LVwG W VGW-151/V70/8140/2015

VGW-151/V70/8140/2015State Administrative CourtJul 17, 2015

Regest

Beschwerdevorentscheidung; Vorlageantrag; aufschiebende Wirkung; Zertifizierung als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse; Entziehung

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/V70/8140/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V70.8140.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über den Vorlageantrag vom 07.05.2015 bzw. 08.05.2015 des Vereins „A.“, vertreten durch RA, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Integrations Fonds (kurz: ÖIF) vom 23.04.2015, Zl. 06.700 000156-ÖIF/2015, mit welcher die Beschwerde vom 26.02.2015 gegen den Bescheid des ÖIF vom 05.02.2015, mit dem die dem Verein „A.“ am 29.10.2010 erteilte Zertifizierung gem. § 1 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse gem. § 16 Abs. 5 NAG mit Wirkung per 06.02.2015 entzogen wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde vom 26.02.2015 wird der Vorlageantrag soweit er sich auf Punkt 3. des Beschwerdebegehrens (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde) richtet, insofern abgewiesen, als die Beschwerdevorentscheidung in diesem Umfang dahingehend abgeändert wird, dass die Beschwerde vom 26.02.2015 im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde gem. § 16 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit Bescheid des Österreichischen Integrations Fond vom 05.02.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei die am 29.10.2010 gem. § 1 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) erteilte Zertifizierung als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse gem. § 16 Abs. 5 NAG mit Wirkung per 06.02.2015 für alle Standorte des Instituts entzogen.

I.2. Gegen diesen Bescheid, der beschwerdeführenden Partei am 05.02.2015 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 26.02.2015, in der unter anderem eingewandt wurde, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung oder Abwägung von Interessen gem. § 13 Abs. 2 VwGVG enthalte, weshalb der ÖIF weder den vorzeitigen Vollzug des Bescheides als geboten erachtet noch eine Gefahr in Verzug festgestellt habe. Zumal der ÖIF jedoch den Entzug der Zertifizierung mit Wirkung per 06.02.2015 ausgesprochen habe und das Institut der beschwerdeführenden Partei bereits aus der Liste der für die Abhaltung von Kursen berechtigten Institute auf der Homepage des ÖIF gestrichten worden sei, was einen großen Schaden bedeute, bestehe großes Interesse, dass dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Im Beschwerdebegehren wurde abschließend der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Punkt 3 der Anträge, ÖIF-Akt AS 12).

I.3. In der Folge wurde der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 11 VwGVG mit Schreiben des ÖIF vom 31.03.2015, GZ 06.700 000151-ÖIF/2015, die Möglichkeit eingeräumt, zu sämtlichen Vorwürfen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme langte daraufhin am 14.04.2015 beim ÖIF ein.

I.4. Mit Bescheid des ÖIF vom 23.04.2015 wurde diese Beschwerde des Vereins „A.“ vom 26.02.2015 im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde mit Bescheid die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

I.5.1. Gegen diese Entscheidung, der damaligen Rechtsvertretung des Vereins „A.“ am 24.04.2015 zugestellt, richtete sich der von einem der nunmehrigen berufsmäßigen Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei verfasste Antrag gem. § 15 Abs. 1 VwGVG vom 07.05.2015, mit welchem die Vorlage der Beschwerde vom 26.02.2015 zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG beantragt wurde.

Darin wurde zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 26.02.2015 die Meinung vertreten, dass dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung ex lege schon deshalb zukomme, weil im Bescheid des ÖIF vom 05.02.2015 kein Ausspruch über eine aufschiebende Wirkung aufgenommen worden sei. Neben dieser Begründung wurde weder im Vorlageantrag die Rechtswidrigkeit der (nunmehrigen) bescheidmäßigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 26.02.2015 mit Bescheid des ÖIF vom 23.04.2015 eingewandt, noch wurde dieser Bescheid (Spruchpunkt II.) ausdrücklich in Beschwerde gezogen.

I.5.2. In der Folge langte der vom zweiten aktuell die beschwerdeführende Partei rechtsfreundlich vertretenden Rechtsanwalt verfasste Vorlageantrag vom 08.05.2015 beim ÖIF ein. Auch in diesem wurde lediglich der Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 26.02.2015 gem. § 15 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien gestellt, ohne gleichzeitig eine Beschwerde in Bezug auf die in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 23.04.2015 vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdevorentscheidung wurde in diesem Zusammenhang dahingehend entgegengetreten, als mit der Formulierung „mit Wirkung per 06.02.2015“ keinesfalls unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der ÖIF damit auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausschließen hätte wollen. Bejahendenfalls wäre dieser Ausspruch jedoch in jedem Fall rechtswidrig, da dieser im Bescheid vom 05.02.2015 entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 58 Abs. 2 AVG keine Begründung enthalte. Nachdem aber gem. § 15 Abs. 2 VwGVG einem Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zukomme, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und es zumindest fraglich sei, ob die Behörde diese nun ausgeschlossen habe, wurde schließlich ersucht, das Verwaltungsgericht Wien möge in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich über diese Frage entscheiden, und der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen.

Im Hinblick auf die Frage, ob der gegenständlichen Beschwerde vom 26.02.2015 nun die aufschiebende Wirkung zukomme, wurde lediglich die Rechtsmeinung vertreten, dass ein Ausspruch gem. § 13 Abs. 2 VwGVG jedenfalls mit Bescheid zu erfolgen habe, jedoch eine Beschwerdevorentscheidung unstrittigerweise keine solche Qualität aufweise. Da sohin im konkreten Fall eine Beschwerdemöglichkeit mangels eines bescheidmäßigen Ausschließens der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben sei, sei der in Spruchpunkt II. erfolgte Ausspruch – unabhängig von seiner materiellen Berechtigung - rechtswidrig.

I.6. Der ÖIF legte die gegenständliche Beschwerde vom 26.02.2015 samt Vorlageanträgen und Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 20.05.2015 vor.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

II.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

II.3.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid des ÖIF am 05.02.2015 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 26.02.2015 erhoben. Der ÖIF machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG am 23.04.2015 Gebrauch und legte die Beschwerde aufgrund eines darauf abzielenden Vorlageantrags vom 07. bzw. 08.05.2015 samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.05.2015 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 40/2014, anzuwenden.

Gem. § 16 Abs. 5 NAG kann der Österreichische Integrationsfonds die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 oder der nach Abs. 4 erlassenen Verordnung entsprechen. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

II.3.3.1. Die fallbezogenen maßgeblichen Verfahrensvorschriften des VwGVG idgF lauten:

2. Abschnitt

Vorverfahren

Anzuwendendes Recht

§ 11. Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Schriftsätze

§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bundesrecht konsolidiert Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Die Behörde kann im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung den Bescheid aufheben, bzw. abändern, sie kann aber die Beschwerde auch zurückweisen oder abweisen. Im Unterschied zur Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG, die im Fall der Stellung eines Vorlageantrags an die Berufungsinstanz de lege außer Kraft tritt, ist dies bei der Beschwerdevorentscheidung nicht der Fall. Wird gegen eine Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht gestellt, so verbleibt die Beschwerdevorentscheidung im Rechtsbestand und das Verwaltungsgericht hat nach Vorlage der Akten nicht über den ursprünglich von der Behörde erlassenen Bescheid, sondern über die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (siehe Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, Verlag Österreich 2014, 62 f).

Die Behörde ist bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (infolge der angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG) an die Beschwerdegründe (§9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) gebunden, sodass ihre Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichtes (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, nwV, 2013, K 5 zu § 14 VwGVG).

Da infolge eines Vorlageantrags die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde (so etwa Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, nwV, 2013, K 2 zu § 15 VwGVG).

Die in § 13 Abs. 2 VwGVG angeführten Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entsprechen im Wesentlichen jenen des § 64 Abs. 2 AVG. Die bisherige Judikatur zu dieser Bestimmung kann daher weiter herangezogen werden. Nach ständiger Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedenfalls in den Spruch des Bescheides (§ 59 AVG) aufzunehmen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist ein im Instanzenzug anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., FN 4 und 5 zu § 64 AVG). Bei dem Ausspruch gem. § 64 Abs. 2 AVG handelt es sich um einen – in Bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch (hier: die Aberkennung der Zertifizierung iSd § 16 Abs. 2 NAG) – selbstständigen Nebenanspruch im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG, der daher eigens – wenn auch in Verbindung mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache – innerhalb der Rechtsmittelfrist bekämpft werden muss (vgl. VwGH 20.09.1983, 83/11/0034).

Dass das Verwaltungsgericht „ohne weiteres Verfahren“ zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör, Durchführung einer Verhandlung, usw.) über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. auch §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 VwGG). Ist die Rechtssache für das Verwaltungsgericht jedoch nicht entscheidungsreif, weil etwa bestimmte Urkunden ausständig sind, so ist es nicht gehindert, vor der Entscheidung weitere Verfahrensschritte zu setzen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, zu § 13 K 17, S. 51).

II.3.3.2. Ausgehend von dieser Judikaturlinie ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ausschließlich die Beschwerdevorentscheidungen des ÖIF (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.04.2015) im Umfang des Punktes 3. der Beschwerde vom 26.02.2015. Es war daher zu prüfen, ob die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung die von der beschwerdeführenden Partei gegen den abweisenden Bescheid vom 05.02.2015 eingebrachte Beschwerden vom 26.02.2015 hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen hat.

Wie von der beschwerdeführenden Partei im Vorlageantrag vom 07.05.2015 zutreffend releviert erhellt der Inhalt des vorliegenden Aktes des ÖIF, dass im Beschwerdefall mit Bescheid des ÖIF vom 05.02.2015 kein bescheidmäßiger Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer sich gegen dieses Entscheidung richtenden Beschwerde erfolgte. Folglich kam dieser Beschwerde zum Zeitpunkt deren Erhebung am 26.02.2015 jedenfalls gem. § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung ex lege zu.

Aus § 33 Abs 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer beschwerdeführenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 30.06.2011, Zl 2008/03/0168 und 26.06.2014, 2012/03/0137).

Im Ergebnis bestand für die beschwerdeführende Partei somit im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 26.02.2015 im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung kein Rechtsschutzbedürfnis, sodass es der Beschwerde vom 26.02.2015 in diesem Umfang auch an der Prozessvoraussetzung mangelte.

Insofern der ÖIF jedoch in rechtsirrtümlicher Weise offenkundig davon ausging, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schon durch die Formulierung im Spruch einer Entscheidung „mit Wirkung per 06.02.2015“ ausgeschlossen werden könnte, ohne dass es hiezu eines eigenen spruchmäßigen Abspruchs bedürfe, hat er die Beschwerdevorentscheidung in diesem Umfang mit einer Rechtswidrigkeit belegt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war daher die Beschwerdevorentscheidung des ÖIF vom 23.04.2015 soweit sich diese gegen den bekämpften möglichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 26.0.202015 richtete mit der Maßgabe abzuändern, dass das Beschwerdebegehren hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Punkt 3.) mangels Prozessvoraussetzung als unzulässig zurückgewiesen wird.

Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der spruchmäßige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 26.02.2015 gem. § 13 Abs. 2 VwGVG nach Erlassung des ursprünglichen Bescheids am 05.02.2015 aus Anlass der Entscheidung gem. § 14 VwGVG über diese Beschwerde vom 26.02.2015 erfolgte. Entgegen der Rechtsauffassung des ÖIF bildet jedoch Spruchpunkt II. des Bescheids vom 23.04.2015 keinen Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung, sondern ist in einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Entscheidung in seiner Gesamtheit als eigenständiger Bescheid zu werten. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass es einer Verwaltungsbehörde im Zuge der Beschwerdevorentscheidung lediglich gestattet ist, über die Rechtmäßigkeit des der Beschwerde vom 26.02.2015 zugrundliegenden Bescheids vom 05.02.2015 zu entscheiden. Zumal nun aber - wie dargelegt - ein spruchgemäßer Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 VwGVG in diesem Bescheid nicht erfolgte, durfte der ÖIF auch in der Beschwerdevorentscheidung darüber nicht absprechen.

Letztlich sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gegen diesen selbstständigen Bescheid iSd. § 59 Abs. 1 AVG vom 23.04.2015 (Spruchpunkt II.) seitens der beschwerdeführenden Partei kein Rechtsmittel erhoben wurde, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 26.02.2015 zwischenzeitlich in Rechtskraft erwuchs.

II.3.4. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Verfahrensgegenständlich ordnet § 13 Abs. 5 VwGVG die unverzügliche Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG durch das Verwaltungsgericht an, was dahingehend zu verstehen ist, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann.

Zumal die Sachlage aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Inhalt des Vorlageantrags vom 07. bzw. 08.05.2015 als geklärt zu erachten ist, konnte im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht in einer Rechtssache wie der vorliegenden „ohne weiteres Verfahren“ zu entscheiden hat, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, weil aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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