage des Amtssachverständigen, dass die Gebäudehöhe im Bereich des Hauses 1A aus seiner Sicht eingehalten sei. Der Planverfasser habe sogar das Treppenhaus bei der Gebäudehöhenberechnung berücksichtigt obwohl dies gem. § 81 Abs. 6 BO nicht erforderlich gewesen wäre.

Die Beschwerdeführer Dr. H., Dr. S., DI Ko. und Dr. Ko. legten mit dem Schreiben vom 17.2.2015 eine gutachtliche Stellungnahme aus geotechnischer Sicht des Herrn Prof. DI Dr. Fo. vor.

In der Folge wurden von der Planverfasserin korrigierte Einreichpläne und ein Vermessungsplan der Vermessung E. GmbH mit Geländeschnitten und Ansichten des gegenständlichen Grundstückes vom 24.2.2011 vorgelegt. Diese wurden dem bautechnischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen übermittelt, zu begutachten, ob diese Unterlagen nunmehr für die Beurteilung der Geländeveränderungen ausreichend seien, und ob die zulässige Gebäudehöhe bei den Häusern 1 A und 1 B eingehalten sei.

Der bautechnische Amtssachverständige übermittelte sein Gutachten vom 6.3.2015, das den Beschwerdeführern, der Behörde und der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht wurde. Am 19.3.2015 übermittelte der Amtssachverständige eine verbesserte Version seines Gutachtens, das in seinen Ergebnissen mit dem Gutachten vom 6.3.2015 im Wesentlichen übereinstimmt. Dieses wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2015 zur Kenntnis gebracht. Das Gutachten hat folgenden Inhalt:

...

Mit Schreiben vom 21.3.2015 erstatteten die Beschwerdeführer Herr Dr. H., Herr DI Ko. und Frau Dr. Ko. ein ergänzendes Vorbringen zum Thema der Bodenstabilität im Bereich der zu bebauenden und der benachbarten Grundstücke, in dem darauf hingewiesen wird, dass im Bereich der Häuser in der P.-Straße regelmäßige Kontrolluntersuchungen der Senkung der Häuser durch die vermehrte Hangwasserführung und den regenreichen Sommer 2014 durchgeführt würden. Es seien vermehrte Setzungen festgestellt worden, wozu die entsprechenden Messergebnisse vorgelegt würden. Daraus sei zu folgern, dass eine professionelle Begutachtung der Stabilität der verfahrensgegenständlichen Grundstücke erforderlich sei.

Am 27.3.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. Bei der Verhandlung waren folgende Personen anwesend: Herr Dr. H., Herr Mag. F., Herr Dr. DI Ha., Frau Mag. Ha., Frau DI Dr. P.-Fr. für Herrn DI Fr., Herr DI Ko., Frau Br. B. für Herrn As. B., Herr DI Zi., Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., R. GmbH vertreten durch Geschäftsführer Herrn Mag. Bi., Herrn Mag. Ho., Herrn RA Herr Dr. Ka., mit den informierten Vertretern Herr Ing. Ro., Herrn Arch. DI Ta., Herr DI Pi., sowie den bautechnischen Amtssachverständigen DI Sch..

Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

Auf die Verlesung des Akteninhaltes wurde mit Zustimmung der Parteien verzichtet; dieser galt somit als verlesen. Das verbesserte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 19.03.2015 wurde den anwesenden Parteien ausgeteilt.

Frau Mag. Ha. teilte mit, dass Herr DI Ha. in der vorangegangenen Verhandlung zu ihrer Vertretung bevollmächtigt war. Der Umfang ihrer Beschwerde sei derselbe wie der von Herrn DI Ha..

Der bisherige Verfahrensverlauf wurde zusammengefasst und die seit der letzten Verhandlung eingelangten Unterlagen (Gutachten vom Herrn Prof. DI Dr. Fo., die Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und die korrigierten Einreichpläne sowie Nachweis über die Gebäudehöhe des Hauses 1B vom 17.02.2015) wurden kurz dargestellt.

Vorgelegt wurde das Schreiben vom 21.03.2015 betreffend Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben G.-Straße ..., Wien (Beilage./1) mit einer Tabelle Übersetzungsmessungen in Wien ..., P.-Straße. Dieses Schreiben sowie die Beilagen wurden dem Vertreter der Bauwerberin zur Einsichtnahme übergeben.

Auf Befragen teilte der Planverfasser mit, dass folgende Änderungen der Pläne seit der vorangegangen Verhandlung erfolgt sind: Das Treppenhaus zwischen dem Haus 1A und B wurde hinsichtlich seines Grundrisses im Dachgeschoß reduziert, sodass es nunmehr großteils im Widmungsgebiet Bauklasse I zu liegen kommt. Hinsichtlich der Giebelflächen wurde der Dachaufbau dahingehend geändert, dass er nunmehr eine Stärke von 30,2 cm hat. Im Übrigen wurde die Darstellung der Geländeveränderungen bzw. -aufschüttungen auf den Geometerplan vom 24.02.2011 abgestimmt und die dargestellten Schnittführungen diesem Geometerplan angepasst. Der Planverfasser bestätigte, dass dieser Geometerplan auf der Situation vor dem Abriss der vor dem gegenständlichen Bauvorhaben auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten beruht.

Herr Dr. H. wendete ein, dass es aus seiner Sicht problematisch sei, wenn ein Amtssachverständiger, der ebenfalls bei der MA 37 beschäftigt sei, im gegenständlichen Verfahren tätig werde. Er lehne daher den Amtssachverständigen ab und beantrage die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen.

Diesem Vorbringen schlossen sich die anwesenden und die von diesen vertretenen Beschwerdeführer an.

Die Bauwerberin trug dazu vor, dass keine Inkompatibilität des Amtssachverständigen gegeben sei, da die bescheiderlassende Behörde die MA 37, Gebietsgruppe West, sei, der Amtssachverständige jedoch der Gebietsgruppe Ost angehöre und kein interner Weisungszusammenhang zum Amtssachverständigen bestehe.

Herr Mag. F. hielt fest, dass im ersten Rechtsgang das Verfahren von der Gebietsgruppe Ost behandelt worden sei.

Der Amtssachverständige teilte auf Befragen mit, dass er mit dem gegenständlichen Verfahren in keinem Verfahrensstadium befasst war.

Der Vertreter der MA 37 teilte mit, dass das Verfahren ursprünglich von Herrn Dipl.Ing. Sr. geführt worden sei, der zur Gebietsgruppe Nord gehört hätte. Diese sei mittlerweile aufgelassen worden. Ab der ersten Behebung und Zurückverweisung durch die Bauoberbehörde sei er mit diesem Verfahren befasst. Der Amtssachverständige sei im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht tätigt gewesen.

Auf Befragen teilte der Planverfasser mit, dass die Darstellung der Fassadenseite der Häuser 1A und B, die dem Grundstück EZ 9.. zugewandt sei, als gerade Linie sich daraus ergebe, dass im Geometerplan die unterste Kote (69,57) und die oberste Kote (74,80) ausgemessen wurden. Diese Koten wurden der Darstellung der Geländeanschüttungen zu Grunde gelegt. Die dazwischen angeführten Koten wurden anhand der Abstände zum obersten bzw. untersten Punkt errechnet. Das Gebäude 1A und B schließe an dieser unmittelbar an das Nachbargebäude an. Unter dem Gebäude schließe die Zufahrt zu den Tiefgaragen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ebenfalls unmittelbar an das Nachbargebäude an, wobei die erforderlichen Absicherungsmaßnahmen berücksichtigt wurden.

Herr Mag. F. brachte vor, dass auf Grund des Interpolierens der zwischen dem tiefsten und höchsten gemessenen Punkt und der Tatsache, dass kein eigener Vermessungspunkt dort bestehe, wo die Bauklasse I beginne, Flächen die für die Gebäudehöhe relevant wären nicht berücksichtigt würden.

Der Planverfasser entgegnete, dass im vorliegenden Plan vom Vermesser die dreidimensionale Flächenausformung an Hand so vieler Punkte vermessen und dargestellt worden sei, dass die Interpolation jedenfalls korrekt erfolgt sei.

Herr Mag. F. brachte vor, dass die Annahme einer geraden Linie vom untersten vermessenen Punkt zum obersten vermessenen Punkt insoferne unzulässig sei, als sich an der Grundgrenze zu EZ 9.. zum Zeitpunkt der Vermessung Gebäude befunden hätten, die mittlerweile abgerissen worden seien. Dabei hätte das vordere Gebäude auf einer planen Fläche gestanden, sodann hätte es einen Hang gegeben in dessen Anschluss das zweite Gebäude ebenfalls auf einer planen Fläche gestanden sei. Die Flächen im Bereich des Hanges seien durch die Annahme der oben angeführten geraden Linie bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt worden.

Der Amtssachverständige teilte auf Befragen mit, dass die Gebäudehöhe an der Front zu EZ 9.. unter Zugrundelegung des in den Einreichplänen dargestellten Geländes das zulässige Ausmaß nicht überschreite.

Herr Mag. F. brachte vor, dass zur korrekten Beurteilung der Höhenlage des verfahrensgegenständlichen Grundstückes die Vorlage eines Höhenschichtenplanes erforderlich sei. Das nunmehr vorhandene Grundstück sei aus vier Grundstücksstreifen hervorgegangen, die unterschiedlich bebaut und verändert worden seien. Es sei jedoch das gewachsene Gelände darzustellen. In den Einreichplänen seien nur drei Schnitte dargestellt. Der Geometerplan enthalte falsche Geländepunkte, die vor der Rodung und Schleifung der zuvor vorhandenen Gebäude erstellt worden seien.

Die Bauwerberin brachte vor, dass an der Grundgrenze zu EZ 9.. keine Aufschüttungen erfolgt seien. Das neue Gelände nehme Bezug auf die alten Geländepunkte.

Der Amtssachverständige erstattete sein Gutachten und verwies auf den Nachweis zur Geländeaufschüttung vom 17.02.2015. Er hielt weiters fest, dass sich die im Gutachten erwähnten Rechenfehler im Kommastellenbereich befänden, die Bemaßung jedoch korrekt sei. Die Rechenfehler wirkten sich auf die Beurteilung daher nicht aus. Weiters hielt er fest, dass in den ursprünglichen Plänen der Deckenaufbau höher gewesen sei, als hinsichtlich der Giebelflächen dargestellt worden sei. Aus diesem Grund sei der Deckenaufbau reduziert worden. Weiters wäre das Gutachten in Punkt 3. auf Seite 4 insofern zu korrigieren, als die Zitierung des § 81 Abs. 3 der Bauordnung § 81 Abs. 2 zu lauten habe.

Herr Mag. F. gab zu diesem Gutachten eine Stellungnahme (Beilage ./2) ab, die er auch in schriftlicher Form vorlegte. Ein Exemplar dieser Stellungnahme wird der Bauwerberin übergeben.

Die Bauwerberin entgegnete, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht innerhalb der Beschwerdefrist erstattet worden sei und er daher präkludiert sei. Die in der heutigen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme trete dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergäbe sich, dass unter Berücksichtigung des neu geschaffenen Geländes die zulässige Gebäudehöhe eingehalten werde. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da die durchgeführten Planänderungen in mehreren Verhandlungen behandelt worden seien, sich das Gutachten des Amtssachverständigen darauf beziehe und der Beschwerdeführer Akteneinsicht genommen habe.

Der Vertreter der MA 37 hielt fest, dass es beim Haus 1B keine südliche Front gäbe, da die Gebäude im Bereich des Treppenhauses aneinander gebaut seien. Im Übrigen sei diese Front dem Beschwerdeführer nicht zugewandt.

Auf Befragen gab der Amtssachverständige an, dass aus seiner Sicht die Beischaffung eines Höhenschichtlinienplanes nicht erforderlich sei, da dieser die auch im vorgelegten Plan „Geländeschnitt (Aufschüttungen/Abgrabungen)“ enthaltenen Punkte enthalten würde. In einem Höhenschichtlinienplan wären diese Punkte verbunden. Die für die Beurteilung der Gebäudehöhe erforderlichen Informationen seien jedoch im vorgelegten Plan ohnedies vorhanden.

Herr Mag. F. entgegnet, dass sich die Beiziehung eines Höhenschichtlinienplanes auf die Flächenberechnung auswirken würde, da danach die Gebäudekontur (richtig: „Geländekontur“) besser erkennbar sei und eine Interpolation daher nicht mehr notwendig sei. Seiner Meinung nach wäre der Höhenschichtlinienplan erst nach Abbruch der zuvor dort befindlichen Gebäude zu erstellen gewesen.

Der Amtssachverständige entgegnete, dass die Erstellung eines Höhenschichtlinienplanes nicht möglich sei, wenn in diesem Bereich ein Gebäude vorhanden sei, weshalb üblicherweise vom untersten und obersten Punkt ausgegangen werde und das dazwischen liegende Gelände im Zuge einer Interpolation ermittelt werde.

Zur Frage, aus welchem Grund beim Haus 1B die Fläche, an der das Treppenhaus und der Liftschacht angebaut sind, bei der Fassadenabwicklung nicht berücksichtigt würden, teilte der Amtssachverständige mit, dass es sich dabei nicht um Fassadenflächen handle, da dort die Gebäude zusammengebaut seien.

Zur Frage der durchschnittlichen Gebäudehöhe des Hauses 1B unter Berücksichtigung des neuen Geländes, ergebe sich, dass die im Plan „Gebäudehöhe Berechnung“ die zur Fassadenabwicklung gehörige Rechnung nicht korrekt sei. Der Amtssachverständige teilte dazu mit, dass er die Fassadenabwicklung nachgerechnet habe und die durchschnittliche Gebäudehöhe unter 9 m liege. Die entsprechenden Unterlagen würden nachgereicht.

Zur Frage, inwiefern das Treppenhaus und der Aufzugsschacht den zulässigen Gebäudeumriss im unbedingt notwendigen Ausmaß überschreiten, teilte der Amtssachverständige mit, dass diese Überschreitung 3,17 m betrage. Welche Überschreitung notwendig sei, sei unter Berücksichtigung der Mindestraumhöhe, des notwendigen Deckenaufbaues, der Überfahrthöhe des Aufzuges und architektonischer Gesichtspunkte, die von der MA 19 gefordert würden (Flachdach), zu berechnen. Das unbedingt notwendige Ausmaß werde im gegenständlichen Fall eingehalten.

Der Amtssachverständige teilte zur Frage, ob die Punkte 3.3. und 3.4. des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes eingehalten sind mit, dass dies der Fall sei. Festgehalten wurde, dass der Gebäudeteil zwischen dem Haus 1A und 1B nach Angaben des Amtssachverständigen nur das Treppenhaus und den Liftschacht sowie die erforderlichen Gangflächen enthält.

Der Planverfasser teilte mit, dass die Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses durch das Treppenhaus bzw. den Liftschacht auch darauf zurückzuführen sei, dass das Haus 1A und 1B auf Grund der Steilheit des Grundstückes unterschiedliche Höhen aufweisen und das oberste Geschoß des Hauses 1B vom Treppenhaus und vom Lift erschlossen werden müssten.

Herr Mag. F. brachte vor, das Punkt 3.3. des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, wonach der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen dürfe, an der südlichen Front des Hauses 1B nicht eingehalten würde, da die Überschreitung dort 2,40 m betrage.

Der Amtssachverständige wird auch zu diesem Punkt eine ergänzende Stellungnahme abgeben.

Auf Grund des Einwandes von Herr Mag. F. wurde festgestellt, dass an der Südfassade abweichend von der Bestimmung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (Punkt 3.3.) die zulässige Gebäudehöhe von 9 m über dem anschließenden Gelände mehr als 1,5 m überschritten wird. Sollte es sich dabei um eine Gaupe handeln, so überschreitet diese das zulässige Ausmaß.

Herr Dr. H. und Frau DI Dr. P.-Fr. brachten vor, dass nochmals auf die Problematik der Bodenstabilität und des Abrutschens des Nachbargrundstückes hingewiesen werde. Aus ihrer Sicht wäre diese Problematik als Immission im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung im Wege eines Zivilverfahrens sei nicht ausreichend.

Herr Mag. F. verwies auf Punkt 3.2. des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, wonach entlang der Baulinie und Schutzzonen Baumassen nicht gestaffelt werden dürften und ersuchte, auf dieses Argument in der Begründung des Erkenntnisses einzugehen.

Die Verhandlungsleiterin vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Der Amtssachverständige wird bis zur nächsten Verhandlung die oben angeführten Fragen (Gebäudehöhe Haus 1B, die Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses an der Südfront des Hauses 1B) beantworten. Im Übrigen wird im Hinblick auf die Widmung des gegenständlichen Grundstückes als Schutzzone und die Festlegung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zu Punkt 3.3. ein Gutachten der MA 19 eingeholt werden.

Die Beschwerdeführer Herr Mag. F. und Frau MT. F. übermittelten in der Folge eine Stellungnahme vom 27.4.2015, in der sie zunächst darstellen, dass dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf dem Gebiet der Geologie und Bodenmechanik nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Vermessungsingenieur noch nicht nachgekommen worden sei. Der aktenkundige Geometerplan stamme aus 2011, somit aus der Zeit vor der Rodung des Baumbestandes und vor Schleifung des Gebäudealtbestandes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Erforderlich wäre weiters ein Höhenschichtenplan als Planungsbasis für ein Ist- bzw. Soll-Höhenprofil.

Es sei nach erfolgter Rodung klar erkennbar, dass das Nachbargrundstück ohne die früheren Veränderungen zur Bauplatzschaffung gegen Osten hin abfallen müsse, weshalb der Geländeschnitt des Geometerplans in der Mitte des Grundstücks nicht das gewachsene Gelände darstelle. Ausgegangen werden müsse aber vom ursprünglich gewachsenen Boden ohne die zwischenzeitig erfolgten Geländeveränderungen (Aufschüttungen zur Schaffung von Bauplätzen für die mittlerweile geschliffenen Gebäude). Dies wäre aus einem Höhenschichtenplan erkennbar.

Unrichtig sei die Annahme des Amtssachverständigen, dass die Geländeveränderungen nicht mehr als maximal 1,5 m betrügen. An der Ecke der Fassade West zur Fassade Süd betrügen diese vielmehr 2,76 m. Berücksichtige man auch die früheren Aufschüttungen so ergäben sich auch an der ostseitigen Fassade Aufschüttungen in einem unzulässigen Ausmaß.

Die Planung stelle aus den o.a. Gründen eine Verletzung der Anrainer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten dar.

Die Bauwerberin übermittelte am 7.5.2015 geänderte Einreichpläne hinsichtlich der Häuser 1 A und 1 B (Planungstand 28.4.2015).

Herr DI Ko. nahm am 9.6.2015 Akteneinsicht in die modifizierten Einreichpläne. Er überbrachte zwei ergänzende Stellungnahmen der Beschwerdeführer Mag. F. und Frau F. vom 29.5.2015 und vom 1.6.2015. Diese wurden laut Herrn Mag. F. bereits per Post übermittelt. Da sie bei Gericht jedoch nicht postalisch eintrafen, wurde der wesentliche Inhalt von Herrn Mag. F. in der Verhandlung vom 10.6.2015 referiert und es wurde je eine Kopie an die Bauwerberin und den Behördenvertreter der Magistratsabteilung 37 übergeben.

Am 10.6.2015 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Anwesend waren Herr Mag. F., Frau MT. F., Herr Dr. DI Ha., Herr DI Fr., Herr DI Ko., Herr DI Zi., Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., R. GmbH vertreten durch Geschäftsführer Herrn Mag. Bi., Herrn Mag. Ho., mit den informierten Vertretern Herr Ing. Ro., Herrn Arch. DI Ta., Herr DI Pi., sowie der bautechnische Amtssachverständigen DI Sch. und der Amtssachverständige für Architektur und Stadtgestaltung SR DI Kn..

Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

Die Parteien verwiesen auf das bisherige Vorbringen.

Herr Mag. F. trug zusammengefasst die in den oben genannten Stellungnahmen dargestellte Argumentation vor. Insbesondere verwies er darauf, dass die in den nunmehr nachgereichten, korrigierten Plänen (Letztstand 28.04.2015) dargestellte Geländekontur von den ursprünglichen Plänen (die von der MA 37 dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Einreichpläne) deutlich abweiche. Damit sei die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid weggefallen.

Er habe weiters festgestellt, dass der bautechnische Amtssachverständige (ASV) Dipl.Ing. Sch. nunmehr bei einer anderen Dienststelle tätig sei. Es stelle sich daher die Frage, ob dies einen Einfluss auf seine Unbefangenheit habe.

Herr Dipl.Ing. Sch. teilte dazu mit, dass er nunmehr bei der MA 37, Gruppe besondere Bauten (richtig: besondere Bauvorhaben), tätig sei und mit Bewilligungsverfahren für Schulen und Krankenhäuser in ganz Wien befasst sei.

Herr Mag. F. führte weiters aus, dass die Nichtberücksichtigung von Teilen der Südfassade des Hauses 1B bei der Fassadenabwicklung keine ordnungsgemäße Berechnung der Gebäudehöhe für diesen Gebäudeteil ermögliche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) seien „Fronten“ Umfassungswände. Würden hinsichtlich des Hauses 1B alle vier Umfassungswände vollständig bei der Fassadenabwicklung berücksichtigt, würde die zulässige Gebäudehöhe überschritten.

Die Themen Gebäudehöhe und Geländeveränderungen seien als zusammenhängend zu betrachten. Zum Thema Geländeveränderungen werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Insbesondere würde im Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2005, Zahl 2003/05/0192, eine mit der gegenständlichen Situation vergleichbare beurteilt. Auch in diesem Verfahren sei eine Schutzzone verordnet gewesen. Die Aussagen des VWGH in dieser Entscheidung seien daher gegenständlich zu beachten.

Die Bauwerberin hielt dem entgegen, dass ein ergänzendes Vorbringen zu den Stellungnahmen von Herrn Mag. F. vorbehalten werde, da diese erst in der gegenständlichen Verhandlung vorgelegen seien.

Zum Vorbringen, wonach durch die Abänderungen der Geländekonturen in den aktuellen Einreichplänen die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid weggefallen sei, werde vorgebracht, dass auch im Rechtsmittelverfahren Planänderungen zulässig seien. Dies bewirke nicht, dass das Projekt als ein völlig anderes anzusehen sei.

Zum Vorbringen hinsichtlich des bautechnischen Amtssachverständigen werde vorgebracht, dass die Anrainer kein Recht auf Ablehnung eines Amtssachverständigen hätten. Weiters ergäbe sich Befangenheit eines Sachverständigen nicht nur daraus, dass er im selben Behördenapparat beschäftigt sei, von dem der angefochtene Bescheid erlassen worden sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der bautechnische ASV mit dem gegenständlichen Projekt nicht befasst gewesen sei.

Zum Thema Nichtberücksichtigung von Gebäudefronten an der Südfassade des Hauses 1B werde auf Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 27.03.2015 verwiesen, wo der Behördenvertreter der MA 37 ausgesagt habe, „dass es keine südliche Front gäbe, da an dieser Stelle die Gebäude aneinandergebaut seien. Weiters sei diese Front dem Grundstück dessen Miteigentümer der BF sei, nicht zugewandt.“ Daraus sei ersichtlich, dass Anrainer nur die Gebäudehöhe der ihnen zugewandten Front geltend machen könnten. Die Südfront des Hauses 1B sei dem Grundstück EZ 9.. nicht zugewandt.

Geländeveränderungen seien nur insofern relevant, als sie für die Berechnung der Gebäudehöhe von Bedeutung seien und bestehe nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer. Im vorliegenden Projekt seien die Geländeveränderungen mit dem Geometerplan abgestimmt. Maßgeblich sei das Gelände nach Errichtung des gegenständlichen Bauprojektes.

Die der Liegenschaft EZ 9.. zugewandte Gebäudefront überschreite nicht die zulässige Gebäudehöhe. Dies ergäbe sich auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen.

Das Treppenhaus und der Aufzugsschacht überschritten die zulässige Gebäudehöhe nur im unbedingt notwendigen Ausmaß. Allfällige weitere Überschreitungen der zulässigen Gebäudehöhe seien in den korrigierten Plänen herausgenommen worden.

Es bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer auf Einhaltung der Bestimmung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes.

Der Amtssachverständige habe im bereits stattgefunden Ermittlungsverfahren festgehalten, dass die Gebäudehöhe und der zulässige Gebäudeumriss bei Haus 1A und 1B eingehalten seien.

Herr Mag. F. habe in seiner ursprünglichen Beschwerde angeführt, dass an der Grundgrenze zur Liegenschaft EZ 9.. keine Aufschüttungen erfolgen (Beschwerde Seite 3, 3. Absatz von unten).

Herr Mag. F. entgegnete zu diesem Vorbringen, dass es zwar an dieser Grundgrenze zu keinen Aufschüttungen in Form von Aufbringung von Erde komme, aber eine Veränderung des Geländeniveaus im Rahmen der Errichtung des Kellers erfolge.

Die Bauwerberin ergänzte ihr Vorbringen dahingehend, dass nach der Judikatur des VwGH ein subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer hinsichtlich Geländeveränderungen nur dann bestünde, wenn diese im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe von Relevanz wären. Im gegenständlichen Fall sei die zulässige Gebäudehöhe an der der Liegenschaft EZ 9.. zugewandten Front jedenfalls eingehalten. Es komme auch zu keiner faktischen Erhöhung der Gebäudehöhe durch die geplanten Geländeveränderungen. Dies sei aus den aktuellen Einreichplänen ersichtlich.

Herr Arch. Dipl.Ing. Ta. teilte auf die Frage, welche Planänderungen gegenüber den in der letzten Verhandlung vorliegenden Plänen in den Plänen, Letztstand 28.04.2015, die seit der letzten Verhandlung nachgereicht wurden, durchgeführt wurden, mit: Es wurde die Berechnung der Gebäudehöhe des Hauses 1B hinsichtlich der Rechenfehler korrigiert. Dies sei aus dem Plan 5/2 ersichtlich.

Es erfolgte eine Reduktion der Höhe des Treppenhauses, sodass nunmehr die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe das unbedingt notwendige Ausmaß nicht mehr überschreite.

Die exakte Gebäudehöhe der einzelnen Gebäude wurde kotiert. Daraus sei ersichtlich, dass das Gebäude an keinem Punkt die maximal zulässige Gebäudehöhe um mehr als 1,5 m überrage.

Die Gebäudehöhe an der Südfassade im Bereich des Treppenhauses wurde reduziert (auf 8,30 m) und dadurch sichergestellt, dass die Gebäudehöhe an der Südfassade die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet, weshalb die Frage, ob der die zulässige Gebäudehöhe überschreitende Teil als Gaupe qualifiziert werden kann, dahingestellt bleiben kann.

Auf die Frage, von welchem Punkt bei der Interpolation des Geländes an der Westfront ausgegangen worden sei, wurde in der Verhandlung vom 27.03.2015 vom Planverfasser festgehalten, dass die unterste Kote 69,57 m und oberste Kote 74,80 m beträgt. Dies stimme mit dem vorliegenden Geometerplan überein. Er wurde nunmehr ersucht, darzustellen wo diese Koten in den Einreichplänen ersichtlich sind. Der Planverfasser verwies dazu auf den Grundriss des Hauses 1A und 1B und auf den Schnitt D1-D1 bzw. D2-D2. In diesen Planunterlagen sei ersichtlich, dass die Interpolation von einer Kote 69,32 m ausgehe. Dies ergebe sich daraus, dass die G.-straße nach Westen ansteige und daher die Höhe des Geländes gemittelt werden müsse. Diese Kote sei auch als Höhenbezugspunkt für das Haus 1A in den Einreichplänen angegeben.

Auf die Frage, wie die der Fassadenabwicklung des Hauses 1B an der höchsten Stelle der Westfassade dargestellte Gebäudehöhe von 9 m mit der im Schnitt D1-D1 dargestellten Gebäudehöhe an dieser Stelle zusammenpassen, teilte der Planverfasser mit, dass die Kotierung in den Einreichplänen verbindlich sei. Allfällige Messungenauigkeiten ergeben sich möglicherweise aus dem mehrfachen Kopieren der Pläne.

Der bautechnische Amtssachverständige teilt mit: Aus der vorgelegten Fassadenabwicklung zum Haus 1B gehe hervor, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher sei, als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe. Der obere Abschluss des Gebäudes liege an keiner Stelle mehr als 10,5 m über dem anschließenden Gelände.

Der Amtssachverständige teilte mit, dass das Stiegenhaus die zulässige Gebäudehöhe nunmehr um 2,12 m überschreite. Der Liftschacht überschreite die zulässige Gebäudehöhe um 3,17 m. Damit bleibe die Feststellung, dass diese Überschreitung das unbedingt erforderliche Ausmaß einhält, aufrecht.

Der Amtssachverständige der MA 19 teilte folgendes mit:

„Aus dem Blickwinkel der Stadtgestaltung ist zunächst die Frage zu beantworten, stehen Geländeveränderungen in diesem Bereich im Einklang zum Bebauungsplan. Was sind die Intentionen des Bebauungsplanes? Der Bebauungsplan ist eine Verordnung zum Landesgesetz Bauordnung. Die Intentionen des Bebauungsplanes sind die Intentionen der Bauordnung (die Einheitlichkeit des örtlichen Stadtbildes, Erhaltung des historischen Gebäudebestandes, …) auf die Stadt liegenschaftsscharf herunterzubrechen. Aus den Unterlagen (Bebauungsbestimmungen, besondere Bebauungsbestimmungen, Bemerkungen zum Gründruck des Bebauungsplanes) kann die Intention der betreffenden „Schutzzone“ als Schutz der historischen Gebäude vor Abbruch festgestellt werden. Das gegenständliche Gelände wird jedoch nicht als durch diese Feststellung Schutzzone im Bestand zu erhaltende landschaftliche Gegebenheiten gewertet. In diesem Sinne widersprechen die in den beiliegenden Plänen dargestellten Geländeveränderungen weder den Intentionen der Schutzzone, noch den Intentionen des Bebauungsplanes und den Intentionen der Bauordnung.

Zur zweiten Frage: Bestehen Bedenken gegen die Berücksichtigung der im gegenständlichen Projekt geplanten Geländeveränderungen im Bereich der Häuser 1A und 1B für die Beurteilung der Gebäudehöhe. Dazu: aus stadtgestalterischer Sicht wäre dabei zu klären, inwiefern, das gegenständliche Bauvorhaben auf dem geänderten Gelände die Einheitlichkeit des örtlichen Stadtbildes beeinträchtigen würde.

Dazu wäre festzustellen,

1. )dass das örtliche Stadtbild durch die geschlossene Gebäudezeile entlang der G.-straße (durchschnittliche Gebäudehöhe ca. 12 m) geprägt ist. Festzustellen ist, dass die Geländeveränderung keine aus stadtgestalterische Sicht störende zu bewertende Auswirkung auf das geplante Bauvorhaben nehmen wird, da sich das geplante Projekt weiterhin in die geschlossene Gebäudezeile bzw. den Höhenverlauf der Traufkanten einfügen wird. Diese Gebäudezeile entlang der G.-straße mindert die Einsehbarkeit auf die dahinterliegenden Liegenschaftsanteile erheblich.

2. )dass die Liegenschaften im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens nördlich der G.-straße ein deutlich ansteigendes Gelände aufweisen. Die meisten Liegenschaften im nahen Umfeld weisen in der Tiefe der Liegenschaften gegen die P.-Straße zu mehrgeschossige Gebäude auf. Die absolute Gebäudehöhe über Wiener Null dieser Gebäude ist einerseits von der Gebäudehöhe über dem jeweiligen anschließenden Gelände als auch wesentlich von der jeweiligen Lage auf dem geneigten Gelände abhängig. Je nördlicher, d.h. je höher am Hang positioniert, desto höher ist die absolute Gebäudehöhe über Wiener Null. Durch die unterschiedliche Positionierung auf dem Hanggelände ist bzw. wird die konkrete, stadtbildwirksame Gebäudehöhe optisch nicht exakt wahrnehmbar sein bzw. exakt mit Nachbargebäuden vergleichbar werden. In diesem Sinne bestehen aus stadtgestalterischer Sicht keine Bedenken gegen die Berücksichtigung der im gegenständlichen Projekt geplanten Geländeveränderungen im Bereich der Häuser 1A und 1B für die Beurteilung der Gebäudehöhe.“

Herr Mag. F. hielt dazu fest, dass auf dem gegenständlichen Grundstück etwa die Hälfte der Liegenschaft an der G.-straße eine Grünfläche sei und daher von einer geschlossenen Gebäudezeile nicht ausgegangen werden könne.

Der Amtssachverständige der MA 19 entgegnete, dass in seinem Gutachten die Formulierung „geschlossene Gebäudezeile“ durch Gruppenbauweise ergänzt werden könne. Dies entspreche den im gegenständlichen Bereich vorhandenen Baulichkeiten und ändere nichts an der stadtgestalterischen Beurteilung.

Herr Mag. F. brachte vor, dass der hintere Teil der geplanten Gebäude (Haus 1B) den an der Baulinie liegenden Gebäudeteil signifikant überrage. Der Flächenwidmungsplan sehe jedoch eine niedrigere Bebauung im ansteigenden Gelände vor. Weiters falle das Gelände entlang der G.-straße von Westen nach Osten ab. Bei den Nachbarliegenschaften würde dies bei den hinteren Gebäuden berücksichtigt. Das Haus 1B würde das Nachbargebäude auf der Liegenschaft EZ 9.. deutlich überragen. Dies sei von der Straße aus erkennbar.

Der Amtssachverständige der MA 19 erwiderte, dass die Gebäude in der Liegenschaftstiefe auf Grund der Tatsache, dass sie am Hang lägen, höher wirken. Weiters sei eine Vergleichbarkeit der Gebäudehöhen durch eine Betrachtung alleine nicht gegeben.

Herr Dipl.Ing. Ko. teilte dazu mit, dass die Feststellungen wonach die Gebäude auf Grund ihrer Hanglage größer wirkten, für ihn nicht nachvollziehbar seien, da auch die perspektivische Wirkung berücksichtigt werden müsse.

Herr Mag. F. ergänzte dazu, dass das Haus 1B auf Grund des Abfalls der G.-straße von West nach Ost deutlich höher sei, als die hinteren Gebäudeteile der benachbarten Häuser. Seiner Meinung nach müsste die Gebäudehöhe das Abfallen der G.-straße berücksichtigen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, in wie fern die im Bereich der Südfront des Hauses 1B stattfindende Geländeanschüttung von ca. 3 m aus stadtgestalterischer Sicht nicht zu berücksichtigen sei.

Der Vertreter der MA 37 brachte dazu vor, dass das Stadtbild von der Straße aus zu beurteilen sei und die Perspektive der Dachtraufe des Straßentraktes die Einsicht in die Gebäudekonstellation begrenze.

Der Amtssachverständige der MA 19 ergänzte, dass die Gebäudehöhe der Gebäude am Hang aus visueller Sicht schwer nachvollziehbar sei und daher keine exakte Vergleichbarkeit mit den Häusern auf der Nachbarliegenschaft gegeben sei. Hingegen seien die Gebäude an der Baulinie hinsichtlich ihrer Gebäudehöhe vergleichbar. Diesbezüglich werde jedoch die Einheitlichkeit durch das gegenständlich geplante Gebäude nicht beeinträchtigt. Im Übrigen sei, wie bereits oben dargestellt, die Schutzzone zum Schutz von historischem Baubestand verordnet worden. Das Gelände sei somit nicht schutzzonenrelevant.

Die Bauwerberin entgegnete, dass sie das Vorbringen der Anrainer zum Gutachten des Amtssachverständige der MA 19 bestreite und hielt fest, dass den Anrainern diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht zukomme. Dies insbesondere auch auf Grund der Situierung der Baukörper.

Herr Dipl.Ing. Fr. wendete ein, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb das bestehende Gebäude abgebrochen worden sei, wenn zur Erhaltung der Bausubstanz eine Schutzzone verordnet worden sei.

Diesbezüglich wurde auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Abbruchbewilligung verwiesen.

Die Bauwerberin ersuchte, zu Protokoll zu nehmen, dass aus ihrer Sicht die Einwendungen der Anrainer von Liegenschaft EZ 9.. zur Gebäudehöhe insofern als unverständlich erschienen, als das Gebäude auf dieser Liegenschaft an der Baulinie höher sei, als das gegenständlich geplante Haus 1A.

Herr Dipl.Ing. Ko. ersuchte um Protokollierung der Tatsache, dass ein weiteres Vorbringen zur Frage der Statik, Baugrubensicherung und Hangstabilität nicht zugelassen wurde.

Herr Dipl.Ing. Fr. schloss sich diesem Vorbringen an.

Aufgrund des Verwaltungsaktes, der Einreichpläne und des Ergebnisses der Verhandlungen vom 14.1.2015, 27.3.2015 und 10.6.2015 wurden folgende Feststellungen getroffen:

Gemäß dem gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. ..., ist für die im Eigentum der Bauwerberin stehende Liegenschaft in Wien .., G.-Straße ..., im vorderen straßenseitigen Bereich bis zu einer Grundstückstiefe von 14 m die Widmung Bauland/Wohngebiet, Bauklasse II und die geschlossene Bauweise festgesetzt. Für den daran anschließenden rückwärtigen Bereich, der nach einer inneren Baufluchtlinie liegt, ist die Widmung Bauland/Wohngebiet, Bauklasse I und die geschlossene Bauweise festgelegt.

Ferner gilt hier die besondere Bebauungsbestimmung BB2, die festgelegt, dass das Ausmaß der bebauten Fläche maximal 50 % des jeweiligen Teiles des Bauplatzes betragen darf. Für die Liegenschaften in Wien .., K.-gasse ..5, sowie in Wien .., K.-gasse ..6, ist jeweils für die (mittels Baufluchtlinien begrenzten) bebaubaren Bereiche die Widmung Bauland/Wohngebiet, Bauklasse II beschränkt mit 10,50 m sowie die offene Bauweise festgesetzt. Für die Flächen außerhalb der bebaubaren Bereiche ist die gärtnerische Ausgestaltung („G“) angeordnet. Nach den weitern Bebauungsbestimmungen darf der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht mehr als 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,50 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf.

Im unteren Bereich der an der G.-Straße gelegenen Liegenschaft ist eine Schutzzone verordnet, in der die Häuser 1 A und 1 B zu liegen kommen sollen.

Mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 20.12.2011 wurde der Abbruch der in einer Schutzzone gelegenen vier Altgebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bewilligt und der Abbruch in der Folge durchgeführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Magistratsabteilung 37 wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 14 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 Stellplätzen auf der Liegenschaft ... Bezirk, G.-Straße ONr. ..., EZ ...4 der Kat.-Gem. ..., eines Wohngebäudes mit 17 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 17 Stellplätzen auf der Liegenschaft ... Bezirk, K.-gasse ONr. ..5, EZ ...9 der Kat.-Gem. ... und eines Wohngebäudes mit 25 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 25 Stellplätzen auf der Liegenschaft ..., K.-gasse ONr. ..6, EZ ...9 der Kat.-Gem. ... sowie der damit verbundenen Stützmauern, Stufenanlagen und Geländeveränderung durch Anschüttungen und Abgrabungen im Zusammenhang mit den notwendigen Zugängen und Zufahrten sowie die Herstellung von Gartenterrassen bewilligt. Die Beheizung der Gebäude erfolgt mittels Fernwärme. Die Schmutz- und Regenwässer werden in den öffentlichen Straßenkanal in der G.-Straße eingeleitet. Das Haupttreppenhaus wird mit einer Druckbelüftungsanlage und mit einer nassen Steigleitung ausgestattet.

Die Zufahrt zu den Stellplätzen in der Tiefgarage erfolgt über einen Tunnel, der von der Einfahrt in der G.-Straße ONr. ... im Bereich der westlichen Grundgrenze die beiden Tiefgaragen auf den Liegenschaften K.-gasse ONr. ..5 und ONr. ..6 erschließt. Weiters wird über die Liegenschaft ... Bezirk, G.-Straße ONr. ..., EZ ...4 der Kat.-Gem. ... ein barrierefreier Zugang, ein Fluchtweg zur G.-Straße, ein Kanalanschluss an den öffentlichen Straßenkanal in der G.-Straße, eine durchgehende nasse Löschwassersteigleitung (im Tunnel verlegt), sowie eine Anschlussleitung an die öffentliche Trinkwasserleitung für die gegenständliche Liegenschaft hergestellt. Auf der Liegenschaft G.-Straße ONr. ..., EZ ...4 der Kat.-Gem. ..., wird ein gemeinsamer Müllraum hergestellt.

Die Beschwerdeführer Herr Dr. Ko., Frau Dr. Ko., Herr Dr. S., Herr Dr. H., Herr Mag. G., Herr Dr. M. K. und Frau Dr. A. K. sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...1 Kat. Gem. ..., und damit Anrainer der Liegenschaften, die vom gegenständlichen Bauvorhaben umfasst sind. Die Beschwerdeführer Herr Mag. F., Frau MT. F., Herr Ma. T., Frau J. T., Herr Dr. Ha. und Frau Mag. Ha. sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 9.. Kat. Gem. ... (im behördlichen Verfahren irrtümlich: ...) und damit ebenfalls Anrainer. Herr DI Fr. ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ 2... Kat.Gem. ... und damit ebenfalls Anrainer. Herr As. B. ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...7 Kat.Gem. ... und damit ebenfalls Anrainer.

Die Beschwerdeführer haben das von ihnen in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2015 als beschwerdegegenständlich bezeichnete Vorbringen bereits im behördlichen Verfahren vorgebracht. Sie haben in den Verhandlungen der Magistratsabteilung 37 vom 19.10.2012, vom 29.1.2014 und vom 14.5.2014 mündlich oder vor diesen Verhandlungen schriftlich unmittelbar oder mittelbar dadurch, dass sie sich dem Vorbringen anderer Beschwerdeführer angeschlossen haben, Einwendungen erhoben, in denen das nunmehrige Beschwerdevorbringen bereits thematisiert wurde. Hinsichtlich der o.a. Beschwerdeführer bzw. Beschwerdethemen ist daher keine Präklusion eingetreten. Die Beschwerden sind rechtzeitig.

Lediglich zur Beschwerde des Beschwerdeführers Mag. U. wurde festgestellt, dass dieser im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben hat. Die diesbezügliche Entscheidung erging gesondert.

Der Beschwerdeführer Dr. Ge. hat mit Schriftsatz vom 19.12.2014 seine Beschwerde zurückgezogen. Der entsprechende Beschluss erging ebenfalls gesondert.

Die Grundstücke EZ ...4, EZ ...9 und EZ ...3, alle Kat. Gem. ..., auf denen die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten errichtet werden sollen, befinden sich in Hanglage und steigen von der G.-Straße Richtung P.-Straße steil an, wobei die Höhenbezugspunkte für das an der G.-Straße gelegene Haus 1 A +69,32, für Haus 1 B +75,45, für Haus 2 +84,51 und für Haus 3 +90.70 jeweils über Wiener Null liegen.

Haus 1 A soll innerhalb des mit Bauklasse II gewidmeten Geländestreifens entlang der G.-Straße an der von der Straße aus gesehen linken Grundgrenze anschließend an das bereits vorhandene Gebäude auf dem Grundstück in der G.-Straße ..8, EZ 9.. Kat. Gem. ..., errichtet werden. Zwischen dem Haus 1 A und dem rechten Nachbargrundstück in der G.-Straße ..6 befindet sich ein Grundstücksteil mit der Widmung für gärtnerische Ausgestaltung („G“), sodass eine geschlossene Verbauung entlang der G.-Straße in diesem Bereich laut dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht zulässig ist.

Haus 1 B soll im an die Bauklasse II anschließenden straßenabgewandten Bereich errichtet werden, für den Bauklasse I gewidmet ist. Zwischen den Häusern befinden sich ein Treppenhaus und ein Liftschacht, der beide Häuser erschließt. Das Treppenhaus überschreitet den zulässigen Gebäudeumriss um 2,12 m, der Aufzugsschacht überschreitet den zulässigen Gebäudeumriss um 3,17 m. Der Gebäudeteil zwischen Haus 1 A und 1 B enthält nur das Treppenhaus und den Liftschacht sowie die erforderlichen Gangflächen.

Der bautechnische Amtssachverständige stellte in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2015 fest, dass die geplanten Geländeveränderungen in den Einreichunterlagen nicht so ausreichend dargestellt waren, dass deren Zulässigkeit nach den Vorschriften der Bauordnung und des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes geprüft werden konnte. Die Bauwerberin reichte daher einen Plan („Geländeschnitt – Aufschüttungen/Abgrabungen“) nach, in dem die geplanten Geländeveränderungen auf den drei verfahrensgegenständlichen Liegenschaften gesondert dargestellt sind. Dieser Plan beruht auf dem Vermessungsplan der E. GmbH vom 24.2.2011, der vor Abbruch der vor dem gegenständlichen Bauprojekt auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude angefertigt wurde.

Zu diesem Zeitpunkt bestanden auf der Liegenschaft EZ ...4 an der der Liegenschaft EZ 9.. zugewandten Grundgrenze ein unmittelbar an das Nachbargebäude angebautes Gebäude mit einer Tiefe von ca. 28 m. Der tiefste Punkt an der Grundgrenze zur Liegenschaft EZ 9.. ist im Vermessungsplan mit 69,57 m vermerkt. Die Vermessung von Höhenpunkten entlang dieser Grundgrenze in dem Bereich, der verbaut war, war nicht möglich. Es wurde daher in diesem Bereich das von der G.-Straße aus gesehen rechts vom Gebäude liegende Gelände im Schnitt dargestellt und die ermittelten Höhenkoten eingetragen. Im Anschluss daran wurde im Nahebereich der o.a. Grundgrenze ansteigend Richtung F.-Straße die Höhen 76,01 m; 77,22 m; 78,93 m; 79,82 m etc. ausgewiesen.

Der von der Bauwerberin ergänzend vorgelegte, die Geländeveränderungen in drei Schnittdarstellungen darstellende Plan verbindet in dem an der Grundgrenze zur Liegenschaft EZ 9.. gelegten Schnitt E-E den mit 69,57 m angegebenen tiefsten Punkt an der Grundgrenze zur Liegenschaft EZ 9.. und zur G.-Straße mit dem im Anschluss an das Gebäude an der Grundgrenze nächsten vermessenen Punkt und zieht dazwischen eine gerade ansteigende Linie.

Der in der Grundstücksmitte gelegte Schnitt A-A stellt im Bereich des Hauses 1 B Geländeanschüttungen mit einer zur Bergseite gegen 0 verlaufenden Höhe von 1,5 m und Abgrabungen anschließend an die Aufschüttungen (Herstellung einer ebenen Fläche für den Kinderspielplatz mit einer ca. 2 m hohen Stützmauer an der Bergseite) dar.

Der im Bereich der östlichen Grundgrenze gelegte Schnitt B-B stellt im unteren Bereich des Grundstückes ebenfalls Geländeanschüttungen mit einer zur Bergseite gegen 0 verlaufenden Höhe von 1,5 m und Abgrabungen an der Grundgrenze (Herstellung eines Stiegenaufganges) sowie anschließend an die Aufschüttungen (Herstellung einer ebenen Fläche für den Kinderspielplatz mit einer ca. 2 m hohen Stützmauer an der Bergseite) dar.

Die Einreichunterlagen wurden weiters im Zuge des Beschwerdeverfahrens dahingehend modifiziert, dass das Treppenhaus zwischen dem Haus 1 A und 1 B hinsichtlich seines Grundrisses im Dachgeschoß reduziert wurde. Hinsichtlich der Giebelflächen wurde der Dachaufbau dahingehend geändert, dass er nunmehr eine Stärke von 30,2 cm hat. Im Übrigen wurde die Darstellung der Geländeveränderungen bzw. –aufschüttungen auf den Geometerplan vom 24.02.2011 abgestimmt und die dargestellten Schnittführungen diesem Geometerplan angepasst (siehe Planstand vom 9.3.2015).

In der Folge wurden erneut Planänderungen durchgeführt. Es wurde die Berechnung der Gebäudehöhe des Hauses 1B hinsichtlich der Rechenfehler, auf die vom bautechnischen Amtssachverständige in seinem Gutachten hingewiesen wurde, korrigiert (Plan 5/2). Es erfolgte eine Reduktion der Höhe des Treppenhauses zwischen den Gebäudeteilen Haus 1 A und Haus 1 B. Die exakte Gebäudehöhe der einzelnen Gebäude wurde kotiert. Die Gebäudehöhe an der Südfassade im Bereich des Treppenhauses wurde auf 8,30 m reduziert (siehe Planstand vom 28.04.2015).

Haus 1 A liegt mit seiner südseitigen Fassade an der Baulinie und ist 14 m tief. Die Baulinie verläuft entlang der G.-Strasse, die von Westen nach Osten leicht abfällt. Es weist an der südlichen Fassade eine gemittelte Gebäudehöhe von 11,65 m auf. Es hat weiters an seiner westlichen und östlichen Fassade je eine Giebelfläche, die 31,94 m2 und 31,83 m2 aufweisen. Das Haus 1 A befindet sich in dem Bereich, für den im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Bauklasse II (bis 12 m) vorgesehen ist.

Haus 1 B weist zwei Giebelflächen an der westlichen und östlichen Fassade auf, die 22,28 m2 und 27,47 m2 Flächeninhalt haben. Das Haus 1 B befindet sich in dem Bereich, für den im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Bauklasse I (bis 9 m) vorgesehen ist. Haus 1 A und 1 B werden durch das gemeinsame Treppenhaus und den Aufzugsschacht verbunden.

Den Einreichunterlagen wurde u.a. eine Darstellung der Fassadenabwicklung für das Haus 1 B und eine Giebelflächenbewertung angeschlossen. Aus einer nachgereichten Skizze ist erkennbar, dass Haus 1 B die zulässige Gebäudehöhe nicht einhalten würde, wenn die geplanten Geländeveränderungen nicht berücksichtigt würden.

Die Feststellungen zur Frage der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der im Projekt geplanten Geländeveränderungen beruhen auf den Planunterlagen, auf dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Die vorliegenden Planunterlagen wurden vom bautechnischen Amtssachverständigen als zur Beurteilung der Geländeveränderungen und der Gebäudehöhe ausreichend angesehen. Aus seiner Sicht war die Beischaffung eines Höhenschichtlinienplanes nicht erforderlich, da dieser die auch im vorgelegten Plan „Geländeschnitt (Aufschüttungen/Abgrabungen)“ enthaltenen Punkte enthalten würde. In einem Höhenschichtlinienplan wären diese Punkte verbunden. Die für die Beurteilung der Gebäudehöhe erforderlichen Informationen seien jedoch im vorgelegten Plan ohne dies vorhanden.

Der ausgewählte bautechnische Amtssachverständige hat ein technisches Studium absolviert und ist ein erfahrener Mitarbeiter der Magistratsabteilung 37, der zur Beurteilung des verfahresgegenständlichen Sachverhalts aus bautechnischer Sicht aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung geeignet ist. Sein Gutachten enthält eine Befundaufnahme und eine auf diesen Befund gestützte fachkundige Beantwortung der dem Amtssachverständige gestellten Fragen. Nachdem er die Einreichunterlagen zunächst stichprobenartig überprüfte, ging der Amtssachverständige auf die im Laufe des Beschwerdeverfahrens aufgetretenen Fragestellungen ein und ergänzte seine Aussagen entsprechend, wobei er auch die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Planmodifikationen, die der Beseitigung von Widersprüchen des Projekts bewirken sollten, berücksichtigte. Die Beurteilung des Amtssachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar. Er hat sich mit sämtlichen bautechnischen Aspekten der ihm gestellten Fragen auseinandergesetzt und diese vollständig beantwortet. Die Beschwerdeführer sind diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

An der Grundgrenze zur Liegenschaft G.-Straße ..8 ist die Zufahrt zu den drei Garagen unter den Häusern 1 A und B, 2 und 3 geplant, die unterirdisch ansteigend von der G.-Straße bis zur Garage unter Haus 3 führt.

Hinsichtlich der Garagen und der gemeinsamen Zufahrt von der G.-Straße ist die dafür erforderliche bauliche Planung verfahrensgegenständlich; wie in den Einreichplänen unter „Erläuterungen zur Einreichung G.-Straße ..., K.-gasse ..5 und ..6“ unter der Überschrift „Lüftungen“ ausdrücklich vermerkt ist, ist die Be- und Entlüftung der Garagen nicht Gegenstand dieses Ansuchens. Damit sind auch die im Bereich der im umweltmedizinischen Gutachten als Immissionspunkte gewählten Ausblasöffnungen auftretenden Immissionen im Gegensatz zu den Immissionen im Bereich der Garagenein- und Ausfahrt an der G.-Straße im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Garagen enthalten insgesamt 56 Stellplätze. Diese Stellplatzanzahl wurde auch dem umwelttechnischen Gutachten der P. GmbH aus dem Jahr 2014 und den dazu abgegebenen gutächtlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 und der Magistratsabteilung 15 zu Grunde gelegt.

Das Gutachten der P. GmbH bezieht sich auf die Ein- und Ausfahrtssituation zur bzw. von der Tiefgaragenzufahrt an der G.-Straße und berücksichtigt auch im vorliegenden Bauprojekt noch nicht gegenständliche Ausblasöffnungen der Tiefgaragen bei den Häusern 1 A und B, 2 und 3 mit. Der Immissionspunkt ..0/5 befindet sich auf der Liegenschaft G.-Straße ..0 im hinteren der K.-gasse zugewandten Bereich dieser Liegenschaft in unmittelbarer Nähe zu einer im gegenständlichen Projekt nicht enthaltenen Ausblasungsöffnung der dortigen Tiefgarage. Die diesbezüglichen Immissionen sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Das o.a. Gutachten sowie die Aussagen der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 und der Magistratsabteilung 15 können als umwelttechnische und humanmedizinische Grundlage für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden, obwohl darin auch die Ausblasöffnungen einer erst zukünftig einzureichenden Haustechnikanlage mitberücksichtigt wurden, da die Sachverständigen die Immissionen durch die Garage selbst unter Mitberücksichtigung dieser Ausblasöffnungen als unproblematisch beurteilt haben, sich die Belastung der Nachbarliegenschaften jedoch nur verringern kann, wenn nur der Lärm und die Schadstoffe berücksichtigt werden, die durch die Ein- und Ausfahrt der Garagen an der G.-Straße entstehen. In Vorbereitung der Verhandlung vom 14.1.2015 ergänzte der lärmtechnische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 22 seine Befundaufnahme hinsichtlich des von der Amtsärztin angesprochene Immissionspunktes ..0/5. Dieser befindet sich jedoch, wie oben dargestellt, im Bereich einer zukünftigen Ausblasöffnung und ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Projekts, weshalb weitere Ermittlungen diesbezüglich nicht erforderlich waren.

Die Magistratsabteilung 19 war im behördlichen Verfahren mehrfach mit der Beurteilung des Gesamtprojektes aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht befasst und gab mehrere Stellungnahmen ab. Diese bezogen sich jedoch nicht auf die Fragen, ob aus stadtgestalterischer Sicht Bedenken gegen die Berücksichtigung der im gegenständlichen Projekt geplanten Geländeveränderungen im Bereich der Häuser 1 A und 1 B für die Beurteilung der Gebäudehöhe bestehen bzw. ob die Geländeveränderungen in diesem Bereich im Einklang mit den Intentionen des Bebauungsplanes stehen. Diese Fragen wurden jedoch vom Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 10.6.2015 beantwortet.

Die Feststellungen aus stadtgestalterischer Sicht beruhen auf der Grundlage des vom Amtssachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung in der Verhandlung vom 10.6.2015 abgegebenen Gutachtens. Der dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien beigezogene Amtssachverständige für Architektur und Stadtgestaltung weist eine universitäre Ausbildung in seinem Fachgebiet auf und verfügt über eine langjährige Berufserfahrung. Seine fachkundige Beantwortung der ihm gestellten Fragen ist schlüssig und nachvollziehbar und stützt sich auf die von ihm ebenfalls kurz dargestellte Befundaufnahme. Es bestand daher keine Ursache, seine Begutachtung in Zweifel zu ziehen. Das gegenständliche Erkenntnis konnte somit, soweit stadtgestalterische Aspekte betroffen sind, auf diese Begutachtung gestützt werden.

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien (BO) ist bei Neu-, Zu- und Umbauten, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a BO zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Bewilligungspflichtig ist gemäß § 60 Abs. 1 lit g weiters die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche, soweit sie von Einfluss auf bestehende Bauwerke auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist.

§ 75 Abs. 2 BO bestimmt, dass die Gebäudehöhe, soweit sich nicht nach den Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 und des § 81 sowie des Bebauungsplanes eine andere Gebäudehöhe ergibt, zu betragen hat:

in Bauklasse I mindestens 2,5 m, höchstens 9 m,

in Bauklasse II mindestens 2,5 m, höchstens 12 m, (…).

§ 81 Abs. 1 BO gilt bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit; sind sie nicht zur Straßenfront gerichtet, bleiben jedoch je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf gemäß Abs. 6 leg.cit. durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden.

Gemäß § 134 Abs. 3 BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben. Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6,00 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20,00 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle der Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen.

Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3 BO) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgen-de Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrund-grenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten wurde Folgendes erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ergangenen Bescheide der Magistratsabteilung 37 mit zwei aufeinander folgenden Berufungsbescheiden der Bauoberbehörde für Wien vom 4. September 2013, Zahlen BOB - 462011, 461863 und 461957/2013, und vom 11.12.2013, Zahlen BOB - 893798, 897851 und 897898/2013, gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass diese rechtskräftigen zurückverweisenden Bescheide der Bauoberbehörde für Wien insofern Bindungswirkung (siehe VwGH 4.9.2014, Ro 2014/15/0024; 23.10.2014, Ro 2014/07/0039) ausüben, als darin festgestellt wird, dass es sich gegenständlich aufgrund der gemeinsamen unterirdischen Garagenzufahrt um ein einheitliches Bauvorhaben handelt und hinsichtlich der Einfahrt zu den Tiefgaragen an der G.-Straße ein umwelttechnisches Gutachten erforderlich ist. Tragende Gründe für die Zurückverweisung durch die Bauoberbehörde für Wien waren die ursprünglich getrennte Behandlung der Bauansuchen für die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, das Fehlen eines umwelttechnischen Gutachtes sowie das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang.

Darüber hinaus wurde über die Einwendungen der Nachbarn durch die zurückverweisenden Bescheide der Bauoberbehörde für Wien nicht inhaltlich abgesprochen. Die Bauoberbehörde wies lediglich am Ende der Begründung des Bescheides vom 4.9.2013 darauf hin, dass die Bestimmung der Gebäudehöhe der Häuser 1 A und 1 B bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m nach § 81 Abs. 1 BO zu erfolgen hat, wofür als Geländebezugspunkt die Höhenlage der an der Baulinie liegenden Verkehrsfläche heranzuziehen ist. Weiters wies sie darauf hin, dass eine Versiegelung des nördlich zu Haus 2 gelegene Vorgartens nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig ist.

Das Verwaltungsgericht Wien hat sich mit diesen Hinweisen insofern auseinandergesetzt, als es die Frage, ob die Häuser 1 A und 1 B die zulässige Gebäudehöhe einhalten, aufgrund des Beschwerdevorbringens mehrerer Beschwerdeführer zu prüfen hatte. Für den Bereich des nördlichen Vorgartens des Hauses 2, hinsichtlich dessen die Bauoberbehörde für Wien in ihrem Bescheid vom 4.9.2013 Bedenken zur weitgehenden Versiegelung dieser Fläche hatte, sind laut Einreichunterlagen nunmehr Rasengittersteine vorgesehen, wodurch die gärtnerische Ausgestaltung dieser Fläche sichergestellt ist.

Da somit in den Vorverfahren über die vor bzw. in den mündlichen Verhandlungen der Behörde erhobenen Einwendungen der Nachbarn von der Bauoberbehörde für Wien weitgehend inhaltlich nicht abgesprochen wurde, diese somit noch offen waren, und die Nachbarn in ihren Beschwerden teilweise undifferenziert auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 14.1.2015 zunächst festgestellt, welches Beschwerdevorbringen der Nachbarn jeweils verfahrensgegenständlich ist.

Der Beschwerdeführer Herr DI Ko. brachte für sich und die von ihm vertretene Frau Dr. Ko. vor, dass sich ihre Beschwerde ausschließlich auf die Themen Statik/Stützverlust bezieht. Diesem Vorbringen schloss sich Herr Dr. S. an und ergänzte, dass er Zweifel am Gutachten der Z. GmbH habe und die Einholung eines Gutachtens der Magistratsabteilung 29 zur Tragfähigkeit des Bodens im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und des Grundstückes beantrage, an dem er Miteigentum habe. Ebenso gab der Beschwerdeführer Herr Dr. H. den Gegenstand seines Beschwerdevorbringens mit dem Thema Statik an und fügte hinzu, dass er die Einholung eines geotechnischen Gutachtens unter Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse und der Bodenwerte der einzelnen Schichten beantrage, wozu eine Baugrunderkundung erforderlich sei. Auch die Beschwerdeführer Herr Mag. G., Herr Dr. M. K. (für sich uns die von ihm vertretende Frau Dr. A. K.) und Herr As. B. bezeichneten die Frage der Statik als ausschließlichen Beschwerdegegenstand.

Der Beschwerdeführer Herr Mag. F. teilte mit, dass sich seine Beschwerde auf die Themenbereiche Gebäudehöhe des Hauses 1, die Geländeveränderungen und deren Darstellung sowie die Statik beziehe. Frau MT. F. schloss sich diesen Ausführungen an. Die Beschwerdeführer Herr Dr. Ha., Frau Mag. Ha., Herr Ma. T. und Frau Mag. J. T. gaben ebenfalls die Gebäudehöhe des Hauses 1, die Geländeveränderungen und die Statik als Beschwerdegegenstand an.

Der Beschwerdeführer Herr DI Fr. gab als Beschwerdevorbringen an, dass in der Tiefgarage nicht nur Pflichtstellplätze untergebracht seien. Die Planung der Be- und Entlüftung der Garage sei gemeinsam mit dem gegenständlichen Bauvorhaben zu beurteilen, da sich die Be- und Entlüftungsanlage auf die Immissionen auf den Nachbargrundstücken auswirken würde. Im Zuge der Errichtung von Teilen der Klimaanlage würde eine nachträgliche Aufstockung von Gebäuden erforderlich werden, die sich auf die Gebäudehöhe auswirken würde. Im Übrigen beziehe sich sein Beschwerdevorbeingen auch auf die Themen Statik und Sicherstellung für Schäden im Zuge der Bauausführung.

Die Verfahren wurden gemäß 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, da sich alle Beschwerden auf denselben Baubewilligungsbescheid beziehen und eine gemeinsame Behandlung des zum Teil identen Beschwerdevorbringens zweckmäßig erschien.

Zunächst ist zu den Feststellungen der Bauoberbehörde für Wien in ihren zurückverweisenden Bescheiden, wonach es sich gegenständlich aufgrund der gemeinsamen Zu- und Abfahrt zu den Tiefgaragen um ein einheitliches Bauvorhaben handelt und hinsichtlich der Immissionen durch die Ein- und Ausfahrt ein umwelttechnisches Gutachten einzuholen ist, weil für die Zufahrt zu den Pflichtstellplätzen nicht nur das jeweilige Grundstück in Anspruch genommen wird, Folgendes festzuhalten:

Die Behörde hat in ihrem auf die zweite Aufhebung und Zurückverweisung der Bewilligungsbescheide mit Bescheid der Bauoberbehörde vom 11.12.2013, Zahlen BOB-893798, 897851 und 897898, folgenden Verfahren das umwelttechnisches Gutachten der P. GmbH vom Februar 2014 eingeholt, das sich u.a. mit der Schadstoff- und Lärmbelastung im Bereich der Ein- und Ausfahrt zu den Tiefgaragen an der G.-Straße beschäftigt. Zu diesem Gutachten wurden in der Folge Stellungnahmen eines schalltechnischen Amtssachverständigen und eines Amtssachverständigen für Lärm der Magistratsabteilung 22 eingeholt, die das Gutachten als geeignete Grundlage für die Beurteilung der Immissionen auf den benachbarten Grundstücken einschätzten und keine Überschreitung der relevanten Grenzwerte feststellten. Weiters erfolgte eine humanmedizinische Begutachtung durch eine Amtsärztin der Magistratsabteilung 15, die keine problematischen gesundheitlichen Auswirkungen feststellte.

Am 14.5.2014 wurde von der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Nachbarn Gelegenheit hatten, das Gutachten und die Stellungnahmen zu erörtern. In der Folge erging der angefochtene Bescheid, in dem über das gesamte Bauvorhaben auf allen drei verfahrensgegenständlichen Liegenschaften in einem abgesprochen wird.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurden zur mündlichen Verhandlung vom 14.1.2015 die Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 für Lärmtechnik und Abgasemissionen und die Amtsärztin der Magistratsabteilung 15 geladen, die im behördlichen Verfahren mit dem umwelttechnischen Gutachten befasst waren. Die Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 teilten in der Verhandlung mit, dass sie das Gutachten der P. GmbH im behördlichen Verfahren geprüft haben und dieses als nachvollziehbar und vollständig anzusehen ist. Sie verwiesen auf ihre Stellungnahmen vom 17.03.2014 und 19.03.2014. Die Amtssachverständige der Magistratsabteilung 15 teilte mit, dass sie das Gutachten der P. GmbH und die Beurteilung der Magistratsabteilung 22 im behördlichen Verfahren geprüft hat und hinsichtlich der Emissionen im Bereich der Ein- und Ausfahrt an der G.-Straße aus humanmedizinischer Sicht keine Bedenken bestehen.

Die Aussagen der Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und stützen sich auf das unbedenkliche Gutachten der P. GmbH. Die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Es war daher davon auszugehen, dass die Immissionen aufgrund der Fahrzeugbewegungen im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage an der G.-Straße in umwelttechnischer und humanmedizinischer Sicht unbedenklich sind. Damit wurde auch den Vorgaben der Bauoberbehörde für Wien in seinem zurückverweisenden Bescheid entsprochen.

Zu den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Fragen der Statik, der Tragfähigkeit des Untergrundes, der Bodenbeschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, des Stützverlusts der Nachbarhäuser bzw. der Grundwasserverhältnisse ist festzuhalten, dass die BO den Nachbarn in § 134 nur soweit Parteistellung zuerkennt, als der geplante Bau ihre in § 134a leg.cit. erschöpfend festgelegten subjektiv - öffentlichen Rechte berührt. Das Verwaltungsgericht Wien hat im Beschwerdeverfahren nicht die objektive Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern darüber abzusprechen, ob die von den Nachbarn geltend gemachten Verletzungen in diesen subjektiv-öffentlichen Rechten vorliegen oder nicht.

Die Argumentation der Anrainer in diesem Zusammenhang bezog sich auf Bedenken, wonach die statischen Grundlagen der neu zu errichtenden Häuser nicht ausreichend seien und die Bodenbeschaffenheit, wie auch auf einem in der unmittelbaren Umgebung befindlichen Grundstück, instabil sei, wodurch die Bauführung bzw. die verfahrensgegenständlichen Häuser selbst zu Hangbewegungen führen würden, die auch eine Gefährdung für die benachbarten Gebäude darstellen würden.

Die BO normiert kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn hinsichtlich der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes (VwGH 23.9.2001, 2002/05/1016; 20.01.2015, 2012/05/0058 mwN) oder der Bauausführung. Fragen der Statik, Tragfähigkeit des Untergrundes, der Art der Sicherung der Baugrube, des Grundwassers und der Beschädigung von bestehenden Gebäuden durch die Bauausführung sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.9.2001 können mögliche Abrutschungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht als Immissionen im Sinne des § 134a lit. e BO verstanden werden.

Aus diesem Grund war es dem Verwaltungsgericht Wien versagt, auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zum Themenbereich Statik, Tragfähigkeit des Untergrundes, die Bodenbeschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, den Stützverlust der Nachbarhäuser bzw. der Grundwasserverhältnisse und die von ihnen vorgelegten Beweismittel näher einzugehen und es war den diesbezüglichen Beweisanträgen, insbesondere auf Einholung eines Gutachtens der Magistratsabteilung 29 – Brückenbau und Grundbau, keine Folge zu geben. Es bestand auch keine gesetzliche Grundlage für eine Überprüfung der von der Behörde durchgeführten Beurteilung dieses Themenbereiches durch das Verwaltungsgericht Wien. Soweit sich die Beschwerden auf die o.a. Beschwerdethemen beziehen, waren sie somit als unzulässig zurückzuweisen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers DI Fr., das Projekt enthalte nicht nur Pflichtstellplätze, ist entgegenzuhalten, dass die Frage, wie viele Stellplätze vorgesehen sind, für die Nachbarn nur insofern von Bedeutung sein kann, als sie die dadurch entstehenden Immissionen gemäß § 134a Abs. 1 lit e BO nur dann geltend machen können, wenn es sich dabei nicht nur um Pflichtstellplätze handelt. Im vorliegenden Fall hat die Bauoberbehörde für Wien in ihrem Bescheid vom 4.9.2013 ausgesprochen, dass die Beurteilung der durch die Garageneinfahrt verursachten Immissionen auf den Nachbargrundstücken unabhängig von der Anzahl der projektsgemäß geplanten Stellplätze durch ein umwelttechnisches Gutachten schon deshalb notwendig ist, weil für die Zufahrt zu den Pflichtstellplätzen auch ein anderer Bauplatz benötigt wird, als der, für den die Pflichtstellplätze errichtet werden.

Die Frage, ob auch nach den Vorschriften der Novelle des Garagengesetzes 2014 die Anzahl der im Zuge des gegenständlichen Bauvorhabens geplanten Stellplätze die der erforderlichen Pflichtstellplätze nicht überschreitet, kann daher im Hinblick darauf dahingestellt bleiben, dass im vorliegenden Fall jedenfalls ein umwelttechnisches Gutachten einzuholen war. Diesem Gutachten und den diesbezüglichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 und der Magistratsabteilung 15 lag die laut Einreichunterlagen geplante Anzahl von 56 Stellplätzen zu Grunde, die nach den Aussagen der Bauwerberin im Beschwerdeverfahren weiterhin vorgesehen ist. Das Gutachten und die Stellungnahmen ergaben keine Bedenken hinsichtlich einer Überschreitung der zulässigen Werte durch die Immissionen aufgrund der Garageneinfahrt.

Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers DI Fr., die Immissionen durch die Be- und Entlüftungsanlage der Tiefgaragen müssten gemeinsam mit den Immissionen im Bereich der Ein- und Ausfahrt beurteilt werden, war insofern nicht zu folgen, als im gegenständlichen Projekt die Be- und Entlüftung der Tiefgaragen nicht enthalten ist. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich aber um ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur mit dem in den Einreichunterlagen dargestellten Bewilligungsgegenstand zu befassen hat (VwGH 24.06.2014, 2013/05/0148; 20.01.2015, 2012/05/0058). § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Garagengesetz 2008 (GaragenG) sieht eine Bewilligungspflicht für die Errichtung oder wesentliche Änderungen von mechanischen Anlagen für die Be- und Entlüftung sowie für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen von Garagen vor, die unabhängig von der Bewilligungspflicht der baulichen Errichtung dieser Garagen ist. Es ist daher durchaus zulässig, dass die Bewilligung der mechanischen Be- und Entlüftungsanlage gesondert eingereicht und bewilligt wird (VwGH 27.09.2013, 2010/05/0014), wobei die Behörde in diesem Verfahren die Vorgaben des § 6 GaragenG zu prüfen haben wird und den Nachbarn hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte (insbesondere der Immissionen) Parteistellung zukommt. Dabei wird auch eine allfällige Kumulation der durch die Be- und Entlüftungsanlage entstehenden Emissionen mit dem Lärm und den Abgasen im Bereich der Ein- und Ausfahrt zu berücksichtigen sein.

Auch zu den Bedenken des Beschwerdeführer DI Fr. hinsichtlich einer möglichen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch nachträglich errichtete haustechnische Anlagen ist darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, das nur die in den Einreichunterlagen dargestellten Baulichkeiten zum Gegenstand hat. Nachträgliche Zubauten oder bauliche Änderungen sind, wenn sie nach den Bestimmungen der BO bewilligungspflichtig sind, einem weiteren Baubewilligungsverfahren zu unterziehen. Dass bereits derzeit solche Anlagen projektgegenständlcih wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die Einreichpläne wurden im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien im oben dargestellten Umfang ergänzt bzw. korrigiert. Die Vorlage von zusätzlichen Einreichunterlagen zu den geplanten Geländeveränderungen bzw. hinsichtlich der Ermittlung der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe diente der Vertiefung und verbesserten Nachvollziehbarkeit der Angaben in den bereits im behördlichen Verfahren vorgelegten Einreichplänen. Die Korrekturen in den Einreichplänen erfolgten zur Beseitigung von im Zuge des Beweisverfahrens aufgezeigten Rechenfehlern und Widersprüchen zu den Bestimmungen in der BO bzw. im anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Eine Abänderung des Projekts in einem Ausmaß, dass von einer Änderung der Sache ausgegangen werden müsste, erfolgte durch die Planänderungen und –ergänzungen nicht.

Zu dem von den Miteigentümern der Liegenschaft EZ 9.. KG ... erstatteten Beschwerdevorbringen zur Gebäudehöhe der Häuser 1 A und 1 B sowie zu den geplanten Geländeveränderungen in diesem Bereich ist ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO grundsätzlich von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen ist, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (VwGH 28. 5.2013, 2012/05/0120 u.a.). Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft (VwGH 27.08.2014, 2013/05/0009 m.w.N.).

Der hier anzuwendende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan enthält Regelungen zur Berechnung der Gebäudehöhe, die von den im § 81 Abs. 2 BO enthaltenen Anordnungen zur Berechnung der Gebäudehöhe abweichen. Insbesondere wird im Plandokument zusätzlich normiert, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. Diese Anordnungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Zusammenhang mit der Festlegung des Gebietes als Schutzzone sind als in Bebauungsplänen zulässige Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a BO für Wien anzusehen, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden.

Eine Geländeanschüttung kann daher auf Grund der gegebenen Rechtslage nur insoweit maßgeblich sein, als sie unwesentlich von dem Gelände abweicht, das für die im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen über die Festsetzung der Gebäudehöhe bestimmend war

Abweichungen vom gewachsenen Gelände sind für die Beurteilung einer vorgesehenen Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies der Intention des Bebauungsplanes nicht zuwiderläuft; das heißt, der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gestattet eine Überschreitung durch Anschüttungen, wenn das örtliche Stadtbild dem nicht entgegen steht (VwGH 18.03.2013, 2010/05/0063).

Der Nachbar hat auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe grundsätzlich nur in Bezug auf die ihm zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes einen Rechtsanspruch (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. April 1993, Zl. 92/05/0327, und vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154). Einwendungen zu den anderen Gebäudefronten können die Beschwerdeführer daher nicht zielführend vorbringen. Der Umstand, dass die "Fassadenabwicklung" eine rechnerische Einheit darstellt, ändert daran nichts, weil jeder Nachbar nur eine Verletzung der ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann, wovon bei einer von seinem Grundstück abgekehrten Front nicht die Rede sein kann (VwGH 20. 6.1995, 94/05/0172). Sind an der der Liegenschaft des Nachbarn zugewandten Front die gesetzlichen und die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Anordnungen über die Gebäudehöhe eingehalten, kann er daher in dem in § 134a Abs. 1 lit. b BauO für Wien genannten Recht nicht verletzt sein (VwGH 20.10.2009, 2007/05/0148).

Aufgrund der Festlegungen im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan kommt den Nachbarn im vorliegenden Fall jedoch gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO ein Mitspracherecht zur Frage der Gebäudehöhe auch aus dem Gesichtspunkt zu, ob das örtliche Stadtbild den für die Errichtung des Hauses vorgesehenen Anschüttungen entgegensteht oder nicht.

Zunächst ist festzuhalten, dass Haus 1 A und Haus 1 B Teile eines einheitlichen Gebäudes darstellen. Haus 1 A, das an der Baulinie liegt, hält unter Berücksichtigung der hier anzuwendenden Berechnungsmethode gemäß § 81 Abs. 1 BO die zulässige Gebäudehöhe, auch an der westlichen Grundgrenze zur Liegenschaft EZ 9.. Kat. Gem. ..., ein. Wie aus der Ansicht Süd (Einreichplan 2029/El 03/2) und der Darstellung der Fassaden in Einreichplan 2029/El 05/2 ersichtlich, beträgt dessen aufgrund des Ansteigens der G.-straße gemittelte Gebäudehöhe an der Baulinie 11,65 m und bewegt sich damit im Rahmen der in diesem Bereich zulässigen Gebäudehöhe von 12 m, wobei der Gebäudeteil 1 A nur 14 m tief ist und damit den als Bauklasse II gewidmeten Bereich, der eben eine Tiefe von 14 m aufweist, nicht überschreitet. Der Gebäudeteil 1 A überschreitet die zulässige Gebäudehöhe auch bis zu dieser Gebäudetiefe nicht.

Haus 1 B, das jenseits der 15 m-Grenze liegt und dessen Gebäudehöhe daher nach § 81 Abs. 2 BO zu berechnen ist, überschreitet die in diesem Bereich zulässige Gebäudehöhe von 9 m, wie aus der Fassadenabwicklung in Einreichplan 2029/El 05/2 ersichtlich, ebenfalls nicht. Insbesondere wird die zulässige Gebäudehöhe an der der Liegenschaft EZ 9.. Kat. Gem. ... zugewandten Westfront nicht überschritten, wobei die Gebäudehöhe an dieser Front aufgrund des von der G.-Straße aus ansteigenden Geländes dort am höchsten ist, wo die Westfront die Kante zur Südfassades des Hauses 1 B bildet.

Zu der insbesondere von Herrn Mag. F. und Frau F. aufgeworfenen Frage, von welcher Geländekonfiguration bei der Bemessung der Gebäudehöhe auszugehen sei, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Festlegungen im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der Gebäudehöhe nur insoweit herangezogen werden dürfen, als dies den Intentionen des Bebauungsplanes nicht zuwiderläuft.

Aus den Einreichunterlagen geht hervor, dass die im Bereich des Hauses 1 A und B geplanten Geländeanschüttungen das Ausmaß von 1,5 m nicht überschreiten. Weiters wurde vom Amtssachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung bestätigt, dass die Verordnung einer Schutzzone im gegenständlichen Bereich nicht der Erhaltung einer bestimmten Geländeformation, sondern dem Schutz des Baubestandes dienen sollte. Er erhob daher gegen die gegenständliche Planung, auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anschüttungen, aus stadtgestalterischer Sicht keinen Einwand und betonte, dass das verfahrensgegenständliche Projekt die Einheitlichkeit der Gebäudehöhen an der Baulinie berücksichtige, eine Vergleichbarkeit der Gebäudehöhen in der Tiefe der Liegenschaft aufgrund des ansteigenden Geländes nur bedingt gegeben sei und die Einsehbarkeit in diese Liegenschaftsteile aufgrund der Bebauung an der Baulinie nur eingeschränkt möglich sei. Die in den Plänen dargestellten Geländeveränderungen widersprächen weder den Intentionen der Schutzzone, noch den Intentionen des Bebauungsplanes und den Intentionen der Bauordnung.

Im Übrigen wurden der Darstellung des Geländes in den Einreichplänern vom Planverfasser die laut Vermessungsplan der E. GmbH vom 24.2.2011 ermittelten Messhöhen zugrunde gelegt. Die Vorgangsweise des Planverfassers in den Einreichplänen, an der westlichen Grundstücksgrenze das Gelände, von dem aus die Gebäudehöhe ermittelt wurde, durch Interpolation zwischen einem im o.a. Vermessungsplan an der G.-Straße festgehaltenen Punkt und einem an der Rückseite der zum Vermessungszeitpunkt noch vorhandenen Gebäude vermessenen Punkt darzustellen, erscheint insofern zulässig, als die Vermessung von Punkten an der Grundgrenze dort zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, wo die Gebäude auf den benachbarten Grundstücken aneinandergebaut waren.

Diese Vorgangsweise steht auch im Einklang mit dem hier zu berücksichtigenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, da diesem ein Beschluss des Gemeinderates aus dem Jahr 2005 zu Grunde liegt, und damit davon ausgegangen werden kann, dass er das Stadtbild zum Zeitpunkt seiner Erlassung schützen wollte. Zu diesem Zeitpunkt waren die nunmehr abgerissenen Gebäude jedoch noch vorhanden, zumal diese selbst im Zeitpunkt der Anfertigung des o.a. Vermessungsplanes im Jahr 2011 noch bestanden. Die Berücksichtigung des Geländes, wie es sich nach dem Abriss der Gebäude darstellt, stünde somit nicht im Einklang mit den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde die in den Einreichunterlagen enthaltene Darstellung der Fassadenabwicklung des Hauses 1 B vom Amtssachverständige überprüft und für in Ordnung befunden. Die festgestellten geringfügigen Rechenfehler wurden vom Planverfasser korrigiert.

Zum Einwand, bei der Fassadenabwicklung sei zu Unrecht der Fassadenteil der Südfassade, an dem Haus 1 B durch das Treppenhaus und der Aufzugsschacht mit Haus 1 A verbunden ist, nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass § 81 Abs. 2 BO die Berücksichtigung des Flächeninhalts aller Gebäudefronten vorschreibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.11.1990, Zahl 89/05/0026, festgehalten, dass unter dem Begriff "Fronten" im § 81 Abs. 2 BO die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen sind. Dort, wo zwei Gebäudeteile aneinandergebaut sind, liegen damit keine „nach außen abschließenden Wände“ , sondern allenfalls fiktive Fassadenteile vor, weshalb diese Fassadenteile keine Fronten im Sinne des § 81 Abs. 2 BO darstellen, die bei einer Fassadenabwicklung berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der Wände an Bauplatzgrenzen normiert § 81 Abs. 2 hingegen ausdrücklich, dass diese ab 15 m hinter der Baulinie wie Fronten in Rechnung zu stellen sind. Der Fassadenteil der Südfassade des Hauses 1 B, an den das Treppenhaus bzw. der Aufzugsschacht angrenzt, wurde daher zu Recht bei der Fassadenabwicklung nicht mitberechnet.

Weiters wurde im Zuge des Beweisverfahrens die Höhe des Treppenhauses verringert. Nach dem nunmehrigen Planstand überschreitet das Treppenhaus den zulässigen Gebäudeumriss im Ausmaß von 2,12,m, der Aufzugsschacht überschreitet den zulässigen Gebäudeumriss im Ausmaß von 3,17 m. Der bautechnische Amtssachverständige erklärte in der Verhandlung, dass sich das Ausmaß der zulässigen Überschreitung unter Berücksichtigung der Mindestraumhöhe, des notwendigen Deckenaufbaues, der Überfahrthöhe des Aufzuges und architektonischer Gesichtspunkte, die von der MA 19 gefordert werden (Flachdach), zu berechnen sei. Zu berücksichtigen ist auch, dass Haus 1A und 1B auf Grund der Steilheit des Grundstückes unterschiedliche Höhen aufweisen und das oberste Geschoß des Hauses 1B vom Treppenhaus und vom Lift erschlossen werden müssen. Das unbedingt notwendige Ausmaß im Sinne des § 81 Abs. 6 BO wird im gegenständlichen Fall eingehalten.

Da Haus 1 A und 1 B als Teile eines einheitlichen Gebäudes anzusehen sind, wurde die Überschreitung der gemäß § 81 Abs. 2 BO zulässigen Giebelflächen von der Bauwerberin als zusätzliche Gebäudehöhe berücksichtigt und im Einreichplan 2029/El 05/2 rechnerisch nachgewiesen.

Die Punkte 3.3. und 3.4. des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sind, wie aus den Einreichunterlagen ersichtlich ist und vom bautechnsichen Amtssachverständige bestätigt wurde, eingehalten.

Das Beweisverfahren hat somit ergeben, dass die Gebäudehöhe der Häuser 1 A und 1 B an der Westfront, die der Liegenschaft EZ 9.. Kat. Gem. ... zugewandt ist, deren Miteigentümer die Beschwerdeführer Mag. F., Frau MT. F., Dr. Ha., Frau Mag. Ha., Herrn Ma. T. und Frau Mag. J. T. sind, die zulässige Gebäudehöhe von 12 m bzw. 9 m nicht überschreitet. Die zulässige Gebäudehöhe wird von den Häusern 1 A und 1 B auch insgesamt eingehalten. Von den anderen Beschwerdeführern wurde zur Einhaltung der Gebäudehöhe kein Beschwerdevorbringen erstattet.

Zur Frage, inwiefern das Treppenhaus und der Aufzugsschacht den zulässigen Gebäudeumriss überschreiten, teilte der Amtssachverständige in der Verhandlung vom 27.3.2015 mit, dass diese Überschreitung 3,17 m beträgt. Das unbedingt notwendige Ausmaß der Überschreitung ist nach Angaben des Amtssachverständigen unter Berücksichtigung der Mindestraumhöhe, des notwendigen Deckenaufbaues, der Überfahrthöhe des Aufzuges und architektonischer Gesichtspunkte, die von der MA 19 gefordert werden (Flachdach), zu berechnen. Das unbedingt notwendige Ausmaß wird im gegenständlichen Fall eingehalten. Der Gebäudeteil zwischen den Häusern 1 A und 1 B enthält nur das Treppenhaus und den Liftschacht sowie die erforderlichen Gangflächen. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Treppenhauses und des Liftschachts darauf zurückzuführen, dass die Häuser 1 A und 1 B auf Grund der Steilheit des Grundstückes unterschiedliche Höhen aufweisen und das oberste Geschoß des Hauses 1 B vom Treppenhaus und vom Lift erschlossen werden müssen.

Die aus den Einreichunterlagen ersichtlichen Geländeanschüttungen im Bereich des Hauses 1 A und des Hauses 1 B sind geringfügig (sie überschreiten ein Ausmaß von 1,5 m nicht) und stehen im Einklang mit dem geltenden Bebauungsplan; aus stadtgestalterischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Ausgestaltung bzw. Höhe der geplanten Gebäude.

Mit der dargestellten Vorgangsweise (Beurteilung der Übereinstimmung der geplanten Geländeveränderungen mit den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes durch einen Amtssachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung) wurde auch dem Hinweis des Beschwerdeführers Mag. F. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2003/05/0192 Rechnung getragen.

Dem Argument, der Amtssachverständige für Architektur und Stadtgestaltung habe bei der Aussage, das an der Baulinie geplante Gebäude werde keine aus stadtgestalterische Sicht als störend zu bewertende Auswirkung auf das Stadtbild haben, da sich das geplante Projekt weiterhin in die geschlossene Gebäudezeile bzw. den Höhenverlauf der Traufkanten an der G.-Straße einfügen wird, den Umstand nicht berücksichtigt, dass der von der G.-Straße aus gesehen linke Liegenschaftsteil für gärtnerische Ausgestaltung gewidmet sei und daher keine durchgehende Häuserzeile bestehen dürfe, ist Folgendes entgegen zu halten:

Für das verfahrensgegenständliche, an der G.-Straße gelegene Grundstück sieht der anzuwendende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Widmung „geschlossen Bauweise“ vor. Gemäß § 76 Abs. 8 BO müssen die Gebäude in der geschlossenen Bauweise an der Baulinie (…) von der einen seitlichen Bauplatzgrenze zu der anderen durchgehend errichtet werden. Die Widmung eines an der Baulinie gelegenen Liegenschaftteiles als „gärtnerisch auszugestalten“ stellt diesbezüglich eine im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegte und damit beachtliche Ausnahme von der Bildung einer geschlossenen Häuserfront entlang der Baulinie dar. Diese Widmung auf einem Teil der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ändert aber nichts daran, dass der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan grundsätzlich eine an der Baulinie verlaufende Bebauung der an der G.-Straße liegenden Grundstücke mit annähernd gleich hohen Häusern vorsieht. Dieser Planungsintention entspricht das gegenständliche Projekt (Haus 1 A) laut der Beurteilung durch den architektonischen und stadtgestalterischen Amtssachverständigen.

Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer Herrn Mag. F., Frau MT. F., Herrn Dr. Ha., Frau Mag. Ha., Frau Mag. J. T. und Herrn Ma. T. in ihrer Beschwerde, wonach sie sich durch die vorliegende Baubewilligung in ihren subjektiven öffentlichen Anrainerrechten auf Einhaltung der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten und der Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien verletzt erachten, war insoweit nicht näher einzugehen, als eine nähere Begründung dieses Vorbringens weder in der Beschwerde selbst noch im nachfolgenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien erfolgte.

Da von mehreren Beschwerdeführern in ihrem Beschwerdevorbringen moniert wurde, dass ihnen im behördlichen Verfahren nicht in ausreichendem Ausmaß Akteneinsicht gewährt worden sei, wurde allen Beschwerdeführern im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben. Darauf wurde in den Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen ausdrücklich hingewiesen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers Mag. F., Punkt 3.2. des für die gegenständlichen Liegenschaften geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes untersage die Staffelung von Baumassen entlang der Baulinie in Schutzzonen, ist darauf hinzuweisen, dass hier unter dem Staffeln von Baumassen nicht die Anordnung von Gebäuden hintereinander, sondern das Zurückrücken des Dachgeschoßes eines Gebäudes an der Baulinie innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses zu verstehen ist. Diese Vorgabe des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes ist, wie aus den Einreichplänen ersichtlich, im gegenständlichen Projekt durch die Errichtung eines Schrägdaches an der Front zur G.-Straße eingehalten.

Der vom Beschwerdeführer Herrn DI Fr. thematisierte Wechsel in den Geschäftszahlen im Zuge des behördlichen Verfahrens ist zweifellos darauf zurückzuführen, dass die Behörde zunächst für jeden Bauplatz ein gesondertes Verfahren durchgeführt hat und nach der zweimaligen Behebung und Zurückverweisung durch die BOB einen neuen Bescheid erlassen musste, der das gesamte Bauvorhaben umfasste. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das System der für Verfahren beim Magistrat der Stadt Wien vergebenen Aktenzahlen jedoch geändert, weshalb neue Zahlen vergeben wurden. Das Beschwerdeverfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass diese Änderung in den Geschäftszahlen von Einfluss auf die inhaltliche Erledigung war.

Zum Einwand der Beschwerdeführer in der fortgesetzten Verhandlung vom 27.3.2015, wonach die Beiziehung eines Amtssachverständigen, der bei der belangten Behörde, der Magistratsabteilung 37, beschäftigt sei, problematisch erscheine, ist zunächst festzuhalten, dass § 53 Abs. 1 AVG ein recht der Parteien auf Ablehnung eines Sachverständigen nur für nichtamtliche Sachverständige vorsieht. Im Übrigen bestimmt § 24 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien Folgendes:

„Dem Verwaltungsgericht Wien stehen unbeschadet der Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw. im Weg der Amtshilfe nach Art. 22 B-VG die bei den Dienststellen der Gemeinde Wien tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.“

Der Gesetzgeber normiert also, dass das Verwaltungsgericht Wien sich in den Beschwerdeverfahren der Amtssachverständigen des Magistrats der Stadt Wien bedienen kann, wenn ein Mitarbeiter zur Verfügung steht, der den zur Beantwortung der entscheidungsrelevanten Frage erforderlichen Fachverstand aufweist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde Herr DI Sch. als Amtssachverständiger beigezogen. Herr DI Sch. war zum Zeitpunkt seiner Bestellung für die Magistratsabteilung 37, Gebietsgruppe Ost, tätig. Es wurde damit aus der dem Verwaltungsgericht Wien zur Verfügung stehenden Sachverständigenliste der Magistratsabteilung 37 bewusst ein Mitarbeiter ausgewählt, der nicht der bescheiderlassenden Organisationseinheit, Magistratsabteilung 37, Gebietsgruppe West, angehörte.

Eine Heranziehung eines solchen Amtssachverständigen wäre nur dann nicht zulässig, wenn ihm Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG vorzuwerfen wäre. Befangenheit im Sinne dieser Bestimmung würde voraussetzen, dass entweder der Amtssachverständige selbst bzw. einer seiner Angehörigen an der Sache beteiligt ist bzw. er als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist, oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Weiters wäre er dann als befangen anzusehen, wenn er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hätte.

Der Amtssachverständige ist gegenständlich weder als Partei noch als Parteienvertreter am Verfahren beteiligt. Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass sonstige Gründe vorliegen würden, die seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen würden. In der fortgesetzten Verhandlung vom 27.3.2015 wurde weiters vom Vertreter der Behörde der auch aus dem Akt ersichtliche Umstand bestätigt, dass der Amtssachverständige weder im behördlichen Verfahren, das der Bescheiderlassung vorangegangen ist, tätig war, noch an der Bescheiderlassung mitgewirkt hat. Der Umstand alleine, dass der Amtssachverständige Mitarbeiter der belangten Behörde ist, kann eine Befangenheit, wie oben dargestellt, jedoch nicht begründen.

Es bestand somit kein Grund, dem Erkenntnis die Begutachtung des Amtssachverständige nicht zu Grunde zu legen. Dem Einwand der Beschwerdeführer war diesbezüglich keine Folge zu geben. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der bautechnische Amtssachverständige während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien zu einer anderen Organisationseinheit der Magistratsabteilung 37, der Gruppe Besondere Bauvorhaben, wechselte, da auch daraus kein Grund einer Befangenheit ersichtlich ist.

Aus den oben dargestellten Erwägungen war den Beschwerden keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte A I.), B I.) und C I.) mit den in den korrigierten Einreichplänen zu Haus 1 A und 1 B ersichtlichen Modifikationen zu bestätigen. Aufgrund der Klarstellungen der Parteien zum Umfang ihres Beschwerdevorbringens in der Verhandlung vom 14.1.2015 war davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nicht gegen die Spruchpunkte A II.), B II.) und C II.) des angefochtenen Bescheides wenden, weshalb darüber nicht abzusprechen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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