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VGW-041/003/7590/2015•LVwG W VGW-041/003/7590/2015
VGW-041/003/7590/2015State Administrative CourtOct 30, 2015
Unterlassung der Anmeldung von Dienstnehmern beim Krankenversicherungsträger; Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit; Tatort; Sitz des Unternehmens oder Betriebs des Dienstgebers; örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. D. W., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.05.2015, Zl. MBA ... - S 49558/13, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGH eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt er habe als Dienstgeber mit Wohnsitz in Wien, T.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderliche Meldung zu erstatten gewesen wäre, am 07.11.2013 in E., Wa.-gasse, vier, im Straferkenntnis namentlich genannte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beschäftigt, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG wurden über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen in der Höhe von je 730,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von einem Tag und 19 Stunden verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde in welcher der Beschwerdeführer die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestreitet.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorlegt zur Beschwerde jedoch keine Stellungnahme erstattet.
2. Die Beschwerde ist begründet.
Das gegenständliche Strafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des Finanzamtes ..., wonach bei der Überprüfung auf der Baustelle des Herrn Dipl.-Ing. W. D., E., Wa.-gasse, am 07.11.2013 die vier verfahrensgegenständlichen polnischen Staatsangehörigen bei Rigipsarbeiten arbeitend angetroffen worden sind.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2014 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, er baue sein Haus in E. direkt gegenüber der L., das Arbeitsinspektorat sei in Sichtweite. Da die Baustelle für ihn sehr teuer sei, habe ihm seine Mutter einen Kontakt zu einer polnischen Firma genannt, die die Arbeiten günstig erledigen könne. Er habe im guten Glauben diese Firma beauftragt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Abs. 1a leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt Absatz 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.
Tatbildlich nach § 111 ASVG ist u.a. die Unterlassung der Erstattung von (rechtzeitigen) Meldungen. Entscheidend für die Erfüllung der Anmeldepflicht ist, dass die Anmeldung beim Versicherungsträger einlangt. Erfüllungsort der Anmeldung nach § 33 ASVG ist demnach der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (vlg. VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0012, mit weiterem Judikatur und Literaturhinweisen).
Zur Frage des Tatortes bei Unterlassung der Anmeldung durch den Dienstgeber (§ 33 ASVG) wurden bis zur gesetzlichen Klarstellung mit Einfügung des § 111 Abs. 5 ASVG (BGBl. I Nr. 147/2009) zum Teil unterschiedliche Ansichten vertreten. Uneinigkeit bestand dahingehend, ob sich die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Sitz des (im Hinblick auf den Beschäftigungsort) zuständigen Krankenversicherungsträgers richtet oder (wie etwa auch bei bewilligungsloser Beschäftigung von Ausländern / Übertretung des AuslBG) nach dem Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers. Diese Divergenz ist durch den Gesetzgeber dahingehend gelöst, dass als Tatort der Sitz des Unternehmens bzw. Betriebes des Dienstgebers anzusehen ist. Der Wohnsitz des Arbeitgebers jedoch stellt (sofern er nicht mit dem Beschäftigungsort iSd § 30 Abs. 2 ASVG bzw. dem Unternehmenssitz des Arbeitgebers zusammenfällt) keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit dar. (vlg. UVS Wien vom 09.08.2010, UVS-07/A/2/3305/2010)
Als Tatort dieser Meldepflichtverletzungen iSd § 111 ASVG ist daher der Sitz des, nach dem Ort der Beschäftigung in E. zuständigen Krankenversicherungsträgers anzusehen. Es besteht daher gemäß § 27 Abs. 1 VStG keine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Unterlassung der allenfalls sozialversicherungsrechtlich gebotenen Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer.
Aus den dargelegten Gründen war das angefochtene Straferkenntnis mangels örtlicher Zuständigkeit des Magistrates des Stadt Wien spruchgemäß aufzuheben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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