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VGW-021/021/12028/2015•LVwG W VGW-021/021/12028/2015
VGW-021/021/12028/2015State Administrative CourtJan 25, 2016
Ein offener Flügel der Trenntüre zwischen Raucherbereich und Nichtraucherbereich; Eindringen von Tabakrauch in den Nichtraucherbereich
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn Ha. H., vertreten durch Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.09.2015, Zl. MBA ... - S 38915/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, idgF,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 3.000,-- auf EUR 2.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden auf 6 Tage herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 200,-- festgesetzt, das ist
10 % der verhängten Geldstrafe.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
„Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) der Ha. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeehauses in Wien, M.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 02.08.2015
von 17:38 bis 17:58 Uhr vier Gäste rauchten und ein Flügel der Trenntüre zwischen dem Raum, in dem das Rauchen gestattet ist (Raucherbereich) und jenem Raum, der mit Rauchverbot belegt ist (Nichtraucherbereich) ständig offen stand, sodass Tabakrauch in den Nichtraucherraum eindringen konnte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBI. Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden
gemäß § 14 Abs. 4 Wiederholungsfall Tabakgesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe
(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.300,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die Ha. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Ha. H. verhängte Geldstrafe von € 3.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 300,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.). Das Verwaltungsgericht Wien führte am 19.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Bf. persönlich teilnahm und in welcher der Privatanzeiger, Herr G. N. als Zeuge einvernommen wurde. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Bf., dass er sein Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Strafhöhe einschränkt, seine Beschwerde richte sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Bf. ersucht, es möge mildernd berücksichtigt werden, dass mittlerweile eine automatisch schließende Schiebetüre eingebaut wurde. Auch sei er schuldeinsichtig und ersuche um eine milde Bestrafung.
Die Beschwerde richtet sich somit ausdrücklich nur mehr gegen die Höhe der verhängten Strafe. Sache des im Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur mehr die Straffrage, bei deren Beurteilung das Verwaltungsgericht Wien von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und von der daraus abgeleiteten Verurteilung des Bf. dem Grunde nach auszugehen hat.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 120/2008, lautet auszugsweise:
"Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie
§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,
3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
...
Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
§ 13c. (1) Die Inhaber von
...
3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
...
4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;
...
Strafbestimmungen
§ 14. (1) Wer
1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
1a. entgegen § 7a Tabakerzeugnisse in das Inland verbringt oder im Inland in Gewahrsame hält,
2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder
3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen."
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die dem Bf. zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unbeträchtlicher Intensität das strafrechtlich geschützte Interesse am Nichtraucherschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig angesehen werden konnte.
Das Verschulden des Bf. konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zu Gute. Es liegen vier einschlägige Vorstrafen vor, wobei eine dieser Vorstrafen strafsatzerhöhend wirkt und drei Vorstrafen als erschwerend zu werten sind.
Die in der Verhandlung bekannt gegebenen durchschnittlichen Einkommensverhältnisse sowie die Sorgepflicht für ein Kind wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu EUR 10.000,00 reichenden gesetzlichen Strafsatz, ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in diesem Ausmaß erscheint insbesonders angesichts des Umstandes, dass der Bf. nunmehr eine automatisch schließende Schiebetüre eingebaut hat, jedenfalls durchaus vertretbar. Auch wurde die erkennbare Schuldeinsicht des Bf. berücksichtigt, welcher Umstand auch durch die Einschränkung der Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung des Strafausmaßes zum Ausdruck gebracht wurde.
Die nunmehr verhängte Geldstrafe soll ausreichend sein, um den Bf. künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine weitere Strafherabsetzung hat der Umstand gesprochen, dass bereits einschlägige Strafen in der Höhe von EUR 1.500,00 verhängt wurden. Auch stehen generalpräventive Überlegungen einer weiteren Reduktion der verhängten Strafe entgegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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