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VGW-041/057/8217/2015; VGW-041/057/8219/2015•LVwG W VGW-041/057/8217/2015; VGW-041/057/8219/2015
VGW-041/057/8217/2015; VGW-041/057/8219/2015State Administrative CourtNov 19, 2015
Beschwerdeführer während eines laufenden Verfahrens verstorben
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Doralt über die Beschwerden des Herrn A. S., vertreten durch RA, gegen ad 1) das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 2.6.2015, Zl. MBA 18 - S 37340/14, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7b Abs. 3 iVm § 7b Abs. 9 Z. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. 459/1993 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 iZm § 9 Abs. 1 VStG 1991 und ad 2) das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 2.6.2015, Zl. MBA 18 - S 37345/14, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7i Abs. 2 iVm § 7d AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 iZm § 9 Abs. 1 VStG 1991, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG werden die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer, Herr A. S., geboren am ... 1967, in L./Polen, zuletzt wohnhaft in P., B./Polen, ist am 25.9.2015 in N./Polen verstorben.
Dieser Umstand wurde dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 13.10.2015 und vom 18.11.2015 der seinerzeit vom Beschwerdeführer bestellten rechtsfreundlichen Vertretung RA Mag. D., bekannt gegeben und durch Vorlage der mit 25.09.2015 datierten Sterbeurkunde des Standesamtes N./Polen, zur Zahl 1262011/00/AZ/2015/076831, bescheinigt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Der Tod des Beschuldigten bildet einen Strafaufhebungsgrund nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG. Daher waren die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 02.06.2015, zu den Zlen. MBA 18 - S 37340/14 und MBA 18 – S 37345/14, zu beheben und die verwaltungsgerichtlichen Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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