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VGW-031/071/5502/2015•LVwG W VGW-031/071/5502/2015
VGW-031/071/5502/2015State Administrative CourtSep 16, 2015
Umkleben der Mautvignette auf ein neues Fahrzeug, Benützung des mautpflichtigen Straßenetzes ist jeweils ein Einzeldelikt und kein Dauerdelikt.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn R. Z., vertreten durch Mag. H., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk vom 26.03.2015, Zl. MBA 20 - S 3116/15, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden Fassung,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 11.12.2014 erkannte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wie folgt:
„Sie haben am 24.10.2014 um 15:08 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle im Bereich 1100 Wien, A 23 (Abschnitt Favoriten-KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, KM: 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten) festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges Nissan ..., mit dem behördlichen Kennzeichen W-2, das auf Sie zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette (Schriftzug „UNGÜLTIG“ bzw. beschädigte oder fehlende Element der Sicherheitsstanzung auf der Vignette) aufwies, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, gemäß § 20 Abs. 1 BStMG.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,00.
Außerdem sind noch die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
[…]
Begründung
Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH zu Kenntnis.
In Ihrem Einspruch haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung nicht bestritten und gaben an, dass eine gültige Mautvignette für das Jahr 2014 vorhanden war, diese jedoch vorher auf einem BMW ... angebracht war. Dieses Fahrzeug wurde im Oktober 2014 veräußert und die Mautvignette vor dem Verkauf von der Windschutzscheibe genommen. Die Mautvignette wurde anschließend auf das neue Fahrzeug NISSAN ... mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 geklebt. Es ist dabei nicht aufgefallen, dass die Mautvignette durch das neuerliche Aufkleben beschädigt war.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen, ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht zu haben, ist verboten.
Gemäß § 11 Abs. 4 Mautgesetz ist eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen, wenn die Mautvignette zerstört wird.
Laut Mautordnung ist das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.
Der/Die Lenker/in eines Fahrzeuges hat sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass eine unbeschädigte gültige Mautvignette, welche die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufweist, an der gesetzlich dafür vorgesehenen Stelle sichtbar am Fahrzeug angebracht ist, wenn er/sie ein mautpflichtiges Straßennetz benützt.
Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.
Zur Bemessung der Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Ausmaß der Schädigung des durch die Strafdrohung geschützten Interesses, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut, muss als bedeutend angesehen werden.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall unterdurchschnittlich.
Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand mildernd oder erschwerend gewertet.
Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben.
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen und konnte die Strafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt werden.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtmittel der Beschwerde und führte in dieser zusammengefasst aus:
Es liegen alle Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe vor, diese sei jedoch nichtsdestotrotz verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe eine gültige Vignette gekauft und habe lediglich nicht gewusst, dass er diese unentgeltlich tauschen könne. Als er dies erfahren hatte, habe er umgehende eine neue Vignette angebracht. Das Verschulden sei gering und die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe beträchtlich und somit sei eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zu Hälfte möglich.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen und in eventu die Strafe auf die Hälfte der Mindeststrafe herabzusetzen, allenfalls eine Ermahnung zu erteilen.
In einer zusätzlichen Eingabe vom 09.06.2015 ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Verhängung einer Strafe gegen „ne bis in idem“ verstoße, weil bereits wegen einer Beanstandung bezüglich 26.10.2014 eine Strafe verhängt worden wäre. Es handle sich um ein Dauerdelikt bzw. ein fortgesetztes Delikt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt. Und aufgrund des Verstoßes gegen „ne bis in idem“ sei die Straferkenntnis aufzuheben.
Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 08.05.2015 an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet und die Ergänzung am 10.06.2015.
Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde zu stellen. Die Nichtbeantragung in der Beschwerde wird als stillschweigender Verzicht gewertet, da der Beschwerdeführer bereits bei der Beschwerde rechtsanwaltlich vertreten war und somit von der Kenntnis des Antragsrecht ausgegangen werden muss (vgl VwGH 2006/06/0110, vom 18.09.2008, VwGH 2010/04/0123, vom 22.02.2011). Aufgrund der Tatsache, dass in der verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis keine € 500,00 übersteigende Strafe verhängt wurde und kein (rechtzeitiger) Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde, konnte das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Gemäß Teil A I Punkt 7.1 der gemäß § 14 BStMG erlassenen Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG reicht fahrlässiges Handeln zur Strafbarkeit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Da es sich hier um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt (zum Tatbestand gehört weder der Eintritt einer Gefahr noch eines Schadens, alleine die Benützung ohne gültige Vignette erfüllt den Tatbestand) ist ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen und obliegt es dem Beschwerdeführer diesen Vorwurf zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Vorbringen erstattet nach dem es ihm unmöglich gewesen wäre eine gültige Vignette anzubringen.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass das Umkleben nicht gestattet sei, kann auch keinen entschuldigenden Irrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG darstellen; der Beschwerdeführer hätte sich als Lenker eines PKWs vor Fahrtantritt über die entsprechenden Bestimmungen des BStMG und der Mautordnung informieren müssen und dies wäre ihm auch zumutbar gewesen.
Somit ist die Tat auch in subjektiver Hinsicht erwiesen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers die Verhängung einer Strafe verstoße gegen „ne bis in idem“ ist festzuhalten, dass es sich bei den Fahrten am 24.10.2014 und am 26.10.2014 um einzelne Delikte und keinesfalls um ein Dauerdelikt bzw. ein fortgesetztes Delikt handelt. Im § 10 Abs. 1 BStMG wird die Benützung von Mautstrecken der zeitabhängigen Maut unterworfen. Diese Benützung endet aber jeweils mit dem Abfahren von der Autobahn und jedes erneute Auffahren stellt ein eigenes Delikt dar, da es für ein fortgesetztes Delikt einen zeitlichen Zusammenhang und insbesondere einen einheitlichen Tatentschluss bräuchte, der bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten fahrlässigen Begehung gänzlich fehlt (vgl. VwGH 2006/06/0284, vom 05.07.2007). Somit geht diese Einwendung des Beschwerdeführers ins Leere.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat durch seine Tat das Interesse des Staates an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut beeinträchtigt. Dieses Rechtsgut ist nicht geringwertig. Die Intensität der Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall durch den erfolgten Kauf einer Jahresvignette gemindert, kann jedoch trotzdem nicht als gering betrachtet werden, da ein eindeutiger Verstoß gegen die Mautordnung vorliegt.
Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt. (vgl. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129 u.a.). Im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer hat, ohne sich zuvor in irgendeiner Weise über die Rechtslage zu informieren, die Mautvignette selbst von seinem vorherigen Fahrzeug abgelöst, auf sein neues Fahrzeug geklebt, und mit diesem in der Folge eine mautpflichtige Straße benutzt - kann davon nicht die Rede sein.
Da somit die Bedeutung des Rechtsgutes, sowie das Verschulden als nicht nur geringfügig zu beurteilen sind, kann keine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm Z 4 VStG ausgesprochen werden.
Die Behörde hat bereits zutreffend festgestellt, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd ist jedoch das Vorliegen eines die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums zu werten. Beim Vorliegen eines Minderungsgrundes und keines Erschwerungsgrundes kann jedoch nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden (vgl. VwGH 2000/03/0046, vom 20.09.2000 bezüglich des Vorliegens von nur Unbescholtenheit). Somit kann eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht zur Anwendung kommen.
Die Einkommensverhältnisse wurden von der Behörde aufgrund der Nichtbekanntgabe als durchschnittlich geschätzt und auch gegenüber dem Verwaltungsgericht wurden keine Angaben gemacht, sodass diese Schätzung nicht entkräftet werden kann.
Die verhängte Geldstrafe in Höhe der Mindeststrafe ist tat- und schuldangemessen und die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den angegebenen Gesetzesstellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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