LVwG W VGW-032/044/RP25/13709/2015

VGW-032/044/RP25/13709/2015State Administrative CourtDec 11, 2015

Regest

Unzutreffende Deliktsanlastung; Korrektur der Deliktsnorm nicht mehr möglich

Full text

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-032/044/RP25/13709/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.044.RP25.13709.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Neustifter über die Beschwerde des Herrn P. N. vom 17.11.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16.10.2015, Zl. MA 67-RV-113218/4/2, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 und Z. 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde folgendes, im Spruch angeführtes Straferkenntnis erlassen:

„Sie haben am 30.7.2014 um 11:32 Uhr in Wien, S.-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt ohne im Fahrzeug zu verbleiben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 23 Abs. 3 StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.“

Darüber hinaus erfolgte im Spruch des Straferkenntnisses noch ein Hinweis zur Zahlungsfrist und es wurden Zahlungsinformationen gegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, auch wenn ein Fahrzeug nur in die Haus-und Grundstückseinfahrt hineinrage die objektive Tatseite des § 23 Abs. 3 StVO 1960 verwirklicht sei. Es gehöre nämlich nicht zum Tatbild des § 24 Abs. 3 lit. b, dass durch das verbotene Halten eine Behinderung der Ein- und Ausfahrt bewirkt werde. Da es sich bei der Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handle und gemäß § 5 VStG fahrlässiges Verhalten ausreiche, sei die Verschuldensfrage zu bejahen weil kein Schuldausschließungsgrund vorliege. Beweismäßig stützt sich die Behörde vor allem auf die vorliegenden Wahrnehmungen und die angefertigten Fotos im Zuge der Anzeigeerstattung durch ein Parkraumüberwachungsorgan, das über Aufforderung einer Privatperson eingeschritten sei. Weiters folgten Begründungsausführungen zur Strafbemessung.

In seiner Beschwerde vom 17.11.2015 beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass der Aufforderer (Anm.: siehe Meldungslegung der Landespolizeidirektion Wien, Blattnr. 1 des Strafaktes) „gelogen“ und beim Verwaltungsgericht Wien eine falsche Aussage gemacht hätte und verweist diesbezüglich auf das hg. Verhandlungsprotokoll vom 30.10.2015 (Anm: welches die Angelegenheit VGW-251/007/RP17/5573/2015-5, betreffend Abschleppung des gegenständlichen Fahrzeuges/Kostenvorschreibung betrifft).

Beweise und Beweiswürdigung:

Beweis wurde nunmehr erhoben durch Einsicht in den genannten Akt betreffend Abschleppung/Kostenvorschreibung. Bei der damaligen Verhandlung am 30.10.2015 nahm der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr P. N., als Vertreter der damaligen Verfahrenspartei, Herrn V. (Zulassungsbesitzer), teil. Aufgrund divergieren der Aussagen betreffend die Durchfahrtmöglichkeit eines Motorrades mit Anhänger für 3 Motorräder durch die gegenständliche Einfahrt wurde vom damals zuständigen Spruchorgan des Verwaltungsgerichtes Wien ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei ergab sich, dass die tatsächliche Einfahrtsbreite im Bereich der Fassade 1,86m beträgt. Da Anhänger für 3 Motorräder üblicherweise ca. 2,50 m breit sind, ergab sich offenkundig, dass die Einfahrt mit einem solchen Anhänger nicht durchfahren werden kann. Letztlich wurde daher mit der Erkenntnis vom 18.11.2015, GZ: VGW-251/007/RP 17/5573/2015-10, der Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Abschleppung behoben.

Der Meldungsleger R. hat im Zuge der Verhandlung am 30.10.2015 schlüssig und nachvollziehbar, somit glaubhaft, angegeben, dass er für die Amtshandlung ca. 15 Minuten vor Ort war und in dieser Zeit niemand zum Fahrzeug gekommen sei.

Weiters wurden als Beweis die Anzeigefotos herangezogen, wobei insbesondere das Foto Blattnr. 4 des Strafaktes eindeutig erkennen lässt, dass das Fahrzeug einerseits zwar über die Gehsteigabschrägung, nicht aber in den Bereich der Portalbreite am der Hausfassade hineinragt, andererseits aber die Bodenmarkierung des angrenzenden Parkbereiches mit Parkordnung parallel zur Farbahn deutlich mit der Vorderachse überfahren wurden und das Fahrzeug daher insofern eindeutig „falsch“ abgestellt wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 3 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn er vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt hält, im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- und Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.

Gemäß § 9 Abs. 7 StVO 1960 haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

Gemäß § 24 Abs. 3 lit. b ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Parken gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 vor Haus und Grundstückseinfahrten ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt ist, wie die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausführt. Die Übertretung des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer angelasteten § 23 Abs. 3 StVO 1960 ist kein bloßes Ungehorsamsdelikt, denn insgesamt stellt es jedenfalls ein Erfolgsdelikt dar, wobei der Erfolg darin besteht, dass Ein- und Ausfahrtsberechtigte die Ein- bzw. Ausfahrt letztlich nicht benützen können, weil diese nicht unverzüglich frei gemacht wird. Der Eintritt des Erfolges geht dabei über den bloß allgemeinen Schutzzweck einer Strafnorm hinaus und verlangt hier die konkrete Hinderung. Daher kann Verschulden nicht einfach gemäß § 5 VStG angenommen werden, sondern wäre dieses dem Beschwerdeführer konkret nachzuweisen gewesen.

Abgesehen davon, dass eine solche Behinderung im konkreten Fall gar nicht vorliegen konnte, zumal ein Anhänger für 3 Motorräder durch die gegenständlich dafür zu enge Einfahrt nicht gezogen werden kann, wurde dem Beschwerdeführer von Anfang an ein falsches Delikt angelastet:

Das Fahrzeug nicht bloß gehalten, sondern geparkt (siehe die Ausführungen des Meldungslegers der Landespolizeidirektion Wien in der Verhandlung vom 30.10.2015, wonach er ca. 15 Minuten vor Ort war und in dieser Zeit niemand zum Fahrzeug gekommen sei). Das Fahrzeug ist dabei über die Bodenmarkierung des Parkbereiches hinausgeragt. Damit aber hat der Beschwerdeführer nicht das Tatbild gemäß § 23 Abs. 3 StVO 1960 verwirklicht, sondern möglicherweise das gemäß § 9 Abs. 7 StVO 1960 oder das gemäß § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960. Auch verbal wurde „Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt ohne im Fahrzeug zu verbleiben“, was ebenfalls den Tatbestand von § 23 Abs. 3 StVO umschreibt, angelastet.

„Hat der PKW… über die vor der Hauseinfahrt angebrachte Abschrägung geragt, so lässt sich - selbst wenn man die Abschrägung mit der Einfahrt gleichsetzt - ohne entsprechende Feststellungen über die Breite der Grundstückseinfahrt nicht erkennen, ob eine Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit zur Grundstückseinfahrt vorgelegen ist. Darüber hinaus könnten auch Feststellungen im Hinblick auf den erforderlichen "Schwenkbereich" beim Einbiegen von der Fahrbahn bzw. in diese zur rechtlichen Beurteilung erforderlich sein.“ (VwGH 26.04.2002, Zl. 2002/02/0011).

Es mag zwar sein, dass das Fahrzeug teilweise über die Gehsteigsabschrägung hinausgeragt ist, doch ist es - wie auf dem Foto Blattnr. 4 des Strafaktes erkennbar ist - nicht in den Bereich der tatsächlichen Einfahrtsbreite (1,86 m) hineingeragt. Wenn aber der vom Einfahrtsberechtigten ins Treffen geführte Anhänger gar nicht durch die Einfahrt passt, was als erwiesen anzusehen ist, und er somit lediglich mit seinem Motorrad ohne Anhänger einfahren kann, wird offenkundig, dass auch der Schwenkbereich in die Einfahrt von der Fahrbahn aus völlig ausreichend und nicht durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers hindernd eingeengt war.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen bzw. wenn gemäß Z. 3 leg. cit. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Da der Beschwerdeführer das Tatbild gemäß § 23 Abs. 3 StVO 1960 nicht erfüllt hat, ihm jedoch nur dieses in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im angefochtenen Straferkenntnis angelastet wurde, war das angefochtene Straferkenntnis wegen nicht zutreffender Deliktsanlastung und weil somit die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat von ihm nicht begangen wurde, aufzuheben. Eine Korrektur der Deliktsnorm war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht möglich, weil bisher weder eine Anlastung, noch eine Verfolgungshandlung, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die am ehesten in Betracht kommende Übertretung des § 9 Abs. 7 StVO 1960 erfolgt ist.

Da im Hinblick auf § 31 Abs. 1 VStG und den Tatzeitpunkt am 30.07.2014 bereits Verfolgungsverjährung in Bezug auf einen nunmehr allenfalls erhobenen Tatvorwurf, insbesondere den gemäß § 9 Abs. 7 StVO 1960, eingetreten ist, war das Verwaltungsstrafverfahren nicht nur, weil der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat gemäß § 23 Abs. 3 StVO 1960 nicht begangen hat, sondern auch mangels Verfolgungsmöglichkeit eines anderen allenfalls in Betracht kommenden Tatbestandes einzustellen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG abgesehen werden.

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