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VGW-102/V/067/1082/2016•LVwG W VGW-102/V/067/1082/2016
VGW-102/V/067/1082/2016State Administrative CourtFeb 1, 2016
Aufschiebende Wirkung, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Wildtiere, Tierhaltung, Privatwohnung, zwingende öffentliche Interessen, Zoo, wissenschaftliche Einrichtung, unverhältnismäßiger Nachteil
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Frau E. H., Wien, F.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen behördliche Abnahme der SavannahKatzen mit den Namen A. K., geboren 2013, A. J., geboren 2014, und A. Z., geboren 2013, gemäß § 37 des Tierschutzgesetzes – TSchG wegen Gefahr in Verzug am 12.11.2015 verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 22 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls und Zwangsgewalt wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit dem am 07.12.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und §§ 7 ff VwGVG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich gegen die am 12.11.2015 gegen 18:00 Uhr in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien, F.-gasse, im Beisein der Amtstierärzte Dr. K. und Dr. S. erfolgte behördliche Abnahme von drei SavannahKatzen gemäß § 37 des Tierschutzgesetzes – TSchG wegen Gefahr in Verzug, weil die belangte Behörde die abgenommenen Savannah-Katzen als Katzen der Generation F1 und F4 qualifizierte. Konkret wird die Abnahme der Katzen A. K., geboren 2013, A. J., geboren 2014, und A. Z., geboren 2013, in Beschwerde gezogen. Die Beschwerde bestreitet die Qualifikation der abgenommenen Katzen als der Generation F1 bzw. F4 zugehörig und kündigte vorzulegende Stammbäume darüber an. In der Beschwerde wird weiters bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung bestätigt haben soll, dass es sich bei den Katzen um solche der Generation F4 handle. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zur Haltung der ihr abgenommenen Savannah-Katzen berechtigt gewesen. Der Beschwerde in Kopie angeschlossen ist die Niederschrift über die Amtshandlung vom 12.11.2015, GZ 6570322015, in welcher die Abnahme der Savannah-Katzen „Ka.“ (Filialgeneration F1, geb. 2002), „Kr.“ (Filialgeneration F4, geb. 2012) sowie „J.“ (Filialgeneration F4, geb. März 2014) dokumentiert ist.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (und Rückstellung der Katzen) begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst dahingehend, dass sie seit etwa 30 Jahren Katzen und seit dem Jahr 2002 Savannah-Katzen züchte. Die ihr abgenommenen Katzen hätten bis zur Abnahme im Wohnverband mit ihr und ihrer Familie gelebt. Eine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne des § 37 TSchG gehe von der Beschwerdeführerin – aufgrund ihrer Erfahrung als Katzenzüchterin und den Umgang mit Savannah-Katzen vertraut – nicht aus, sodass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin keine Gefahr für die Tiere darstelle. Die Tiere seien zudem im Familienverband der Beschwerdeführerin bestens integriert gewesen, weshalb auch von den Tieren keine Gefahr gegenüber Menschen ausgehen könne. Die Unterbringung der abgenommenen Katzen im Tierheim, welche an das Leben im Familienverband gewöhnt waren, stelle auch für die Tiere eine Belastung dar und setze diese außergewöhnlichen Stress aus, weil sie gefilmt werden und auch Schaulustige sie bedrängen.
2. Die Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor und führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe am 12.11.2015 während der stattgefundenen Überprüfung mündlich die Haltung von drei Savannah-Katzen mit einer Filialgeneration von F1 bis F4 gegenüber den Mitarbeitern der MA 60 bekannt gegeben. Die Befragung habe in Anwesenheit zweier Amtstierärzte der MA 60, Dr. W. und Dr. K., sowie des von der MA 60 beigezogenen Sachverständigen Dr. S. (Tiergarten) stattgefunden, die auch die Angaben der Beschwerdeführerin der vor Ort angefertigten Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Zusätzlich sei von Dr. S. bei den drei abgenommenen Katzen eine Zugehörigkeit zu den Filialgenerationen F1 bis F4 bestätigt worden. Aus Sicht der MA 60 war und ist daher weiterhin davon auszugehen, dass es sich bei den Tieren um Katzen der Filialgenerationen F1 bis F4 handelt.
Bei Savannah-Katzen handele es sich um sogenannte Hybridkatzen, die durch die Kreuzung einer Wildkatze – in diesem Fall einem afrikanischen Serval – mit einer Hauskatze entstehen. Beim Serval handle es sich um eine Kleinkatze, die gemäß § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung nur in Zoos bzw. wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden darf. Eine Haltung durch Private ist demnach verboten. Die Mindestanforderungen, die für die Haltung von Servalen im Abschnitt 7.10.7.1 der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung formuliert sind, seien zusätzlich in dieser privaten Haltung beträchtlich unterschritten. Die abgenommenen Tiere waren einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt (§ 5 Abs. 2 Z 10) und es war ihnen somit Leid zugefügt worden; zusätzlich sei dadurch ihre Anpassungsfähigkeit überfordert worden. Die Tiere seien daher gemäß § 37 TSchG von Amtstierärzten der MA 60 abgenommen worden und es sollte daher der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
3. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 26.01.2016 (eingelangt) mit dem Hinweis, dass die Katzen tatsächlich Tiere der Generation F5 seien und die Haltung im Tierquartier die Katzen erheblich mehr einschränkten als die Haltung bei der Beschwerdeführerin, die ehestmögliche Ausfolgung der Katzen um weiteres Tierleid den Katzen zu ersparen. Dem Schriftsatz in Fotokopie angeschlossen waren drei in englischer Sprache verfasste Schreiben jeweils vom 25.11.2015 von „THE INTERNATIONAL CAT ASSOCIATION“ betreffend die Katzen A. K., date of birth: 2013, A. J., date of birth 2014 und A. Z., date of birth: 2013. Mit dem am 28.012016 eingelangten Schriftsatz erstattete die Beschwerdeführerin eine Äußerung zur Stellungnahme der belangten Behörde.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 22 Abs. 1 VwGVG).
Die in der Beschwerdesache einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2013, lauten auszugsweise:
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(3) bis (5) [...]“
§ 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
(2) und (3) [...]“
§ 25. (1) Wildtiere, die etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.
(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht:
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
(4) und (5) [...]“
§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,
(2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2a) und (3) [...]“
Die Bestimmungen der Verordnung über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 486/2004, zuletzt geändert durch Verordnung, BGBl. II Nr. 57/2012, lauten auszugsweise:
§ 9. Außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten:
III.1.1. § 37 Abs. 1 TSchG verpflichtet die Organe der Behörde zur Tierabnahme, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, wenn der Halter nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Die Organe der Behörde können gemäß § 37 Abs. 2 TSchG ein Tier von Personen abnehmen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, wenn es für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Die Tierabnahme ist mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbar (vgl etwa VwGH vom 21.09.2012, 2012/02/0132, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).
§ 5 Abs. 1 TSchG verbietet es einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzten. Dagegen verstößt insbesondere, wer ein Tier einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (§ 5 Abs. 2 Z 10 leg. cit.).
Ob die Organe der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Tierabnahme tatsächlich vertretbar annehmen konnten, dass die abgenommenen Tiere der Filialgeneration F1 bis F4 angehören oder allfällig nicht bzw., ob die belangte Behörde nach Abnahme davon Kenntnis erlangte, dass die abgenommenen Tiere nicht der Filialgeneration F1 bis F4 angehören, bleibt der Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls und Zwangsgewalt vorbehalten. Denn im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Befehls- und Zwangsgewalt nicht zu überprüfen, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist (vgl dahingehend etwa VwGH vom 05.11.2007, AW 2007/07/0051). Aufgrund der in Kopie vorgelegten englischsprachigen Schreiben vom 25.11.2015 erweist sich die Zugehörigkeit der am 12.11.2015 abgenommenen Savannah-Katzen zu einer Filialgeneration F5 nicht von vornherein als gegeben. Es bleibt zudem auch dem Verfahren über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls und Zwangsgewalt zu prüfen und in weiterer Folge zu entscheiden vorbehalten, ob tatsächlich, wie in der Beschwerde vorgebracht, die SavannahKatzen A. K., A. J., und A. Z. oder die Savannah-Katzen Ka., Kr. und J. am 12.11.2015 der Beschwerdeführerin abgenommen wurden.
In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass es sich bei den drei abgenommenen Tieren um Savannah-Katzen handelt. Savannah-Katzen sind Wildkatzen (Kleingarten – Felini), welche aus Kreuzungen des Serval mit der Hauskatze hervorgehen. Auch in Ausführung zu § 25 TSchG verbietet § 9 Z 10 der 2. Tierhaltungsverordnung die Haltung von Kleinkatzen (Felini) außerhalb von Zoos sowie wissenschaftlichen Einrichtungen aus Gründen des Tierschutzes. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die abgenommenen Tiere nicht in einem Zoo oder einer wissenschaftlichen Einrichtung vor der Abnahme gehalten wurden; die abgenommenen Savannah-Katzen wurden in der Wohnung der Beschwerdeführerin F.-gasse 36 mit weiteren Tieren bzw. Savannah-Katzen (auch anderer Filialgenerationen als F1 bis F4) gehalten. Im Aktenvermerk vom 13.11.2015 der belangten Behörde ist verzeichnet, die drei Tiere waren durch den für sie zu kleinen Raum in ihrem Bewegungsbedürfnis sichtbar eingeschränkt und der direkte Zugang zum Freigehege war durch die verschlossene Türe nicht möglich. Weiters angekreuzt ist, die Anpassungsfähigkeit der Tiere der Generation F1 bis F4 sei überfordert und ebenso ist ein „Leiden“ der Tiere der Generation F1 bis F4 angekreuzt.
1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abnahme der drei Savannah-Katzen im Wesentlichen dahingehend, dass von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrung im Umgang mit den abgenommenen Tieren keine Gefahr für diese Tiere ausgehe und diese zudem im Familienverband bestens intergiert seien. Dagegen stellte die Entfernung der Katzen aus dem Familienverband und deren Unterbringung im Tierheim eine Belastung dar und setze die Katzen außergewöhnlichen Stress aus.
Die belangte Behörde spricht sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abnahme der drei Savannah-Katzen aus jenen Gründen aus, die der Tierabnahme zugrunde lagen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien liegt in der Beschwerdesache das gewichtige öffentliche Interesse vor, dass Wildtiere, wenn überhaupt, dann unter artgerechteren Umständen in Zoos oder in dafür geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen, respektive nicht außerhalb von Zoos oder außerhalb von dafür geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden. Die Haltung von Wildtieren in Privatwohnungen bzw. teilweise – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – in Wohnungen im Familienverband, entspricht nicht den besonderen Ansprüchen, die an die Haltung von Wildtieren, etwa im Hinblick auf deren Bewegungsbedürfnis oder deren Sozialverhalten, zu stellenden besonderen Ansprüche an deren Haltung.
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrung im Umgang mit den abgenommenen Tieren für die abgenommenen SavannahKatzen keine Gefahr darstelle bzw. die abgenommenen Savannah-Katzen im Familienverband bestens intergiert sein mögen, wiegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht schwerer als das öffentliche Interesse Wildtiere ihren besonderen Ansprüchen entsprechend zu halten und deshalb der Haltung besonderen Einrichtungen vorzubehalten. Mit dem Andauern der Tierabnahme für die antragstellende Beschwerdeführerin ist bis zur Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls und Zwangsgewalt kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
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