LVwG W VGW-111/084/8412/2015; VGW-111/084/8413/2015; VGW-111/084/8414/2015

VGW-111/084/8412/2015; VGW-111/084/8413/2015; VGW-111/084/8414/2015State Administrative CourtAug 3, 2015

Regest

Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte; Gerätehütte

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/084/8412/2015; VGW-111/084/8413/2015; VGW-111/084/8414/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.084.8412.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die gemeinsame Beschwerde von Herrn J. G., Frau C. G. und Herrn F. G., eingelangt am 2.6.2015, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 8.5.2015, Zahl MA37/...-1594139-2014-1, mit welchem gemäß §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) die baubehördliche Bewilligung für das am 4.11.2014 eingebrachte Ansuchen für die nachträgliche Bewilligung einer Gerätehütte auf der Liegenschaft S.-straße ONr. ..., ... Bezirk, versagt wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Gang des Verfahrens:

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft S.-straße ONr. ..., ... Bezirk, Gst. Nr. ... in EZ ... der KG ... und beantragten am 4.11.2014 die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung gem. § 71 BO für ein Nebengebäude (Gerätehütte) auf der genannten Liegenschaft.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte die Baubehörde fest, dass das eingereichte Projekt (bzw. die bereits errichtete Gerätehütte) die Bestimmungen des § 82 Abs. 4 BO (Errichtung in einer Tiefe von min. 10m ab der Vorgartentiefe) nicht einhält und auch bereits ein weiteres Nebengebäude auf der Liegenschaft vorhanden ist. Laut der besonderen Bebauungsbestimmung 3.1.7. zum für diese Liegenschaft gültigen Plandokument PD ... darf pro Bauplatz nur ein Nebengebäude errichtet werden. Weiters sind nach dieser Bestimmung die Dächer der Nebengebäude ab einer Größe vom 5,0 m² als begrünte Flachdächer auszubilden.

Am 13.3.2015 führte die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung durch, zu der der Erstbeschwerdeführer sowie die Anrainerin an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, Frau Al. A. (Gst. Nr. ... in EZ ...) erschienen sind. In der Bauverhandlung gab die Anrainerin folgendes zu Protokoll:

„Ich erhebe Einwand gegen das Nebengebäude, da es an meiner Grundstücksgrenze steht und dies auch nicht erforderlich ist, da das Grundstück groß genug ist. Weiters stört sie mich optisch.“

Daraufhin erließ die Baubehörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem sie die nachträgliche Baubewilligung für die Gerätehütte versagte.

Begründend führte die Baubehörde aus, dass das Dach der Gerätehütte weder als Flachdach noch begrünt ausgeführt worden sei, bereits ein weiteres Nebengebäude auf der Liegenschaft errichtet worden sei und auch § 82 Abs. 4 BO nicht entsprochen werde. Weiters hätten auch Anrainer Einwendungen erhoben und sei die Bebaubarkeit der Liegenschaft dieser Anrainer beeinträchtigt, da durch den geringen Abstand des Nebengebäudes von der Grundgrenze eine ordnungsgemäße Feuermauer einer eventuellen Garage auf der Liegenschaft nicht herstellbar sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 28.5.2015 rechtzeitig Beschwerde und führten sinngemäß zusammengefasst aus, dass die Gerätehütte bereits seit 27 Jahren unbeanstandet bestehe. Von der Anrainerin würden nun ein störender optischer Eindruck und eine Wertminderung ihrer Nachbarliegenschaft vorgebracht. Auf dem Nachbargrundstück stehe aber nur eine alte Gartenhütte und das Grundstück werde weder für Wohn- oder Erholungszwecke benützt, sondern diene nur zur Ablagerung von Gerümpel und Unrat.

Der bekämpfte Bescheid verweise hinsichtlich der Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaft durch den geringen Abstand des Nebengebäudes zur Grundgrenze darauf, dass dadurch eine ordnungsgemäße Feuermauer einer eventuellen Garage auf der Nachbarliegenschaft nicht herstellbar sei. Damit werde auf einen künftig möglichen, jetzt nicht vorliegenden und in näherer Zukunft nicht zu erwartenden Sachverhalt Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft S.-straße ONr. ..., ... Bezirk, Gst. Nr. ... in EZ ... der KG ... und beantragten am 4.11.2014 die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung gem. § 71 BO für ein Nebengebäude (Gerätehütte) auf der genannten Liegenschaft.

Aus dem Einreichplan ergibt sich, dass die Gerätehütte an der Grenze zur Liegenschaft Gst. Nr. ... in EZ ... steht, wobei die Gerätehütte mit der nordöstlichen Front bis auf wenige Zentimeter an die seitliche Grundstücksgrenze heranrückt und weiters einen Abstand zur straßenseitigen Grundstücksgrenze von 5m einhält. Die Gerätehütte hat eine Grundfläche von 11,36 m² und eine Gebäudehöhe von 2,26, wobei der höchste Punkt des Pultdaches auf einer Höhe von 2,48m über dem anschließenden Gelände zu liegen kommt.

Eigentümer der Nachbarliegenschaft Gst. Nr. ... in EZ ... sind laut offenem Grunbuch Frau Al. A. und Herr E. A.. Frau Al. A. hat bei der Bauverhandlung am 13.5.2015 folgendes (auch bevollmächtigt für Herrn E. A.) zu Protokoll gegeben: „Ich erhebe Einwand gegen das Nebengebäude, da es an meiner Grundstücksgrenze steht und dies auch nicht erforderlich ist, da das Grundstück groß genug ist. Weiters stört sie mich optisch.“

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 71 Bauordnung für Wien (BO) kann die Behörde Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat.

Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;

b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.

f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

§ 82 Abs. 4 BO normiert folgendes: Beträgt die Gebäudehöhe von Nebengebäuden nicht mehr als 2,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 3,50 m und werden sie in einer Tiefe von mindestens 10 m ab der Vorgartentiefe errichtet, dürfen sie auch auf den kraft Gesetzes oder des Bebauungsplanes ansonsten unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes errichtet werden; die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von Grundflächen nach § 5 Abs. 4 lit. p steht dem nicht entgegen.

Die besondere Bebauungsbestimmung 3.1.7., gültig für das gesamte Planungsgebiet des Plandokuments PD ... normiert folgendes: Pro Bauplatz darf nur ein Nebengebäude bis zu einer bebauten Fläche von maximal 30,0m² errichtet werden. Die Dächer der Nebengebäude sind ab einer Größe von 5,0m² entsprechend dem Stand der technischen Wissenschaften als begrünte Flachdächer auszubilden. Technische und der Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.

Wie die Baubehörde in ihrem Ermittlungsverfahren richtig festgestellt hat, widerspricht die gegenständliche – bereits in natura bestehende – Gerätehütte sowohl den Bestimmungen des Bebauungsplanes (nur ein Nebengebäude je Bauplatz gestattet; kein begrüntes Flachdach) als auch den Bestimmungen der Bauordnung (Situierung direkt nach der Vorgartentiefe; Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der angrenzenden Nachbarliegenschaft; Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen). Daher käme für das gegenständliche Projekt nur eine Bewilligung gem. § 71 BO als Bauwerk vorübergehenden Bestandes in Frage. Eine Bewilligung nach § 71 BO ist jedoch nur zulässig, wenn durch die Bauordnung gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat.

Im gegenständlichen Fall sind durch die Gerätehütte jedenfalls subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betroffen, da einerseits die Gerätehütte nicht in einer Tiefe von mindestens 10m ab der Vorgartentiefe (§ 82 Abs. 4 BO) errichtet wurde und somit eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten (§ 134a Abs. 1 lit c BO) sowie auch die Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen (§ 134a Abs. 1 lit. a) verletzt werden und andererseits auch bereits ein weiteres Nebengebäude auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer besteht, wodurch die gegenständliche Gerätehütte ebenfalls gegen eine (in den besonderen Bebauungsbestimmungen des Bebauungsplans festgelegte) Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit verstößt.

Laut ständiger Judikatur des VwGH ist jedenfalls die Zustimmung der Nachbarn erforderlich, wenn dem Projekt subjektiv-öffentliche Nachbarrechte entgegenstehen. Bei einem Widerspruch der Nachbarn darf die Bewilligung nach § 71 nicht erteilt werden. Die Gründe, die die Nachbarn in diesem Zusammenhang anführen sind rechtlich unerheblich.

Z.B. Erkenntnis des VwGH vom 27.10.1981, Zl. 81/05/0007:

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 71 BauO Wr setzt voraus, das subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht betroffen werden; spricht sich der Nachbar ausdrücklich gegen die Erteilung der Baubewilligung aus, sind die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Gründe rechtlich unerheblich, kann er doch nicht als zustimmend im Sinne obiger Gesetzesstellen angesehen werden.

Erkenntnis des VwGH vom 18.3.2013, Zl. 2011/05/0061:

Gemäß § 71 letzter Satz Wr BauO kommt es auf die Zustimmung des Nachbarn an bzw. darauf, dass er mangels Einwendungen keine Parteistellung erlangt hat, doch gilt dies nur dann, wenn subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Bewilligung entgegenstehen bzw. die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen vermindert wird (Hinweis E vom 31. August 1999, 96/05/0004).

Im hier gegenständlichen Fall haben die Nachbarn Al. und Erich A. durch Erhebung von Einwendungen in der Bauverhandlung Parteistellung erlangt und durch diese Einwendungen auch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung gem. § 71 BOfür die gegenständliche Gerätehütte nicht zustimmen. Da durch die Gerätehütte, wie dargelegt, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte beeinträchtigt sind und – wie bereits die Baubehörde festgestellt hat – auch die Bebaubarkeit der benachbarten Liegenschaft Gst. Nr. ... in EZ ... durch den geringen Abstand des Nebengebäudes zur Grundgrenze beeinträchtigt wird, führten die Einwendungen der Nachbarn Al. und E. A. dazu, dass eine Bewilligung gem. § 71 BO von der Baubehörde nicht erteilt werden konnte.

Da sich der Sachverhalt unzweifelhaft aus den gegenständlichen Bauplänen und der Aktenlage ergibt, die Aktenlage auch nicht bestritten wurde, die Beschwerde sich primär gegen die Beurteilung einer Rechtsfrage – nämlich die Wirkung der erhobenen Einwendungen der Nachbarn in einem Bewilligungsverfahren gem. § 71 BO – richtet und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes war daher nicht notwendig und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die im Erkenntnis angeführte, keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend die Zustimmungserfordernis der Nachbarn bei Bewilligungen gem. § 71 BO) zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

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