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VGW-001/073/7767/2015•LVwG W VGW-001/073/7767/2015
VGW-001/073/7767/2015State Administrative CourtFeb 25, 2016
Vortäuschung der Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie; kein Eintrag in der Liste der PsychotherapeutInnen des BM für Gesundheit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der Frau Dr. B. T. gegen die Ermahnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 5.6.2015, Zl.: S 4483/15, wegen einer Übertretung gem. § 13 Abs. 3 iVm § 23 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Sie gaben auf Ihren Homepages http://www.h... am 15.01.2015 bezüglich der Adresse in Wien, Be.-gasse und http://www.t... am 23.01.2015 an, entgegen § 13 Abs. 3 des Psychotherapiegesetzes, wonach jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, untersagt ist, Ausbildungen in „Klientenzentrierter Gesprächs- und Körpertherapie sowie Focusing“ und in „Personenzentrierter Gesprächs- und Körpertherapie“ absolviert zu haben, obwohl dies geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, zumal Sie nicht in der vom Bundesministerium für Gesundheit geführten PsychotherapeutInnenliste eingetragen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 i.d.g.F.
Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.
Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes“
In der fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, auf den angeführten Homepages sowie den darauf enthaltenen Äußerungen befänden sich keine Anhaltspunkte, aus denen sich die Behauptung der Beschwerdeführerin ergäbe, die Psychotherapie auszuüben. Die dort angebotenen Leistungen deckten sich nicht mit den in der Legaldefinition der Ausübung von Psychotherapie angeführten Leistungen und könne schon aus diesem Grund nicht vom Vortäuschen der selbständigen Ausübung der Psychotherapie ausgegangen werden. Auch werde in keiner Weise die Bezeichnung „Psychotherapie“, „psychotherapeutisch“ oder „Psychotherapeutin“ gebraucht. Es möge richtig sein, dass „klientenzentrierte Psychotherapie“ und „Person(en)zentrierte Psychotherapie“ zu den in Österreich anerkannten psychotherapeutischen Methoden gehörten, diese Begriffe seien von der Beschwerdeführerin nicht verwendet worden. Die von der Beschwerdeführerin verwendeten Begriffe bergen keine Verwechslungsgefahr, da der entscheidende Begriff „Psychotherapie“ fehle. Ausschließlich aufgrund der Verwendung des Wortteils „Therapie“ auf „Psychotherapie“ zu schließen, sei geradezu absurd. Die Beschwerdeführerin habe auf den Homepages lediglich ihren Ausbildungsgrad bekannt gegeben, ohne falsche Behauptungen aufgestellt zu haben.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 23.2.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, auf deren Teilnahme die belangte Behörde verzichtet hatte.
Die Beschwerdeführerin legte Nachweise diverser Ausbildungen vor und gab darüber hinaus über Befragen an, sie habe nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 1988 ausschließlich als Coach und Managementtrainerin gearbeitet. Sie habe nie vorgehabt, als Psychotherapeutin tätig zu sein. Deswegen habe sie sich auch nie in die Liste eintragen lassen. Holotropes Atmen sei eine Methode der Selbsterfahrung. Dabei handle es sich um eine Methode, welche darauf abziele, über die Atmung zu einer inneren Balance zu gelangen. Angeführt sei auf der Homepage die psychotherapeutische Ausbildung deshalb, um zu verdeutlichen, dass sie einen gewissen professionellen Hintergrund besitze, um Menschen zu verstehen und profund begleiten zu können.
Hinsichtlich der auf der zweiten Homepage angeführten Angebote gebe sie an, dass auf dieser nur Seminare und Coaching gebucht werden können. Die Klientel setze sich ausschließlich aus Firmen zusammen. Auf dieser Homepage führe sie deshalb ihre psychotherapeutische Ausbildung an, damit das Ganze einen gewissen Background erhalte auf Grund der allgemeinen Erwartungshaltung. Auch aufgrund der Situation eines Unterscheidungsmerkmals am Trainer- und Beratermarkt führe sie ihre psychotherapeutische Ausbildung an, obwohl diese nicht Gegenstand ihrer Tätigkeit sei. Ihre Kunden legen Wert darauf, welche Ausbildung ihre Trainer und Berater haben.
Sie habe nie irgendwo angeboten bzw. angegeben, als Psychotherapeutin tätig zu sein. Wie auf den beiden Homepages zu erfahren sei, biete sie Trainings und Coaching an. Von Psychotherapie sei darauf keine Rede. Sie bezeichne sich nicht als Therapeutin, sondern als Psychologin.
Eine Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten wäre ohnedies nutzlos, als die Berechtigung nach einer länger als 5 Jahre dauernden Einstellung dieser Tätigkeit erlöschen würde.
Die Beschwerdeführerin verzichtete sowohl auf Schlussausführungen als auch die mündliche Verkündung der Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 3 Psychotherapiegesetz ist Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, untersagt.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 23 Psychotherapiegesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 16a, des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.
Die Beschwerdeführerin gab zumindest an den im Spruch des angefochtenen Bescheides angegebenem Zeitpunkt auf ihrer Homepage http://www.h... an, Psychologin zu sein und über Ausbildungen in verschiedenen, in weiterer Folge näher beschriebenen, psychotherapeutischen Methoden zu verfügen. Auf der Homepage http://www.t... gab sie als professionellen Hintergrund sowie Werdegang an „Ausbildung in Personenzentrierter Gesprächs- und Körpertherapie“.
Dazu ist auszuführen, dass die Aussage, über eine psychotherapeutische Ausbildung zu verfügen, jedenfalls geeignet ist, die Ausübung derselben vorzutäuschen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dies auf einer Homepage erwähnt wird, auf der eine Leistung angeboten wird, die unter anderem anpreist, dass „durch das Wiedererleben und neu Zuordnen emotionaler Inhalte unseres Bewußtseins wird ein neues Skript unserer Psyche geschrieben“ sowie eine „Auflösung traumatischer Erfahrungen“ ermöglicht werden soll. Es ist nicht davon auszugehen, dass Personen ohne vertiefte Kenntnisse diverser psychotherapeutischer Methoden, welche in belasteten Lebenssituationen Hilfe im Internet suchen und auf eine Homepage mit derartigen Angeboten stoßen, a priori wissen, dass „holotropes Atmen“ keine Form der Psychotherapie ist, zumal diese Leistung von einer Person angeboten wird, die über eine psychotherapeutische Ausbildung verfügt.
Bezüglich der auf der oben angeführten zweiten Homepage und der dortigen Erwähnung von Ausbildungen in „Klientenzentrierter Gesprächs- und Körpertherapie sowie Focusing“ und in „Personenzentrierter Gesprächs- und Körpertherapie“ ist auszuführen, dass auch diese Angaben geeignet sind, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die Erwähnung einer Ausbildung zur Psychotherapeutin auch die Berechtigung zur entsprechenden Berufsausübung umfasst; insbesondere, wenn nicht explizit auf das Gegenteil hingewiesen wird.
Dass die Beschwerdeführerin nie vorhatte, als Psychotherapeutin zu arbeiten, ändert nichts an dem Umstand, dass ihre beiden Homepages mit den Hinweisen auf ihre Ausbildungen Angaben enthalten, die geeignet sind, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen. Die Intention der Beschwerdeführerin, aufgrund der allgemeinen Erwartungshaltung sowie der Situation am Trainer- und Beratermarkt, welche ein Unterscheidungsmerkmal erfordert, ist dabei irrelevant. Verfahrensgegenständlich ist lediglich die Eignung zur Vortäuschung einer Berechtigung zur selbständigen Ausübung von Psychotherapie. Nachdem über das Internet eine unbegrenzte Zahl an Personen erreicht werden kann, sind auch die Homepages der Beschwerdeführerin für Personen abrufbar, die nicht über ein derartiges fachliches Hintergrundwissen verfügen, dass sie anhand der dortigen Angaben erkennen können, dass die Beschwerdeführerin nicht zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist.
Die Tat ist daher objektiv als erwiesen anzusehen.
Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
§ 45 Abs. 1 VStG hat folgenden Wortlaut:
„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Gegenständlich kann nicht von einer bloß unbedeutenden Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes die Rede sein. Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift der Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit abverlangt hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestands aus besonderen Gründen nur schwer vermeidbar gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin war somit keinesfalls bloß als geringfügig zu erachten.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Schutz des Vertrauens von Patienten auf die fachliche Qualifikation von Psychotherapeuten sowie Verhinderung von Schäden durch unbefugte Behandlungen) ist als hoch zu qualifizieren. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat schädigte in einem erheblichen Maß dieses Interesse, weshalb die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering angesehen werden kann.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt.
Dass es die belangte Behörde angesichts obiger Ausführungen bei einer Ermahnung bewenden ließ, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Die Verhängung einer Strafe ist jedoch infolge des Verbotes der reformatio in peius nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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